Der Bundesgerichtshof (BGH) hat per Urteil vom 15.03.2006 (IV ZR 4/05) entschieden, dass Rechtsschutzversicherungen gegenüber den Versicherungsnehmern im Falle einer vertragswidrigen Deckungsablehnung schadensersatzpflichtig sind, wenn der Versicherungsnehmer infolge der Verweigerung der Deckungszusage einen an und für sich begründeten und durchsetzbaren Anspruch gegen einen Dritten nicht durchsetzen kann.
Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin in Werbesendungen mehrfach mitgeteilt, dass sie „Gewinnberichtigte eines Guthabens in Höhe von DEM 250.000,00“ sei. Für die Einlösung des „Gewinns“ musste sie vorab Waren im Wert von DEM 125,00 bei der Versenderin der Gewinnbenachrichtigungen bestellen. Trotz der Bestellung dieser Waren zahlte die Versenderin den versprochenen Gewinn nicht aus.
Nach verlorenem erstinstanzlichen Verfahren verweigerte die Rechtsschutzversicherung der Klägerin die Deckung für das Berufungsverfahren, obwohl die Klägerin zuvor klar gemacht hatte, dass sie im Falle einer Deckungsablehnung von der Weiterführung des Verfahrens absehen muss. Der Versicherer begründete dies im Wesentlichen mit dem vertragsgemäßen Ausschluss von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Spiel- und Spekulationsgeschäften nach § 3 Abs. 2 lit. f) AVB, mit vermeintlich unzureichenden Erfolgsaussichten und – im Hinblick auf die angeblich mangelhafte Solvenz der Anspruchsgegnerin – mit Mutwilligkeit und unterließ es, die Klägerin auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens gemäß § 18 AVB hinzuweisen.
Die Klägerin begehrte mit der Klage gegen die Rechtsschutzversicherung die Feststellung, dass die Rechtsschutzversicherung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Gewinnversprechens verpflichtet ist. Der BGH gab ihr grundsätzlich Recht. Der Versicherer könne sich nicht auf die Spiel- und Spekulationsausschlussklausel gemäß § 3 Abs. 2 lit. f) AVB berufen, weil der Gewinnanspruch nach § 661 a BGB auf einer einseitigen schuldrechtlichen Verpflichtung des Mitteilenden beruhe. Damit handele es sich um eine vertragswidrige Deckungsablehnung.
Weiter urteilten die Richter: Der Versicherer ist dem Versicherungsnehmer im Falle der vertragswidrigen Deckungsablehnung zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versender des „Gewinn-Benachrichtigung“ hinreichend begründet und durchsetzbar war. Im vorliegenden Falle wurde der Rechtsstreit allerdings an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil der BGH aufgrund des derzeitigen Sachstandes nicht entscheiden könnte, ob ein anspruchsverkürzendes oder –ausschließendes Mitverschulden der Klägerin vorliegt.
Rechtsanwalt Matthias Gröpper von der Stuttgarter Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar: „Das Urteil stärkt die Rechte der Versicherungsnehmer erheblich und ist die konsequente Fortbildung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dieser Frage. Im Falle von unbegründeten Deckungsablehnungen müssen die Rechtsschutzversicherungen jetzt fürchten, wegen des Hauptschadens in Regress genommen zu werden. Deshalb ist es vorstellbar, dass die Rechtsschutzversicherungen unter Hinweis auf dieses Urteil die Begründetheit der Deckungsablehnung zukünftig genauer prüfen werden und im Zweifel zugunsten des Versicherten entscheiden werden.“
Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Versicherungen“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin in Werbesendungen mehrfach mitgeteilt, dass sie „Gewinnberichtigte eines Guthabens in Höhe von DEM 250.000,00“ sei. Für die Einlösung des „Gewinns“ musste sie vorab Waren im Wert von DEM 125,00 bei der Versenderin der Gewinnbenachrichtigungen bestellen. Trotz der Bestellung dieser Waren zahlte die Versenderin den versprochenen Gewinn nicht aus.
Nach verlorenem erstinstanzlichen Verfahren verweigerte die Rechtsschutzversicherung der Klägerin die Deckung für das Berufungsverfahren, obwohl die Klägerin zuvor klar gemacht hatte, dass sie im Falle einer Deckungsablehnung von der Weiterführung des Verfahrens absehen muss. Der Versicherer begründete dies im Wesentlichen mit dem vertragsgemäßen Ausschluss von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Spiel- und Spekulationsgeschäften nach § 3 Abs. 2 lit. f) AVB, mit vermeintlich unzureichenden Erfolgsaussichten und – im Hinblick auf die angeblich mangelhafte Solvenz der Anspruchsgegnerin – mit Mutwilligkeit und unterließ es, die Klägerin auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens gemäß § 18 AVB hinzuweisen.
Die Klägerin begehrte mit der Klage gegen die Rechtsschutzversicherung die Feststellung, dass die Rechtsschutzversicherung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Gewinnversprechens verpflichtet ist. Der BGH gab ihr grundsätzlich Recht. Der Versicherer könne sich nicht auf die Spiel- und Spekulationsausschlussklausel gemäß § 3 Abs. 2 lit. f) AVB berufen, weil der Gewinnanspruch nach § 661 a BGB auf einer einseitigen schuldrechtlichen Verpflichtung des Mitteilenden beruhe. Damit handele es sich um eine vertragswidrige Deckungsablehnung.
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