In den letzten Jahren fanden sog. Schenkkreise seuchengleich bundesweit Verbreitung, die sich u.a. als Herzkreise, Ellipsenkreise, Sternkreise und Herzspiralen bezeichneten.
Neu eintretende Teilnehmer beschenkten die Mitglieder dieser Kreise in der Hoffnung, im Laufe der Zeit in der Hierarchie dieser Strukturen „aufzusteigen“ und dann selbst von neu eintretenden Teilnehmern beschenkt zu werden. In der Praxis fanden sich alsbald keine neuen Teilnehmer mehr und die zuletzt Beigetretenen, meist das Gros der Teilnehmer, verloren ihr ganzes Geld.
Damit ist jetzt Schluss. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die „Schenkenden“ das Geld von den Beschenkten zurückfordern können (Urteile vom 10.11.2005, III ZR 72/05 und III ZR 73/05).
Die Karlsruher Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die den Schenkkreisen zugrunde liegenden „Spielregeln“ sittenwidrig sind, die Schenkungen infolgedessen nichtig sind und von den Beschenkten unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden können.
Rechtsanwalt Matthias Gröpper von der Tübinger Rechtsanwaltskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar: „Die Entscheidungen erleichtern den Schenkkreis-Geschädigten die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Geschädigten ihr Geld jetzt jedoch zurück verlangen. Deshalb sollten die Betroffenen umgehend rechtsanwaltlichen Rat einholen.“
Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Schenkkreis“ bietet Geschädigten die Möglichkeit von BSZ® -Anlegerschutzanwälten Ihre Erfolgsaussichten fachkundig bewerten zu lassen.
Neu eintretende Teilnehmer beschenkten die Mitglieder dieser Kreise in der Hoffnung, im Laufe der Zeit in der Hierarchie dieser Strukturen „aufzusteigen“ und dann selbst von neu eintretenden Teilnehmern beschenkt zu werden. In der Praxis fanden sich alsbald keine neuen Teilnehmer mehr und die zuletzt Beigetretenen, meist das Gros der Teilnehmer, verloren ihr ganzes Geld.
Damit ist jetzt Schluss. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die „Schenkenden“ das Geld von den Beschenkten zurückfordern können (Urteile vom 10.11.2005, III ZR 72/05 und III ZR 73/05).
Die Karlsruher Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die den Schenkkreisen zugrunde liegenden „Spielregeln“ sittenwidrig sind, die Schenkungen infolgedessen nichtig sind und von den Beschenkten unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden können.
Rechtsanwalt Matthias Gröpper von der Tübinger Rechtsanwaltskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar: „Die Entscheidungen erleichtern den Schenkkreis-Geschädigten die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Geschädigten ihr Geld jetzt jedoch zurück verlangen. Deshalb sollten die Betroffenen umgehend rechtsanwaltlichen Rat einholen.“
Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Schenkkreis“ bietet Geschädigten die Möglichkeit von BSZ® -Anlegerschutzanwälten Ihre Erfolgsaussichten fachkundig bewerten zu lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: www.fachanwalt-hotline.de
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