Wie der BSZ® Bund für Soziales und ziviles Rechtsbwußtsein e.V. (Dieburg) bereits berichtete, droht bei den Dubai-Fonds der Verlust der Steuervorteile. Für viele Anleger bedeutet dies, dass sie die Ausschüttungen, die sie aus der Anlage erzielen werden, nicht steuerfrei werden vereinnahmen können, sondern hierfür bis zum Abschluss eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens voll steuerpflichtig sein werden.
Bei Einkommenssteuersätzen von bis zu 45 % kann die Rendite hierbei erheblich geschmälert werden.
Seit einigen Wochen ist nun auch den Initiatoren der Dubai-Fonds bekannt, dass das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht verlängert werden wird und dass es noch völlig offen ist, ob und wann ein neues Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft treten wird.
Nach § 11 Satz 1 Verkaufsprospektgesetz wären die Initiatoren von solchen Fonds auch dazu verpflichtet, alle Veränderungen mitzuteilen, die für die Beurteilung der Vermögensanlage oder des Emittenten von Bedeutung sind. „Zu dieser Mitteilungspflicht dürfte wohl auch das Auslaufen des Doppelbesteuerungsabkommens zählen, ein für den Anleger ganz wesentlicher Faktor, insoweit dürfte die Emittenten eine Prospektberichtigungspflicht bzw. Prospektergänzungspflicht treffen,“ so Rechtsanwalt und Immobilienökonom (ebs) Walter Späth, MSc (R.E.), Partner der Berliner Kanzlei Rohde & Späth und BSZ®-Vertrauensanwalt.
So weit so gut, doch leider klären viele der Initiatoren die Anleger nicht darüber auf, dass das Doppelbesteuerungsabkommen auslaufen wird, bzw., den Interessenten wird oftmals weiterhin suggeriert, dass die Ausschüttungen steuerfrei sind, die Prospekte werden in den wenigsten Fällen korrigiert.
Auf Nachfrage reagieren die Initiatoren selbst unterschiedlich: So wird in der Zeitung „WELT“ in der Ausgabe vom 22.03.06 berichtet, dass sich Georg Recker, der Initiator des Dubai 1000 Hotelfonds, als „nicht betroffen“ von den Änderungen sieht, eine Einschätzung, die das Analysehaus Scope nicht teilt, nach Angaben des Hauses wurde der Fonds auf die „Watchlist“ gesetzt.
Der III Dubai Tower hat nach Angaben der „Welt“ bei der BaFin einen entsprechenden Prospektnachtrag gestellt, auf der Homepage des Unternehmens wird jedoch laut der „Welt“ weiterhin der Eindruck erweckt, als ob der Fonds vom Auslaufen des DBA nicht betroffen sei. „Ich bin fast vom Stuhl gefallen, als ich das gelesen habe“, wird auch der renommierte Fondsanalyst Stephan Loipfinger von der „Welt“ zitiert, sowie weiterhin: „Ich halte es für skandalös, wenn ein Initiator über die steuerlichen Änderungen beim DBA nicht mit einer Prospektergänzung informiert.“
„Für die Initiatoren bzw. Vertriebe der Dubai-Fonds dürfte sich damit die Frage nach der Haftung stellen,“ so Rechtsanwalt Späth.
Betroffene sollten daher der BSZ® Interessengemeinschaft „Dubai-Fonds“ beitreten und durch die BSZ®-Vertrauensanwälte prüfen lassen, ob Ihnen Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche zustehen.
Bei Einkommenssteuersätzen von bis zu 45 % kann die Rendite hierbei erheblich geschmälert werden.
Seit einigen Wochen ist nun auch den Initiatoren der Dubai-Fonds bekannt, dass das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht verlängert werden wird und dass es noch völlig offen ist, ob und wann ein neues Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft treten wird.
Nach § 11 Satz 1 Verkaufsprospektgesetz wären die Initiatoren von solchen Fonds auch dazu verpflichtet, alle Veränderungen mitzuteilen, die für die Beurteilung der Vermögensanlage oder des Emittenten von Bedeutung sind. „Zu dieser Mitteilungspflicht dürfte wohl auch das Auslaufen des Doppelbesteuerungsabkommens zählen, ein für den Anleger ganz wesentlicher Faktor, insoweit dürfte die Emittenten eine Prospektberichtigungspflicht bzw. Prospektergänzungspflicht treffen,“ so Rechtsanwalt und Immobilienökonom (ebs) Walter Späth, MSc (R.E.), Partner der Berliner Kanzlei Rohde & Späth und BSZ®-Vertrauensanwalt.
So weit so gut, doch leider klären viele der Initiatoren die Anleger nicht darüber auf, dass das Doppelbesteuerungsabkommen auslaufen wird, bzw., den Interessenten wird oftmals weiterhin suggeriert, dass die Ausschüttungen steuerfrei sind, die Prospekte werden in den wenigsten Fällen korrigiert.
Auf Nachfrage reagieren die Initiatoren selbst unterschiedlich: So wird in der Zeitung „WELT“ in der Ausgabe vom 22.03.06 berichtet, dass sich Georg Recker, der Initiator des Dubai 1000 Hotelfonds, als „nicht betroffen“ von den Änderungen sieht, eine Einschätzung, die das Analysehaus Scope nicht teilt, nach Angaben des Hauses wurde der Fonds auf die „Watchlist“ gesetzt.
Der III Dubai Tower hat nach Angaben der „Welt“ bei der BaFin einen entsprechenden Prospektnachtrag gestellt, auf der Homepage des Unternehmens wird jedoch laut der „Welt“ weiterhin der Eindruck erweckt, als ob der Fonds vom Auslaufen des DBA nicht betroffen sei. „Ich bin fast vom Stuhl gefallen, als ich das gelesen habe“, wird auch der renommierte Fondsanalyst Stephan Loipfinger von der „Welt“ zitiert, sowie weiterhin: „Ich halte es für skandalös, wenn ein Initiator über die steuerlichen Änderungen beim DBA nicht mit einer Prospektergänzung informiert.“
„Für die Initiatoren bzw. Vertriebe der Dubai-Fonds dürfte sich damit die Frage nach der Haftung stellen,“ so Rechtsanwalt Späth.
Betroffene sollten daher der BSZ® Interessengemeinschaft „Dubai-Fonds“ beitreten und durch die BSZ®-Vertrauensanwälte prüfen lassen, ob Ihnen Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche zustehen.
Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft “Dubai-Fonds“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Interessengemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,4/Itemid,106
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