Dienstag, März 21, 2006

BaFin untersagt der G.V.V. bR und der G.V.K. bR. das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Andreas Seidel, Trusetal, und Herrn Detlef Hermanni, Wenden, am 3. März 2006 das Einlagengeschäft untersagt. Ferner hat sie angeordnet, die unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte abzuwickeln.

Die BaFin hat Herrn Seidel und Herrn Hermanni verpflichtet, ihr über den genauen Umfang der Geschäfte sowie die ergriffenen Abwicklungsmaßnahmen zu berichten, und ihnen jegliche Werbung für erlaubnispflichtige Geschäfte verboten.

Die Herren Seidel und Hermanni sind Gesellschafter der G.V.V. Gesellschaft für Vermögensverwaltung bR (G.V.V. bR) und der G.V.K. Gesellschaft für den Vertrieb von Versicherungen & Investmentfonds bR (G.V.K. bR), Kaiserslautern. Die G.V.V. bR bot potenziellen Anlegern an, ihr Kapital in einem "Extrazinsdepot" anzulegen. Dabei wurde den Anlegern versprochen, die eingezahlten Gelder nebst Zinsen vollständig zurückzuzahlen. Die Verwaltung des "Extrazinsdepots" übernahm die G.V.V. bR. Der Vertrieb erfolgte durch die G.V.K. bR.

Die G.V.V. bR bot potenziellen Anlegern an, ihr Kapital in einem "Extrazinsdepot" anzulegen. Dabei wurde den Anlegern versprochen, die eingezahlten Gelder nebst Zinsen vollständig zurückzuzahlen. Die Verwaltung des "Extrazinsdepots" übernahm die G.V.V. bR. Der Vertrieb erfolgte durch die G.V.K. bR.

Mit der Annahme der Gelder unter dem Versprechen, diese vollständig zurückzuzahlen, betreiben Herr Seidel und Herr Hermanni das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen. Auch die G.V.V bR und die G.V.K. bR haben keine Erlaubnis der BaFin.

Herr Seidel und Herr Hermanni waren nicht bereit, die unerlaubt betriebenen Geschäfte freiwillig einzustellen und abzuwickeln. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die Herren Seidel und Hermanni, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.

Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Betroffene können durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „GVV+GVK“ prüfen lassen, ob Ihnen eventuell Ansprüche gegen die Beteiligten zustehen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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