Mittwoch, April 12, 2006

Geld zurück für Prokon-Anleger?

Nachdem kapitalmarkt-intern (k-mi) bereits in seiner Ausgabe 50/2005 vor einer Kapitalanlage bei der Prokon Capital AG gewarnt hatte, wird diese Kritik nun in der k-mi Ausgabe 13/2006 vertieft.

Anlass hierfür ist, dass die Prokon Capital AG Informationsveranstaltungen zum Thema „Alles über faszinierende Aspekte einer Geldanlage im Bereich erneuerbarer Energien“ plant, obwohl die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Prokon Capital AG das garantierte Rückkaufversprechen bei den Prokon-Genussrechtsscheinen untersagt hat.

Die BaFin begründet ihre Entscheidung damit, dass Genussrechte mit Rücknahmegarantie Bankgeschäfte darstellen. Bankgeschäfte dürfen aber nur von Banken betrieben werden.

Die Prokon Capital AG äußerte sich gegenüber k-mi wie folgt: „Wir dürfen zwar keine Garantien mehr geben. Niemand verbietet es uns aber zurückzukaufen, wenn Anleger uns darum bitten.“ Abzuwarten bleibt, ob die Prokon Capital AG tatsächlich ohne Weiteres Genussscheine von betroffenen Anlegern zu 100 % zurückkauft.

Die Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart) prüft für die Mitglieder der BSZ® Interessengemeinschaft „Prokon“, ob diesen wegen verbotener Bankgeschäfte Schadensersatzansprüche gegenüber der Prokon Capital AG zustehen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Dienstag, April 11, 2006

Anleger des „Atlas Fonds 10 GbR“ setzt sich im Rechtsstreit gegen Sparkasse durch

Das Landgericht Karlsruhe gab jetzt mit Urteil vom 03.04.2006 einem Anleger Recht, der seine Beteiligung am Atlas Fonds Nr. 10 GbR über ein Darlehen finanziert hatte. Das Gericht hat den vom Anleger erklärten Widerruf des Darlehensvertrages als wirksam erachtet.

Er muss jetzt das Darlehen nicht mehr zurückzahlen, sondern bekommt alles, was er an die Bank bisher geleistet hat, von dieser unter Abzug der erhaltenen Ausschüttungen zurückerstattet. Im Gegenzug muss er der Bank nur die Fondsbeteiligung überlassen.

Mit diesem Urteil werden die Rechte von geschädigten Anlegern, die sich an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt haben und die Verträge in einer Haustürsituation abgeschlossen haben, einmal mehr gestärkt.

Das Urteil hat zudem Signalwirkung speziell für Anleger, die sich an Atlas Fonds beteiligt haben. Angebote der Atlas Fonds GmbH, Stuttgart, waren vom Bracheninformationsdienst kapital-markt intern bereits mehrmals kritisch beurteilt worden.

Anleger, die prüfen lassen möchten, ob sie ihre Beteiligung auch rückgängig machen können, sollten sich von einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt beraten lassen.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Atlas Fonds“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Samstag, April 08, 2006

Anhaltinische Wohnungsbaugenossenschaft (AWO e.G.): Anleger fühlen sich getäuscht

Anleger machen zur Zeit ihrem Ärger Luft in Zusammenhang mit der „Anhaltinischen Wohnungsbaugenossenschaft“, auch als AWO e.G. bekannt. So wird von einigen Kunden der Genossenschaft berichtet, dass ihnen von diversen Vermittlern trotz schlechter Schufaauskunft ein Kredit versprochen wurde, unter der Voraussetzung, dass sie ihre vermögenswirksamen Leistungen in die Wohnungsbaugenossenschaft fließen lassen würden.

Nachdem die Kunden dann die Beitrittserklärungen unterschrieben haben und die vermögenswirksamen Leistungen einbezahlt haben, sei der Kredit schließlich nicht ausbezahlt worden. Nachdem einige Anleger dann versuchten, zu kündigen, habe ihnen die Genossenschaft dann mitgeteilt, dass bei einer Kündigung alle Einzahlungen verloren seien.

Schlimmer noch: Manche Anleger berichten, dass sie vor Unterzeichnung der Verträge geködert wurden mit dem Erhalt der Eigenheimzulage. Diese sei teilweise auch 1-2 Jahre vom Finanzamt anerkannt worden, nun sei jedoch vom Finanzamt die Förderwürdigkeit aberkannt worden, so dass sie nun nicht nur die monatlichen Beiträge bezahlen müssten, sondern auch die Förderung für die Eigenheimzulage an das Finanzamt zurückbezahlen müssten.

Manche Betroffene berichten auch von äußerst fragwürdigen Vermittlermethoden, so seien ihnen von den Vermittlern teilweise Unterlagen nicht ausgehändigt worden, diese seien auch äußerst „aggressiv“ bei der Vermittlung vorgegangen, manche hätten sofort einen Vorschuss verlangt.

Zahlreiche Opfer fragen sich nun, ob sie die Verträge vorzeitig auflösen können, um nicht weiterhin in ein Fass ohne Boden einbezahlen zu müssen.

Da bei vielen Anlegern sämtliche Verträge zu Hause abgeschlossen wurden, kommt teilweise ein Widerruf der Verträge in Betracht, mit der Folge, dass nicht nur für die Zukunft Einzahlungen nicht mehr getätigt werden müssten, sondern auch die bereits einbezahlten Beträge von der Wohnungsbaugenossenschaft zurückgefordert werden könnten.

„In den letzten Monaten gab es vom Bundesgerichtshof hierzu zwei sehr anlegerfreundliche Entscheidungen, wonach festgestellt wurde, dass bei fehlender Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz ein Widerruf der Verträge teilweise noch nach Jahren möglich ist“, so Rechtsanwalt Walter Späth, MSc (R.E.), Partner bei Dr. Rohde & Späth und BSZ®-Vertrauensanwalt.
Auch bei falschen Angaben bzgl. der Förderwürdigkeit wegen der versprochenen Eigenheimzulage kommt unter Umständen eine Haftung der Anhaltinischen Wohnungsbaugenossenschaft in Betracht.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Anhaltinische Wohnungsbaugenossenschaft“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
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Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG: Erste Sammelklagen durch BSZ®-Vertrauensanwälte

Die Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG hat viele Anleger der bereits am 01.12.2005 sowie der am 10.01.2006 fälligen Inhaberteilschuldverschreibungen zum Teil erst mit erheblicher Verspätung ausbezahlt, und zwar mit dem Argument, EDV-Probleme zu haben.

Zwar konnten die BSZ®-Vertrauensanwälte bisher immer die Auszahlung der bereits fälligen Anleihen erwirken, Sorgen machen sich jedoch auch etliche Anleger der noch nicht fälligen Inhaberteilschuldverschreibungen, die teilweise noch bis in die Jahre 2008, 2009 oder sogar 2015 laufen.

Viele von Ihnen haben das Vertrauen in die Wohnungsbaugesellschaft durch die Auszahlungsprobleme verloren, stellen sich daher die Frage, ob in einigen Jahren, zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Inhaberteilschuldverschreibungen, die Wohnungsbaugesellschaft nicht vielleicht schon insolvent ist und sie somit das von Ihnen angelegte Geld nicht zurückerhalten werden.

Das Ganze gleicht einem Spiel mit unsicherem Ausgang, weshalb viele Anleger nach Möglichkeiten suchen, die Beteiligung vorzeitig aufzulösen, da sie das Risiko als sehr hoch empfinden.

Für diese Anleger bietet sich die Möglichkeit der kompletten Rückabwicklung der Beteiligung gemäß § 13 Verkaufsprospektgesetz in Verbindung mit § 44 Börsengesetz. Hiernach kann der Erwerber von Wertpapieren von denjenigen, die die Verantwortung für den Prospekt übernommen haben, die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen, wenn für die Beurteilung wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind.

Dies würde bedeuten, dass der Anleger von der Wohnungsbaugesellschaft die volle Rückabwicklung der Beteiligung verlangen könnte, wenn Prospektfehler nachgewiesen werden könnten.

Dafür, dass Prospektfehler gefunden werden können, die eine Rückabwicklung der Beteiligung zulassen, sind die BSZ®-Vertrauensanwälte zuversichtlich:

„Das Gesamtbild der jeweiligen Verkaufsprospekte suggeriert dem Anleger, dass er sich an einer sicheren, soliden Anlage beteiligt, die hauptsächlich durch Immobilien abgesichert ist. In Wirklichkeit beteiligt sich die Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG in großem Umfang an anderen Unternehmensbeteiligungen, über deren wirtschaftliche Situation der Anleger jedoch nur in sehr geringem Umfang aufgeklärt wird,“ so Rechtsanwalt Walter Späth, MSc (R.E.), Partner bei Dr. Rohde & Späth und BSZ®-Vertrauensanwalt. „Auch die Risikoaufklärung des Prospektes ist mehr als dürftig“, so RA Späth weiter.

Die Eigenkapitalquote der Wohnungsbaugesellschaft liegt jedoch bei unter 5 %, ein Wert, der zumindestens bedenklich stimmen sollte. Nach der Bilanzanalyse des BSZ® e.V. beruht die Aufrechterhaltung der Liquidität daher im Wesentlichen auf der Generierung von Kapital durch die Ausgabe weiterer Anleihen in Form von Inhaberteilschuldverschreibungen, in den jeweiligen Prospekten wird dementsprechend unter Ziffer 7 auch teilweise ausdrücklich die Verwendung des Anleiheerlöses zur „Ablösung bisher ausgegebener Inhaber-Teilschuldverschreibungen“ angezeigt, was unter Umständen sogar auf ein Schneeballsystem hindeuten könnte.

Die BSZ®-Vertrauensanwälte bereiten daher gerade für eine Vielzahl von Anlegern Prospekthaftungsklagen vor, um die volle Rückabwicklung der Beteiligung zu erzielen.

„Diese Klagen werden wir im Wege der Klagenhäufung, laienhaft auch Sammelklagen genannt, durchführen, um die Kosten für den einzelnen Anleger möglichst gering zu halten“, so Rechtsanwalt Späth.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Freitag, April 07, 2006

Doba 17 KG: Der Fonds weist eine auffällige Besonderheit auf

Doba Grund Beteiligungs GmbH & Co. Gewerbefonds 17 KG.
Verkäufer der Immobilie ist eine Firma Dibag (eine Gesellschaft des Herrn Doblinger). Der Kaufpreis für die Immobilie wurde zunächst nur vorläufig veranschlagt und sollte später zu einem bestimmten Stichtag nach der dann erzielten Miete neu berechnet werden. Bei guter Vermietung sollte also der Kaufpreis erhöht und eine Nachzahlung geleistet werden, bei schlechter Vermietung eine entsprechende Kaufpreisreduzierung.

Zum Stichtag waren die Immobilien teilweise schlecht bis gar nicht vermietet. Die Fondsgesellschaft Doba 17 KG hätte daher eine Kaufpreisrückerstattung erhalten müssen. Zur Vermeidung dieser Kaufpreis­anpassung mietete eine andere Doblinger Gesellschaft die Büroräume zu einem fiktiven und überhöhten Mietzins an. Dadurch wurde der Kaufpreis um einen zweistelligen Millionen­betrag zugunsten der Dibag "nachgebessert". Da die Objekte schlecht vermietet waren, hätte aber eine erhebliche Kaufpreisrückzahlung an die Fondsgesellschaft erfolgen müssen. Anleger sprechen in diesem Zusammenhang von Betrug und Untreue.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Doba 17 KG“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet!
Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Dr. Amann AG : Anleger beklagen sich über zurückgehaltene Ausschüttungen

Die Dr. Amann AG aus Zug hat zahlreiche Immobilienfonds aufgelegt und dabei angeblich über 3 Milliarden SFR platziert. In einigen der uns bekannten Fonds beklagen sich Anleger bei der mit der Führung der BSZ® Interessengemeinschaft „Dr. Amann AG“ betrauten Anlegerschutzkanzlei über eine inakzeptable Geschäftsführung der Fonds durch die Dr. Amann AG.

Nach Informationen der Anlegerschutzanwälte wird beispielsweise die Ausschüttung zurückgehalten und Anleger werden aufgefordert, einem Treuhänder­wechsel zuzustimmen. Der bisherige Treuhänder wurde der Dr. Amann AG wegen dessen kritischer Fragen unbequem.

In einem anderen Fonds ist den BSZ® Anlegerschutzanwälten aufgefallen, dass die Beteiligungsverträge als Darlehen mit garantierter Verzinsung ausgestaltet sind. Bei dieser Form der Vertragsgestaltung handelt es sich nach Ansicht der Rechtsanwälte um das sog. Einlagengeschäft, also ein Bankgeschäft im Sinne des § 1 KWG. Die Dr. Amann AG bräuchte dafür eine Erlaubnis der BaFin. Da diese nicht vorliegt, können die Beteiligungsverträge nichtig und die Einlagen rückforderbar sein.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Dr. Amann AG “ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
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Donnerstag, April 06, 2006

Gute Nachricht für BFI Bank Geschädigte

Den BSZ® Anlegerschutzanwälten ist es gelungen, gegen den Gründer und Aufsichtsrat der BFI Bank, Dr. Karlheinz Wehner, einen Arrestbefehl des Oberlandesgerichts Bamberg zu erwirken. Für unsere Mandanten hat das OLG Bamberg die gesamten inländischen Vermögenswerte des Herrn Wehner – diverse Konten und Versicherungen – arrestiert und gepfändet.

In den Entscheidungsgründen hat das OLG festgestellt, dass Herr Wehner als faktischer Geschäftsführer der BFI Bank die Anleger deliktisch geschädigt hat und ein sogenannter Arrestgrund (Besorgnis der Vereitelung der Zwangsvollstreckung) besteht.

Die Anwälte konnten anhand von Unterlagen nachweisen, dass Dr. Wehner in ausländischen Staaten Scheingesellschaften gründete und der Geldwäsche verdächtigt wird. Das Gericht folgte damit der Argumentation der BSZ® Anlegerschutzanwälte, dass den Anlegern nicht zugemutet werden kann, bis zum Abschluss eines Klageverfahrens zu warten. Der Arrestbefehl wurde am 29.03.06 erlassen.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „BFI-Bank“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet!
Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
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BaFin untersagt der ComTex Vermögens- und Verwaltungs GmbH die Anlagevermittlung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der ComTex Vermögens- und Verwaltungs GmbH (ComTex), Düsseldorf, am 13. Februar 2006 die unerlaubt betriebene Anlagevermittlung untersagt.

Über ihr Callcenter warb die ComTex mit unaufgeforderten Anrufen (so genanntes "cold calling") für den Erwerb von Aktien der Fortec Pharma Inc., USA.

Zwischen beiden Gesellschaften bestehen enge personelle Verflechtungen. Ein für das öffentliche Angebot von Wertpapieren in Deutschland erforderlicher Wertpapierprospekt der Fortec Pharma Inc. ist bei der BaFin bisher nicht hinterlegt worden.

Mit der Vermittlung von Aktien betreibt die ComTex die Anlagevermittlung, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.

Die Homepage der ComTex (http://www.fortec-pharma.net/) war heute nicht erreichbar.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „ComTex“ beraten lassen.
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Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Mittwoch, März 29, 2006

Phoenix Kapitaldienst GmbH – Insolvenzplanverfahren beabsichtigt - Wirtschaftsprüfer sollen in Regress genommen werden

Die 30.000 Phoenix-Geschädigten können mit einer schnellen Entschädigung rechnen. Es soll ein Insolvenzplanverfahren durchgeführt werden. Wenn das Vorhaben gelingt, könnten die Phoenix-Anleger bereits Ende dieses Jahres erste Zahlungen erhalten.

Eine Gruppe von Anlegerschutzanwälten berieten auf Einladung des Insolvenzverwalters, Herrn Rechtsanwalt Frank Schmitt, am 28.03.2006 über die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens.

Dabei wurden verschiedene Verteilungsmodelle erörtert. Nach dem derzeitigen Stand der Dinge wird die Variante bevorzugt, wonach eine Forderung anerkannt wird, die sich aus der Differenz der Einzahlungen abzüglich der Auszahlungen zuzüglich einer angemessenen Verzinsung errechnet.

Rechtsanwalt Matthias Gröpper von der Stuttgarter Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar: „Diese Modell ist zu bevorzugen. Es ist ein vernünftiger Kompromiss. Einerseits fällt es Alt-Anlegern schwer, auf einen erheblichen Teil der ausgewiesenen Scheingewinne zu verzichten; andererseits wird man von den zu einem späteren Zeitpunkt beigetretenen Anlegern schwerlich fordern können, die fälschlich ausgewiesen Scheingewinne auf deren Kosten auszugleichen. Mit diesem Verteilungsschlüssel wird den Interessen beider Seiten hinreichend Rechnung getragen.“

Insbesondere könnten die Gelder in diesem Falle nach Aussage des Insolvenzverwalters eventuell bereits Ende dieses Jahres fließen. Wenn der Insolvenzplan nicht durchgeführt werden sollte und die einzelnen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt werden müssten, könnten indes bis zur Verteilung der Masse bis zu zehn Jahre vergehen. Und in dieser Zeit könnte das Geld nicht von den Anlegern genutzt werden.

Hinzu kommt, dass die Alt-Anleger im Falle von Auszahlungen an dem Schneeballsystem bereits auf Kosten der später beigetretenen Anleger profitiert haben. So gesehen ist die Lösung auch gut vertretbar.

Derzeit befinden sich rund 230 Mio. € in der Masse. Der Insolvenzplan soll Ende Juli 2006 vorgelegt und bis Ende August durch das Insolvenzgericht geprüft werden. Die rechtsverbindliche Verabschiedung des Plans ist bis zum Ende des Jahres vorgesehen. Dementsprechend können die Phoenix-Geschädigten möglicherweise mit einem satten Weihnachtsgeld rechnen.

Darüber hinaus ist die Errichtung eines Geschädigten-Pools zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfer der Phoenix Kapitaldienst GmbH beabsichtigt. Rechtsanwalt Matthias Gröpper: „Dem Insolvenzverwalter liegen Informationen vor, die die Annahme von Sorgfaltspflichtverletzungen der Prüfer nahe legen. Da der Phoenix Kapitaldienst GmbH wegen der bewussten Täuschung der Prüfer im Gegensatz zu den Anlegern durch die Sorgfaltspflichtverletzungen kein Schaden entstanden ist, können lediglich die Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen. Deshalb beabsichtigen der Insolvenzverwalter und die geschädigten Anleger die Durchführung einer konzertierten Aktion gegen die Prüfer. Im Falle der Durchsetzung der Forderungen würden die Anleger höher entschädigt werden“

Die Stuttgarter Rechtsanwaltskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar hat sich seit vielen Jahren auf das Bank-, Börsen- und Kapitalanlagerecht spezialisiert und vertritt bundesweit geschädigte Kapitalanleger und betreut die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Phoenix Managed Accounts“.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Phoenix Managed Accounts“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Internet: www.fachanwalt-hotline.de
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Erste Klagewelle in VIP 3 und VIP 4 Fonds

Die Rechtsanwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „VIP“ -KTAG Rechtsanwälte- reichten 244 Klagen ein. HypoVereinsbank und Dresdner Bank zwingen Anleger durch Verweigerung eines Verzichts auf Einrede der Verjährung zur Klage.
Bis zum 27.03.2006 reichten KTAG Rechtsanwälte Klage für 244 Mandanten mit einem geschätzten Anspruchsvolumen von circa 25 Millionen Euro ein. Die bei bundesweit mehr als 30 Landgerichten eingereichten Klagen richten sich überwiegend gegen den Geschäftsführer Andreas Schmid, die Commerzbank als Vertriebsbank und die schuldübernehmenden Banken Dresdner Bank (VIP 3) und die HypoVereinsbank (VIP 4).
Zusätzlich zu den bisher bekannten Prospektmängeln stützen sich die VIP-4-Klagen auch darauf, dass bei diesem Fonds nach bisherigen Erkenntnissen von KTAG Rechtsanwälte ein Betrag von rund 71 Millionen Euro von der als Produktionsdienstleister fungierenden ReelmaschinE International GmbH, noch Ende 1994 in Rechnung gestellt wurde. Ausweislich der Handelsregistereintragung wurde diese Firma aber erst am 17.11.2004 gegründet, Mitgesellschafter ist Hollywood-Produzent Roland Emmerich. Stutzig macht die Tatsache, dass auch VIP-Geschäftsführer Andreas Schmid Gesellschafter ist. Auf derartige personelle Verflechtungen zwischen Fondsgeschäftsführung und dem Produktionsdienstleister weist der VIP-4-Prospekt nicht hin.
KTAG Rechtsanwälte rechnen in den nächsten drei Wochen mit einer weiteren Klageflut aufgrund der drohenden Verjährung. Rechtsanwalt Dietmar Kälberer dazu: "Die Dresdner Bank und die Hy-poVereinsbank haben durch ihre Mitwirkung an diesem fragwürdigen Anlagemodellen nach unserer Auffassung hohe Schäden der Anleger zu verantworten. Aufgrund des bislang verweigerten Verzichts auf Einrede der Verjährung werden die Anleger ein zweites Mal geschädigt und zur Erhebung von kostenintensiven Klagen gezwungen. Jeder potentielle Neukunde sollte bei zukünftigen Anlageentscheidungen ein derartiges Geschäftsgebaren berücksichtigen."
Dieses Verhalten wird allerdings noch von der VIP Medienfonds Geschäftsführungsfonds GmbH übertroffen. Schriftlich teilte sie den Anlegern mit, dass der Ablauf der Verjährungsfristen gehemmt sei, da die VIP Vermögensberatung München GmbH auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Darüber hinaus bestünde kein Handlungsbedarf. "Aufgrund der geringen Haftungsmasse der GmbH ist dieser Verzicht faktisch bedeutungslos. Gefordert war ein Verzicht aller VIP-Verantwortlichen und VIP-Firmen. Dieser wurde wohlweislich nicht erklärt. Nach unserer Bewertung wird nur wiederum versucht, den Anlegern eine falsche Sicherheit zu suggerieren", kommentiert Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen.Nach bisheriger BGH-Rechtsprechung beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate ab Kenntnis. Anleger, die bereits Klage einreichten, schließen etwaige Verjährungsprobleme sicher aus. Ab jetzt ist jeder Einzelfall gesondert zu prüfen. Problematisch sind insbesondere die Mitte Oktober 2005 an die Anleger versandten Rundschreiben, in denen beispielsweise die VIP-Beratung für Banken AG auf die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft hinweist. Rechtsanwalt Kälberer zur Verjährung: "Es ist zwar fraglich, ob diese Schreiben eine hinreichende Kenntnis bei den Anlegern geschaffen haben. Da eine Entkräftung der Vorwürfe angekündigt wird, ist eine hinreichende Kenntnis wohl eher zu verneinen. Nur durch schnelles Handeln vor dem 18. April dieses Jahres können Anleger, die aus dieser juristischen Bewertung resultierenden rechtlichen Risiken sicher vermeiden. Die Anleger können jedenfalls nicht abwarten, bis sich der erste Schaden in Form von geänderten Steuerbescheiden realisieren wird."
KTAG Rechtsanwälte werden nunmehr sämtliche Personen, die als Prospekthaftende in Betracht kommen nochmals auffordern, einen entsprechenden Verzicht auf Einrede der Verjährung zu erklären. Dies betrifft auch sonstige Beteiligte, wie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.
Unterdessen versucht die VIP Medienfondsgruppe weiterhin den Informationsfluss an die Anleger zu erschweren. So versuchen die Anwälte von Andreas Schmid KTAG Rechtsanwälte durch Ab-mahnung zu untersagen, Informationsschreiben an die Mandanten zu versenden beziehungsweise bestimmte Informationen auf der Internetseite zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus blockieren die Anwälte von Andreas Schmid eine erneute Akteneinsicht in die Ermittlungsakten bei der Staatsanwaltschaft München. Hier wird das Landgericht München entscheiden müssen. "Das Han-deln der Fondsverantwortlichen ist nicht dazu geeignet, Vertrauen in deren Aufklärungswillen zu finden. Man muss eher den Eindruck haben, dass hier mit aller Macht versucht wird, die Aufklärung eines durchaus anrüchigen Sachverhaltes zu verhindern", so Rechtsanwalt Gieschen.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „VIP“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
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Apollo Medienfonds - Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung

Die in den Jahren 1999 - 2001 mit einem Gesamtzeichnungskapital von 155 Mio. Euro platzierten ApolloMedia-Fonds der ApolloMedia GmbH, Potsdam, bzw. der Chorus GmbH, Ottobrunn sind für die Anleger zu einem finanziellen Fiasko geworden. Die in Heidelberg ansässige Anlegerkanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte rät Anlegern dieser Fonds zur Einleitung rechtlicher Schritte.

Schadenersatzansprüche können bestehen gegen
gegen die ApolloMedia GmbH,
gegen die Stadtsparkasse Köln,
gegen die als Prospektprüferin fungierende Wirtschaftsprüferin, Frau Regine Funke
sowie gegen Anlageberater/-vermittler

Reduziertes Erlöspotenzial
Wie aus den von der Mentora Treuhand im Auftrag der Geschäftsführung unter dem Datum vom 16. März 2005 an die Anleger versandten Zwischenberichten der Fondsgeschäftsführung zur aktuellen Situation hervorgeht, musste die Apollo die Prognosen stark nach unten revidieren. Bei den Media-Fonds 1 und 2 wurde das noch verbleibende Erlöspotenzial aller Filme nun auf zwölf bis 15 Prozent der Produktionskosten geschätzt. Bei den Fonds 3 bis 5 hat Apollo jeweils 20 bis 25, 30 bis 35 beziehungsweise 50 bis 55 Prozent angegeben. Welche Ausschüttungen danach für die Anleger verbleiben, geht aus den Zwischenberichten nicht hervor.

Zweifelhafte Erlösausfallversicherung
Dass die als zentraler und vertrauensbildender Stützpfeiler gedachte Erlösausfallversicherung bei der in Panama ansässigen New England International Surety Inc. die geschuldeten Versicherungsleistungen erbringt, darf bezweifelt werden. Bereits im Jahr 1997 warnten das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und die US-Finanzaufsichtsbehörde Securities and Exchange Comission (SEC) vor der New England International Surety Inc. als Schein-Versicherungsgesellschaft bzw. als Beteiligte an einem Schneeball-System.

Bereits am 24.01.97 warnte das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in einer Presseerklärung vor der New England International Surety Inc. wie folgt:

Die New England International Surety Inc., mit angeblichem Sitz in Panama und Zweigniederlassung in der Schweiz, besitzt keine Erlaubnis zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäftes in Deutschland. Eine Anfrage bei der schweizerischen Versicherungsaufsichtsbehörde und umfangreiche Ermittlungen des BAV lassen erhebliche Zweifel aufkommen, ob es sich bei diesem Unternehmen überhaupt um ein lizenziertes Versicherungsunternehmen handelt.

Generell besteht für Versicherungsnehmer, die Verträge bei nicht zugelassenen Versicherungsgesellschaften abschließen, stets die Gefahr, dass die Gesellschaften im Schadenfall nicht leisten bzw. dass Schadenersatzansprüche nicht durchgesetzt werden können. Die SEC informierte am 23.12.97 in ihrem "Litigation Release No. 15601" über die Verstrickungen der New England International Surety Inc. in ein "$20 million Ponzi scheme" (20-Mio.-Dollar-Schneeball-System).

All diese Informationen waren im Internet aufzufinden.

Ermittlungen von Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft
Im Verlauf von strafrechtlichen Ermittlungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und des Betruges kam es jüngst zu einer Hausdurchsuchung der Steuerfahndung bei der Fonds-Initiatorin Chorus GmbH, Ottobrunn. Nach Meldung von DER FONDS gehen die Finanzbehörden davon aus, dass die Fondsinvestitionen nicht zu 100 Prozent als steuerlich relevante Filmproduktionskosten verwandt wurden, sondern große Teile direkt zur Absicherung von Erlösgarantien dienten. Von den Ermittlungen betroffen sind die Medienfonds "Apollo Screen", "Apollo Pro Screen" und "Apollo Pro Movie".

Würden die Vorwürfe bestätigt, stände die steuerliche Anerkennung der Anlegerinvestitionen in Frage.

Anleger sollte daher prüfen lassen, ob Ihnen Ansprüche gegen den Apollo-Fonds zustehen.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Dienstag, März 28, 2006

DVAG wegen Falschberatung zu Schadensersatz verurteilt

Landgericht Mannheim spricht Anlegern knapp 150.000 € zu

Die Deutsche Vermögensberatung (DVAG) lege größten Wert auf eine konsequente Kunden- und Allfinanzorientierung, heißt es in der Selbstdarstellung des nach eigenen Angaben weltweit größten eigenständigen Finanzvertriebs. Das Landgericht Mannheim (9 O 257/03) sah das anders: Es verurteile die DVAG zu Schadensersatz an von rund 150.000 €, da die Beratung durch einen DVAG-Vermögensberater nicht den Interessen der Kunden entsprochen habe.

Jahrelang hart gearbeitet und gespart hatten die aus Italien stammenden Eheleute B. Ihr Traum, endlich mietfrei wohnen zu können, lag greifbar nahe, die richtige Eigentumswohnung war gefunden. Zur Finanzierung brauchten sie noch rund 60.000 DM. Hierfür wollte ihnen ein Mitarbeiter der DVAG, einen Kredit vermitteln. Damit begann für die Eheleute B. der Alptraum. Denn der DVAG-Vermögensberater drängte sie in riskante Kredite und Anlagegeschäfte, die ihm selbst und der DVAG gute Provisionen einbrachten.

Statt 60.000 DM Kredit aufzunehmen, wurde die Wohnung bei der Dresdner Bank mit einem Darlehen über 262.000 DM voll finanziert. Zur Sicherung der Finanzierung wurden bei der Aachener und Münchner, die an der DVAG beteiligt ist, eine fondsgebundene Lebensversicherung sowie eine Risikolebensversicherung abgeschlossen, mit monatlichen Beiträgen von 1.200 DM. Dazu ein Bausparvertrag bei der Badenia Bausparkasse über 262.000 DM zur spätren Tilgung. Die Ersparnisse von 190.000 DM wurden in verschiedene DIT-Aktienfonds der Dresdner-Bank-Tochter Deutscher-Investment-Trust investiert.

Die sichere Rendite aus diesen Fonds würde über den zu zahlenden Kreditzinsen liegen, so dass damit ein Gewinn erzielt würde, lautete die Begründung des DVAG-Vermögensberaters für dieses nicht gänzlich untypische Finanzierungsmodell von DVAG-Beratern.

Dann sanken die Aktienkurse, die Zahlungen der Fonds blieben aus, nur die Zinsen an die Dresdner Bank und die Beiträge für Bausparvertrag und Lebensversicherungen wollten weiter gezahlt werden. Risiken, auf die die Eheleute B. nie hingewiesen wurden.

Der vom Landgericht Mannheim entschiedene Fall zeigt, dass auch die vermeintlich „großen“ der Anlageberatungsbranche, ihrer Beratung an ihren Provisionsinteressen und nicht an den tatsächlichen Interessen und Bedürfnissen der Kunden ausrichten. Das Urteil setzt ein Signal für die Rechte falsch beratener Kunden.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „DVAG“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Freitag, März 24, 2006

Dubai-Fonds: Initiatoren klären Anleger über Verlust der Steuervorteile nicht auf

Wie der BSZ® Bund für Soziales und ziviles Rechtsbwußtsein e.V. (Dieburg) bereits berichtete, droht bei den Dubai-Fonds der Verlust der Steuervorteile. Für viele Anleger bedeutet dies, dass sie die Ausschüttungen, die sie aus der Anlage erzielen werden, nicht steuerfrei werden vereinnahmen können, sondern hierfür bis zum Abschluss eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens voll steuerpflichtig sein werden.

Bei Einkommenssteuersätzen von bis zu 45 % kann die Rendite hierbei erheblich geschmälert werden.

Seit einigen Wochen ist nun auch den Initiatoren der Dubai-Fonds bekannt, dass das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht verlängert werden wird und dass es noch völlig offen ist, ob und wann ein neues Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft treten wird.

Nach § 11 Satz 1 Verkaufsprospektgesetz wären die Initiatoren von solchen Fonds auch dazu verpflichtet, alle Veränderungen mitzuteilen, die für die Beurteilung der Vermögensanlage oder des Emittenten von Bedeutung sind. „Zu dieser Mitteilungspflicht dürfte wohl auch das Auslaufen des Doppelbesteuerungsabkommens zählen, ein für den Anleger ganz wesentlicher Faktor, insoweit dürfte die Emittenten eine Prospektberichtigungspflicht bzw. Prospektergänzungspflicht treffen,“ so Rechtsanwalt und Immobilienökonom (ebs) Walter Späth, MSc (R.E.), Partner der Berliner Kanzlei Rohde & Späth und BSZ®-Vertrauensanwalt.

So weit so gut, doch leider klären viele der Initiatoren die Anleger nicht darüber auf, dass das Doppelbesteuerungsabkommen auslaufen wird, bzw., den Interessenten wird oftmals weiterhin suggeriert, dass die Ausschüttungen steuerfrei sind, die Prospekte werden in den wenigsten Fällen korrigiert.

Auf Nachfrage reagieren die Initiatoren selbst unterschiedlich: So wird in der Zeitung „WELT“ in der Ausgabe vom 22.03.06 berichtet, dass sich Georg Recker, der Initiator des Dubai 1000 Hotelfonds, als „nicht betroffen“ von den Änderungen sieht, eine Einschätzung, die das Analysehaus Scope nicht teilt, nach Angaben des Hauses wurde der Fonds auf die „Watchlist“ gesetzt.

Der III Dubai Tower hat nach Angaben der „Welt“ bei der BaFin einen entsprechenden Prospektnachtrag gestellt, auf der Homepage des Unternehmens wird jedoch laut der „Welt“ weiterhin der Eindruck erweckt, als ob der Fonds vom Auslaufen des DBA nicht betroffen sei. „Ich bin fast vom Stuhl gefallen, als ich das gelesen habe“, wird auch der renommierte Fondsanalyst Stephan Loipfinger von der „Welt“ zitiert, sowie weiterhin: „Ich halte es für skandalös, wenn ein Initiator über die steuerlichen Änderungen beim DBA nicht mit einer Prospektergänzung informiert.“

„Für die Initiatoren bzw. Vertriebe der Dubai-Fonds dürfte sich damit die Frage nach der Haftung stellen,“ so Rechtsanwalt Späth.

Betroffene sollten daher der BSZ® Interessengemeinschaft „Dubai-Fonds“ beitreten und durch die BSZ®-Vertrauensanwälte prüfen lassen, ob Ihnen Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche zustehen.

Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft “Dubai-Fonds“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Donnerstag, März 23, 2006

Neu: Anti-Knöllchen Service

Nach Erkenntnissen des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. nehmen die Einnahmen der Kommunen aus Verkehrsüberwachungen immer deutlicher zu. Diese Einnahmen werden in vielen Etatplanungen bereits fest eingeplant und Jahr für Jahr höher angesetzt. Diese erhöhte Einnahmeplanung führ zu einer gezielten Abzockerei der Verkehrsteilnehmer.

Einnahmen aus Ordungswidrigkeiten die überhaupt noch nicht begangen worden sind, in den Etat einzuplanen, sagt ganz klar aus, dass es hier nur am das Geld geht – um sonst nichts! In diesem Sinne, wird auch Parkraum künstlich verknappt oder mit willkürlichen Geschwindigkeitsbegrenzungen Ordnungswidrigkeiten provoziert.

Polizei und Ordnungsdienste sollten wieder in erster Linie Verkehrserziehung praktizieren statt Verkehrsteilnehmer abzuzocken fordert man bei dem BSZ® e.V. Es darf nicht sein, dass Strafgebühren wie eine Steuer betrachtet werden. Verkehrsteilnehmer sollten sich in jedem einzelnen Fall zur Wehr setzen. Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) bietet mit seinem Programm „Anti-Knöllchen“ in Zusammenarbeit mit Verkehrsrechtsanwälten aktive Hilfe.

Kaum ein Autofahrer wurde nicht schon einmal wegen zu hohem Tempo geblitzt und mit einem saftigen Bußgeld belegt. Oft drohen Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot. Ob diese Maßnahmen wirklich immer hinzunehmen sind, kann von Fall zu Fall zweifelhaft sein.

Der Geblitzte, den bereits eine erhebliche Anzahl von punktbewehrten Voreintragungen drückt oder der ein- oder mehrmonatiges Fahrverbot zu erwarten hat, weiß bereits, wenn er einen Anhörungsbogen erhält, dass neue Punkte oder ein Fahrverbot wegen Mehrfachvoreintragungen auf ihn zu kommen oder direkt ein Fahrverbot ausgesprochen werden kann.

In diesem frühen Verfahrensstadium entscheidet sich oft, ob die drohende Sanktion erfolgreich abgewehrt werden kann. Hintergrund ist, dass die Geschwindigkeitsmessungen zwar technisch immer aufwendiger werden, dabei aber auch die Fehlerquote der mit den Messungen beauftragten Personen steigt. Die Erfahrung zeigt, dass Messfehler bei Radargeräten nur einen geringen Teil der tatsächlichen Ungereimtheiten darstellen. Kenner der Materie stellen lapidar fest, dass abhängig vom Messgerät und insbesondere abhängig von der Gewissenhaftigkeit der Messbeamten bei beinahe allen Messungen Fehler festgestellt werden können.

Der 40-Tonner LKW der angeblich mit 238 km/h durch die Lichtschranke gebraust sein soll, ist da ein gern zitiertes Beispiel. Nimmt man dies aber als Beweis für die angeblich unbestechlichen Meßergebnisse, stellt sich natürlich die Frage, wie viele Verkehrsteilnehmer auf Grund nicht sooffensichtlicher Messfehler zu Unrecht mit Bußgeld, Fahrverbot und Flensburg-Punkten belegt wurden.Ist man geblitzt worden und drohen die Eingangs erwähnten Sanktionen sollte man einen Anwalt aufsuchen. Allerdings sollte nur jemand mit besonderen Kenntnissen im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht der mit einem Sachverständigenbüro zusammenarbeitet beauftragt werden.

In der Hauptverhandlung bei Gericht sind wegen des standardisierten Verfahrensablaufes der Messverfahren oft nur noch schwierig Erfolge zu erzielen. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass es für das Gericht ausreichend ist, dass der Polizeibeamte erklärt, er habe eine ausführliche Schulung und Einweisung in das Gerät erhalten und habe sämtliche Vorschriften nach der Bedienungsanleitung beachtet, was sich im Messprotokoll niedergeschlagen hat. Häufig enden damit die Einwendungen!Um dies zu verhindern, muss rechtzeitig vor dem Termin substantiiert unter Gutachtensbeweisantritt Beweis angeboten werden, damit das Gericht davon überzeugt ist, dass Fehler nicht auszuschließen sind. Werden solche Rügen erhoben, so werden sogenannte Gerichtssachverständige zum Termin geladen, die regelmäßig zum Sachverständigen bestellt werden. Mit diesen hat der Betroffene sich dann im Gerichtstermin auseinander zu setzen, was für einen Laien (auch für viele Anwälte) selten erfolgsversprechend ist.

Schließlich ist zu beachten, dass das erkennende Gericht in der Beweiswürdigung in Bußgeldsachen relativ frei ist, weil das Ordnungswidrigkeitenrecht Rechtsmittel nur eingeschränkt zuläßt. So wird die Rechtsbeschwerde z. B. nur zugelassen bei Verfahrensverstößen und bei Anwendung von fehlerhaften Rechtsnormen durch das Gericht, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als 100 Euro festgesetzt wurde. Im übrigen lässt das Rechtsbeschwerdegericht, im Regelfall das Oberlandesgericht, die Rechtsbeschwerde nur zu, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.

Der BSZ e.V. macht auf den Umstand aufmerksam, dass die Rechtsbeschwerde nicht der Einzelfallgerechtigkeit dient. Daher kann es passieren, dass das Rechtsbeschwerdegericht feststellt, dass der erkennende Richter alles falsch gemacht hat, dennoch wird das Urteil des Erstgerichts nicht aufgehoben, weil dieser Fall eben nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Daher muss alles Notwendige zwingend so frühzeitig als möglich veranlasst werden.

Der BSZ e.V. bietet Betroffenen mit seinem Programm „Anti-Knöllchen“ eine Sachverständigenprüfung mit anschließender juristischer Überprüfung der Erfolgsaussichten ob gegen ein entsprechendes Beweismittel Widerspruch eingelegt werden kann. Ausgerüstet mit einem solchen Gutachten kann es entweder im polizeilichen Vorverfahren oder im sogenannten Zwischenverfahren helfen, zu einer Einstellung oder Abänderung des Bescheides zu gelangen. Vorteil ist auch, dass gelegentlich durch Nachermittlungen auch die Verjährungsfrist überschritten wird und es damit zu einer Einstellung kommt.

Wer den „Anti-Knöllchen“-Service in Anspruch nehmen möchte, wird beitragsfreies Mitglied bei dem BSZ e.V. Das Mitglied ist damit von allen Kosten und Gebühren Freigestellt, auch für den BSZ Vertragsanwalt fallen für das Mitglied keine Kosten an. Voraussetzung: Rechtschutzversichert!

Einfach online das Anmelde-Formular auf www.fachanwalt-hotline.de ausfüllen.
Direkter Link zum Anmeldeformular:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,12/Itemid,145/

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg Telefon: 06071-823780

Dienstag, März 21, 2006

BaFin untersagt der G.V.V. bR und der G.V.K. bR. das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Andreas Seidel, Trusetal, und Herrn Detlef Hermanni, Wenden, am 3. März 2006 das Einlagengeschäft untersagt. Ferner hat sie angeordnet, die unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte abzuwickeln.

Die BaFin hat Herrn Seidel und Herrn Hermanni verpflichtet, ihr über den genauen Umfang der Geschäfte sowie die ergriffenen Abwicklungsmaßnahmen zu berichten, und ihnen jegliche Werbung für erlaubnispflichtige Geschäfte verboten.

Die Herren Seidel und Hermanni sind Gesellschafter der G.V.V. Gesellschaft für Vermögensverwaltung bR (G.V.V. bR) und der G.V.K. Gesellschaft für den Vertrieb von Versicherungen & Investmentfonds bR (G.V.K. bR), Kaiserslautern. Die G.V.V. bR bot potenziellen Anlegern an, ihr Kapital in einem "Extrazinsdepot" anzulegen. Dabei wurde den Anlegern versprochen, die eingezahlten Gelder nebst Zinsen vollständig zurückzuzahlen. Die Verwaltung des "Extrazinsdepots" übernahm die G.V.V. bR. Der Vertrieb erfolgte durch die G.V.K. bR.

Die G.V.V. bR bot potenziellen Anlegern an, ihr Kapital in einem "Extrazinsdepot" anzulegen. Dabei wurde den Anlegern versprochen, die eingezahlten Gelder nebst Zinsen vollständig zurückzuzahlen. Die Verwaltung des "Extrazinsdepots" übernahm die G.V.V. bR. Der Vertrieb erfolgte durch die G.V.K. bR.

Mit der Annahme der Gelder unter dem Versprechen, diese vollständig zurückzuzahlen, betreiben Herr Seidel und Herr Hermanni das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen. Auch die G.V.V bR und die G.V.K. bR haben keine Erlaubnis der BaFin.

Herr Seidel und Herr Hermanni waren nicht bereit, die unerlaubt betriebenen Geschäfte freiwillig einzustellen und abzuwickeln. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die Herren Seidel und Hermanni, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.

Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Betroffene können durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „GVV+GVK“ prüfen lassen, ob Ihnen eventuell Ansprüche gegen die Beteiligten zustehen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Donnerstag, März 16, 2006

BVT-Walzmühle Ludwigshafen: Anleger machen Schadenersatzansprüche geltend!

Bauverzögerungen, Vermietungsprobleme und eine nicht erfüllte Platzierungsgarantie - ein Skandal und sein Ende: Jetzt wurde die im Jahr 1999 als Fonds aufgelegte Walzmühle in Ludwigshafen, ein großes Einkaufszentrum mit Multiplex-Kino, günstig verkauft. Die Anleger bleiben auf dem Schaden sitzen.

Dafür, dass das nicht so bleibt, sieht Rechtsanwalt Mathias Nittel von der Heidelberger Kanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte gute Chancen: "Hier wurden offensichtliche Probleme von Anfang an verschleiert und Anleger über die tatsächlichen Umstände im Unklaren gelassen. Ich gehe davon aus, dass Schadenersatzansprüche gegen Initiatoren und Treuhänder bestehen."

Ende 1999 legte die BVT-Gruppe die Ludwigshafener Walzmühle als Immobilienfonds auf. Von dem Gesamtaufwand von 117 Mio. Euro sollten 73 Mio. Euro durch Kredite finanziert werden. Weitere 44 Mio. Euro sollten von Anlegern aufgebracht werden. Dazu kam es aber nie: lediglich 292 Gesellschafter mit einer Einlage von 14,8 Mio. Euro beteiligten sich. Die im Rahmen einer Schließungsgarantie zur Übernahme des restlichen Eigenkapitals von rund 29 Mio. Euro verpflichtete BVT Beratungs-, Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft für internationale Vermögensanlagen mbH kam ihrer Verpflichtung nicht nach, für die die Anleger sie mit 1,5 Mio. Euro bezahlt hatten. Stattdessen wurden durch den Fonds zusätzliche Kreditmittel aufgenommen, die diesen letztlich in Insolvenzgefahr brachten.

Eine in den Augen von Anwalt Nittel unrühmliche Rolle spielte dabei die nicht nur hier sondern beispielsweise auch bei den insolventen Falk-Fonds als Treuhänderin der Anleger agierende Prometa. Mit ihrer Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung wurde zunächst die Platzierungsphase verlängert und anschließend die Platzierungsgarantin aus ihrer 29 Mio. Euro schweren Verpflichtung entlassen.

Darüber hinaus stimmte die Prometa dem Austausch der persönlich haftende Gesellschafterin zu. Für Anwalt Nittel ein ungeheuerlicher Vorgang: "Beide Maßnahmen bewirkten, dass die BVT-Gruppe von weiteren Schäden bewahrt wurde. Im Interesse der Anleger waren sie sicher nicht, so dass sich die Frage nach einer Haftung der Treuhänderin stellt."

Auch der Prospekt weist einige Ungereimtheiten auf. Nach dem im Oktober 1999 erstellten Fondsprospekt sollte die Immobilie einen Monat später fertig gestellt sein. Tatsächlich kam es zu einer Verzögerung von einem halben Jahr, die Mängelbeseitigungsarbeiten dauerten sogar noch länger. "War dies wirklich im Oktober 1999 noch nicht erkennbar", fragen sich viele Anleger.

Auch hinsichtlich der Mieteinnahmen stellt Anwalt Nittel die Seriosität der Prospektangaben in Frage. "Der Prospekt spricht von langfristigen Mietverträgen über 20 Jahre und sicheren Mieteinnahmen. Warum musste dann der ursprüngliche Center-Mietvertrag durch einen neuen Vertrag zu reduzierten Konditionen ersetzt werden?"

Der renommierte Fondsanalyst Stefan Loipfinger zieht im Fondstelegramm ein vernichtendes Fazit: "Innerhalb weniger Jahre eine Westimmobilie derartig abzuwirtschaften, ist schon fast eine "Meisterleistung"." Wie die Anleger durch eine nicht erfüllte Schließungsgarantie der BVT unter anscheinend tatkräftiger Mithilfe der Treuhänderin in insolvenzgefährdete Situationen mit massiven Vermögensverlusten getrieben wurden, ist für Anwalt Nittel möglicherweise auch ein Fall für den Staatsanwalt.

Betroffene können durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „BVT-Walzmühle“ prüfen lassen, ob Ihnen eventuell Ansprüche gegen die Beteiligten zustehen.

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Montag, März 13, 2006

Filmfondsinitiator Chorus: Steuerfahndung durchsucht Büroräume

Nach der Pleite der VIP-Medienfonds ist nun ein weiterer Initiator in das Visier der Steuerfahndung geraten: Wie die Zeitung „Die Welt“ am 11. März 2006 mitteilte, wurde am Donnerstag, den 9. März 2006 die Büroräume der Chorus-Gruppe in München von der Steuerfahndung durchsucht.

Die Steuerfahndung verdächtigt den Initiator, der in den letzten Jahren mehrere Filmfonds wie Apollo oder ApolloProMedia platziert hatte, die Fondsgelder zum Teil nicht für die Produktion von Filmen verwandt, sondern direkt auf Bankkonten zur Finanzierung der Erlösgarantien überwiesen zu haben, so die Welt.

Zwar wies Karsten Mieth, Chef der Chorus-Gruppe, die Vorwürfe zurück, wenn diese sich jedoch erhärten sollten, würden den betroffenen Anlegern hohe Steuernachzahlungen drohen.

Die meisten Filmfonds wurden als Steuersparmodelle ausgestaltet, so wurden bei den Filmfonds der Chorus-Gruppe teilweise Verluste in Höhe von 180 % der Kommanditeinlage gewährt. Diese hohen Steuervorteile wurden jedoch nur gewährt für die Produktion von Filmen. Sollte nun ein Teil der Fondsgelder nicht in die Produktion von Filmen geflossen sein, so wären von den Anlegern die Steuervorteile, zum Teil zumindestens, zu Unrecht in Anspruch genommen worden und das Finanzamt würde die Anleger zur Rückzahlung auffordern, bei den hohen Verlustzuweisungen durchaus ansehnliche Beträge.

Der renommierte Fondsanalyst Stefan Loipfinger, Herausgeber von „Fondstelegramm“, äußerte sich dazu folgendermaßen: „Es war abzusehen, dass nach der VIP-Affäre auch andere Medienfondsinitiatoren mit einem Besuch der Steuerfahndung rechnen mussten.“ Bei dem Initiator VIP wurden im letzten Jahr die Büroräume durchsucht, der Chef, Andreas Schmid, sitzt seitdem in Untersuchungshaft.

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Freitag, März 10, 2006

Kurssturz der Neosino-Aktie nach Aufdeckung des Pillenschwindels

KTAG Rechtsanwälte wird Ansprüche von Neosino-Aktionären prüfen - Erster Börsenskandal im Entry Standard

Recherchen des NDR-Nachrichtenmagazins Panorama ergaben, dass die Neosino AG nahezu wirkungslose Nahrungsergänzungsmittel unter falschen Angaben vertreibt. "Sollte Panorama Recht behalten, dann ist dies ein Fall für die Staatsanwaltschaft.

Nicht nur die Anwender sondern auch die Anleger sind dann getäuscht worden. Interessant ist auch die Rolle des DSB, wir werden genau prüfen, ob sich auch in diese Richtung Ansprüche ergeben", kündigt Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen von KTAG Rechtsanwälte, Bremen an. Nach Bekannt werden der Gutachten-Ergebnisse des Max-Planck-Instituts brach der Kurs der Neosino-Aktie um knapp die Hälfte ein. Hatte der Wert am Mittwoch dieser Woche noch bei 124 Euro geschlossen, fiel er nach dem Bericht am Donnerstag bis auf 68 Euro.

Der Neosino AG wird von Panorama vorgeworfen, dass Inhaltstoffe in bestimmten Produkten circa 1000-mal größer sind als angegeben und die beworbene Wirkung nicht aufweisen.

Seit Januar 2006 werden die Neosino-Papiere im Entry Standard der Frankfurter Börse gehandelt. Seit dem 25.10.2005 ermöglicht dieses mit vergleichsweise geringen Auflagen an das Berichtswesen behaftete Segment vor allem kleineren Firmen den Börsengang. RA Dietmar Kälberer: "Trotz den Erfahrungen mit den Betrugsfällen des Neuen Marktes hat der Gesetzgeber die Einführung des Entry Standard mit minimierten Anlegerschutz zugelassen. Es ist typisch für die Kurzsichtigkeit des deutschen Anlegerschutzes, dass schon 4 Monaten nach Einführung des Entry Standards der erste Anlageskandal aufgetreten ist."

Lizenzpartner des Herstellers von Nahrungsergänzungsmitteln ist der FC Bayern München. Inzwischen kündigte jedoch der Generalsekretär des Deutschen Sportbunds (DSB) an, den Vertrag mit Neosino nicht zu verlängern. Der DSB hat Neosino-Produkte offiziell empfohlen und in einem Schreiben an seine 26.000 Vereine den Kauf sogar zu Sonderpreisen angeboten.

Betroffene sollten durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Neosino“ prüfen lassen, ob Ihnen eventuell Ansprüche gegen die Beteiligten zustehen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
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Donnerstag, März 09, 2006

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West: Checkliste für Betroffene

09.03.06: BSZ-Vertrauensanwälte erzielen 100 % Auszahlung an Anleger der fälligen Inhaberteilschuldverschreibungen!!!
Die Nervosität bei den Anlegern der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG hält an. Jeden Tag melden sich zahlreiche besorgte Anleger bei der BSZ® Interessengemeinschaft WBG Leipzig-West , die Angst um ihre Ersparnisse haben.

Den BSZ-Vertrauensanwälten ist nun erneut ein Erfolg gelungen, für die Anleger der bereits fälligen Anleihen wurde das Geld nach anwaltlicher Aufforderung nun erneut voll zurückbezahlt.
BSZ-Vertrauensanwalt Walter Späth, MSc (R.E.), Partner bei Rohde & Späth, bestätigt: „Am 08. und 09.03.06 konnten wir erneut für ca. 20 Anleger einen Geldeingang verzeichnen, zwar mit ca. 5 – 7 Tagen Verzögerung, aber dafür zu 100 % inklusive Zinsen und Anwaltshonorar.“Die Gesellschaft scheint zwar Geldprobleme zu haben, diese sind wohl aber noch nicht groß genug, um die Anleger nicht auszubezahlen.
In einem Telefongespräch mit dem Vorstand der Wohnungsbaugesellschaft wurde den BSZ-Anwälten mitgeteilt, dass nun Ende Februar ein großer Immobilienbestand verkauft worden sei und das Geld nun langsam ausbezahlt werden soll.
„Erneut scheint sich zu bestätigen, dass es die Taktik der Wohnungsbaugesellschaft zu sein scheint, die Anleger vorrangig auszubezahlen, die anwaltlich vertreten sind, die anderen scheinen auf die lange Wartebank geschoben zu werden“, so Rechtsanwalt Späth.
Wird die Firma nun in den nächsten Wochen insolvent werden?
Hierauf kann niemand eine seriöse Antwort geben, es gibt jedoch einige positive Anzeichen, dass dies – zumindestens kurzfristig – nicht der Fall sein wird.Das Geld für die Anleger wurde inklusive Zinsen ausbezahlt.Das Geld für die Anleger wurde inklusive Anwaltshonorar ausbezahlt, dieses muss die WBG Leipzig-West für die bereits fälligen Inhaberteilschuldverschreibungen tragen, da sie sich hierbei mit der Zahlung in Verzug befindet.
Dazu Rechtsanwalt Späth: „Wenn die Firma ganz kurz vor der Pleite stünde, so wäre es auf jeden Fall äußerst unwahrscheinlich, dass sie auch die Zinsen und das Anwaltshonorar bezahlen würde, denn diese „Luxuskosten“ wären dann wohl eher zweitrangig.“Zumindestens kurzfristig ist dies ein gutes Zeichen, ein Geldeingang konnte dabei übrigens aus der Schweiz! verzeichnet werden.
Gibt es auch schlechte Zeichen?
Die Firma hat Ende Dezember/Anfang Januar noch eine weitere, kurzfristige Inhaberteilschuldverschreibung herausgebracht mit Laufzeit bis zum Juni 2006, dies könnte zumindestens so gedeutet werden, dass die AG versucht, kurzfristige erhebliche Liquiditätsprobleme zu überbrücken, und somit die Anleger für die bereits fälligen Anleihen mit dem „frischen Geld“ ausbezahlt, womit sich die Frage stellt, womit die Firma die neuen Anleger ausbezahlen will.
Unruhig werden daher vor allem auch die Anleger der noch nicht fälligen Inhaberteilschuldverschreibungen, die teilweise noch bis 2008 oder 2009 laufen, und fragen sich, ob auch diese eventuell gekündigt werden können. Zum Teil wird dem Anleger ein Kündigungsrecht in den Anleihebedingungen selbst eingeräumt, wenn die WBG Leipzig-West mit den Zinszahlungen mehr als 30- 60 Tage in Verzug ist.
In einem solchen Fall kann sich die WBG nicht gegen eine Kündigung sträuben, die Wohnungsbaugesellschaft muss die Kündigung dann „schlucken.“ Auch in diesem Fall sollte die Kündigung jedoch durch einen Anwalt ausgesprochen werden, um hier keine Fehler zu machen.
Auch in den Fällen, in denen nach den Anleihebedingungen kein Kündigungsrecht eingeräumt wird, dürfte eine Kündigung nach §§ 11, 13 Verkaufsprospektgesetz möglich sein, wenn hier Prospektfehler nachgewiesen werden. „Die Chancen hierfür stehen durchaus nicht schlecht,“ so Rechtsanwalt Späth, „denn die Risikobelehrung der Wohnungsbaugesellschaft war zumindestens recht dürftig und Anleger wurden wahrscheinlich nicht genügend über die Bonität der WBG aufgeklärt.“
Betroffene sollten durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG“ prüfen lassen, ob Ihnen eventuell Ansprüche gegen die Beteiligten zustehen oder wie sie sonst ihre Einlage „retten“ können.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
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Dienstag, März 07, 2006

Geldwechselbetrüger erbeuten meist hohe Summen

Gier und Dummheit von Steuerhinterziehern sind die idealen Komplizen von Geldwechselbetrügern. Sie meinen Ihnen könnte so etwas nicht passieren? Sie täuschen sich! Jährlich fallen Tausende auf die miesen Tricks der Finanzgangster mit dem vorgetäuschten Valutenhandel herein warnt der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg)

Die „hohe Kunst“ dieser „Rip-Deal-Betrüger“ besteht darin, Koffer voller Euros gegen Koffer voller Blüten zu tauschen.

Es gibt viele und immer wieder neue Varianten dieses betrügerischen Geldtauschgeschäftes. Besonders gefährdet sind Menschen die über Zeitungsanzeigen Immobilien, Yachten, hochwertige Automobile, oder teuren Schmuck zum Kauf anbieten. Die Verkäufer freuen sich natürlich über jeden Interessenten der bei Ihnen anruft. Kaum jemand rechnet aber damit, dass unter den Anrufern auch Betrüger sind. Damit steht der Anbieter aber schon mit einem Fuß in der Falle des betrügerischen Interessenten.

Der „Käufer“ gibt sich sehr interessiert, und feilscht auch kaum am geforderten Kaufpreis. So wird man sich in der Regel schnell handelseinig. Der Verkäufer fühlt sich auch noch als der überlegene Geschäftspartner weil er ohne Abstriche seinen geforderten Preis durchsetzen konnte. Er fühlt sich als Sieger bei diesem Geschäft!

Dass der Kaufpreis mit Schwarzgeld von einem Schweizer Nummernkonto bezahlt werden soll, stört dann nicht mehr sonderlich. Die kleine Bitte, dass man erst einmal wechseln helfen soll, wird mit der Zusicherung einer hohen Wechselprovision, oft als zusätzliches gewinnträchtiges Geschäft wahrgenommen.

Das Opfer fährt dann schließlich mit einem Koffer voller Euros in irgendeine große Bank oder in ein Luxushotel in Italien, Schweiz oder Frankreich. Und hier findet dann das betrügerische Finale statt, der Tausch von echten Euro Scheinen gegen falsche Schweizer Franken oder US-Dollar Scheinen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg Telefon: 06071-823780 Internet: www.fachanwalt-hotline.de

Montag, März 06, 2006

Bank löst ungedeckte Schecks über 35 000,00 Euro ein und bleibt auf dem Schaden sitzen.

Ein für Banken und deren Kunden interessantes Urteil hat das Landgericht Darmstadt gefällt.

Eine mittlerweile in Südamerika wohnende Deutsche hatte im November 2004 ein Girokonto bei einer südhessischen Bank eröffnet. Eine Überziehungslinie war nicht vorgesehen. Da die Kontoinhaberin begonnen hatte, Waren aus den USA zu beziehen und diese bezahlen musste, wurden von ihrem Mitarbeiter Schecks über insgesamt € 35.000,00 ausgestellt und in die USA versandt.

Mit dem dortigen Geschäftspartner war allerdings ausgemacht, dass dieser die Schecks erst dann einlösen durfte, wenn die Ware ordnungsgemäß bei der Kontoinhaberin eingetroffen sei und diese deshalb auch dem US-Amerikaner die Erlaubnis zur Einlösung der Schecks bei seiner amerikanischen Hausbank erteilt hätte.

An diese Absprache hielt sich der Amerikaner aber nicht, sondern legte die Schecks seiner Hausbank vor. Schließlich gelangte der Vorgang zur bezogenen Volksbank der Beklagten, deren Konto daraufhin mit € 35.000,00 belastet wurde, obwohl das Konto selbst gar keine Deckung aufwies und die Geschäftsbeziehung noch relativ neu war.

Bei Gericht musste darüber Beweis erhoben werden, ob mit der Bank vereinbart war, dass die Schecks erst dann dem Konto der Klägerin belastet werden sollten, wenn auch gegenüber der Volksbank die Kontoinhaberin Mitteilung gemacht habe, dass die Ware ordnungsgemäß eingetroffen sei. Obwohl dies letztlich beim Landgericht nicht bewiesen werden konnte, wurde die Klage der Bank auf Erstattung der € 35.000,00 abgewiesen.

„Die Bank bleibt also auf dem Schaden sitzen“, erklärt der die Kontoinhaberin vertretende Babenhäuser Rechtsanwalt Dr. Ingo Friedrich, „obwohl nach den geltenden Scheckbedingungen durchaus auch ungedeckte Schecks zu Lasten der jeweiligen Kontoinhaberin eingelöst werden dürften“. Das Gericht vertrat nämlich die Ansicht, dass mit der Einlösung ungedeckter Schecks auf einem reinen Girokonto ohne irgendein Überziehungslimit zwischen den Vertragsparteien ein Überziehungskreditvertrag abgeschlossen wird.

Das Angebot zur Kontoüberziehung geht dabei von der Kontoinhaberin aus. Allerdings müsse ein solches Angebot auf Abschluss eines Überziehungskreditvertrags auch von der Bank angenommen werden, woran es im Fall gemangelt habe. Der Mitarbeiter der Bank hatte nämlich intern die Einlösung der beiden aus den USA vorgelegten Schecks ausdrücklich nicht zugelassen. Da damit die Bank den Willen bekundet hat, die Schecks gerade nicht einlösen zu wollen, dies dann aber doch vollzogen hat, muss die Bank für diesen teuren Fehler selbst einstehen. Ein ohne besondere Absprache zustande gekommener Überziehungskreditvertrag sei also nicht abgeschlossen worden.

Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Bank und Finanzierung“ bietet Geschädigten die Möglichkeit von BSZ® -Anwälten Ihre Erfolgsaussichten fachkundig bewerten zu lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
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Sonntag, März 05, 2006

Goya- vom Nachtclubtraum zur Insolvenzrealität in Rekordzeit

Am 1. Dezember 2005 hat der Berliner Nachtclub „Goya“ seine Pforten geöffnet. Um die Aktien des als Aktiengesellschaft ausgestalteten Clubs an den Mann und an die Frau zu bringen, wurde viel Berliner Prominenz angeheuert, die für die Disco werben sollte. So waren sich unter anderem Alice Brauner, Tochter des Filmproduzenten Atze Brauner, sowie Rolf Eden schnell einig: So einen Club hatte Berlin noch gebraucht, um in der internationalen Nachtschwärmer-Liga wie London oder Paris mitzuspielen und der Stadt ein ganz neues „Ausgehgefühl“ zu vermitteln.

Der Traum währte nur ganz kurz – denn am Freitag, den 3. März 2006 – also nur 3 Monate nach der Eröffnung, hat das Goya beim Amtsgericht Charlottenburg Insolvenzantrag gestellt.

Zwar soll der Betrieb des rund 10 Millionen Euro teuren Goya vorerst weitergehen, Leidtragende der Pleite werden jedoch vor allem die beteiligten Handwerksfirmen sein, die nun wohl auf einen Großteil ihrer Forderungen in Millionenhöhe werden verzichten müssen, und die rund 2.700 Aktionäre des Goya, die nun um ihre Einlagen fürchten. Nach Auskunft der zur Insolvenzverwalterin bestellten Kanzlei Leonhardt und Partner sollen sich die offenen Rechnungen des Unternehmens auf ca. 4,5 Millionen Euro belaufen.

Wie die Berliner Zeitung in der Ausgabe vom 4./5. März mitteilt, wurden als Ursachen für die Insolvenz zum einen die um mindestens 30 Prozent überschrittenen Baukosten genannt. So hatte „Stararchitekt“ Prof. Hans Kollhoff den Club nach 20er Jahre-Anmutung umgebaut und sich auf einer Veranstaltung im Februar 2006 noch optimistisch gegeben, dass „das Sanierungskonzept greifen würde“.

Zum anderen seien die Umsatzerwartungen deutlich hinter den Vorgaben zurückgeblieben: So hätten laut Berliner Zeitung weder das zahlende Publikum noch die Aktionäre ausreichend an der angeblich „größten Cocktail-Bar der Welt getrunken.“

Das Management des Goya gab weiterhin an, dass der Club in der Anfangszeit leider auch mit einem reinen Aktionärsclub verwechselt worden sei und daher zahlendes Publikum ausgeblieben sei. Von anderer Seite wurde jedoch von Anfang an Kritik an den mit bis zu 10 € sehr teuren Eintrittspreisen laut.

Ob noch andere Gründe für die Insolvenz ausschlaggebend gewesen sein könnten und ob sogar die Initiatoren für die Pleite verantwortlich gemacht werden können, wird gerade geprüft: So kam es auch zur Entmachtung des bisherigen Vorstandschefs Peter Glückstein durch den Aufsichtsrat, hier wurde Kritik laut, dass die Buchführung des Goya nicht ordnungsgemäß gewesen sein soll.

„Wenn so ein Laden nach einem Jahr pleite geht, so ist vielleicht von Pech und negativen Gesamtumständen auszugehen. Da der Club jedoch bereits nach wenigen Wochen hoch überschuldet insolvent wurde, ist es auf jeden Fall nicht völlig abwegig, sich die Frage zu stellen, ob nicht vielleicht die Initiatoren doch eine größere Verantwortung an der Pleite trifft,“ so der Berliner Rechtsanwalt Walter Späth, MScRE, Partner von Rohde & Späth und BSZ®-Vertrauensanwalt.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft “Goya“ beraten lassen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Donnerstag, März 02, 2006

BaFin untersagt der g-capital GmbH das Kreditgeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der g-capital GmbH, München, am 7. Februar 2006 untersagt, das Kreditgeschäft zu betreiben. Ferner hat sie der g-capital GmbH jegliche Werbung für Darlehensangebote untersagt und ihr auferlegt, bereits geschlossene Darlehensverträge abzuwickeln.

Die BaFin hat die Gesellschaft dazu verpflichtet, ihr über den Umfang der Geschäfte und die zu deren Beendigung und Abwicklung ergriffenen Maßnahmen zu berichten.

Die g-capital GmbH warb auf ihrer Internetseite damit, Kapital suchenden Interessenten Gelddarlehen mit bis zu 24 Monaten Laufzeit zu gewähren. Die Gesellschaft versprach dabei, Geldwünsche bis fünf Millionen Euro zu realisieren. Nach Erkenntnissen der BaFin vergab die g-capital GmbH bereits Kredite mit zweijähriger Laufzeit an Darlehensnehmer.

Mit der Gewährung von Gelddarlehen betreibt die g-capital GmbH das Kreditgeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Die Maßnahmen der BaFin sind erforderlich, da die Gesellschaft nicht bereit war, die unerlaubt betriebenen Geschäfte freiwillig einzustellen und abzuwickeln.

Bei der Abwicklung der unerlaubt betriebenen Darlehensgeschäfte ist das Unternehmen an die geschlossenen Darlehensverträge gebunden. Sie kann von den Kunden daher nicht verlangen, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft “g-capital GmbH“ beraten lassen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Euro-Gruppe – Wo ist das Geld der Anleger geblieben?

Nachdem bereits Ende 2005 bei allen zur Euro-Gruppe gehörenden Gesellschaften Insolvenzanträge gestellt wurden, ist bisher lediglich bei der Ibeka AG das Insolvenzverfahren mit Datum vom 13.01.2006 eröffnet worden. Alle anderen Gesellschaften der Euro-Gruppe (Goj, Goj II, Lenz, Lenz II, Knothe, Schober, Schober II, Schuster-Schreiber, Pirenz, Euro-Pool, Bialek) befinden sich nach wie vor im sog. Eröffnungsverfahren, in welchem der Insolvenzverwalter prüft, ob für ein Insolvenzverfahren genügend Masse vorhanden ist. Wie ist diese Differenzierung zu deuten?

Das gesamte Euro-Gruppe Imperium muss man sich als sternförmiges Gebilde vorstellen, in deren Zentrum die Ibeka AG steht. Diese hat als einzige Gesellschaft Immobilien erworben und besessen, insbesondere den Hotelturm in Würzburg. Alle anderen Gesellschaften haben sich wiederum selbst atypisch still an der Ibeka AG beteiligt, ohne eine darüber hinausgehende Geschäftstätigkeit zu entfalten. Um diese Gesellschaften ist es daher finanziell schlecht bestellt, da der einzige Wert, welcher in diesen Gesellschaften verblieben ist, eine wohl wertlose atypisch stille Beteiligung an der Ibeka AG ist. Alle Anlagegelder von Gesellschaftern der Goj, Goj II, Lenz, Lenz II, Knothe, Schober, Schober II, Schuster-Schreiber, Pirenz, Euro-Pool und Bialek sind faktisch der Ibeka AG zugeflossen. Die Anleger dieser Gesellschaften fürchten daher, dass alles was sie an Einlagen bezahlt haben, verloren ist, da das Insolvenzverfahren dieser Gesellschaften höchst wahrscheinlich mangels Masse gar nicht erst eröffnet wird.

Dennoch gibt es Hoffnung für diese Gesellschafter, zumindest einen Teil ihres angelegten Geldes zurück zu bekommen, so die Rechtsanwälte Jakob Brüllmann und Marcel Seifert von der auf das kapitalmarktrecht spezialisierten Anwaltskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar: „Es ist durchaus denkbar, dass Anleger, die sich nicht direkt an der Ibeka AG beteiligt haben, sondern an einer anderen zur Euro-Gruppe gehörenden Gesellschaft, einen auf die Ibeka AG „durchschlagenden“ Anspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben geltend machen können. Die Selbständigkeit der Beteiligungsgesellschaften hat sich nämlich darin erschöpft, Anlagegelder einzusammeln und an die Ibeka AG weiterzuleiten. Es ist daher nicht einzusehen, warum diese Anleger schlechter gestellt werden sollen, als Anleger der Ibeka AG“.

Da der Insolvenzverwalter der Ibeka AG eine Frist zur Anmeldung von Ansprüchen bis zum 31.03.2006 gesetzt hat, sollten Anleger aller Euro-Gruppe Gesellschaften möglichst rasch einen auf das kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt konsultieren, um prüfen zu lassen, ob ihnen Ansprüche zustehen.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft “EURO-GRUPPE“ beraten lassen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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VOBAG-VOLKSBAU AG: Angebot mit vielen Fragezeichen

Die VOBAG-VOLKSBAU AG aus Lübeck wirbt Anleger für ihre Genussscheine, mit denen 8 oder sogar 12 % Rendite versprochen werden sollen.

Kerngeschäft der VOBAG-VOLKSBAU AG soll dabei die Investition in Immobilien und die Weiterveräußerung der Objekte an Mietkäufer sein, nach Aussage des Alleinvorstandes Günter Peters sollen die Wohnimmobilien gekauft werden und mit einem Zielkaufpreis gleich an einen Mietkäufer weiterverkauft werden, der dabei einen festen monatlichen Betrag bezahlen soll. Außerdem soll ein Teil der angelegten Gelder in Unternehmensbeteiligungen, Kapital- und Geldmarktanlagen fließen.

Ob hiermit die versprochenen traumhaften Renditen erwirtschaftet werden können, ist zumindestens zweifelhaft.

Hierzu Rechtsanwalt Walter Späth, MScRE, Kanzlei Rohde & Späth und BSZ-Vertrauensanwalt: „Anlegerschützern und Vermögensverwaltern ist seit langem bekannt, dass eine jährliche Rendite von über 6 % in der Regel auch mit deutlich erhöhten Risiken erkauft wird, das heißt, die erhöhte Rendite wirkt sich deutlich nachteilig auf die Sicherheit des Investments aus.“

Auch das renommierte manager-magazin äußerte sich in Heft 2/2004 sehr negativ über das Angebot der VOBAG-VOLKSBAU AG, so schreibt das manager-magazin hierzu: „Mit bis zu 12 % jährlicher Rendite lockt die VOBAG VOLKSBAU AG aus Lübeck Zeichner für ihre Genussrechte. Die notwendigen Gewinne wollen die Initiatoren mit Immobilieninvestments erzielen. Die Mittelverwendung können die Investoren indes nicht kontrollieren, und etwa 18 % der Anlegergelder gehen für angebliche Emissionskosten drauf. Ein unglaubwürdiges Angebot.“

Das Angebot dürfte daher zumindestens für den sicherheitsbewussten Anleger nicht geeignet sein.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft “VOBAG-VOLKSBAU AG“ beraten lassen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Dienstag, Februar 28, 2006

Medienfonds – Bank zum Schadenersatz verurteilt!

Wegweisendes Urteil des OLG Hamburg:

Bank muss Anlegern vor einer Beteiligung an einem Medienfonds unbedingt den Prospekt vorlegen.

Medienfonds gelten als eine sehr riskante Anlageform – jetzt lässt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg Anleger aufhorchen, die mit solchen Fonds Geld verloren haben.

Haben sie ihren Fonds-Anteil über eine Bank gezeichnet und dabei nicht rechtzeitig vor ihrer Unterschrift den vollständigen Fonds-Prospekt ausgehändigt bekommen, muss die Bank Schadenersatz leisten, so die Hamburger Richter (Az.: 11 U 189/04).

„Diese Entscheidung könnte für zahlreiche Privatinvestoren wegweisend sein, denn oft klärt nur der Prospekt über die Risiken der Anlage umfassend auf. Nicht selten händigen Bankberater ihren Kunden diesen Prospekt allerdings nicht oder zu spät aus“, kommentiert Rechtsanwalt Mathias Nittel von der Anlegerkanzlei Witt Nittel aus Heidelberg.

In der rechtskräftigen Entscheidung des OLG Hamburg ging es um einen Kunden, dem seine Bank im September 2000 in einem Brief eine Beteiligung an einem Medienfonds vorgeschlagen hatte. Als Informationsmaterial übersandte sie ihm ein Kurzexpose und einen Flyer, die jedoch nur beschönigend auf die Risiken des Investments hinwiesen. Beide Broschüren waren nach ihrem Wortlaut nur als „Kurzinformation“ und „grobe Vorabinformation“ zu verstehen und verwiesen ausdrücklich auf den umfangreichen Beteiligungsprospekt.

Der wurde dem Anleger allerdings auch bei einem Beratungsgespräch wenige Wochen später nicht überreicht. Der Kunde unterzeichnete am Ende des Gesprächs und beteiligte sich mit rund 50.000 Euro an einem Medienfonds, der sich mit der Filmproduktion befasste.

Diesen Betrag nebst Zinsen muss die Bank ihrem Kunden nun erstatten. Die Richter argumentierten, der Prospekt sei eine enorm wichtige Informationsquelle. Aufgrund ihrer „Informationsverantwortung“ habe die Bank daher die Pflicht, ihn dem Anleger so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass der Investor „vom Inhalt des Prospekts noch vor Zeichnung der Anlage Kenntnis nehmen kann“. Und zwar müsse sie das „unaufgefordert“ tun.

Anwalt Mathias Nittel weist noch auf einen weiteren Kernsatz der Entscheidung hin: „Das OLG Hamburg ließ auch die von Banken oft gebrauchte Ausrede, sie seien lediglich als Anlagevermittler und nicht als Anlageberater tätig geworden, nicht gelten.“ Das OLG führt aus, dass es auf die Unterscheidung zwischen Beratung und Vermittlung nicht ankomme: „Anlageberatung und Anlagevermittlung sind keine Gegensätze.“ Auch bei der Vermittlung bestünden Beratungspflichten und umgekehrt vermittle auch jeder Berater, der eine Empfehlung abgebe. Anwalt Nittel: „Da Banken leider immer wieder gegen ihre Informationspflichten verstoßen, sollten Anleger genau prüfen, ob ihr Institut in ihrem Fall korrekt gehandelt hat.“

Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Film-Fonds“ bietet Geschädigten die Möglichkeit von BSZ® -Anlegerschutzanwälten Ihre Erfolgsaussichten fachkundig bewerten zu lassen.
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BGH: Schenkkreis-Geschädigte können Geld zurückfordern!

In den letzten Jahren fanden sog. Schenkkreise seuchengleich bundesweit Verbreitung, die sich u.a. als Herzkreise, Ellipsenkreise, Sternkreise und Herzspiralen bezeichneten.

Neu eintretende Teilnehmer beschenkten die Mitglieder dieser Kreise in der Hoffnung, im Laufe der Zeit in der Hierarchie dieser Strukturen „aufzusteigen“ und dann selbst von neu eintretenden Teilnehmern beschenkt zu werden. In der Praxis fanden sich alsbald keine neuen Teilnehmer mehr und die zuletzt Beigetretenen, meist das Gros der Teilnehmer, verloren ihr ganzes Geld.

Damit ist jetzt Schluss. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die „Schenkenden“ das Geld von den Beschenkten zurückfordern können (Urteile vom 10.11.2005, III ZR 72/05 und III ZR 73/05).

Die Karlsruher Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die den Schenkkreisen zugrunde liegenden „Spielregeln“ sittenwidrig sind, die Schenkungen infolgedessen nichtig sind und von den Beschenkten unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden können.

Rechtsanwalt Matthias Gröpper von der Tübinger Rechtsanwaltskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar: „Die Entscheidungen erleichtern den Schenkkreis-Geschädigten die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Geschädigten ihr Geld jetzt jedoch zurück verlangen. Deshalb sollten die Betroffenen umgehend rechtsanwaltlichen Rat einholen.“

Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Schenkkreis“ bietet Geschädigten die Möglichkeit von BSZ® -Anlegerschutzanwälten Ihre Erfolgsaussichten fachkundig bewerten zu lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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