Dienstag, Juni 06, 2006

IMF Medienfonds: Bereits mehrere Klagen sind eingeleitet.

Der Count-down läuft, für Schadensersatzforderungen doppeltgeschädigter Investoren der IMF Internationale Medien und Film Gesellschaft mbH & Co. Produktions-KG / „Intermedia AG“.

Ein doppelt verlustbringendes Schicksal erfuhren Investoren, die ab Ende der neunziger Jahre KG-Beteiligungen an der IMF, Internationale Medien und Film Gesellschaft mbH & Co. Produktions-KG gezeichnet hatten, sofern sie dem Vorschlag der Verwaltungsgesellschaft des ursprünglich als Kommanditgesellschaft geführten Fonds gefolgt sind und im Zusammenhang mit dem Börsengang der IMF - KG ihre Anteile in Aktien an der „Intermedia AG“, WKN 548880, eintauschten.

Das Motto damals lautete: "IMF: „Erster Medienfonds geht an die Börse".

Der damalige Umtauschkurs lag bei circa 43 €; per Juni 2006 liegt der Börsenkurs bei 0,63 €.
Dies entspricht einem Verlust von 98,5% des gezeichneten Kapitals.

Diesen Primärverlust mag mancher Anleger mit steuerlichen Abschreibungen kompensiert haben.

Tragisch wurde es für dieselben Anleger, als diesen im Jahre 2003 ein Steuerbescheid zuging, in dem der Kapitalgewinn von deutlich über 200% aus dem Erlös des Verkaufs der IMF KG-Anteile zur Besteuerung veranlagt wurde.

Hier war keine steuerliche Kompensation über die Primärverluste möglich und in nicht seltenen Fällen waren die Anleger gezwungen, Kredite aufzunehmen, um die Steuerschuld bedienen zu können.

Nach Auffassung des Rechtsanwalts Dr. Ulf Solheid, der sich auf die Vertretung der Kapitalanlegerrechte spezialisiert hat, gibt es durchaus Chancen, Schadensersatz für die Schäden aus diesem Sekundärverlust geltend zu machen.

Die Informationsschrift über das Angebot an die Gesellschafter der IMF KG sprach das Thema der Steuer zwar an, machte jedoch für Steuerlaien nicht in der gebotenen Notwendigkeit deutlich, welches Risiko mit dem Börsengang verbunden war, zumal zum damaligen Zeitpunkt des Börsengangs die Märkte völlig überhitzt waren.

In der Fachpresse war der Börsengang bereits mit Interesse verfolgt und die Frage postuliert worden, wie die involvierten Steuerberater Dr. Hans-Werner Jehl und seine Kollegen in der Lage sein würden, die steuerlichen Aspekte der früher als prospektiert aufgelösten KG zu lösen.

Schon dies hätte sowohl die Steuerberater selbst, die Fondverwaltungsgesellschaft und auch die Vertriebsstrukturen dieses Produkts dazu veranlassen sollen, die Anleger auf die Gewinnversteuerungsgefahr deutlich und ausdrücklich hinzuweisen, um den Anlegern die Wahl zu überlassen, ob sie der Einladung zum Börsengang folgen wollten.

Bereits mehrere Klagen sind eingeleitet. Die Zeit drängt; zum Jahresende droht die Verjährung.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „IMF Medienfonds“ anschließen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
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Freitag, Juni 02, 2006

WBG Leipzig-West AG: Wie viel Zeit bleibt den Betroffenen noch?

Betroffenen sollten sofort handeln, es mehren sich die Warnzeichen. Anleihe mit Laufzeit 17.06.06 wird Probleme verstärken! Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Auch für Anleger der noch laufenden Anleihen dringender Handlungsbedarf!

Der BSZ® e.V. und die BSZ®-Vertrauensanwälte konnten in den letzten Monaten zum Großteil sehr erfolgreich Anlegergelder von der WBG Leipzig-West AG zurückfordern. Für die Anleihe mit Laufzeit Dezember 2005 sowie für die Anleihe Januar 2006 konnten die BSZ®-Vertrauensanwälte eine Rückzahlung von 100 % der Anlegergelder erreichen, auch für die Anleihe mit Laufzeit 21.04.2006 konnte für einen Großteil der betreuten Anleger das Kapital zurückgeführt werden.

Bis einschließlich 20.05.2006 zahlte die WBG Leipzig-West AG auf anwaltliche Mahnung hin die Anlegergelder zum Großteil aus. Seit diesem Termin ist jedoch ein Stocken der Zahlungen zu verzeichnen.

Dies erfordert einen dringenden Strategiewechsel: Wurde bisher die WBG Leipzig-West AG bisher mit anwaltlichem Schreiben zur Zahlung aufgefordert und konnte dann binnen 10 Werktagen oftmals eine Zahlung erzielt werden, so verliert auch diese Methode langsam ihre Wirkung.

Ein weiteres Problem kündigt sich an: Eine weitere Anleihe mit Laufzeit 17.06.2006 steht vor der Auszahlung. „Nach allem, was wir bisher von der Wohnungsbaugesellschaft wissen, wird auch diese Anleihe voraussichtlich nicht fristgerecht ausbezahlt werden,“ so Rechtsanwalt Walter Späth, Partner bei Dr. Rohde & Späth und BSZ®-Vertrauensanwalt.

Betroffene sollten daher sofort gerichtlich tätig werden, denn Zeit ist nun das kostbarste Gut im Kampf gegen die Wohnungsbaugesellschaft. „Auf die Wohnungsbaugesellschaft wird in den nächsten Wochen und Monaten eine Klagewelle betroffener Anleger losrollen, dies dürfte die Liquiditätsprobleme verstärken“, so Späth weiter.

Um nicht in diesen Strudel der Klagewelle zu geraten, sollten sich Betroffene einen Zeitvorsprung verschaffen und sofort gerichtlich tätig werden.

Reicht hierfür ein Mahnbescheid oder sollte sofort Klage erhoben werden?

Ein Mahnbescheid ist kostengünstiger, jedoch nur dann, wenn kein Widerspruch von der WBG Leipzig-West AG eingelegt wird. Es ist aus der Vergangenheit bekannt, dass die Wohnungsbaugesellschaft des Öfteren Widerspruch eingelegt hat, dann muss doch geklagt werden, was zu erheblichem Zeitverlust führt.

Eine sofortige Klage ist daher anzuraten, die BSZ®-Vertrauensanwälte führen diese für mehrere Anleger im Wege von sog. „Sammelklagen“ durch, der Vorteil hierbei: Erhebliche Kostenersparnis gegenüber einer Einzelklage.

Macht eine Klage überhaupt noch Sinn? Mit letzter Gewissheit kann dies niemand beantworten, eine Tatsache gibt jedoch Hoffnung: Mit Datum vom 9.05.06 konnte der BSZ® e.V. gegen die WBG Leipzig-West AG ein Versäumnisurteil erwirken (Az: 11 O 1203/06). Nach Ablauf der Einspruchsfrist wurde das Geld schließlich am 26.05.2006 von der Wohnungsbaugesellschaft ausbezahlt!

In dieser Woche konnten vom BSZ® r.V. zwei weitere Versäumnisurteile gegen die WBG Leipzig-West AG erzielt werden, nach Ablauf der Einspruchsfrist von 2 Wochen werden die BSZ®-Vertrauensanwälte gegebenenfalls den Gerichtsvollzieher zur Wohnungsbaugesellschaft schicken!

Auch die Anleger der noch laufenden Anleihen sollten überlegen, ob sie nicht eine Rückabwicklung der Beteiligung erwirken wollen, denn bei dem langfristig nicht zu unterschätzenden Insolvenzrisiko der Wohnungsbaugesellschaft könnte bei einem Untätigsein der Totalverlust des eingesetzten Kapitals drohen.

Eine Rückabwicklung ist teilweise möglich wegen Prospekthaftung oder auch wegen Vertragsverletzung, auch hierfür bereiten die BSZ®-Vertrauensanwälte gerade „Sammelklagen“ vor.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West “ anschließen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Mittwoch, Mai 31, 2006

LG Heilbronn verurteilt FG Finanz-Service AG zu Schadensersatz

Beratung auf gut schwäbisch: FG Finanz-Service AG vermittelte an Familie mit fünf Kindern gleich fünf fehlerhafte Geldanlagen!

Mit Urteil vom 25.04.2006 (Az.: 6 O 565/04) verurteilte das LG Heilbronn die FG Finanz-Service AG zu Schadensersatz in Höhe von 108.171 Euro und zur Freistellung von Verbindlichkeiten eines Ehepaars in Höhe von 151.282 Euro.

Dem Urteil lag ein besonders herausragender Sachverhalt zugrunde: Innerhalb eines Jahres empfahlen Berater der FG Finanz-Service AG einem Ehepaar mit fünf Kindern Beteiligungen an einem Medienfonds (MBF 99 Vierte Beteiligung KC Medien AG & Co. KG), einem Drei-Länder-Fonds (10. Dreiländer Handels- und Beteiligungsgesellschaft Walter Fink KG), den Abschluss eines EuroSwitch-Vermögensverwaltungsdepots und eines EuroSwitch-Kapitalaufbau-Plans sowie den Erwerb einer Eigentumswohnung in Hanau.

Den Anfang nahm ein Ansparplan für das jüngste Kind im Mai 1999. Dies war die Eintrittskarte, sämtliche Finanzanlagen der Familie zu sichten und deren Vermögen umzuschichten. Eine geradezu tragische und Existenz gefährdende Beratung nahm damit ihren Lauf.

Herausragend war dabei, dass die Beklagte nicht nur hochspekulative Anlagen wie den Medienfonds vermittelte, sondern später die dort prognostizierte Renditen als gesicherte Einnahmen bei der Finanzierung der Eigentumswohnung einrechnete. Das Gericht führt hier zu Recht aus: „Eine sichere Unterdeckung mit einer unsicheren Rendite zu egalisieren, stellt aber keine sachgerechte Anlageberatung dar.“

Auf ihrer Internetseite wirbt die FG Finanz-Service AG mit dem Slogan „Finanzberatung auf gut schwäbisch“. KTAG-Anwalt André Tittel beurteilt hingegen die vorliegende Anlageberatung ganz anders: „Selten haben wir einen Fall mit derart vielen Fehlberatungen bearbeitet. Die Krönung ist jedoch, dass die hochriskanten Fondsanlagen noch als Rechtfertigung für den Kauf einer fremdfinanzierten Eigentumswohnung genutzt wurden. Unter ‚Häuslebauen’ dürfte gerade im Schwäbischen etwas anderes zu verstehen sein.“

Leider kündigte die Familie ihre, zuvor bestehenden, sicheren Lebensversicherungsverträge auf Empfehlung der Beklagten. Eine Häufung derartiger fehlerhafter Beratung ist zwar ein Einzelfall, die Fehlberatungen selbst sind nach Erfahrung von KTAG Rechtsanwälte in der Praxis jedoch häufig anzutreffen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „FG Finanz-Service AG“ anschließen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei.
Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
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Dienstag, Mai 30, 2006

Vermögensverwaltungen auf dem Prüfstand

Kammergericht Berlin bejaht Zulässigkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens zur Überprüfung von Commerzbank-Vermögensverwaltung.

In einer Grundsatzentscheidung (AZ 26 W 19/06) erachtet das Kammergericht Berlin die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zur Überprüfung einer Vermögensverwaltung für zulässig. Im konkreten Fall ging es um die Überprüfung, ob die Commerzbank AG eine Spesenreiterei, auch „churning“ genannt, begangen hat.

Die Entscheidung hat aber wesentlich weiter reichende Konsequenzen: Nach Schätzung von KTAG Rechtsanwälte haben Tausende von Vermögensverwaltungskunden berechtigte Ansprüche, da sich gerade im Jahr 2000 sehr viele Vermögensverwalter von der Börseneuphorie anstecken ließen, jedoch in den Folgejahren dem Verfall der Depots tatenlos zugesehen haben. Da auf Pflichtverletzungen eines Vermögensverwaltungsvertrages die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) nicht anwendbar ist, sind diese Schadensersatzansprüche bislang noch nicht verjährt. Rechtsanwalt Dietmar Kälberer erklärt: „Dies ist im Anlegerschutz bei Vermögensverwaltungen ein großer Fortschritt und macht die Überprüfung von Vermögensverwaltungen endlich praktikabler. Mit dem selbstständigen Beweisverfahren steht endlich ein Instrumentarium zur Verfügung, um derartige Fälle in der Gerichtspraxis auch effektiv zu verfolgen.“

Bislang bereiteten diese Fälle in der gerichtlichen Durchsetzung extreme Schwierigkeiten. KTAG Rechtsanwalt Dietmar Kälberer machte in 2001 und 2002 allein elf Musterverfahren gegen verschiedene Banken klageweise geltend. Sieben der Musterverfahren wurden mit teilweise siebenstelligen Vergleichssummen nach einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von fast 5 Jahren in der ersten Instanz verglichen. Die anderen Verfahren sind immer noch in der ersten Instanz anhängig. In der Regel mussten vorab teure Privatgutachten und Schriftsätze von bis zu 500 Seiten eingereicht werden, damit die Gerichte eine hinreichende Substantiierung bejahten und damit ein Gerichtsgutachten in Auftrag gaben.

Zudem bestritten die beteiligten Banken in der Regel die Wirksamkeit und Gültigkeit der Analysemethoden, dabei stellten sie in ihrer Werbung derartige Analysemethoden als Vorteile ihrer professionellen Vermögensverwaltung heraus. Vor Gericht behaupten sie widersprüchlicherweise, da es keine allgemein zwingende Analysemethode gebe, könne eine Vermögensverwaltung nicht überprüft werden. Das heißt, Vermögensverwaltungen stellen für Banken „gerichts- und haftungsfreie Räume“ dar. KTAG-Anwalt Kälberer hierzu: „Diese Argumentation widerlegt schon die eigene Werbung von Banken.

Die bisherigen Gutachten zeigten durchaus, dass die Qualität einer Vermögensverwaltung überprüfbar ist. Wenn keine besonderen Methoden vereinbart sind, muss eine Bank sich an den allgemein anerkannten Methoden messen lassen. Der Verlauf des NEMAX ist jedenfalls keine Entschuldigung dafür, dass professionelle Vermögensverwalter tatenlos zugesehen haben, bis das Depot 90 Prozent Verlust und mehr erleidet.“

In der Praxis bestand bislang gleichwohl das Problem, dass bei Schäden unter 100.000 Euro die Kunden faktisch rechtlos waren, da die Aufwendungen für die Rechtsverfolgung zu hoch waren. Das Kammergericht erspart den Kunden nunmehr ein teures Privatgutachten und unnötige Substantiierungen vor Gericht. Mit Hilfe des selbstständigen Beweisverfahrens kann direkt ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden, wodurch sich die Kosten und Aufwendungen halbieren. Zudem ist bei vielen Fällen aufgrund des Gutachtens eine vergleichsweise Lösung zu erwarten, so dass dem Kunden eine Klage sogar vollständig erspart bleibt. Ein weiterer großer Vorteil ist, dass Rechtschutzversicherung die Kosten eines Gerichtsgutachtens grundsätzlich übernehmen müssen. Bei Privatgutachten ist dies in der Regel nicht der Fall.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Vermögensverwaltungsgesellschaften“ anschließen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Montag, Mai 29, 2006

Geschlossene Immobilienfonds: Nachschüsse müssen oftmals nicht bezahlt werden

Ja, sie können sogar teilweise für die Vergangenheit zurückgefordert werden! Mehrere aktuelle Gerichtsentscheidungen knüpfen strenge Voraussetzungen an die Wirksamkeit von Nachschussverpflichtungen.

Anleger geschlossener Immobilienfonds wurden in den letzten Jahren in vielen Fällen mehrfach geschröpft: Entwickelte sich der Fonds entsprechend schlecht, so kam es schließlich dazu, dass oftmals die Ausschüttungen ausblieben. Doch damit nicht genug: In vielen Fällen wurden die Anleger anschließend von der Fondsgesellschaft dazu aufgefordert, sogenannte „Nachschüsse“ zu bezahlen, und zwar oftmals mit der Begründung, dass nur so eine Insolvenz des Immobilienfonds abgewendet werden könne.

Dies ist zwar richtig, ohne Einnahmen kann ein Fonds nur mit Nachschüssen am Leben erhalten werden. Viele Fonds werden jedoch durch die Zahlung von Nachschüssen nur „künstlich“ am Leben gehalten. Für viele Anleger ist es daher bittere Realität, dass sie jährlich oder halbjährlich ihre Nachschüsse bezahlen, trotzdem keine Ausschüttungen erhalten und die Situation des Fonds sich trotzdem nicht verbessert.

Damit ist in vielen Fällen nun eindeutig Schluss: In mehreren Urteilen aus dem Jahr 2005 sowie 2006 (Az: II ZR 354/03, II ZR 126/04 und II ZR 306/04) hat der BGH nun entschieden, dass Nachschüsse nur dann wirksam von den Anlegern gefordert werden können, wenn in dem Gesellschaftsvertrag Umfang und Höhe der Nachschussverpflichtungen klar erkennbar sind und durch eine Obergrenze klar definiert sind.

In den meisten Fällen können die Nachschüsse auch nicht durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter beschlossen werden, und der Anleger ist daher auch nicht zur Zahlung der Nachschüsse verpflichtet, wenn die Gesellschafterversammlung mit 75 % der Stimmen die Zahlung von Nachschüssen beschließt.

Nicht nur für die Zukunft jedoch können sich die Fondsanleger von ihren Nachschussverpflichtungen befreien, teilweise ist es sogar möglich, in der Vergangenheit gezahlte Nachschüsse von der Fondsgesellschaft zurückzufordern. In einem Urteil des Landgerichtes München I vom März dieses Jahres (Az.: 10 O 4236/05) wurde entschieden, dass ein Anleger, der über mehrere Jahre eine erhebliche Summe an Nachschüssen an die Fondsgesellschaft bezahlt hat, dieses Geld von der Fondsgesellschaft nun zurückfordern kann, da die Voraussetzungen für die wirksame Forderung von Nachschüssen nicht vorgelegen haben.

Diese Urteile lassen auch andere Anleger aufhorchen, die zur Zahlung von Nachschüssen aufgefordert werden, und geben in vielen Fällen Anlass zur Hoffnung, dieser Verpflichtung für die Zukunft entgehen zu können und sie für die Vergangenheit rückgängig machen zu können.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Nachschüsse zu Immobilienfonds“ anschließen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
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Freitag, Mai 26, 2006

EM.TV zu Schadensersatz verurteilt, Chancen für andere geschädigte Aktionäre steigen deutlich

Das Oberlandesgericht München hat am Mittwoch, den 24.05.06 einem EM.TV-Anleger ca. 10.000,- € Schadensersatz zugesprochen. Auch andere geschädigte Aktionäre können somit auf Schadensersatz hoffen.

Der Medienkonzern hatte im Jahr 2000 eine Reihe von Ad-hoc-Mitteilungen betreffend die Halbjahreszahlen veröffentlicht, bei denen sich herausstellte, dass jedenfalls ein Teil davon falsch war. Als sich in den letzten Jahren herausstellte, dass die Mitteilungen falsch waren, hatten nach Unternehmensangaben 165 Aktionäre auf Schadensersatz geklagt, die in der Folgezeit teils erhebliche Verluste mit ihrer Investition in EM.TV-Aktien erlitten haben.

Am Mittwoch, den 24.05.2006 entschied das Oberlandesgericht München in einem Urteil (Az. 15 U 3958/05, Urteil rechtskräftig und nicht anfechtbar) nun zugunsten eines geschädigten Aktionärs, dem EM.TV nun ca. 10.000,- € an Schadensersatz zurückbezahlen muss, weil er nachweisen konnte, dass er im August 2000 EM.TV-Aktien aufgrund der damals veröffentlichten – falschen - Halbjahreszahlen des Konzerns gekauft hatte.

Damit ist die falsche Mitteilung des Konzerns kausal für den Schaden des Anlegers geworden. Deutlich erhöhte Chancen auf Schadensersatz haben damit Anleger, die im Jahr 2000 aufgrund der falschen Ad-hoc-Mitteilungen des Konzerns Aktien von EM.TV gekauft haben und daher Verluste erlitten haben.

Die ersten Ad-hoc-Mitteilungen des Konzerns erfolgten bereits im März 2000, hierbei ist jedoch nicht ganz geklärt, ob diese Ad-hoc-Mitteilungen tatsächlich falsch waren. Im August erfolgte eine weitere Ad-Hoc-Mitteilung, die nachweislich falsch war.

„Erhöhte Chancen auf Schadensersatz dürften damit die Anleger haben, die nachweisen können, dass sie in engem zeitlichem Zusammenhang aufgrund der falschen Ad-Hoc-Mitteilung im August 2000 zum Kauf von EM.TV-Aktien bewogen wurden“, so Rechtsanwalt Walter Späth, MSc (R.E.), Partner bei Dr. Rohde & Späth und BSZ® Vertrauensanwalt.

Noch nicht entgültig geklärt werden konnte jedoch die Verjährungsfrage. Teilweise wurde dies von den Gerichten unterschiedlich beurteilt.

„Zum Kausalitäts-Nachweis bietet sich dabei ein juristischer Trick an, der auch vor dem Oberlandesgericht München angewandt wurde: Der Kläger tritt seine Schadensersatzansprüche an eine andere Person ab, und kann dann selber als Zeuge vernommen werden“, so Rechtsanwalt Späth weiter.

Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „EM.TV“ beraten lassen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Mittwoch, Mai 24, 2006

WBG Leipzig-West AG: Kann ich als Anleger der noch laufenden Anleihen aus der Anlage aussteigen?

Prospekthaftungssammelklage als Option!

Die WBG Leipzig-West AG ist erneut in Zahlungsverzug, diesmal mit der Anleihe mit Laufzeit 21.04.2006.

Auch die Anleger der noch nicht fälligen Inhaberteilschuldverschreibungen, die teilweise noch mehrere Jahre laufen, sind daher in großer Sorge und fürchten um ihre Ersparnisse und fragen daher im verstärkten Umfang beim BSZ® e.V. an, ob es nicht die Möglichkeit gibt, die Anlage vorzeitig aufzulösen.

Die Anleger der noch teilweise bis 2008, 2009 oder sogar bis 2015 laufenden Anleihen stellen sich in der Tat die berechtigte Frage, ob die WBG Leipzig-West, die bereits jetzt unter derart massiven Liquiditätsproblemen zu leiden scheint, in einigen Jahren überhaupt noch existiert und somit nicht ein Totalverlust des investierten Kapitals zu befürchten ist.

Fakt ist, dass die Wohnungsbaugesellschaft die Inhaberteilschuldverschreibungen mit Laufzeit 1.12.2005, 10.01.2006 sowie 21.04.2006 zum Großteil erst mit erheblicher Verzögerung ausbezahlt hat und noch ausbezahlt. Eine weitere Anleihe wird am 17.06.2006 fällig, dies dürfte die Liquiditätsprobleme der WBG noch verstärken. Auch beobachten viele Anleger, dass sie zur Zeit mit Werbematerial der WBG für neue Beteiligungsangebote in neue Anleihen geradezu überhäuft werden.

Mehrere Anleger teilten dem BSZ® e.V. mit, dass kaum eine Woche vergeht, in der sie nicht mit neuen Angeboten der WBG für neue Anleihen kontaktiert werden, oder in der sie auf angebliche Erfolge der WBG im Zusammenhang mit dem Verkauf von großen Immobilienpaketen hingewiesen werden.

Hieraus kann ein vernünftiger Mensch eigentlich nur einen Schluss ziehen: Die Wohnungsbaugesellschaft braucht dringend Geld, Geld von neuen Anlegern, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, und Geld, um die Anleger der bereits und noch fälligen Anleihen auszubezahlen, denn wenn die WBG wirklich finanziell so gut dastehen würde, wie in ihren Angeboten erwähnt, hätte sie es wohl kaum nötig, sich Geld teuer von Anlegern zu leihen.

Viel wird davon abhängen, ob es der WBG in nächster Zeit gelingen wird, genügend neue Anleger für ihre Angebote zu gewinnen, um die alten Anleger auszubezahlen, ein Spiel mit äußerst ungewissem Ausgang.

Als Möglichkeit, eine vorzeitige Auflösung der Anlage zu erreichen, kommt teilweise eine sog. Prospekthaftungsklage nach § 13 VerkProspG i.V.m. § 44 BörsG in Betracht. Hiernach kann unter Umständen die volle Rückabwicklung der Beteiligung erreicht werden, wenn erhebliche Prospektfehler nachgewiesen werden können. Dafür, dass erhebliche Prospektfehler in den Verkaufsprospekten gefunden werden, sind die BSZ®-Vertrauensanwälte zuversichtlich, in den letzten Wochen wurden bereits mehrere jeweils ca. 30 Seiten starke Prospekthaftungsklagen eingereicht, in denen auf die gesamte verworrene Situation bei der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG eingegangen wurde.

Es muss jedoch immer im Einzelfall geprüft werden, ob eine Prospekthaftungsklage möglich ist: „Bei dem Verkaufsprospektgesetz und dem Börsengesetz handelt es sich um eine komplizierte Materie, zahlreiche Fristen und Ausschlusstatbestände sind zu prüfen, dies muss immer im Einzelfall geprüft werden“, so Rechtsanwalt Walter Späth, MSc (R.E.), Partner bei Dr. Rohde & Späth und BSZ®-Vertrauensanwalt.

Die Prospekthaftungsklagen werden auch im Wege von sog. „Sammelklagen“ durchgeführt, d.h., für mehrere Kläger gleichzeitig, der Vorteil hierbei: Eine deutliche Kostenersparnis im Vergleich zu einer Einzelklage für nur einen Anleger.

Gibt es eine Garantie dafür, dass die Klagen gewonnen werden?: Nein, eine Klage birgt immer ein gewisses Prozessrisiko, die Chancen für eine Klage sind jedoch gut, jeder Anleger sollte hierbei gewissenhaft für sich abwägen, ob er dazu bereit ist, ein eventuelles Klage- und Kostenrisiko auf sich zu nehmen, das im Wege einer Sammelklage reduziert werden kann, mit der guten Chance, sein eingesetztes Geld zurückzuerhalten, oder ob er lieber das Risiko eingehen will, noch mehrere Jahre bis zum Ende der Laufzeit der Anlage zu warten und hierbei einen – nach gegenwärtigem Stand der Dinge- nicht unwahrscheinlichen Totalverlust seines Kapitals zu riskieren, weil die Wohnungsbaugesellschaft dann eventuell gar nicht mehr existiert.

Wenn die Klagen gewonnen werden, wer muss dann die Kosten tragen? In diesem Fall müsste der unterliegende Teil und somit die WBG, die Kosten übernehmen.

Soll mit einer Klage noch gewartet werden: Dies muss jeder für sich selbst entscheiden, Tatsache ist jedoch, dass die Warnzeichen bei der Wohnungsbaugesellschaft immer deutlicher werden, die Liquiditätsprobleme könnten sich in der nächsten Zeit aufgrund der genannten Faktoren immens verstärken, je schneller gehandelt wird, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, das Geld noch zurückzuerhalten.

Fazit: Anlagen in den Inhaberteilschuldverschreibungen der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG gleichen derzeit dem sprichwörtlichem „russischem Roulette“. Eine Prospekthaftungsklage bietet teilweise die Möglichkeit der vollständigen vorzeitigen Rückabwicklung und jeder Anleger der WBG sollte daher für sich entscheiden, ob diese Möglichkeit für ihn in Betracht kommt.

Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG“ beraten lassen.Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
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World Media Fonds: Angeforderte Nachschüsse müssen nicht gezahlt werden

Die Gesellschafter der World Media Fonds (WMF) wurden von der Geschäftsführung aufgefordert, zur Erledigung notwendiger administrativer Arbeiten Nachschüsse in Höhe von 3 % der Kommanditeinlagen zu zahlen. Nach Einschätzung der BSZ® Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, an die sich in den vergangenen Wochen zahlreiche Anleger gewandt hatten, sind viele Betroffene verunsichert.

Der Gesellschaftsvertrag liefert nach Meinung der meisten mit dieser Angelegenheit befassten Rechtsexperten keine ausreichende Grundlage, um die angeforderten Nachschüsse zu verlangen. Demzufolge hängt die Beantwortung der Frage, ob weitere Zahlungen an die Fonds geleistet werden sollen, weniger von rechtlichen als von wirtschaftlichen Gesichtspunkten ab. Die von einigen Gesellschaftern bislang freiwillig zur Verfügung gestellten Mittel müssten aber vorerst ausreichen, um die notwendigen Aufgaben, wie beispielsweise die Erstellung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2002 bis 2004 zu erledigen. Die Jahresabschlüsse sowie die für Sommer 2006 angekündigten Gesellschafterversammlungen sollten dann auch Erkenntnisse über die Art und Weise, wie mit den Kommanditeinlagen in den letzten Jahren gewirtschaftet wurde, liefern.

Viele besorgte Kommanditisten beschäftigt außerdem die weitere Frage, ob sie eventuell von Gläubigern der Fondsgesellschaften in Anspruch genommen werden können. Dies ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches möglich, weil die Kommanditisten bisher nicht 100 % der gezeichneten Einlage sondern nur 48 % einbezahlt haben. Derzeit ist jedoch unklar, ob es überhaupt einen Gläubiger gibt und wenn ja, in welcher Höhe ihm berechtigte Forderungen zustehen.

Die Gesellschafter sollten deshalb die angekündigten Gesellschafterversammlungen dazu nutzen, um sich einen persönlichen Eindruck davon zu verschaffen, wie die wirtschaftliche Situation der Fonds tatsächlich ist und in welchem Umfang das Risiko der Inanspruchnahme durch einen externen Gläubiger besteht. Falls eine persönliche Teilnahme nicht möglich ist, empfiehlt sich die Beauftragung eines Vertreters, der ausschließlich die Interessen der Gesellschafter wahrnimmt. Der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar liegen bereits erste entsprechende Anfragen vor.

Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „World Media Fonds“ beraten lassen.Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab.
Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
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Dienstag, Mai 23, 2006

BaFin gibt Herrn Wolfgang Gelbke die Abwicklung des Einlagengeschäftes auf.

Unter der Bezeichnung "Unabhängige Wirtschaftskanzlei Wolfgang Gelbke" bewarb Herr Gelbke Festgeldanlagen. Auf der Grundlage von "Kapitalanlageverträgen" nahm er auf verschiedenen Konten Anlegergelder an mit dem Versprechen, die Gelder unbedingt zurückzuzahlen. Damit betreibt Herr Gelbke das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis zu verfügen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 2. Mai 2006 Herrn Wolfgang Gelbke, Igling, die Abwicklung des von ihm ohne Erlaubnis betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben. Darüber hinaus hat die BaFin Herrn Gelbke verpflichtet, ihr über den genauen Umfang der Geschäfte sowie die ergriffenen Abwicklungsmaßnahmen zu berichten.

Die Abwicklungsanordnung verpflichtet Herr Gelbke, die von seinen Kunden angenommen Gelder unverzüglich und vollständig an sie zurückzuzahlen.

Die Maßnahmen der BaFin sind erforderlich, weil Herr Gelbke eine Beendigung des Einlagengeschäfts durch unverzügliche Rückzahlung der Anlegergelder an die Kapitalgeber bisher nicht herbeigeführt hat. Herr Gelbke behauptet gegenüber der BaFin, hierzu aufgrund seiner Vermögenssituation nicht in der Lage zu sein.

Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Auf der Homepage von Herrn Gelbke wird den Mandanten nach wie vor versprochen: „Da wir unabhängige Berater sind, sind wir keiner Gesellschaft verpflichtet, sondern nur unseren Mandanten. Eine Verfahrensweise, die sich bewährt hat. Der Mandantenstamm reicht vom Auszubildenden über Unternehmen und Angestellte bis hin zum Multimillionär. Unser Vorschlag: Testen Sie uns !!! Fazit: Unsere Unabhängigkeit ist ihre Stärke!!“

Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „unabhängige Wirtschaftskanzlei Wolfgang Gelbke“ beraten lassen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Donnerstag, Mai 18, 2006

Initiator der VIP-Medienfonds weiter in U.-Haft

Das OLG München hat mit Beschluss vom 9.5.2006 die Fortdauer der Untersuchungshaft für A. Schmid verfügt.

Damit bestätigt nun schon die dritte Gerichtsinstanz den dringenden Tatverdacht wegen Steuerhinterziehung und Betruges zum Nachteil der Anleger. Ausdrücklich nicht gefolgt ist das OLG den Anträgen der Verteidigung von Herrn Schmid, die vorgetragen hatte, dass die Zahlungsflüsse bei den VIP-Medienfonds 3 und 4 ordnungsgemäß seien.

Auch die Anlegerkanzlei KTAG sieht dies nach erneuter Akteneinsicht in die Ermittlungsakten allerdings anders.

RA Gieschen dazu: „Die Tatsache, dass das OLG die U-Haft für Schmid weiterhin für gerechtfertigt hält ist ein deutliches Indiz dafür, dass die Vorwürfe gegen die VIP-Gruppe berechtigt sind.“

„Wir gehen davon aus, dass die von uns eingereichten Klagen sehr erfolgversprechend sind“, so RA Gieschen weiter.

Die KTAG hatte im März bereits für 250 Anleger vor unterschiedlichen Landgerichten Klagen mit einem Gesamtstreitwert von 25 Mio Euro erhoben.

Diese Klagen richten sich aber insbesondere auch gegen die beiden „garantiegebenden“ Banken HypoVereinsbank und Dresdner Bank sowie die Commerzbank, die weitestgehend des Vertrieb übernommen hatte.

Gieschen hierzu: „Aus den Akten ergibt sich, dass insbesondere die HypoVereinsbank die Konstruktion des VIP 4 Fonds vor ihrem Engagement ausgiebig geprüft hat, sie selbst hat dies in einem Vertrag aus dem Jahr 2004 mit dem Fondsinitiator bestätigt. Sie wird sich nun nicht damit herausreden können, sie habe von den beabsichtigten Geldflüssen nichts gewusst.“

Gute Erfolgsaussichten haben auch die Ansprüche aus Falschberatung gegen die Commerzbank. Hier kommen zum einen aktuelle OLG-Urteile den Anlegern zu Gute, die gerade bei komplizierten Anlagemodellen wie Medienfonds den Beratern eine hohe eigene Prüfungspflicht auf Plausibilität und Risiko auferlegen und zum anderen liegen KTAG Rechtsanwälte Dokumente der Commerzbank vor, aus denen sich ergibt, das im Vertrieb Risiken der Anlage verharmlost worden sind.

Schliesslich korrespondieren KTAG Rechtsanwälte z.Zt. mit den amerikanischen Anwälten des Regisseurs Roland Emmerich, der im Jahr 2004 eine gemeinsame Firma mit Andreas Schmid gegründet hatte , an die noch im gleichen Jahr ein Betrag von rund 70 Mio Euro überwiesen worden ist.

„Wir wollen klären, was aus diesen Anlegergeldern wurde und was Herr Emmerich von den Geschäftsmodellen des Herrn Schmid wusste.“ so Gieschen

Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „VIP“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
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Mittwoch, Mai 17, 2006

BGH: Drastische Erhöhung des Haftungsrisikos von Rechtschutzversicherungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat per Urteil vom 15.03.2006 (IV ZR 4/05) entschieden, dass Rechtsschutzversicherungen gegenüber den Versicherungsnehmern im Falle einer vertragswidrigen Deckungsablehnung schadensersatzpflichtig sind, wenn der Versicherungsnehmer infolge der Verweigerung der Deckungszusage einen an und für sich begründeten und durchsetzbaren Anspruch gegen einen Dritten nicht durchsetzen kann.

Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin in Werbesendungen mehrfach mitgeteilt, dass sie „Gewinnberichtigte eines Guthabens in Höhe von DEM 250.000,00“ sei. Für die Einlösung des „Gewinns“ musste sie vorab Waren im Wert von DEM 125,00 bei der Versenderin der Gewinnbenachrichtigungen bestellen. Trotz der Bestellung dieser Waren zahlte die Versenderin den versprochenen Gewinn nicht aus.

Nach verlorenem erstinstanzlichen Verfahren verweigerte die Rechtsschutzversicherung der Klägerin die Deckung für das Berufungsverfahren, obwohl die Klägerin zuvor klar gemacht hatte, dass sie im Falle einer Deckungsablehnung von der Weiterführung des Verfahrens absehen muss. Der Versicherer begründete dies im Wesentlichen mit dem vertragsgemäßen Ausschluss von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Spiel- und Spekulationsgeschäften nach § 3 Abs. 2 lit. f) AVB, mit vermeintlich unzureichenden Erfolgsaussichten und – im Hinblick auf die angeblich mangelhafte Solvenz der Anspruchsgegnerin – mit Mutwilligkeit und unterließ es, die Klägerin auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens gemäß § 18 AVB hinzuweisen.

Die Klägerin begehrte mit der Klage gegen die Rechtsschutzversicherung die Feststellung, dass die Rechtsschutzversicherung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Gewinnversprechens verpflichtet ist. Der BGH gab ihr grundsätzlich Recht. Der Versicherer könne sich nicht auf die Spiel- und Spekulationsausschlussklausel gemäß § 3 Abs. 2 lit. f) AVB berufen, weil der Gewinnanspruch nach § 661 a BGB auf einer einseitigen schuldrechtlichen Verpflichtung des Mitteilenden beruhe. Damit handele es sich um eine vertragswidrige Deckungsablehnung.

Weiter urteilten die Richter: Der Versicherer ist dem Versicherungsnehmer im Falle der vertragswidrigen Deckungsablehnung zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versender des „Gewinn-Benachrichtigung“ hinreichend begründet und durchsetzbar war. Im vorliegenden Falle wurde der Rechtsstreit allerdings an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil der BGH aufgrund des derzeitigen Sachstandes nicht entscheiden könnte, ob ein anspruchsverkürzendes oder –ausschließendes Mitverschulden der Klägerin vorliegt.

Rechtsanwalt Matthias Gröpper von der Stuttgarter Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar: „Das Urteil stärkt die Rechte der Versicherungsnehmer erheblich und ist die konsequente Fortbildung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dieser Frage. Im Falle von unbegründeten Deckungsablehnungen müssen die Rechtsschutzversicherungen jetzt fürchten, wegen des Hauptschadens in Regress genommen zu werden. Deshalb ist es vorstellbar, dass die Rechtsschutzversicherungen unter Hinweis auf dieses Urteil die Begründetheit der Deckungsablehnung zukünftig genauer prüfen werden und im Zweifel zugunsten des Versicherten entscheiden werden.“

Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Versicherungen“ beraten lassen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Neuer Service für Geschädigte: www.sammelklage-deutschland.de

Unter der Internetadresse www.sammelklage-Deutschland.de bietet der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) ab sofort eine Plattform für Rechtsfälle bei denen nicht nur ein einzelner Geschädigter, sondern Hunderte oder gar Tausende betroffen sind. Oft ist es nicht leicht, die zur Beweisführung notwendigen Informationen zu beschaffen. Hier gilt es, die Interessen der Geschädigten zu bündeln, denn von einem effektiven Informationsaustausch profitieren alle.

Der BSZ® e.V. organisiert über diese Internet-Plattform die Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger. Er bietet aber auch die Möglichkeit, prüfen zu lassen, ob eventuell eine US-Sammelklage möglich ist und sinnvoll erscheint.

Anhand der nachstehenden Fragen und Antworten hat man schnell eine erste Orientierung:

Ihnen ist von einem Unternehmen, durch ein Produkt oder eine Dienstleistung, ein gesundheitlicher oder ein finanzieller Schaden zugefügt worden? Dann sollten Sie Schadensersatz verlangen!

Sie glauben, dass Sie einem großen Konzern gegenüber keine Chancen haben?Wenn Sie so denken, dann gehören Sie zu den Menschen die jährlich aus Unkenntnis heraus, auf Millionen Euro Schadensersatzzahlungen einfach verzichten!

Muss eine Schadensersatzklage unbedingt vor einem deutschen Gericht geführt werden? Sammelklagen können auch von Deutschen für Ereignisse in Deutschland in den USA erhoben werden, wenn der Sachverhalt Bezug zu den USA aufweist.

Wer seine Ansprüche vor einem deutschen Gericht durchsetzen möchte, muss sich auf einen langwierigen und kostspieligen Prozess mit ungewissem Ausgang einrichten berichtet Horst Roosen Vorstand des BSZ® e.V. Ein Vioxx-Geschädigter z. B. der sich für eine “class action” oder der Einreichung einer Einzelklage im Rahmen von Massenverfahren in den USA entscheidet, wird auch ohne übergroße Kostenrisiken voraussichtlich Erfolg haben können, da mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von einer vergleichsweisen Einigung gerechnet werden kann.
Im US-amerikanischen Rechtsverständnis ist eine Class Action (Sammelklage) immer in den Fällen in Betracht zu ziehen, in denen eine Vielzahl von Personen in ähnlicher Weise betroffen ist. In diesem Fall stellt sie die Möglichkeit bereit, dass ein einzelner Anspruchsinhaber die Rechte einer Vielzahl von Betroffenen geltend machen kann, ohne dass diese selbst am Verfahren teilnehmen brauchen; sie müssen ihm nicht einmal zustimmen. Die gesamte Gruppe der so vertretenen Personen wird als "Class" bezeichnet.

Warum ist ein Rechtsstreit in den USA für den Beklagten von großem Nachteil? Weil das amerikanische Recht in aller Regel keine Kostenerstattung der unterlegenen Partei kennt. Somit bleibt der Beklagte selbst bei einem gewonnen Prozess auf seinen Kosten sitzen.

Wie hoch sind die Verfahrenskosten bei Klagen in USA? Die kostenrechtliche Situation stellt sich für den Kläger in den USA günstiger dar als in Deutschland. Bei einer Schadensersatzklage in den USA trägt der deutsche Kläger zunächst keine Verfahrenskosten. Amerikanische Anwälte arbeiten in den USA in der Regel auf Erfolgshonorarbasis (“contingency fee”), d.h. der Anwalt erhält kein fixes Honorar von seinem Auftraggeber. Stattdessen wird der Anwalt zu einem bestimmten Prozentsatz am Erfolg der Klage beteiligt. In der Regel übernimmt der amerikanische Anwalt auf eigenes Risiko auch sämtliche Verfahrenskosten, wie etwa für Sachverständigengutachten und Übersetzungsarbeiten, aber auch Gerichts- und Zeugenkosten. Wird die Klage abgewiesen, geht der amerikanische Anwalt leer aus. Im Fall der Klageabweisung ist der Kläger nicht dazu verpflichtet, der gegnerischen Partei die Anwaltskosten zu ersetzen, da der Grundsatz gilt, dass - von Ausnahmen abgesehen - jede Partei ihre Anwaltskosten selbst zu tragen hat.

Sofern ein deutscher Geschädigter eine Klage in den USA über ein dort ansässiges Anwaltsbüro einreicht, ist es in aller Regel ratsam, einen deutschen Korrespondenzanwalt zwischenzuschalten. Wegen der räumlichen Distanz, der Sprachbarrieren, vor allem aber wegen des komplett anderen Rechtssystems in Deutschland und den USA ist eine hinreichende Kommunikation und Informationserteilung über die wesentlichen Fragen zwischen deutschen Mandanten und dem US-Anwalt praktisch nur dann gewährleistet, wenn neben der sprachlichen Fähigkeiten auch ein Verständnis für das jeweils andere Rechtssystem vorhanden ist. Der deutsche Korrespondenzanwalt, der auch über vertiefte Kenntnisse des US-Rechts verfügen sollte, wird für seine Tätigkeit eine so genannte Verkehrsgebühr in Rechnung stellen. Diese Gebühr fällt jedoch nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) für das gesamte Verfahren in den USA nur einmal an und ist daher von vornherein klar überschaubar.

Durch den Beitritt zu BSZ® Interessengemeinschaft www.sammelklage-deutschland.de erhalten Geschädigte das was Sie in dieser Situation am nötigsten brauchen:

Eine kostenfreie Orientierungsberatung durch eine deutsch/amerikanische Anwaltskanzlei mit Sitz in Deutschland und in USA.
Eine Prüfung ob sich die Klage für eine US Sammelklage eignet,
ob man sich eventuell einer class-action anschließen kann,
welche rechtlichen Möglichkeiten offen stehen um den Anspruch durchzusetzen.
Gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich dieser Anspruch richten kann,
wie die Erfolgsausichten sind und mit welchen Kosten zu rechnen ist, ob eventuell wegen drohender Verjährung Maßnahmen zu ergreifen sind.
Übersendung eines Erfassungs- und Fragebogens, wie er von US-Kanzleien üblicherweise zur Prüfung eines Falles verlangt wird. (Diese Daten können entscheidend sein für die Frage, ob das Vorgehen vor einem US-Gericht hinreichende Erfolgsaussichten hat.)

Die Aufnahmegebühr in die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft www.sammelklage deutschland.de beträgt einmalig nur 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaf ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus!


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Montag, Mai 15, 2006

Nach der Berlin-Fonds-Pleite nun die Berlin-Anleihen-Pleite?

Banken können zum Teil schadensersatzpflichtig sein.

Im Zusammenhang mit Kapitalanlagen des Landes Berlin droht neues Ungemach. Nachdem in den letzten Jahren mehrere Tausend Klagen von diversen Anwaltskanzleien in Zusammenhang mit den sog. LBB-Fonds vorbereitet wurden und zum Teil noch anhängig sind, droht sich die Krise auch auf die sog. „Berlin-Anleihen“ auszuweiten.

Nachdem am Donnerstag, den 11. Mai 2006 das Bundesverwaltungsgericht Leipzig die Einstellung der Anschlussförderung im sozialen Berliner Wohnungsbau (Az: 5 C 10 05) bestätigte, hat sich somit auch die Situation der Anleger dramatisch verschlechtert, die mit der – ursprünglich eigentlich für 30 Jahre geplanten Förderung- fest gerechnet hatten.

Nach Mitteilung des Branchendienstes „kapitalmarkt-intern“ vom 12.05.06 können sich die Anleger unter Umständen beim Land Berlin schadlos halten, denn laut aktueller Rechtsprechung haften für Prospektangaben auch die Hintermänner eines Prospektes, und nach Angaben von kapitalmarkt-intern sieht der Berliner Rechtsprofessor Schwintowski das Land Berlin als den eigentlichen Hintermann.

Problematisch könnte es für die Anleger jedoch mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber dem Land Berlin werden, denn in einem Interwiev mit der FAZ vom 12.04.2006 äußert sich Finanzsenator Thilo Sarrazin dahingehend, dass im Rahmen einer grundlegenden Reform der Finanzverfassung auch über die Einführung eines Insolvenzrechts für Gebietskörperschaften nachzudenken sei.

Anleger können daher unter anderem auch die Banken auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn diese nicht auf das außerordentliche Risiko bei dieser Kapitalanlage hinweisen. Anleger müssen grundsätzlich über alle mit der Kapitalanlage in Verbindung stehenden Risiken aufgeklärt werden, bei den enormen Risiken mit den Berlin-Anleihen dürfte sich für die Banken eine ganze Palette von Risiken ergeben, über die der einzelne Anleger aufgeklärt werden muss, wenn dies nicht der Fall ist, hat der einzelne Anleger gute Chancen, die Bank haftbar zu machen.

Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Berlin-Anleihen“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
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Donnerstag, Mai 11, 2006

RENTADOMO Immobilienfonds: Gute Chance für Gesellschafter zum Ausstieg und Befreiung von der Darlehensverbindlichkeit

Viele Gesellschafter der sog. RENTADOMO-Fonds haben ihre Fondsbeteiligung einschließlich der Finanzierung in einer Haustürsituation abgeschlossen. Im Einzelnen sind von der RENTADOMO - Unternehmensgruppe folgende Fonds aufgelegt worden:


Erste Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
Zweite Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
Dritte Grundbesitz KG Stadtgrund Beteiligungs GmbH & Co.
Vierte Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
Fünfte Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
Siebente Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
Achte Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
Grundbesitz KG Nr. 1 Stadtfonds Verwaltung GmbH & Co.
Erste Grundbesitz KG ERGE Beteiligungs GmbH & Co.


Für die Anleger dieser Fonds bestehen insbesondere bei Vorliegen einer Haustürsituation gute Chancen, sich von den Darlehensverbindlichkeiten zu befreien und eine Rückabwicklung durchzusetzen. Dies ist auch aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll, weil sich die Fondsbeteiligungen für die Gesellschafter zu einem Verlustgeschäft entwickelt haben. Die Finanzierung wurde u.a. durch die Raiffeisenbank Feldkirchen vorgenommen. Nach Auskunft von Hahn Rechtsanwälte besteht auch bei diesen Immobilienfonds Vergleichsbereitschaft der BAG-Bank, an die die Ansprüche der Raiffeisenbank durch Ausgliederungsvertrag übertragen worden waren.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „RENTADOMO Immobilienfonds“ beraten lassen. Die Aufnahme in der Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 €. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75,00 € werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falls durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Nürnberger Immobilienfonds 14. KG in wirtschaftlicher Schieflage - Ausstieg für Anleger möglich

Wie bei vielen geschlossenen Immobilienfonds ist auch bei der Nürnberger Immobilienfonds 14. KG die wirtschaftliche Lage brisant. Die Nürnberger 14. KG hat in ein Seniorenzentrum einschließlich Ärztehaus und Dienstleistungsflächen in Berlin-Marzahn investiert.

Der Generalmieter für einen Großteil der Flächen, u.a. des Ärztehauses, die Dr. Pieper GmbH & CO. KG, sah sich aufgrund der Inanspruchnahme aus einer Anzahlungsbürgschaft bereits unmittelbar nach Fertigstellung des Seniorenzentrums nicht mehr in der Lage, die vertraglich vereinbarte Generalmiete zu bezahlen und drohte mit Insolvenz. Aufgrund der erheblichen Leerstände ist die Fondsgesellschaft nicht mehr in der Lage, die Kreditverbindlichkeiten vollständig zu bedienen.

Zum Leid der Gesellschafter schüttet der Fonds überdies bereits seit Jahren nicht mehr aus, so dass die Anleger die ursprünglich bei der Nürnberger Lebensversicherung AG abgeschlossenen Kreditverträge, die mittlerweile von der Fürst Fugger Privatbank übernommen worden sind, vollständig aus eigenen Mitteln bedienen müssen.

Für die Anleger besteht dennoch Hoffnung: Regelmäßig lassen sich Ansprüche wegen Verstoßes gegen das Verbraucherkreditgesetz, aus sogenanntem Einwendungsdurchgriff sowie aus Haustürwiderrufsgesetz begründen. Vorstehende Ansprüche führen dazu, dass der Anleger das Darlehen nicht zurückzahlen muss und geleistete Zins- und Tilgungsleistungen abzüglich erhaltener Ausschüttungen zurückverlangen kann. Nach Prüfung der Anlegerschutzanwälte bestehen auch bei den weiteren Nürnberger Fonds gute rechtliche Ansätze.

Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Nürnberger Immobilienfonds“ bietet Gesellschaftern der Nürnberger Immobilienfonds die Möglichkeit, sich von BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten über die rechtlichen Erfolgschancen und die Vergleichs- und Ausstiegsmöglichkeiten fachkundig beraten zu lassen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
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Wohnungsbauges. Leipzig-West AG: BSZ®-Vertrauensanwälte erreichen Auszahlung an Anleger

Erfolg für den BSZ® und die BSZ®-Vertrauensanwälte: Für die Anleihe mit Laufzeit 21.04.2006 konnten in den letzten Tagen Auszahlungen an diverse Anleger in Höhe von über 100.000,- € erzielt werden!

Wie der BSZ® e.V. berichtete, hat die Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG die Inhaberteilschuldverschreibung mit Laufzeit 21.04.2006 nicht fristgerecht ausbezahlt und geriet somit in Zahlungsverzug.

Tausende Anleger bangen daher um ihre Ersparnisse.

Nun ist dem BSZ® e.V. und den BSZ®-Vertrauensanwälten erneut ein Erfolg gelungen. Bis zum 11.05.2006 gelang es, für eine Reihe von Anlegern der bis zum 21.04.2006 laufenden Anleihe die WBG Leipzig-West AG zur Auszahlung zu bewegen.

Es wurden zwar noch nicht alle vom BSZ® e.V. betreuten Anleger ausbezahlt, jedoch immerhin ca. 50 %, zum Großteil auch inklusive Anwaltshonorar.

Bereits für die Anleihen mit Laufzeit 01.12.2005 sowie 10.01.2006 war es den BSZ®-Vertrauensanwälten gelungen, für 100 % der Anleger eine Auszahlung durch die WBG zu erzielen.

Erneut scheint sich damit die Scheibchen-Taktik der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG zu bestätigen, zunächst nur die Anleger auszubezahlen, die anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, denn die anderen Anleger, die dies nicht tun, werden mit teilweise fadenscheinigen Argumenten auf die lange Bank geschoben.

Ebenfalls interessant: Dem BSZ® e.V. bzw. den BSZ®-Vertrauensanwälten ist es mit Datum vom 09.05.2006 gelungen, ein Versäumnisurteil gegen die WBG Leipzig-West AG vor dem Landgericht Leipzig zu erzielen. Die BSZ®-Vertrauensanwälte hatten für einen Anleger aufgrund der Anleihebedingungen auf Rückabwicklung geklagt. Bei dem Anleger waren die Zinsen nicht ausbezahlt worden, weshalb § 9 der Anleihebedingungen eine vorzeitige Rückabwicklung zuließ. Die Kündigung wurde daher von dem Anleger ausgesprochen, diese wurde jedoch von der WBG Leipzig-West zurückgewiesen, weshalb die BSZ®-Vertrauensanwälte vor dem Landgericht Leipzig Klage einreichten.

Am 09. Mai 2006 erging vor dem Landgericht Leipzig in der Angelegenheit Versäumnisurteil, da die Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG nicht rechtzeitig Verteidigungsbereitschaft signalisiert hatte!

Dies bedeutet, dass die WBG Leipzig-West AG es noch nicht einmal für nötig befunden hatte, sich gegen die mit der Klageerhebung geltend gemachten Ansprüche zu verteidigen, sondern sich „kampflos“ geschlagen gegeben hat, ein Resultat, das auch viele andere Anleger hoffen lässt.

Fazit: Anleger sollten sich von der Wohnungsbaugesellschaft „Leipzig-West AG“ nicht auf die lange Bank schieben lassen, schnelles Handeln ist vielmehr angesagt. Es wurde nun bereits des Öfteren bestätigt, dass es sich lohnt, fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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Montag, Mai 08, 2006

Atlas Fonds: Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen ermöglichen Ausstieg aus Darlehensverträgen!

Dieburg/Stuttgart, 05.05.2006: Am 25.04.2006 hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs neue Entscheidungen zu geschlossenen Immobilienfonds verkündet. In den letzten Tagen sind hierzu viele Berichterstattungen durch die Presse gegangen, die zum Teil davon sprechen, dass die Rechte der Anleger durch die neue Rechtsprechung geschmälert werden. Viele Anleger sind jetzt unsicher, ob sie noch eine Möglichkeit haben, sich von den Verträgen zu lösen.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Anleger auch heute noch den Darlehensvertrag widerrufen, wenn der Vermittler in einer „Haustürsituation“ sowohl den Kredit als auch die Kapitalanlage angeboten hat. Sie müssen dann das Darlehen nicht zurückzahlen, sondern der Bank nur die Fondsbeteiligung anbieten.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag entweder ganz unterblieben, oder aber fehlerhaft ist. Bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen; deswegen kann der Widerruf auch Jahre nach dem Vertragsschluss noch erklärt werden.

In einem ganz aktuellen Urteil vom 03.04.2006, das der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar vorliegt, hat das Landgerichts Karlsruhe zur Finanzierung einer Beteiligung an einem Atlas Fonds entschieden (Az.: 11 O 20/05 – nicht rechtskräftig), dass die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Diese hat u.a. folgenden Wortlaut: „Im Fall der Ausübung des Widerrufrechts kommt auch das finanzierte Geschäft nicht wirksam zustande “.

Bei vielen Finanzierungen laufen in nächster Zeit die Zinsbindungsfristen aus. Wir empfehlen allen Anlegern, bevor sie neu angebotene Verträge unterschreiben, die Ausstiegsmöglichkeiten von einem auf das Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Atlas Fonds“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.


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Internet: www.fachanwalt-hotline.de
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Freitag, Mai 05, 2006

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG: Akute Insolvenzgefahr?

Blankes Entsetzen bei den Anlegern der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG:

Auch die am 21.04.2006 fällige Inhaberteilschuldverschreibung wurde von der Firma nicht fristgerecht ausbezahlt. Tausende Anleger der bereits fälligen und auch der zum Teil noch mehrere Jahre laufenden Anleihen bangen um ihre Ersparnisse.

Alle fragen sich: Wird die Firma noch einmal ihre Liquiditätsprobleme in den Griff bekommen, oder steht diese und auch die betroffenen Anleger vor einem Trümmerhaufen?

Der BSZ® e.V. versucht, hier einen „detektivischen“ Ausblick in die Zukunft zu geben:
Seit Jahren warnen diverse Verbraucherschutzorganisationen vor der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG und ihren Beteiligungsangeboten.

So hat die Sendung WISO bereits im Jahr 2003 die Bilanz der WBG durch einen Sachverständigen prüfen lassen und kommt zu dem Ergebnis, dass hier ein wirres Geflecht von Firmenbeteiligungen vorliegen würde, das keiner durchschauen kann. Im Prospekt der WBG wird ausdrücklich aufgeführt, dass frühere Anleger durch das Geld neuer Anleger ausbezahlt werden können. WISO weist darauf hin, dass das Geschäft nur dann funktioniere, wenn immer neue Gelder hinzukommen, nur so können alte Schulden bezahlt werden.

Dies bedeutet im Klartext, dass sich der Verdacht eines Schneeballsystems geradezu aufdrängt.

Ebenfalls ein schlechtes Zeichen: Die WBG hat in den letzten Jahren in massivem Umfang neue Anleihen herausgegeben, jedes Jahr wurden in Höhe von ca. 50.000.000,- € neue Anleihen herausgegeben, denen keine entsprechenden Einnahmen entgegen stehen.

Das von Verbraucherschutzorganisationen vorhergesagte Schreckenszenario hat sich nun mit den Auszahlungsschwierigkeiten bzgl. der Anleihen mit Fälligkeit Dezember 05 sowie Januar 06 angekündigt – konnte nochmals weitgehend abgewendet werden – und hat sich nun nochmals mit den Auszahlungsproblemen bzgl. der Anleihe mit Laufzeit 21.04.06 verschärft.

Auch beunruhigend: Eine Vielzahl von Anlegern berichtet, dass sie seit ca. 3 Wochen, d.h., seit Mitte April 2006, mit neuen Angeboten seitens der WBG für eine Anlage in neuen Anleihen geradezu überhäuft werden, vor allem mit einem Angebot für eine Anleihe mit Laufzeit von 5 Jahren und – angeblich – 7 % Verzinsung. Dies ist insofern interessant, als dieses Angebot in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Auszahlungstermin 21.04.2006 erfolgte. „Dies könnte eventuell dahingehend gedeutet werden, dass die WBG versucht, mit dem Geld neuer Anleger für die neue Anleihe die Anleger mit Laufzeit der Anleihe 21.04.2006 auszubezahlen“, so Rechtsanwalt Walter Späth, MSc (R.E.), BSZ-Vertrauensanwalt. Man fragt sich, was passieren soll, wenn es der WBG nicht gelingen sollte, genügend neue Anleger zu finden?

Ein weiteres Problem steht vor der Tür: Am 17.06.2006, also in wenigen Wochen, steht eine weitere Anleihe zur Auszahlung an. „Es stellt sich die Frage, wie die WBG diese Anleger ausbezahlen will, wenn sie bereits jetzt unter derart offensichtlich gravierenden Liquiditätsproblemen leidet“ so Rechtsanwalt Späth.

Fazit: Eine mögliche Insolvenz der Gesellschaft, auch innerhalb der nächsten Wochen, ist zumindestens nicht auszuschließen. Anleger müssen daher schnell handeln, und sollten sich von der WBG nicht mit Ausreden hinhalten lassen. Die vergangenen Monate haben gezeigt, was derartige Äußerungen seitens der WBG tatsächlich wert sind.

Auch für Anleger der noch laufenden Anleihen besteht teilweise nach § 13 Verkaufsprospektgesetz in Verbindung mit § 44 Börsengesetz die Möglichkeit, die Beteiligung vorzeitig aufzulösen. Diese Möglichkeit sollte immer geprüft werden, denn bei einer Laufzeit der Anlage von teilweise noch mehreren Jahren gleicht der Auszahlungsanspruch der Anleger dem sprichwörtlichen „Ritt auf der Rasierklinge“.

Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG“ beraten lassen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Post vom Anwalt versetzt geschädigte Kapitalanleger der insolventen Schober AG in Angst und Schrecken

Bei dem BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) mehren sich die Anrufe besorgter Anleger, die von Rechtsanwälten bezüglich der Insolvenz der Schober A.G. Post erhalten. In diesen Schreiben wird dem Anleger suggeriert, dass eine Nachschusspflicht auf ihn zukomme und er wenn er weiteren Schaden von sich abwenden wolle, doch unbedingt die Dienstleistung des Absenders in Anspruch nehmen solle.

In dem Insolvenzverfahren gegen die zur Euro-Gruppe gehörenden Schober Immobilienhandel AG (97082 Würzburg) wurde zwischenzeitlich das Gutachten des Insolvenzverwalters fertig gestellt und es fand eine Gläubigerversammlung statt.

Bei der Gläubigerversammlung wurde natürlich auch das Thema der Nachschusspflicht der Beteiligungsrechte angesprochen. Aus der Kanzlei des Insolvenzverwalters Fraas verlautet, dass zu diesem Thema noch keine endgültige Entscheidung erfolgte.

Für den BSZ® e.V. ist es daher nur wenig verständlich, dass Rechtsanwaltskanzleien selbst anwaltlich vertretene Anleger mit Fragebögen anschreiben und eher den Eindruck erwecken, dass kurzfristig die Geltendmachung rechtlicher Nachforderungsansprüche befürchtet werden muss.

Zunächst wird man fragen müssen, woher diese Anwaltskanzleien die Anschriften der Anleger haben; insbesondere aber sollten sich die Anleger gut überlegen, voreilige Mandatsverträge abzuschließen, zumal bei Zugrundelegung der Beteiligungs-Zeichnungssummen kostensensible Streitwerte anzusetzen sind.

Der BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Ulf Solheid (08468 Reichenbach/Vogtl.) vertritt zur Nachschusspflicht folgenden Standpunkt:

„Sollte es wirklich zur Nachschusspflicht kommen, gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durchaus Argumente, mit denen derartigen Forderungen entgegengetreten werden kann. Deshalb, so unter stelle ich, denkt der Insolvenzverwalter wohl noch recht gut darüber nach, ob er wirklich eine Entscheidung zulasten der Beteiligungszeichner treffen soll.“

Der BSZ® e.V. hält diese anwaltlichen (Werbe)-Anschreiben an geschädigte Anleger auch unter Berücksichtigung der inzwischen liberaleren Rechtsauffassung zur Zulässigkeit von Anwaltswerbung für zumindest sehr fragwürdig.

Anleger die solche Post erhalten, sollten sofern sie bereits anwaltlich vertreten sind, ihrem Anwalt sofort dieses Schreiben vorlegen. Wer nicht anwaltlich vertreten ist, sollte sich gut überlegen, ob er mit einer solchen Kanzlei Kontakt aufnehmen möchte.

Betroffene können sich auch durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „EURO-GRUPPE“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Goya-Insolvenz: Ein Fall für den Staatsanwalt?

Der Nachtclub „Goya“ in Berlin bleibt entgültig geschlossen. Insolvenzverwalter Peter Leonhardt zog damit diese Woche die Konsequenz aus der sagenhaften Pleite – nur wenige Wochen nach der Eröffnung musste das „Goya“ bereits Insolvenz anmelden, der Club hat ca. 5 Millionen Euro Schulden.

Geschädigte sind daher neben zahlreichen Baufirmen auch die ca. 2.700 Aktionäre, bei denen man bereits munkelt, ob das Projekt nicht „bewusst gegen die Wand gefahren wurde“.

Die Kritik an den Verantwortlichen reist unterdessen nicht ab, schnell sind die Haupt-Ursachen für die Pleite ausgemacht: 1. Die Baukosten wurden massiv überschritten: Anstatt geplanter 7,5 Millionen € kostete der Umbau mit 12,5 Millionen € fünf Millionen mehr als geplant- man fragt sich, wie so etwas passieren konnte. 2. Die Eröffnung wurde um 2 Monate verschoben- Konsequenz aus Punkt 1 und 2: Eine von Anfang an bestehende massive Liquiditätslücke 3. Zu optimistische Besucherzahlen: Im Prospekt wurde mit 1300 bis 2700 Gästen pro Abend kalkuliert, Zahlen, die als „äußerst“ ambitioniert gelten dürfen. Eine Anlaufphase für den Club wurde offensichtlich nicht einkalkuliert. 4. Pleiten, Pech und Pannen: Das architektonische Konzept wurde von den Besuchern nicht richtig angenommen, der Kathedralencharakter wirkte auf manche Besucher abschreckend. Auch die Akustik war alles andere als optimal und aufgrund der zahlreichen Säulen kam es hier zu Problemen. Es kam immer wieder zu Diebstählen von Notebooks und Handys.

Zu guter letzt verschwand auch noch ein 700 Kilo schwerer Tresor mit 65.000,- €!!!

Auch die Vorwürfe um Peter Glückstein, den ehemaligen Chef des „Goya“, reißen nicht ab. So wird ihm teilweise vorgeworfen, er habe zu spät Insolvenzantrag gestellt, von anderer Seite kommt der Vorwurf, er habe gegen Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßen, auch die Buchführung des Clubs sei äußerst desolat gewesen.

Wie die Berliner Zeitung am 04.05.2006 schreibt, wird inzwischen von Seiten der Staatsanwaltschaft geprüft, ob gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden Peter Glückstein wegen Anlagebetrugs Ermittlungen aufgenommen werden sollen.

„Zahlreiche Aktionäre sind total frustriert, fühlen sich massiv abgezockt und erwägen daher Schadensersatzansprüche“, bestätigt der Berliner Rechtsanwalt Walter Späth, MSc (R.E.), Partner bei Dr. Rohde & Späth und BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt.

Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, so würde dies auf jeden Fall Sinn machen, immer vorausgesetzt, dass die Verantwortlichen noch liquide genug sind, um eventuelle Ansprüche gegen sie durchzusetzen.

Betroffene Aktionäre können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „GOYA“ beraten lassen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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