Montag, Mai 08, 2006

Atlas Fonds: Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen ermöglichen Ausstieg aus Darlehensverträgen!

Dieburg/Stuttgart, 05.05.2006: Am 25.04.2006 hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs neue Entscheidungen zu geschlossenen Immobilienfonds verkündet. In den letzten Tagen sind hierzu viele Berichterstattungen durch die Presse gegangen, die zum Teil davon sprechen, dass die Rechte der Anleger durch die neue Rechtsprechung geschmälert werden. Viele Anleger sind jetzt unsicher, ob sie noch eine Möglichkeit haben, sich von den Verträgen zu lösen.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Anleger auch heute noch den Darlehensvertrag widerrufen, wenn der Vermittler in einer „Haustürsituation“ sowohl den Kredit als auch die Kapitalanlage angeboten hat. Sie müssen dann das Darlehen nicht zurückzahlen, sondern der Bank nur die Fondsbeteiligung anbieten.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag entweder ganz unterblieben, oder aber fehlerhaft ist. Bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen; deswegen kann der Widerruf auch Jahre nach dem Vertragsschluss noch erklärt werden.

In einem ganz aktuellen Urteil vom 03.04.2006, das der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar vorliegt, hat das Landgerichts Karlsruhe zur Finanzierung einer Beteiligung an einem Atlas Fonds entschieden (Az.: 11 O 20/05 – nicht rechtskräftig), dass die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Diese hat u.a. folgenden Wortlaut: „Im Fall der Ausübung des Widerrufrechts kommt auch das finanzierte Geschäft nicht wirksam zustande “.

Bei vielen Finanzierungen laufen in nächster Zeit die Zinsbindungsfristen aus. Wir empfehlen allen Anlegern, bevor sie neu angebotene Verträge unterschreiben, die Ausstiegsmöglichkeiten von einem auf das Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Atlas Fonds“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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