Ja, sie können sogar teilweise für die Vergangenheit zurückgefordert werden! Mehrere aktuelle Gerichtsentscheidungen knüpfen strenge Voraussetzungen an die Wirksamkeit von Nachschussverpflichtungen.
Anleger geschlossener Immobilienfonds wurden in den letzten Jahren in vielen Fällen mehrfach geschröpft: Entwickelte sich der Fonds entsprechend schlecht, so kam es schließlich dazu, dass oftmals die Ausschüttungen ausblieben. Doch damit nicht genug: In vielen Fällen wurden die Anleger anschließend von der Fondsgesellschaft dazu aufgefordert, sogenannte „Nachschüsse“ zu bezahlen, und zwar oftmals mit der Begründung, dass nur so eine Insolvenz des Immobilienfonds abgewendet werden könne.
Dies ist zwar richtig, ohne Einnahmen kann ein Fonds nur mit Nachschüssen am Leben erhalten werden. Viele Fonds werden jedoch durch die Zahlung von Nachschüssen nur „künstlich“ am Leben gehalten. Für viele Anleger ist es daher bittere Realität, dass sie jährlich oder halbjährlich ihre Nachschüsse bezahlen, trotzdem keine Ausschüttungen erhalten und die Situation des Fonds sich trotzdem nicht verbessert.
Damit ist in vielen Fällen nun eindeutig Schluss: In mehreren Urteilen aus dem Jahr 2005 sowie 2006 (Az: II ZR 354/03, II ZR 126/04 und II ZR 306/04) hat der BGH nun entschieden, dass Nachschüsse nur dann wirksam von den Anlegern gefordert werden können, wenn in dem Gesellschaftsvertrag Umfang und Höhe der Nachschussverpflichtungen klar erkennbar sind und durch eine Obergrenze klar definiert sind.
In den meisten Fällen können die Nachschüsse auch nicht durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter beschlossen werden, und der Anleger ist daher auch nicht zur Zahlung der Nachschüsse verpflichtet, wenn die Gesellschafterversammlung mit 75 % der Stimmen die Zahlung von Nachschüssen beschließt.
Nicht nur für die Zukunft jedoch können sich die Fondsanleger von ihren Nachschussverpflichtungen befreien, teilweise ist es sogar möglich, in der Vergangenheit gezahlte Nachschüsse von der Fondsgesellschaft zurückzufordern. In einem Urteil des Landgerichtes München I vom März dieses Jahres (Az.: 10 O 4236/05) wurde entschieden, dass ein Anleger, der über mehrere Jahre eine erhebliche Summe an Nachschüssen an die Fondsgesellschaft bezahlt hat, dieses Geld von der Fondsgesellschaft nun zurückfordern kann, da die Voraussetzungen für die wirksame Forderung von Nachschüssen nicht vorgelegen haben.
Diese Urteile lassen auch andere Anleger aufhorchen, die zur Zahlung von Nachschüssen aufgefordert werden, und geben in vielen Fällen Anlass zur Hoffnung, dieser Verpflichtung für die Zukunft entgehen zu können und sie für die Vergangenheit rückgängig machen zu können.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Nachschüsse zu Immobilienfonds“ anschließen.
Anleger geschlossener Immobilienfonds wurden in den letzten Jahren in vielen Fällen mehrfach geschröpft: Entwickelte sich der Fonds entsprechend schlecht, so kam es schließlich dazu, dass oftmals die Ausschüttungen ausblieben. Doch damit nicht genug: In vielen Fällen wurden die Anleger anschließend von der Fondsgesellschaft dazu aufgefordert, sogenannte „Nachschüsse“ zu bezahlen, und zwar oftmals mit der Begründung, dass nur so eine Insolvenz des Immobilienfonds abgewendet werden könne.
Dies ist zwar richtig, ohne Einnahmen kann ein Fonds nur mit Nachschüssen am Leben erhalten werden. Viele Fonds werden jedoch durch die Zahlung von Nachschüssen nur „künstlich“ am Leben gehalten. Für viele Anleger ist es daher bittere Realität, dass sie jährlich oder halbjährlich ihre Nachschüsse bezahlen, trotzdem keine Ausschüttungen erhalten und die Situation des Fonds sich trotzdem nicht verbessert.
Damit ist in vielen Fällen nun eindeutig Schluss: In mehreren Urteilen aus dem Jahr 2005 sowie 2006 (Az: II ZR 354/03, II ZR 126/04 und II ZR 306/04) hat der BGH nun entschieden, dass Nachschüsse nur dann wirksam von den Anlegern gefordert werden können, wenn in dem Gesellschaftsvertrag Umfang und Höhe der Nachschussverpflichtungen klar erkennbar sind und durch eine Obergrenze klar definiert sind.
In den meisten Fällen können die Nachschüsse auch nicht durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter beschlossen werden, und der Anleger ist daher auch nicht zur Zahlung der Nachschüsse verpflichtet, wenn die Gesellschafterversammlung mit 75 % der Stimmen die Zahlung von Nachschüssen beschließt.
Nicht nur für die Zukunft jedoch können sich die Fondsanleger von ihren Nachschussverpflichtungen befreien, teilweise ist es sogar möglich, in der Vergangenheit gezahlte Nachschüsse von der Fondsgesellschaft zurückzufordern. In einem Urteil des Landgerichtes München I vom März dieses Jahres (Az.: 10 O 4236/05) wurde entschieden, dass ein Anleger, der über mehrere Jahre eine erhebliche Summe an Nachschüssen an die Fondsgesellschaft bezahlt hat, dieses Geld von der Fondsgesellschaft nun zurückfordern kann, da die Voraussetzungen für die wirksame Forderung von Nachschüssen nicht vorgelegen haben.
Diese Urteile lassen auch andere Anleger aufhorchen, die zur Zahlung von Nachschüssen aufgefordert werden, und geben in vielen Fällen Anlass zur Hoffnung, dieser Verpflichtung für die Zukunft entgehen zu können und sie für die Vergangenheit rückgängig machen zu können.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Nachschüsse zu Immobilienfonds“ anschließen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Interessengemeinschaft:
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen