Dienstag, Mai 30, 2006

Vermögensverwaltungen auf dem Prüfstand

Kammergericht Berlin bejaht Zulässigkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens zur Überprüfung von Commerzbank-Vermögensverwaltung.

In einer Grundsatzentscheidung (AZ 26 W 19/06) erachtet das Kammergericht Berlin die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zur Überprüfung einer Vermögensverwaltung für zulässig. Im konkreten Fall ging es um die Überprüfung, ob die Commerzbank AG eine Spesenreiterei, auch „churning“ genannt, begangen hat.

Die Entscheidung hat aber wesentlich weiter reichende Konsequenzen: Nach Schätzung von KTAG Rechtsanwälte haben Tausende von Vermögensverwaltungskunden berechtigte Ansprüche, da sich gerade im Jahr 2000 sehr viele Vermögensverwalter von der Börseneuphorie anstecken ließen, jedoch in den Folgejahren dem Verfall der Depots tatenlos zugesehen haben. Da auf Pflichtverletzungen eines Vermögensverwaltungsvertrages die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) nicht anwendbar ist, sind diese Schadensersatzansprüche bislang noch nicht verjährt. Rechtsanwalt Dietmar Kälberer erklärt: „Dies ist im Anlegerschutz bei Vermögensverwaltungen ein großer Fortschritt und macht die Überprüfung von Vermögensverwaltungen endlich praktikabler. Mit dem selbstständigen Beweisverfahren steht endlich ein Instrumentarium zur Verfügung, um derartige Fälle in der Gerichtspraxis auch effektiv zu verfolgen.“

Bislang bereiteten diese Fälle in der gerichtlichen Durchsetzung extreme Schwierigkeiten. KTAG Rechtsanwalt Dietmar Kälberer machte in 2001 und 2002 allein elf Musterverfahren gegen verschiedene Banken klageweise geltend. Sieben der Musterverfahren wurden mit teilweise siebenstelligen Vergleichssummen nach einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von fast 5 Jahren in der ersten Instanz verglichen. Die anderen Verfahren sind immer noch in der ersten Instanz anhängig. In der Regel mussten vorab teure Privatgutachten und Schriftsätze von bis zu 500 Seiten eingereicht werden, damit die Gerichte eine hinreichende Substantiierung bejahten und damit ein Gerichtsgutachten in Auftrag gaben.

Zudem bestritten die beteiligten Banken in der Regel die Wirksamkeit und Gültigkeit der Analysemethoden, dabei stellten sie in ihrer Werbung derartige Analysemethoden als Vorteile ihrer professionellen Vermögensverwaltung heraus. Vor Gericht behaupten sie widersprüchlicherweise, da es keine allgemein zwingende Analysemethode gebe, könne eine Vermögensverwaltung nicht überprüft werden. Das heißt, Vermögensverwaltungen stellen für Banken „gerichts- und haftungsfreie Räume“ dar. KTAG-Anwalt Kälberer hierzu: „Diese Argumentation widerlegt schon die eigene Werbung von Banken.

Die bisherigen Gutachten zeigten durchaus, dass die Qualität einer Vermögensverwaltung überprüfbar ist. Wenn keine besonderen Methoden vereinbart sind, muss eine Bank sich an den allgemein anerkannten Methoden messen lassen. Der Verlauf des NEMAX ist jedenfalls keine Entschuldigung dafür, dass professionelle Vermögensverwalter tatenlos zugesehen haben, bis das Depot 90 Prozent Verlust und mehr erleidet.“

In der Praxis bestand bislang gleichwohl das Problem, dass bei Schäden unter 100.000 Euro die Kunden faktisch rechtlos waren, da die Aufwendungen für die Rechtsverfolgung zu hoch waren. Das Kammergericht erspart den Kunden nunmehr ein teures Privatgutachten und unnötige Substantiierungen vor Gericht. Mit Hilfe des selbstständigen Beweisverfahrens kann direkt ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden, wodurch sich die Kosten und Aufwendungen halbieren. Zudem ist bei vielen Fällen aufgrund des Gutachtens eine vergleichsweise Lösung zu erwarten, so dass dem Kunden eine Klage sogar vollständig erspart bleibt. Ein weiterer großer Vorteil ist, dass Rechtschutzversicherung die Kosten eines Gerichtsgutachtens grundsätzlich übernehmen müssen. Bei Privatgutachten ist dies in der Regel nicht der Fall.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Vermögensverwaltungsgesellschaften“ anschließen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Interessengemeinschaft:

Keine Kommentare: