Freitag, Mai 05, 2006

Post vom Anwalt versetzt geschädigte Kapitalanleger der insolventen Schober AG in Angst und Schrecken

Bei dem BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) mehren sich die Anrufe besorgter Anleger, die von Rechtsanwälten bezüglich der Insolvenz der Schober A.G. Post erhalten. In diesen Schreiben wird dem Anleger suggeriert, dass eine Nachschusspflicht auf ihn zukomme und er wenn er weiteren Schaden von sich abwenden wolle, doch unbedingt die Dienstleistung des Absenders in Anspruch nehmen solle.

In dem Insolvenzverfahren gegen die zur Euro-Gruppe gehörenden Schober Immobilienhandel AG (97082 Würzburg) wurde zwischenzeitlich das Gutachten des Insolvenzverwalters fertig gestellt und es fand eine Gläubigerversammlung statt.

Bei der Gläubigerversammlung wurde natürlich auch das Thema der Nachschusspflicht der Beteiligungsrechte angesprochen. Aus der Kanzlei des Insolvenzverwalters Fraas verlautet, dass zu diesem Thema noch keine endgültige Entscheidung erfolgte.

Für den BSZ® e.V. ist es daher nur wenig verständlich, dass Rechtsanwaltskanzleien selbst anwaltlich vertretene Anleger mit Fragebögen anschreiben und eher den Eindruck erwecken, dass kurzfristig die Geltendmachung rechtlicher Nachforderungsansprüche befürchtet werden muss.

Zunächst wird man fragen müssen, woher diese Anwaltskanzleien die Anschriften der Anleger haben; insbesondere aber sollten sich die Anleger gut überlegen, voreilige Mandatsverträge abzuschließen, zumal bei Zugrundelegung der Beteiligungs-Zeichnungssummen kostensensible Streitwerte anzusetzen sind.

Der BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Ulf Solheid (08468 Reichenbach/Vogtl.) vertritt zur Nachschusspflicht folgenden Standpunkt:

„Sollte es wirklich zur Nachschusspflicht kommen, gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durchaus Argumente, mit denen derartigen Forderungen entgegengetreten werden kann. Deshalb, so unter stelle ich, denkt der Insolvenzverwalter wohl noch recht gut darüber nach, ob er wirklich eine Entscheidung zulasten der Beteiligungszeichner treffen soll.“

Der BSZ® e.V. hält diese anwaltlichen (Werbe)-Anschreiben an geschädigte Anleger auch unter Berücksichtigung der inzwischen liberaleren Rechtsauffassung zur Zulässigkeit von Anwaltswerbung für zumindest sehr fragwürdig.

Anleger die solche Post erhalten, sollten sofern sie bereits anwaltlich vertreten sind, ihrem Anwalt sofort dieses Schreiben vorlegen. Wer nicht anwaltlich vertreten ist, sollte sich gut überlegen, ob er mit einer solchen Kanzlei Kontakt aufnehmen möchte.

Betroffene können sich auch durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „EURO-GRUPPE“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Interessengemeinschaft:

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