Ein für Banken und deren Kunden interessantes Urteil hat das Landgericht Darmstadt gefällt.
Eine mittlerweile in Südamerika wohnende Deutsche hatte im November 2004 ein Girokonto bei einer südhessischen Bank eröffnet. Eine Überziehungslinie war nicht vorgesehen. Da die Kontoinhaberin begonnen hatte, Waren aus den USA zu beziehen und diese bezahlen musste, wurden von ihrem Mitarbeiter Schecks über insgesamt € 35.000,00 ausgestellt und in die USA versandt.
Mit dem dortigen Geschäftspartner war allerdings ausgemacht, dass dieser die Schecks erst dann einlösen durfte, wenn die Ware ordnungsgemäß bei der Kontoinhaberin eingetroffen sei und diese deshalb auch dem US-Amerikaner die Erlaubnis zur Einlösung der Schecks bei seiner amerikanischen Hausbank erteilt hätte.
An diese Absprache hielt sich der Amerikaner aber nicht, sondern legte die Schecks seiner Hausbank vor. Schließlich gelangte der Vorgang zur bezogenen Volksbank der Beklagten, deren Konto daraufhin mit € 35.000,00 belastet wurde, obwohl das Konto selbst gar keine Deckung aufwies und die Geschäftsbeziehung noch relativ neu war.
Bei Gericht musste darüber Beweis erhoben werden, ob mit der Bank vereinbart war, dass die Schecks erst dann dem Konto der Klägerin belastet werden sollten, wenn auch gegenüber der Volksbank die Kontoinhaberin Mitteilung gemacht habe, dass die Ware ordnungsgemäß eingetroffen sei. Obwohl dies letztlich beim Landgericht nicht bewiesen werden konnte, wurde die Klage der Bank auf Erstattung der € 35.000,00 abgewiesen.
„Die Bank bleibt also auf dem Schaden sitzen“, erklärt der die Kontoinhaberin vertretende Babenhäuser Rechtsanwalt Dr. Ingo Friedrich, „obwohl nach den geltenden Scheckbedingungen durchaus auch ungedeckte Schecks zu Lasten der jeweiligen Kontoinhaberin eingelöst werden dürften“. Das Gericht vertrat nämlich die Ansicht, dass mit der Einlösung ungedeckter Schecks auf einem reinen Girokonto ohne irgendein Überziehungslimit zwischen den Vertragsparteien ein Überziehungskreditvertrag abgeschlossen wird.
Das Angebot zur Kontoüberziehung geht dabei von der Kontoinhaberin aus. Allerdings müsse ein solches Angebot auf Abschluss eines Überziehungskreditvertrags auch von der Bank angenommen werden, woran es im Fall gemangelt habe. Der Mitarbeiter der Bank hatte nämlich intern die Einlösung der beiden aus den USA vorgelegten Schecks ausdrücklich nicht zugelassen. Da damit die Bank den Willen bekundet hat, die Schecks gerade nicht einlösen zu wollen, dies dann aber doch vollzogen hat, muss die Bank für diesen teuren Fehler selbst einstehen. Ein ohne besondere Absprache zustande gekommener Überziehungskreditvertrag sei also nicht abgeschlossen worden.
Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Bank und Finanzierung“ bietet Geschädigten die Möglichkeit von BSZ® -Anwälten Ihre Erfolgsaussichten fachkundig bewerten zu lassen.
Eine mittlerweile in Südamerika wohnende Deutsche hatte im November 2004 ein Girokonto bei einer südhessischen Bank eröffnet. Eine Überziehungslinie war nicht vorgesehen. Da die Kontoinhaberin begonnen hatte, Waren aus den USA zu beziehen und diese bezahlen musste, wurden von ihrem Mitarbeiter Schecks über insgesamt € 35.000,00 ausgestellt und in die USA versandt.
Mit dem dortigen Geschäftspartner war allerdings ausgemacht, dass dieser die Schecks erst dann einlösen durfte, wenn die Ware ordnungsgemäß bei der Kontoinhaberin eingetroffen sei und diese deshalb auch dem US-Amerikaner die Erlaubnis zur Einlösung der Schecks bei seiner amerikanischen Hausbank erteilt hätte.
An diese Absprache hielt sich der Amerikaner aber nicht, sondern legte die Schecks seiner Hausbank vor. Schließlich gelangte der Vorgang zur bezogenen Volksbank der Beklagten, deren Konto daraufhin mit € 35.000,00 belastet wurde, obwohl das Konto selbst gar keine Deckung aufwies und die Geschäftsbeziehung noch relativ neu war.
Bei Gericht musste darüber Beweis erhoben werden, ob mit der Bank vereinbart war, dass die Schecks erst dann dem Konto der Klägerin belastet werden sollten, wenn auch gegenüber der Volksbank die Kontoinhaberin Mitteilung gemacht habe, dass die Ware ordnungsgemäß eingetroffen sei. Obwohl dies letztlich beim Landgericht nicht bewiesen werden konnte, wurde die Klage der Bank auf Erstattung der € 35.000,00 abgewiesen.
„Die Bank bleibt also auf dem Schaden sitzen“, erklärt der die Kontoinhaberin vertretende Babenhäuser Rechtsanwalt Dr. Ingo Friedrich, „obwohl nach den geltenden Scheckbedingungen durchaus auch ungedeckte Schecks zu Lasten der jeweiligen Kontoinhaberin eingelöst werden dürften“. Das Gericht vertrat nämlich die Ansicht, dass mit der Einlösung ungedeckter Schecks auf einem reinen Girokonto ohne irgendein Überziehungslimit zwischen den Vertragsparteien ein Überziehungskreditvertrag abgeschlossen wird.
Das Angebot zur Kontoüberziehung geht dabei von der Kontoinhaberin aus. Allerdings müsse ein solches Angebot auf Abschluss eines Überziehungskreditvertrags auch von der Bank angenommen werden, woran es im Fall gemangelt habe. Der Mitarbeiter der Bank hatte nämlich intern die Einlösung der beiden aus den USA vorgelegten Schecks ausdrücklich nicht zugelassen. Da damit die Bank den Willen bekundet hat, die Schecks gerade nicht einlösen zu wollen, dies dann aber doch vollzogen hat, muss die Bank für diesen teuren Fehler selbst einstehen. Ein ohne besondere Absprache zustande gekommener Überziehungskreditvertrag sei also nicht abgeschlossen worden.
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