Freitag, Mai 26, 2006

EM.TV zu Schadensersatz verurteilt, Chancen für andere geschädigte Aktionäre steigen deutlich

Das Oberlandesgericht München hat am Mittwoch, den 24.05.06 einem EM.TV-Anleger ca. 10.000,- € Schadensersatz zugesprochen. Auch andere geschädigte Aktionäre können somit auf Schadensersatz hoffen.

Der Medienkonzern hatte im Jahr 2000 eine Reihe von Ad-hoc-Mitteilungen betreffend die Halbjahreszahlen veröffentlicht, bei denen sich herausstellte, dass jedenfalls ein Teil davon falsch war. Als sich in den letzten Jahren herausstellte, dass die Mitteilungen falsch waren, hatten nach Unternehmensangaben 165 Aktionäre auf Schadensersatz geklagt, die in der Folgezeit teils erhebliche Verluste mit ihrer Investition in EM.TV-Aktien erlitten haben.

Am Mittwoch, den 24.05.2006 entschied das Oberlandesgericht München in einem Urteil (Az. 15 U 3958/05, Urteil rechtskräftig und nicht anfechtbar) nun zugunsten eines geschädigten Aktionärs, dem EM.TV nun ca. 10.000,- € an Schadensersatz zurückbezahlen muss, weil er nachweisen konnte, dass er im August 2000 EM.TV-Aktien aufgrund der damals veröffentlichten – falschen - Halbjahreszahlen des Konzerns gekauft hatte.

Damit ist die falsche Mitteilung des Konzerns kausal für den Schaden des Anlegers geworden. Deutlich erhöhte Chancen auf Schadensersatz haben damit Anleger, die im Jahr 2000 aufgrund der falschen Ad-hoc-Mitteilungen des Konzerns Aktien von EM.TV gekauft haben und daher Verluste erlitten haben.

Die ersten Ad-hoc-Mitteilungen des Konzerns erfolgten bereits im März 2000, hierbei ist jedoch nicht ganz geklärt, ob diese Ad-hoc-Mitteilungen tatsächlich falsch waren. Im August erfolgte eine weitere Ad-Hoc-Mitteilung, die nachweislich falsch war.

„Erhöhte Chancen auf Schadensersatz dürften damit die Anleger haben, die nachweisen können, dass sie in engem zeitlichem Zusammenhang aufgrund der falschen Ad-Hoc-Mitteilung im August 2000 zum Kauf von EM.TV-Aktien bewogen wurden“, so Rechtsanwalt Walter Späth, MSc (R.E.), Partner bei Dr. Rohde & Späth und BSZ® Vertrauensanwalt.

Noch nicht entgültig geklärt werden konnte jedoch die Verjährungsfrage. Teilweise wurde dies von den Gerichten unterschiedlich beurteilt.

„Zum Kausalitäts-Nachweis bietet sich dabei ein juristischer Trick an, der auch vor dem Oberlandesgericht München angewandt wurde: Der Kläger tritt seine Schadensersatzansprüche an eine andere Person ab, und kann dann selber als Zeuge vernommen werden“, so Rechtsanwalt Späth weiter.

Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „EM.TV“ beraten lassen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
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Mittwoch, Mai 24, 2006

WBG Leipzig-West AG: Kann ich als Anleger der noch laufenden Anleihen aus der Anlage aussteigen?

Prospekthaftungssammelklage als Option!

Die WBG Leipzig-West AG ist erneut in Zahlungsverzug, diesmal mit der Anleihe mit Laufzeit 21.04.2006.

Auch die Anleger der noch nicht fälligen Inhaberteilschuldverschreibungen, die teilweise noch mehrere Jahre laufen, sind daher in großer Sorge und fürchten um ihre Ersparnisse und fragen daher im verstärkten Umfang beim BSZ® e.V. an, ob es nicht die Möglichkeit gibt, die Anlage vorzeitig aufzulösen.

Die Anleger der noch teilweise bis 2008, 2009 oder sogar bis 2015 laufenden Anleihen stellen sich in der Tat die berechtigte Frage, ob die WBG Leipzig-West, die bereits jetzt unter derart massiven Liquiditätsproblemen zu leiden scheint, in einigen Jahren überhaupt noch existiert und somit nicht ein Totalverlust des investierten Kapitals zu befürchten ist.

Fakt ist, dass die Wohnungsbaugesellschaft die Inhaberteilschuldverschreibungen mit Laufzeit 1.12.2005, 10.01.2006 sowie 21.04.2006 zum Großteil erst mit erheblicher Verzögerung ausbezahlt hat und noch ausbezahlt. Eine weitere Anleihe wird am 17.06.2006 fällig, dies dürfte die Liquiditätsprobleme der WBG noch verstärken. Auch beobachten viele Anleger, dass sie zur Zeit mit Werbematerial der WBG für neue Beteiligungsangebote in neue Anleihen geradezu überhäuft werden.

Mehrere Anleger teilten dem BSZ® e.V. mit, dass kaum eine Woche vergeht, in der sie nicht mit neuen Angeboten der WBG für neue Anleihen kontaktiert werden, oder in der sie auf angebliche Erfolge der WBG im Zusammenhang mit dem Verkauf von großen Immobilienpaketen hingewiesen werden.

Hieraus kann ein vernünftiger Mensch eigentlich nur einen Schluss ziehen: Die Wohnungsbaugesellschaft braucht dringend Geld, Geld von neuen Anlegern, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, und Geld, um die Anleger der bereits und noch fälligen Anleihen auszubezahlen, denn wenn die WBG wirklich finanziell so gut dastehen würde, wie in ihren Angeboten erwähnt, hätte sie es wohl kaum nötig, sich Geld teuer von Anlegern zu leihen.

Viel wird davon abhängen, ob es der WBG in nächster Zeit gelingen wird, genügend neue Anleger für ihre Angebote zu gewinnen, um die alten Anleger auszubezahlen, ein Spiel mit äußerst ungewissem Ausgang.

Als Möglichkeit, eine vorzeitige Auflösung der Anlage zu erreichen, kommt teilweise eine sog. Prospekthaftungsklage nach § 13 VerkProspG i.V.m. § 44 BörsG in Betracht. Hiernach kann unter Umständen die volle Rückabwicklung der Beteiligung erreicht werden, wenn erhebliche Prospektfehler nachgewiesen werden können. Dafür, dass erhebliche Prospektfehler in den Verkaufsprospekten gefunden werden, sind die BSZ®-Vertrauensanwälte zuversichtlich, in den letzten Wochen wurden bereits mehrere jeweils ca. 30 Seiten starke Prospekthaftungsklagen eingereicht, in denen auf die gesamte verworrene Situation bei der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG eingegangen wurde.

Es muss jedoch immer im Einzelfall geprüft werden, ob eine Prospekthaftungsklage möglich ist: „Bei dem Verkaufsprospektgesetz und dem Börsengesetz handelt es sich um eine komplizierte Materie, zahlreiche Fristen und Ausschlusstatbestände sind zu prüfen, dies muss immer im Einzelfall geprüft werden“, so Rechtsanwalt Walter Späth, MSc (R.E.), Partner bei Dr. Rohde & Späth und BSZ®-Vertrauensanwalt.

Die Prospekthaftungsklagen werden auch im Wege von sog. „Sammelklagen“ durchgeführt, d.h., für mehrere Kläger gleichzeitig, der Vorteil hierbei: Eine deutliche Kostenersparnis im Vergleich zu einer Einzelklage für nur einen Anleger.

Gibt es eine Garantie dafür, dass die Klagen gewonnen werden?: Nein, eine Klage birgt immer ein gewisses Prozessrisiko, die Chancen für eine Klage sind jedoch gut, jeder Anleger sollte hierbei gewissenhaft für sich abwägen, ob er dazu bereit ist, ein eventuelles Klage- und Kostenrisiko auf sich zu nehmen, das im Wege einer Sammelklage reduziert werden kann, mit der guten Chance, sein eingesetztes Geld zurückzuerhalten, oder ob er lieber das Risiko eingehen will, noch mehrere Jahre bis zum Ende der Laufzeit der Anlage zu warten und hierbei einen – nach gegenwärtigem Stand der Dinge- nicht unwahrscheinlichen Totalverlust seines Kapitals zu riskieren, weil die Wohnungsbaugesellschaft dann eventuell gar nicht mehr existiert.

Wenn die Klagen gewonnen werden, wer muss dann die Kosten tragen? In diesem Fall müsste der unterliegende Teil und somit die WBG, die Kosten übernehmen.

Soll mit einer Klage noch gewartet werden: Dies muss jeder für sich selbst entscheiden, Tatsache ist jedoch, dass die Warnzeichen bei der Wohnungsbaugesellschaft immer deutlicher werden, die Liquiditätsprobleme könnten sich in der nächsten Zeit aufgrund der genannten Faktoren immens verstärken, je schneller gehandelt wird, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, das Geld noch zurückzuerhalten.

Fazit: Anlagen in den Inhaberteilschuldverschreibungen der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG gleichen derzeit dem sprichwörtlichem „russischem Roulette“. Eine Prospekthaftungsklage bietet teilweise die Möglichkeit der vollständigen vorzeitigen Rückabwicklung und jeder Anleger der WBG sollte daher für sich entscheiden, ob diese Möglichkeit für ihn in Betracht kommt.

Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG“ beraten lassen.Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
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World Media Fonds: Angeforderte Nachschüsse müssen nicht gezahlt werden

Die Gesellschafter der World Media Fonds (WMF) wurden von der Geschäftsführung aufgefordert, zur Erledigung notwendiger administrativer Arbeiten Nachschüsse in Höhe von 3 % der Kommanditeinlagen zu zahlen. Nach Einschätzung der BSZ® Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, an die sich in den vergangenen Wochen zahlreiche Anleger gewandt hatten, sind viele Betroffene verunsichert.

Der Gesellschaftsvertrag liefert nach Meinung der meisten mit dieser Angelegenheit befassten Rechtsexperten keine ausreichende Grundlage, um die angeforderten Nachschüsse zu verlangen. Demzufolge hängt die Beantwortung der Frage, ob weitere Zahlungen an die Fonds geleistet werden sollen, weniger von rechtlichen als von wirtschaftlichen Gesichtspunkten ab. Die von einigen Gesellschaftern bislang freiwillig zur Verfügung gestellten Mittel müssten aber vorerst ausreichen, um die notwendigen Aufgaben, wie beispielsweise die Erstellung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2002 bis 2004 zu erledigen. Die Jahresabschlüsse sowie die für Sommer 2006 angekündigten Gesellschafterversammlungen sollten dann auch Erkenntnisse über die Art und Weise, wie mit den Kommanditeinlagen in den letzten Jahren gewirtschaftet wurde, liefern.

Viele besorgte Kommanditisten beschäftigt außerdem die weitere Frage, ob sie eventuell von Gläubigern der Fondsgesellschaften in Anspruch genommen werden können. Dies ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches möglich, weil die Kommanditisten bisher nicht 100 % der gezeichneten Einlage sondern nur 48 % einbezahlt haben. Derzeit ist jedoch unklar, ob es überhaupt einen Gläubiger gibt und wenn ja, in welcher Höhe ihm berechtigte Forderungen zustehen.

Die Gesellschafter sollten deshalb die angekündigten Gesellschafterversammlungen dazu nutzen, um sich einen persönlichen Eindruck davon zu verschaffen, wie die wirtschaftliche Situation der Fonds tatsächlich ist und in welchem Umfang das Risiko der Inanspruchnahme durch einen externen Gläubiger besteht. Falls eine persönliche Teilnahme nicht möglich ist, empfiehlt sich die Beauftragung eines Vertreters, der ausschließlich die Interessen der Gesellschafter wahrnimmt. Der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar liegen bereits erste entsprechende Anfragen vor.

Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „World Media Fonds“ beraten lassen.Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab.
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Dienstag, Mai 23, 2006

BaFin gibt Herrn Wolfgang Gelbke die Abwicklung des Einlagengeschäftes auf.

Unter der Bezeichnung "Unabhängige Wirtschaftskanzlei Wolfgang Gelbke" bewarb Herr Gelbke Festgeldanlagen. Auf der Grundlage von "Kapitalanlageverträgen" nahm er auf verschiedenen Konten Anlegergelder an mit dem Versprechen, die Gelder unbedingt zurückzuzahlen. Damit betreibt Herr Gelbke das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis zu verfügen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 2. Mai 2006 Herrn Wolfgang Gelbke, Igling, die Abwicklung des von ihm ohne Erlaubnis betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben. Darüber hinaus hat die BaFin Herrn Gelbke verpflichtet, ihr über den genauen Umfang der Geschäfte sowie die ergriffenen Abwicklungsmaßnahmen zu berichten.

Die Abwicklungsanordnung verpflichtet Herr Gelbke, die von seinen Kunden angenommen Gelder unverzüglich und vollständig an sie zurückzuzahlen.

Die Maßnahmen der BaFin sind erforderlich, weil Herr Gelbke eine Beendigung des Einlagengeschäfts durch unverzügliche Rückzahlung der Anlegergelder an die Kapitalgeber bisher nicht herbeigeführt hat. Herr Gelbke behauptet gegenüber der BaFin, hierzu aufgrund seiner Vermögenssituation nicht in der Lage zu sein.

Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Auf der Homepage von Herrn Gelbke wird den Mandanten nach wie vor versprochen: „Da wir unabhängige Berater sind, sind wir keiner Gesellschaft verpflichtet, sondern nur unseren Mandanten. Eine Verfahrensweise, die sich bewährt hat. Der Mandantenstamm reicht vom Auszubildenden über Unternehmen und Angestellte bis hin zum Multimillionär. Unser Vorschlag: Testen Sie uns !!! Fazit: Unsere Unabhängigkeit ist ihre Stärke!!“

Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „unabhängige Wirtschaftskanzlei Wolfgang Gelbke“ beraten lassen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Donnerstag, Mai 18, 2006

Initiator der VIP-Medienfonds weiter in U.-Haft

Das OLG München hat mit Beschluss vom 9.5.2006 die Fortdauer der Untersuchungshaft für A. Schmid verfügt.

Damit bestätigt nun schon die dritte Gerichtsinstanz den dringenden Tatverdacht wegen Steuerhinterziehung und Betruges zum Nachteil der Anleger. Ausdrücklich nicht gefolgt ist das OLG den Anträgen der Verteidigung von Herrn Schmid, die vorgetragen hatte, dass die Zahlungsflüsse bei den VIP-Medienfonds 3 und 4 ordnungsgemäß seien.

Auch die Anlegerkanzlei KTAG sieht dies nach erneuter Akteneinsicht in die Ermittlungsakten allerdings anders.

RA Gieschen dazu: „Die Tatsache, dass das OLG die U-Haft für Schmid weiterhin für gerechtfertigt hält ist ein deutliches Indiz dafür, dass die Vorwürfe gegen die VIP-Gruppe berechtigt sind.“

„Wir gehen davon aus, dass die von uns eingereichten Klagen sehr erfolgversprechend sind“, so RA Gieschen weiter.

Die KTAG hatte im März bereits für 250 Anleger vor unterschiedlichen Landgerichten Klagen mit einem Gesamtstreitwert von 25 Mio Euro erhoben.

Diese Klagen richten sich aber insbesondere auch gegen die beiden „garantiegebenden“ Banken HypoVereinsbank und Dresdner Bank sowie die Commerzbank, die weitestgehend des Vertrieb übernommen hatte.

Gieschen hierzu: „Aus den Akten ergibt sich, dass insbesondere die HypoVereinsbank die Konstruktion des VIP 4 Fonds vor ihrem Engagement ausgiebig geprüft hat, sie selbst hat dies in einem Vertrag aus dem Jahr 2004 mit dem Fondsinitiator bestätigt. Sie wird sich nun nicht damit herausreden können, sie habe von den beabsichtigten Geldflüssen nichts gewusst.“

Gute Erfolgsaussichten haben auch die Ansprüche aus Falschberatung gegen die Commerzbank. Hier kommen zum einen aktuelle OLG-Urteile den Anlegern zu Gute, die gerade bei komplizierten Anlagemodellen wie Medienfonds den Beratern eine hohe eigene Prüfungspflicht auf Plausibilität und Risiko auferlegen und zum anderen liegen KTAG Rechtsanwälte Dokumente der Commerzbank vor, aus denen sich ergibt, das im Vertrieb Risiken der Anlage verharmlost worden sind.

Schliesslich korrespondieren KTAG Rechtsanwälte z.Zt. mit den amerikanischen Anwälten des Regisseurs Roland Emmerich, der im Jahr 2004 eine gemeinsame Firma mit Andreas Schmid gegründet hatte , an die noch im gleichen Jahr ein Betrag von rund 70 Mio Euro überwiesen worden ist.

„Wir wollen klären, was aus diesen Anlegergeldern wurde und was Herr Emmerich von den Geschäftsmodellen des Herrn Schmid wusste.“ so Gieschen

Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „VIP“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
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Mittwoch, Mai 17, 2006

BGH: Drastische Erhöhung des Haftungsrisikos von Rechtschutzversicherungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat per Urteil vom 15.03.2006 (IV ZR 4/05) entschieden, dass Rechtsschutzversicherungen gegenüber den Versicherungsnehmern im Falle einer vertragswidrigen Deckungsablehnung schadensersatzpflichtig sind, wenn der Versicherungsnehmer infolge der Verweigerung der Deckungszusage einen an und für sich begründeten und durchsetzbaren Anspruch gegen einen Dritten nicht durchsetzen kann.

Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin in Werbesendungen mehrfach mitgeteilt, dass sie „Gewinnberichtigte eines Guthabens in Höhe von DEM 250.000,00“ sei. Für die Einlösung des „Gewinns“ musste sie vorab Waren im Wert von DEM 125,00 bei der Versenderin der Gewinnbenachrichtigungen bestellen. Trotz der Bestellung dieser Waren zahlte die Versenderin den versprochenen Gewinn nicht aus.

Nach verlorenem erstinstanzlichen Verfahren verweigerte die Rechtsschutzversicherung der Klägerin die Deckung für das Berufungsverfahren, obwohl die Klägerin zuvor klar gemacht hatte, dass sie im Falle einer Deckungsablehnung von der Weiterführung des Verfahrens absehen muss. Der Versicherer begründete dies im Wesentlichen mit dem vertragsgemäßen Ausschluss von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Spiel- und Spekulationsgeschäften nach § 3 Abs. 2 lit. f) AVB, mit vermeintlich unzureichenden Erfolgsaussichten und – im Hinblick auf die angeblich mangelhafte Solvenz der Anspruchsgegnerin – mit Mutwilligkeit und unterließ es, die Klägerin auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens gemäß § 18 AVB hinzuweisen.

Die Klägerin begehrte mit der Klage gegen die Rechtsschutzversicherung die Feststellung, dass die Rechtsschutzversicherung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Gewinnversprechens verpflichtet ist. Der BGH gab ihr grundsätzlich Recht. Der Versicherer könne sich nicht auf die Spiel- und Spekulationsausschlussklausel gemäß § 3 Abs. 2 lit. f) AVB berufen, weil der Gewinnanspruch nach § 661 a BGB auf einer einseitigen schuldrechtlichen Verpflichtung des Mitteilenden beruhe. Damit handele es sich um eine vertragswidrige Deckungsablehnung.

Weiter urteilten die Richter: Der Versicherer ist dem Versicherungsnehmer im Falle der vertragswidrigen Deckungsablehnung zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versender des „Gewinn-Benachrichtigung“ hinreichend begründet und durchsetzbar war. Im vorliegenden Falle wurde der Rechtsstreit allerdings an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil der BGH aufgrund des derzeitigen Sachstandes nicht entscheiden könnte, ob ein anspruchsverkürzendes oder –ausschließendes Mitverschulden der Klägerin vorliegt.

Rechtsanwalt Matthias Gröpper von der Stuttgarter Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar: „Das Urteil stärkt die Rechte der Versicherungsnehmer erheblich und ist die konsequente Fortbildung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dieser Frage. Im Falle von unbegründeten Deckungsablehnungen müssen die Rechtsschutzversicherungen jetzt fürchten, wegen des Hauptschadens in Regress genommen zu werden. Deshalb ist es vorstellbar, dass die Rechtsschutzversicherungen unter Hinweis auf dieses Urteil die Begründetheit der Deckungsablehnung zukünftig genauer prüfen werden und im Zweifel zugunsten des Versicherten entscheiden werden.“

Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Versicherungen“ beraten lassen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Neuer Service für Geschädigte: www.sammelklage-deutschland.de

Unter der Internetadresse www.sammelklage-Deutschland.de bietet der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) ab sofort eine Plattform für Rechtsfälle bei denen nicht nur ein einzelner Geschädigter, sondern Hunderte oder gar Tausende betroffen sind. Oft ist es nicht leicht, die zur Beweisführung notwendigen Informationen zu beschaffen. Hier gilt es, die Interessen der Geschädigten zu bündeln, denn von einem effektiven Informationsaustausch profitieren alle.

Der BSZ® e.V. organisiert über diese Internet-Plattform die Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger. Er bietet aber auch die Möglichkeit, prüfen zu lassen, ob eventuell eine US-Sammelklage möglich ist und sinnvoll erscheint.

Anhand der nachstehenden Fragen und Antworten hat man schnell eine erste Orientierung:

Ihnen ist von einem Unternehmen, durch ein Produkt oder eine Dienstleistung, ein gesundheitlicher oder ein finanzieller Schaden zugefügt worden? Dann sollten Sie Schadensersatz verlangen!

Sie glauben, dass Sie einem großen Konzern gegenüber keine Chancen haben?Wenn Sie so denken, dann gehören Sie zu den Menschen die jährlich aus Unkenntnis heraus, auf Millionen Euro Schadensersatzzahlungen einfach verzichten!

Muss eine Schadensersatzklage unbedingt vor einem deutschen Gericht geführt werden? Sammelklagen können auch von Deutschen für Ereignisse in Deutschland in den USA erhoben werden, wenn der Sachverhalt Bezug zu den USA aufweist.

Wer seine Ansprüche vor einem deutschen Gericht durchsetzen möchte, muss sich auf einen langwierigen und kostspieligen Prozess mit ungewissem Ausgang einrichten berichtet Horst Roosen Vorstand des BSZ® e.V. Ein Vioxx-Geschädigter z. B. der sich für eine “class action” oder der Einreichung einer Einzelklage im Rahmen von Massenverfahren in den USA entscheidet, wird auch ohne übergroße Kostenrisiken voraussichtlich Erfolg haben können, da mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von einer vergleichsweisen Einigung gerechnet werden kann.
Im US-amerikanischen Rechtsverständnis ist eine Class Action (Sammelklage) immer in den Fällen in Betracht zu ziehen, in denen eine Vielzahl von Personen in ähnlicher Weise betroffen ist. In diesem Fall stellt sie die Möglichkeit bereit, dass ein einzelner Anspruchsinhaber die Rechte einer Vielzahl von Betroffenen geltend machen kann, ohne dass diese selbst am Verfahren teilnehmen brauchen; sie müssen ihm nicht einmal zustimmen. Die gesamte Gruppe der so vertretenen Personen wird als "Class" bezeichnet.

Warum ist ein Rechtsstreit in den USA für den Beklagten von großem Nachteil? Weil das amerikanische Recht in aller Regel keine Kostenerstattung der unterlegenen Partei kennt. Somit bleibt der Beklagte selbst bei einem gewonnen Prozess auf seinen Kosten sitzen.

Wie hoch sind die Verfahrenskosten bei Klagen in USA? Die kostenrechtliche Situation stellt sich für den Kläger in den USA günstiger dar als in Deutschland. Bei einer Schadensersatzklage in den USA trägt der deutsche Kläger zunächst keine Verfahrenskosten. Amerikanische Anwälte arbeiten in den USA in der Regel auf Erfolgshonorarbasis (“contingency fee”), d.h. der Anwalt erhält kein fixes Honorar von seinem Auftraggeber. Stattdessen wird der Anwalt zu einem bestimmten Prozentsatz am Erfolg der Klage beteiligt. In der Regel übernimmt der amerikanische Anwalt auf eigenes Risiko auch sämtliche Verfahrenskosten, wie etwa für Sachverständigengutachten und Übersetzungsarbeiten, aber auch Gerichts- und Zeugenkosten. Wird die Klage abgewiesen, geht der amerikanische Anwalt leer aus. Im Fall der Klageabweisung ist der Kläger nicht dazu verpflichtet, der gegnerischen Partei die Anwaltskosten zu ersetzen, da der Grundsatz gilt, dass - von Ausnahmen abgesehen - jede Partei ihre Anwaltskosten selbst zu tragen hat.

Sofern ein deutscher Geschädigter eine Klage in den USA über ein dort ansässiges Anwaltsbüro einreicht, ist es in aller Regel ratsam, einen deutschen Korrespondenzanwalt zwischenzuschalten. Wegen der räumlichen Distanz, der Sprachbarrieren, vor allem aber wegen des komplett anderen Rechtssystems in Deutschland und den USA ist eine hinreichende Kommunikation und Informationserteilung über die wesentlichen Fragen zwischen deutschen Mandanten und dem US-Anwalt praktisch nur dann gewährleistet, wenn neben der sprachlichen Fähigkeiten auch ein Verständnis für das jeweils andere Rechtssystem vorhanden ist. Der deutsche Korrespondenzanwalt, der auch über vertiefte Kenntnisse des US-Rechts verfügen sollte, wird für seine Tätigkeit eine so genannte Verkehrsgebühr in Rechnung stellen. Diese Gebühr fällt jedoch nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) für das gesamte Verfahren in den USA nur einmal an und ist daher von vornherein klar überschaubar.

Durch den Beitritt zu BSZ® Interessengemeinschaft www.sammelklage-deutschland.de erhalten Geschädigte das was Sie in dieser Situation am nötigsten brauchen:

Eine kostenfreie Orientierungsberatung durch eine deutsch/amerikanische Anwaltskanzlei mit Sitz in Deutschland und in USA.
Eine Prüfung ob sich die Klage für eine US Sammelklage eignet,
ob man sich eventuell einer class-action anschließen kann,
welche rechtlichen Möglichkeiten offen stehen um den Anspruch durchzusetzen.
Gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich dieser Anspruch richten kann,
wie die Erfolgsausichten sind und mit welchen Kosten zu rechnen ist, ob eventuell wegen drohender Verjährung Maßnahmen zu ergreifen sind.
Übersendung eines Erfassungs- und Fragebogens, wie er von US-Kanzleien üblicherweise zur Prüfung eines Falles verlangt wird. (Diese Daten können entscheidend sein für die Frage, ob das Vorgehen vor einem US-Gericht hinreichende Erfolgsaussichten hat.)

Die Aufnahmegebühr in die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft www.sammelklage deutschland.de beträgt einmalig nur 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaf ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus!


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Montag, Mai 15, 2006

Nach der Berlin-Fonds-Pleite nun die Berlin-Anleihen-Pleite?

Banken können zum Teil schadensersatzpflichtig sein.

Im Zusammenhang mit Kapitalanlagen des Landes Berlin droht neues Ungemach. Nachdem in den letzten Jahren mehrere Tausend Klagen von diversen Anwaltskanzleien in Zusammenhang mit den sog. LBB-Fonds vorbereitet wurden und zum Teil noch anhängig sind, droht sich die Krise auch auf die sog. „Berlin-Anleihen“ auszuweiten.

Nachdem am Donnerstag, den 11. Mai 2006 das Bundesverwaltungsgericht Leipzig die Einstellung der Anschlussförderung im sozialen Berliner Wohnungsbau (Az: 5 C 10 05) bestätigte, hat sich somit auch die Situation der Anleger dramatisch verschlechtert, die mit der – ursprünglich eigentlich für 30 Jahre geplanten Förderung- fest gerechnet hatten.

Nach Mitteilung des Branchendienstes „kapitalmarkt-intern“ vom 12.05.06 können sich die Anleger unter Umständen beim Land Berlin schadlos halten, denn laut aktueller Rechtsprechung haften für Prospektangaben auch die Hintermänner eines Prospektes, und nach Angaben von kapitalmarkt-intern sieht der Berliner Rechtsprofessor Schwintowski das Land Berlin als den eigentlichen Hintermann.

Problematisch könnte es für die Anleger jedoch mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber dem Land Berlin werden, denn in einem Interwiev mit der FAZ vom 12.04.2006 äußert sich Finanzsenator Thilo Sarrazin dahingehend, dass im Rahmen einer grundlegenden Reform der Finanzverfassung auch über die Einführung eines Insolvenzrechts für Gebietskörperschaften nachzudenken sei.

Anleger können daher unter anderem auch die Banken auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn diese nicht auf das außerordentliche Risiko bei dieser Kapitalanlage hinweisen. Anleger müssen grundsätzlich über alle mit der Kapitalanlage in Verbindung stehenden Risiken aufgeklärt werden, bei den enormen Risiken mit den Berlin-Anleihen dürfte sich für die Banken eine ganze Palette von Risiken ergeben, über die der einzelne Anleger aufgeklärt werden muss, wenn dies nicht der Fall ist, hat der einzelne Anleger gute Chancen, die Bank haftbar zu machen.

Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Berlin-Anleihen“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
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Donnerstag, Mai 11, 2006

RENTADOMO Immobilienfonds: Gute Chance für Gesellschafter zum Ausstieg und Befreiung von der Darlehensverbindlichkeit

Viele Gesellschafter der sog. RENTADOMO-Fonds haben ihre Fondsbeteiligung einschließlich der Finanzierung in einer Haustürsituation abgeschlossen. Im Einzelnen sind von der RENTADOMO - Unternehmensgruppe folgende Fonds aufgelegt worden:


Erste Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
Zweite Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
Dritte Grundbesitz KG Stadtgrund Beteiligungs GmbH & Co.
Vierte Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
Fünfte Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
Siebente Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
Achte Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
Grundbesitz KG Nr. 1 Stadtfonds Verwaltung GmbH & Co.
Erste Grundbesitz KG ERGE Beteiligungs GmbH & Co.


Für die Anleger dieser Fonds bestehen insbesondere bei Vorliegen einer Haustürsituation gute Chancen, sich von den Darlehensverbindlichkeiten zu befreien und eine Rückabwicklung durchzusetzen. Dies ist auch aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll, weil sich die Fondsbeteiligungen für die Gesellschafter zu einem Verlustgeschäft entwickelt haben. Die Finanzierung wurde u.a. durch die Raiffeisenbank Feldkirchen vorgenommen. Nach Auskunft von Hahn Rechtsanwälte besteht auch bei diesen Immobilienfonds Vergleichsbereitschaft der BAG-Bank, an die die Ansprüche der Raiffeisenbank durch Ausgliederungsvertrag übertragen worden waren.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „RENTADOMO Immobilienfonds“ beraten lassen. Die Aufnahme in der Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 €. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75,00 € werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falls durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Nürnberger Immobilienfonds 14. KG in wirtschaftlicher Schieflage - Ausstieg für Anleger möglich

Wie bei vielen geschlossenen Immobilienfonds ist auch bei der Nürnberger Immobilienfonds 14. KG die wirtschaftliche Lage brisant. Die Nürnberger 14. KG hat in ein Seniorenzentrum einschließlich Ärztehaus und Dienstleistungsflächen in Berlin-Marzahn investiert.

Der Generalmieter für einen Großteil der Flächen, u.a. des Ärztehauses, die Dr. Pieper GmbH & CO. KG, sah sich aufgrund der Inanspruchnahme aus einer Anzahlungsbürgschaft bereits unmittelbar nach Fertigstellung des Seniorenzentrums nicht mehr in der Lage, die vertraglich vereinbarte Generalmiete zu bezahlen und drohte mit Insolvenz. Aufgrund der erheblichen Leerstände ist die Fondsgesellschaft nicht mehr in der Lage, die Kreditverbindlichkeiten vollständig zu bedienen.

Zum Leid der Gesellschafter schüttet der Fonds überdies bereits seit Jahren nicht mehr aus, so dass die Anleger die ursprünglich bei der Nürnberger Lebensversicherung AG abgeschlossenen Kreditverträge, die mittlerweile von der Fürst Fugger Privatbank übernommen worden sind, vollständig aus eigenen Mitteln bedienen müssen.

Für die Anleger besteht dennoch Hoffnung: Regelmäßig lassen sich Ansprüche wegen Verstoßes gegen das Verbraucherkreditgesetz, aus sogenanntem Einwendungsdurchgriff sowie aus Haustürwiderrufsgesetz begründen. Vorstehende Ansprüche führen dazu, dass der Anleger das Darlehen nicht zurückzahlen muss und geleistete Zins- und Tilgungsleistungen abzüglich erhaltener Ausschüttungen zurückverlangen kann. Nach Prüfung der Anlegerschutzanwälte bestehen auch bei den weiteren Nürnberger Fonds gute rechtliche Ansätze.

Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Nürnberger Immobilienfonds“ bietet Gesellschaftern der Nürnberger Immobilienfonds die Möglichkeit, sich von BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten über die rechtlichen Erfolgschancen und die Vergleichs- und Ausstiegsmöglichkeiten fachkundig beraten zu lassen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Wohnungsbauges. Leipzig-West AG: BSZ®-Vertrauensanwälte erreichen Auszahlung an Anleger

Erfolg für den BSZ® und die BSZ®-Vertrauensanwälte: Für die Anleihe mit Laufzeit 21.04.2006 konnten in den letzten Tagen Auszahlungen an diverse Anleger in Höhe von über 100.000,- € erzielt werden!

Wie der BSZ® e.V. berichtete, hat die Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG die Inhaberteilschuldverschreibung mit Laufzeit 21.04.2006 nicht fristgerecht ausbezahlt und geriet somit in Zahlungsverzug.

Tausende Anleger bangen daher um ihre Ersparnisse.

Nun ist dem BSZ® e.V. und den BSZ®-Vertrauensanwälten erneut ein Erfolg gelungen. Bis zum 11.05.2006 gelang es, für eine Reihe von Anlegern der bis zum 21.04.2006 laufenden Anleihe die WBG Leipzig-West AG zur Auszahlung zu bewegen.

Es wurden zwar noch nicht alle vom BSZ® e.V. betreuten Anleger ausbezahlt, jedoch immerhin ca. 50 %, zum Großteil auch inklusive Anwaltshonorar.

Bereits für die Anleihen mit Laufzeit 01.12.2005 sowie 10.01.2006 war es den BSZ®-Vertrauensanwälten gelungen, für 100 % der Anleger eine Auszahlung durch die WBG zu erzielen.

Erneut scheint sich damit die Scheibchen-Taktik der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG zu bestätigen, zunächst nur die Anleger auszubezahlen, die anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, denn die anderen Anleger, die dies nicht tun, werden mit teilweise fadenscheinigen Argumenten auf die lange Bank geschoben.

Ebenfalls interessant: Dem BSZ® e.V. bzw. den BSZ®-Vertrauensanwälten ist es mit Datum vom 09.05.2006 gelungen, ein Versäumnisurteil gegen die WBG Leipzig-West AG vor dem Landgericht Leipzig zu erzielen. Die BSZ®-Vertrauensanwälte hatten für einen Anleger aufgrund der Anleihebedingungen auf Rückabwicklung geklagt. Bei dem Anleger waren die Zinsen nicht ausbezahlt worden, weshalb § 9 der Anleihebedingungen eine vorzeitige Rückabwicklung zuließ. Die Kündigung wurde daher von dem Anleger ausgesprochen, diese wurde jedoch von der WBG Leipzig-West zurückgewiesen, weshalb die BSZ®-Vertrauensanwälte vor dem Landgericht Leipzig Klage einreichten.

Am 09. Mai 2006 erging vor dem Landgericht Leipzig in der Angelegenheit Versäumnisurteil, da die Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG nicht rechtzeitig Verteidigungsbereitschaft signalisiert hatte!

Dies bedeutet, dass die WBG Leipzig-West AG es noch nicht einmal für nötig befunden hatte, sich gegen die mit der Klageerhebung geltend gemachten Ansprüche zu verteidigen, sondern sich „kampflos“ geschlagen gegeben hat, ein Resultat, das auch viele andere Anleger hoffen lässt.

Fazit: Anleger sollten sich von der Wohnungsbaugesellschaft „Leipzig-West AG“ nicht auf die lange Bank schieben lassen, schnelles Handeln ist vielmehr angesagt. Es wurde nun bereits des Öfteren bestätigt, dass es sich lohnt, fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Montag, Mai 08, 2006

Atlas Fonds: Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen ermöglichen Ausstieg aus Darlehensverträgen!

Dieburg/Stuttgart, 05.05.2006: Am 25.04.2006 hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs neue Entscheidungen zu geschlossenen Immobilienfonds verkündet. In den letzten Tagen sind hierzu viele Berichterstattungen durch die Presse gegangen, die zum Teil davon sprechen, dass die Rechte der Anleger durch die neue Rechtsprechung geschmälert werden. Viele Anleger sind jetzt unsicher, ob sie noch eine Möglichkeit haben, sich von den Verträgen zu lösen.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Anleger auch heute noch den Darlehensvertrag widerrufen, wenn der Vermittler in einer „Haustürsituation“ sowohl den Kredit als auch die Kapitalanlage angeboten hat. Sie müssen dann das Darlehen nicht zurückzahlen, sondern der Bank nur die Fondsbeteiligung anbieten.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag entweder ganz unterblieben, oder aber fehlerhaft ist. Bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen; deswegen kann der Widerruf auch Jahre nach dem Vertragsschluss noch erklärt werden.

In einem ganz aktuellen Urteil vom 03.04.2006, das der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar vorliegt, hat das Landgerichts Karlsruhe zur Finanzierung einer Beteiligung an einem Atlas Fonds entschieden (Az.: 11 O 20/05 – nicht rechtskräftig), dass die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Diese hat u.a. folgenden Wortlaut: „Im Fall der Ausübung des Widerrufrechts kommt auch das finanzierte Geschäft nicht wirksam zustande “.

Bei vielen Finanzierungen laufen in nächster Zeit die Zinsbindungsfristen aus. Wir empfehlen allen Anlegern, bevor sie neu angebotene Verträge unterschreiben, die Ausstiegsmöglichkeiten von einem auf das Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Atlas Fonds“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.


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Freitag, Mai 05, 2006

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG: Akute Insolvenzgefahr?

Blankes Entsetzen bei den Anlegern der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG:

Auch die am 21.04.2006 fällige Inhaberteilschuldverschreibung wurde von der Firma nicht fristgerecht ausbezahlt. Tausende Anleger der bereits fälligen und auch der zum Teil noch mehrere Jahre laufenden Anleihen bangen um ihre Ersparnisse.

Alle fragen sich: Wird die Firma noch einmal ihre Liquiditätsprobleme in den Griff bekommen, oder steht diese und auch die betroffenen Anleger vor einem Trümmerhaufen?

Der BSZ® e.V. versucht, hier einen „detektivischen“ Ausblick in die Zukunft zu geben:
Seit Jahren warnen diverse Verbraucherschutzorganisationen vor der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG und ihren Beteiligungsangeboten.

So hat die Sendung WISO bereits im Jahr 2003 die Bilanz der WBG durch einen Sachverständigen prüfen lassen und kommt zu dem Ergebnis, dass hier ein wirres Geflecht von Firmenbeteiligungen vorliegen würde, das keiner durchschauen kann. Im Prospekt der WBG wird ausdrücklich aufgeführt, dass frühere Anleger durch das Geld neuer Anleger ausbezahlt werden können. WISO weist darauf hin, dass das Geschäft nur dann funktioniere, wenn immer neue Gelder hinzukommen, nur so können alte Schulden bezahlt werden.

Dies bedeutet im Klartext, dass sich der Verdacht eines Schneeballsystems geradezu aufdrängt.

Ebenfalls ein schlechtes Zeichen: Die WBG hat in den letzten Jahren in massivem Umfang neue Anleihen herausgegeben, jedes Jahr wurden in Höhe von ca. 50.000.000,- € neue Anleihen herausgegeben, denen keine entsprechenden Einnahmen entgegen stehen.

Das von Verbraucherschutzorganisationen vorhergesagte Schreckenszenario hat sich nun mit den Auszahlungsschwierigkeiten bzgl. der Anleihen mit Fälligkeit Dezember 05 sowie Januar 06 angekündigt – konnte nochmals weitgehend abgewendet werden – und hat sich nun nochmals mit den Auszahlungsproblemen bzgl. der Anleihe mit Laufzeit 21.04.06 verschärft.

Auch beunruhigend: Eine Vielzahl von Anlegern berichtet, dass sie seit ca. 3 Wochen, d.h., seit Mitte April 2006, mit neuen Angeboten seitens der WBG für eine Anlage in neuen Anleihen geradezu überhäuft werden, vor allem mit einem Angebot für eine Anleihe mit Laufzeit von 5 Jahren und – angeblich – 7 % Verzinsung. Dies ist insofern interessant, als dieses Angebot in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Auszahlungstermin 21.04.2006 erfolgte. „Dies könnte eventuell dahingehend gedeutet werden, dass die WBG versucht, mit dem Geld neuer Anleger für die neue Anleihe die Anleger mit Laufzeit der Anleihe 21.04.2006 auszubezahlen“, so Rechtsanwalt Walter Späth, MSc (R.E.), BSZ-Vertrauensanwalt. Man fragt sich, was passieren soll, wenn es der WBG nicht gelingen sollte, genügend neue Anleger zu finden?

Ein weiteres Problem steht vor der Tür: Am 17.06.2006, also in wenigen Wochen, steht eine weitere Anleihe zur Auszahlung an. „Es stellt sich die Frage, wie die WBG diese Anleger ausbezahlen will, wenn sie bereits jetzt unter derart offensichtlich gravierenden Liquiditätsproblemen leidet“ so Rechtsanwalt Späth.

Fazit: Eine mögliche Insolvenz der Gesellschaft, auch innerhalb der nächsten Wochen, ist zumindestens nicht auszuschließen. Anleger müssen daher schnell handeln, und sollten sich von der WBG nicht mit Ausreden hinhalten lassen. Die vergangenen Monate haben gezeigt, was derartige Äußerungen seitens der WBG tatsächlich wert sind.

Auch für Anleger der noch laufenden Anleihen besteht teilweise nach § 13 Verkaufsprospektgesetz in Verbindung mit § 44 Börsengesetz die Möglichkeit, die Beteiligung vorzeitig aufzulösen. Diese Möglichkeit sollte immer geprüft werden, denn bei einer Laufzeit der Anlage von teilweise noch mehreren Jahren gleicht der Auszahlungsanspruch der Anleger dem sprichwörtlichen „Ritt auf der Rasierklinge“.

Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG“ beraten lassen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Post vom Anwalt versetzt geschädigte Kapitalanleger der insolventen Schober AG in Angst und Schrecken

Bei dem BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) mehren sich die Anrufe besorgter Anleger, die von Rechtsanwälten bezüglich der Insolvenz der Schober A.G. Post erhalten. In diesen Schreiben wird dem Anleger suggeriert, dass eine Nachschusspflicht auf ihn zukomme und er wenn er weiteren Schaden von sich abwenden wolle, doch unbedingt die Dienstleistung des Absenders in Anspruch nehmen solle.

In dem Insolvenzverfahren gegen die zur Euro-Gruppe gehörenden Schober Immobilienhandel AG (97082 Würzburg) wurde zwischenzeitlich das Gutachten des Insolvenzverwalters fertig gestellt und es fand eine Gläubigerversammlung statt.

Bei der Gläubigerversammlung wurde natürlich auch das Thema der Nachschusspflicht der Beteiligungsrechte angesprochen. Aus der Kanzlei des Insolvenzverwalters Fraas verlautet, dass zu diesem Thema noch keine endgültige Entscheidung erfolgte.

Für den BSZ® e.V. ist es daher nur wenig verständlich, dass Rechtsanwaltskanzleien selbst anwaltlich vertretene Anleger mit Fragebögen anschreiben und eher den Eindruck erwecken, dass kurzfristig die Geltendmachung rechtlicher Nachforderungsansprüche befürchtet werden muss.

Zunächst wird man fragen müssen, woher diese Anwaltskanzleien die Anschriften der Anleger haben; insbesondere aber sollten sich die Anleger gut überlegen, voreilige Mandatsverträge abzuschließen, zumal bei Zugrundelegung der Beteiligungs-Zeichnungssummen kostensensible Streitwerte anzusetzen sind.

Der BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Ulf Solheid (08468 Reichenbach/Vogtl.) vertritt zur Nachschusspflicht folgenden Standpunkt:

„Sollte es wirklich zur Nachschusspflicht kommen, gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durchaus Argumente, mit denen derartigen Forderungen entgegengetreten werden kann. Deshalb, so unter stelle ich, denkt der Insolvenzverwalter wohl noch recht gut darüber nach, ob er wirklich eine Entscheidung zulasten der Beteiligungszeichner treffen soll.“

Der BSZ® e.V. hält diese anwaltlichen (Werbe)-Anschreiben an geschädigte Anleger auch unter Berücksichtigung der inzwischen liberaleren Rechtsauffassung zur Zulässigkeit von Anwaltswerbung für zumindest sehr fragwürdig.

Anleger die solche Post erhalten, sollten sofern sie bereits anwaltlich vertreten sind, ihrem Anwalt sofort dieses Schreiben vorlegen. Wer nicht anwaltlich vertreten ist, sollte sich gut überlegen, ob er mit einer solchen Kanzlei Kontakt aufnehmen möchte.

Betroffene können sich auch durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „EURO-GRUPPE“ beraten lassen.
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Goya-Insolvenz: Ein Fall für den Staatsanwalt?

Der Nachtclub „Goya“ in Berlin bleibt entgültig geschlossen. Insolvenzverwalter Peter Leonhardt zog damit diese Woche die Konsequenz aus der sagenhaften Pleite – nur wenige Wochen nach der Eröffnung musste das „Goya“ bereits Insolvenz anmelden, der Club hat ca. 5 Millionen Euro Schulden.

Geschädigte sind daher neben zahlreichen Baufirmen auch die ca. 2.700 Aktionäre, bei denen man bereits munkelt, ob das Projekt nicht „bewusst gegen die Wand gefahren wurde“.

Die Kritik an den Verantwortlichen reist unterdessen nicht ab, schnell sind die Haupt-Ursachen für die Pleite ausgemacht: 1. Die Baukosten wurden massiv überschritten: Anstatt geplanter 7,5 Millionen € kostete der Umbau mit 12,5 Millionen € fünf Millionen mehr als geplant- man fragt sich, wie so etwas passieren konnte. 2. Die Eröffnung wurde um 2 Monate verschoben- Konsequenz aus Punkt 1 und 2: Eine von Anfang an bestehende massive Liquiditätslücke 3. Zu optimistische Besucherzahlen: Im Prospekt wurde mit 1300 bis 2700 Gästen pro Abend kalkuliert, Zahlen, die als „äußerst“ ambitioniert gelten dürfen. Eine Anlaufphase für den Club wurde offensichtlich nicht einkalkuliert. 4. Pleiten, Pech und Pannen: Das architektonische Konzept wurde von den Besuchern nicht richtig angenommen, der Kathedralencharakter wirkte auf manche Besucher abschreckend. Auch die Akustik war alles andere als optimal und aufgrund der zahlreichen Säulen kam es hier zu Problemen. Es kam immer wieder zu Diebstählen von Notebooks und Handys.

Zu guter letzt verschwand auch noch ein 700 Kilo schwerer Tresor mit 65.000,- €!!!

Auch die Vorwürfe um Peter Glückstein, den ehemaligen Chef des „Goya“, reißen nicht ab. So wird ihm teilweise vorgeworfen, er habe zu spät Insolvenzantrag gestellt, von anderer Seite kommt der Vorwurf, er habe gegen Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßen, auch die Buchführung des Clubs sei äußerst desolat gewesen.

Wie die Berliner Zeitung am 04.05.2006 schreibt, wird inzwischen von Seiten der Staatsanwaltschaft geprüft, ob gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden Peter Glückstein wegen Anlagebetrugs Ermittlungen aufgenommen werden sollen.

„Zahlreiche Aktionäre sind total frustriert, fühlen sich massiv abgezockt und erwägen daher Schadensersatzansprüche“, bestätigt der Berliner Rechtsanwalt Walter Späth, MSc (R.E.), Partner bei Dr. Rohde & Späth und BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt.

Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, so würde dies auf jeden Fall Sinn machen, immer vorausgesetzt, dass die Verantwortlichen noch liquide genug sind, um eventuelle Ansprüche gegen sie durchzusetzen.

Betroffene Aktionäre können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „GOYA“ beraten lassen.

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Dienstag, Mai 02, 2006

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG: Erneuter Zahlungsstop!!

Wie vom BSZ® e.V. bereits vor einigen Tagen befürchtet, steht nun, Anfang Mai 2006 fest:

Auch etliche Anleger der am 21.04.2006 fälligen Inhaberteilschuldverschreibung werden von der WBG Leipzig-West AG nicht fristgerecht ausbezahlt. Die Anleihe ISIN: DE 00 0A 0E KH X6 mit einem Volumen von 10.000.000,- € sollte laut Prospekt am 21. April 2006 ausbezahlt werden.

Die meisten Anleger reichten daher, da sie von den Problemen der WBG bereits informiert waren, bereits im März 2006 ihre sämtlichen Original-Unterlagen ein. Laut Prospekt ist die WBG dazu verpflichtet, die Anleihe gegen Vorlage der Original-Urkunden am 21. April 2006 zum Nennbetrag zurückzuzahlen.

Zahlung seitens der WBG? – Fehlanzeige!

Etliche Anleger berichten, dass sie die WBG bereits in der Woche nach dem 21. April 2006 angemahnt hätten, und hierauf keine Reaktion erfolgt sei.
Einige Anleger berichten, dass ihnen bei einem Telefongespräch mit der WBG von dieser mitgeteilt worden sei, dass eine Auszahlung erst in einigen Wochen zu erwarten sei.

Diesmal sei jedoch als Grund nicht „EDV-Probleme“ genannt worden, sondern die Tatsache, dass die Liquidität der WBG durch die Ausbezahlung der Anleihen vom 01.12.2005 sowie 10.01.2006 – die ebenfalls zum Großteil bereits verspätet erfolgte - noch „angespannt“ sei.

Anleger sollten sich auch diesmal nicht von der WBG mit fadenscheinigen Argumenten hinhalten lassen, sondern sofort Gegenmaßnahmen ergreifen, um ihren Rückzahlungsanspruch nicht zu gefährden.

Da laut Verkaufsprospekt die Wohnungsbaugesellschaft die Anleihe am 21.04.2006 ausbezahlen sollte, befindet sich diese in Verzug.

Eine weitere Mahnung ist dabei nicht mehr erforderlich, da laut Verkaufsprospekt für die Auszahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt worden ist, nämlich der 21.04.2006, daher ist eine Mahnung nach § 286 Absatz II Nr. 1 BGB entbehrlich.

Die Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG hat somit grundsätzlich auch die Kosten der erforderlichen Rechtsverfolgung zu tragen, also auch die erforderlichen Anwaltskosten.

Auch erstaunlich: Anleger erhielten von der WBG mit Schreiben vom 20. April 2006 eine Mitteilung, wonach Ihnen mitgeteilt wird, dass ein sich im Firmenverbund der WBG befindliches Immobilienpaket mit über 1.000 Wohneinheiten veräußert werden soll und der Verkauf im Mai abgeschlossen werden soll.

Gehört dies zum Teil der „Beschwichtigungstaktik“ der WBG – nach dem Motto: Wir können die Anleger zwar im April nicht auszahlen, werden dies aber nach dem Verkauf des Immobilienpaketes im Mai tun?

Anleger sollten sich hier nicht „leimen lassen“, denn bereits im März wurde von der WBG mitgeteilt, dass ein großes Immobilienpaket zum Verkauf stünde und somit die Anleger ausbezahlt werden sollen. Auf telefonische Nachfrage wurde von Mitarbeitern der WBG Anfang April 2006 mitgeteilt, dass die Anleihe mit Fälligkeit 21. April 2006 fristgerecht ausbezahlt werden würde, da man nun die Auszahlungsprobleme im Griff habe. Betroffene können sich somit ausrechnen, was sie von derartigen Mitteilungen der WBG zu halten haben.

Auch teilen Anleger mit, dass sie zur Zeit mit Werbung der WBG geradezu überhäuft werden, unter anderem mit einem neuen Beteiligungsangebot mit fünf Jahren Laufzeit und – angeblich- 7 % Zinsen jährlich. Hätte solche massive Werbung, mit dem Ziel, sich Geld teuer von Anlegern zu leihen, ein Unternehmen nötig, das angeblich in den nächsten Wochen ein Immobilienpaket mit 1.000 Wohneinheiten veräußern will?

Fazit: Die Anleihe mit der Laufzeit 21.04.2006 wurde von der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG nicht fristgerecht ausbezahlt, die WBG ist somit in Verzug.

Betroffene sollten sich von der WBG nicht hinhalten lassen, sondern „Sofortmaßnahmen“ ergreifen. Auch dieses Mal könnte sich die „Salamitaktik“ der WBG, die sich auch schon für die im Dezember 05 sowie Januar 2006 fälligen Anleihen bestätigt hat und bei denen die BSZ-Vertrauensanwälte für 100 % der Betroffenen die Auszahlung erwirken konnten, bestätigen, dass die Anleger zuerst ausbezahlt werden, die sich nicht vertrösten lassen, sondern der WBG massive rechtliche Schritte androhen und hartnäckig bleiben.

Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
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Samstag, April 29, 2006

BSZ® e.V. schmiedet Bündnis für Investorenschutz

Geprellte Kapitalanleger die in Deutschland versuchen, im Alleingang Ihr Geld bei Gericht einzuklagen, werden oft konfrontiert mit überforderten Richtern, absurden Argumenten, abstrusen Entscheidungen und müssen die bittere Erfahrung machen, dass der Rechtsweg für sie zum unkalkulierbaren Risiko geworden ist. Vor allem finanziell.

Die Anlagebetrüger dagegen, die Millionen ergaunert haben, kommen oft mit einer Bewährungsstrafe davon, wenn nicht, sind sie nicht selten, nach nur einem Jahr wieder auf freien Fuß und gönnen sich mit dem ergaunerten Geld ein schönes Leben während die Betrogenen keine Aussicht auf Entschädigung haben.

Aus diesem Grunde hat der BSZ® e.V. Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) zusammen mit Anlegerschutzanwälten ein Bündnis für Investorenschutz geschmiedet. Der BSZ® e.V. steht seit dem Jahre 1998 für verbraucherorientierte Beratung im Zusammenhang mit Immobilien-, Kapitalanlage- und Bankrecht und betreut geschädigte Kapitalanleger, aus dem gesamten Bundesgebiet einzeln und in Form von Interessengemeinschaften um ihnen zum rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg zu verhelfen. Diese Hilfe wird von Geschädigten, die durch Falschberatung und Fehlfinanzierung wirtschaftliche Verluste erlitten haben immer öfter in Anspruch genommen.

Die von dem BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger, sind unabhängig und von niemandem Weisungsabhängig. Sie finanzieren sich aus der einmaligen Beitrittsgebühr ihrer Mitglieder. Der BSZ® e.V. sucht sich für die jeweilige Interessengemeinschaft die dafür am besten geeigneten Anwaltskanzleien aus – nicht umgekehrt!

Für ein stärkeres gemeinsames Engagement gegen Anlagebetrüger des Grauen Kapitalmarkts sprachen sich jetzt das Bundesverbraucherministerium, die Düsseldorfer Börse und die Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf aus. Mit dieser gemeinsamen Initiative sollen private Anleger über Risiken unseriöser Geldanlagen informiert werden. Unzulässige Vertriebspraktiken sollen offen gelegt und das Finanzwissen der Anleger verbessert werden. Mit dem Projekt gegen Kapitalvernichtung in der Grauzone soll der seriöse Finanzmarkt gestärkt werden und Anleger vor windigen Geschäftemachern und vor dem möglichen Totalverlust seiner privaten Altersvorsorge geschützt werden. Ziel müsse es sein, Licht in die dunklen Ecken der Finanzbranche zu bringen.

Der BSZ® e.V. unterstützt grundsätzlich alle Aktionen die dem Anlegerschutz dienen. Ob es allerdings unbedingt notwendig war extra ein Bündnis gegen den grauen Kapitalmarkt zu schmieden, darf angezweifelt werden. Denn es sind keineswegs die zitierten „windigen Geschäftemacher“ oder die Anbieter aus „den dunklen Ecken der Finanzbranche“ die sich als die großen Geldvernichter einen Namen gemacht haben.

Es sind doch auch gerade die Unternehmen des „seriösen Finanzmarkts“ die Millionen von Menschen mit dem Abschluss von Bausparverträgen, Kapital-Lebensversicherungen, Schrottimmobilien oder Sparbuchverträgen sowie überteuerten und unnötigen Versicherungen das Geld kübelweise zum Fenster hinauswerfen lassen. Diesen Unternehmen gelingt es immer wieder mittels raffinierter Vermittlungs- und Werbemethoden den Wunsch der Menschen nach Sicherheit und Altersvorsorge schamlos auszunutzen. Über 95 Prozent aller Deutschen haben in Hülle und Fülle zu teuere oder unnötige Versicherungen abgeschlossen. Oder sie haben vergleichsweise unrentable Sparprogramme und Kapitalanlagen gezeichnet. Oder Finanzierungen vereinbart und überteuerte Immobilien gekauft, die von vorn herein nicht richtig durchdacht waren. Jahr für Jahr werden auf diese Weise Milliardenbeträge aufgewendet, die eigentlich sinnvoller investiert werden könnten.

Deutschland ist und bleibt (leider) das Dorado der Wirtschaftskriminellen. Zu dieser Schussfolgerung muss man vor dem Hintergrund der letzten Anlageskandale in Deutschland einfach kommen.

Immer mehr Bundesbürger werden beraten bis zum Bankrott, nicht nur von geldgierigen Einzelkämpfern, auch prominente Banken und Versicherungen haben sich als Geldvernichter einen traurigen Namen gemacht. Nieten in Nadelstreifen – für viele „Finanzberater“ eigentlich das falsche Wort: Nieten wissen nicht, was sie tun, die meisten „Berater“ schon – abzocken.

Bei dem BSZ® e.V. beschweren sich zum Beispiel immer mehr Betroffene über die DVAG. Die DVAG ist eine rechtlich verselbständigte Vertriebsorganisation, die der Aachener und Münchener Versicherungsgruppe angehört. Letztere steht ihrerseits unter Kontrolle einer der größten Versicherungskonzerne Europas, der italienischen Generali Versicherung. Die DVAG vermittelt im Rahmen ihres Allfinanzangebots alle wesentlichen Formen von Finanzdienstleistungen. Dazu bedient sie sich einer hierarchisch aufgebauten, als Strukturvertrieb bezeichneten Außenorganisation, bei der bestimmte Außendienstmitarbeiter neben ihrer eigenen Beratungs- und Vermittlungstätigkeit Kollegen führen, schulen und betreuen.

Bereits 1995 fiel die DVAG negativ in der Öffentlichkeit auf, als ein früherer Mitarbeiter, Wolfgang Dahm, ein Buch mit dem Titel „Beraten und Verkauft“ veröffentlichte, in welchem die Methoden der Strukturvertriebe heftig kritisiert wurden. Die Geschäftsleitung des DVAG versuchte, durch eine mehrinstanzliche Unterlassungsklage die Veröffentlichung oder Verbreitung der geäußerten Kritik in diesem Buch vorzugehen. Der DVAG unterlag jedoch bei nicht zugelassener Revision beim Bundesgerichtshof durch das interessante, rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom Januar 1998, Az.: 6 U 237/96.

Zusammengefasst konzentrieren sich damals wie auch heute die Vorwürfe geschädigter Kunden darauf, dass eine unqualifizierte, weder anleger- noch anlegergerechte Beratung stattfindet und sich die Anlageberatung von Versicherungs- und/oder Finanzprodukten eher an der Zusage der Vermittlerprovisionen orientiert, statt an einer auf den Kunden zugeschnittenen Produktpalette. Auch der Staat zockt Anleger gnadenlos ab stellt BSZ® Vorstand Horst Roosen fest. Nur ein Beispiel: Nachdem das Land Berlin jahrzehntelang im übrigen Bundesgebiet privates Geld zur Ankurbelung seines sozialen Wohnungsbaus angeworben hatte, stellte der Senat die auf 30 Jahre angelegte öffentliche Förderung nach 15 Jahren mit Verweis auf die vorgebliche Haushaltsnotlage vollständig ein und nimmt dabei den Totalverlust der Einlagen der privaten Anleger und die Insolvenz der betroffenen Gesellschaften in Kauf.

So urteilen sowohl das Verwaltungs- als auch das Oberverwaltungsgericht der Bundeshauptstadt zu dieser Maßnahme im Hinblick auf die Frage des Vertrauensschutzes (VG 16 A 117.03/OVG 5 B 4.04): „Bei einer Folgenabwägung zwischen dem wirtschaftlichen (Total-)Verlust auf Seiten der Anleger und dem öffentlichen Interesse an einer Vermeidung einer Verschärfung der Haushaltsnotlage des Landes kann das Interesse der Anleger k e i n e n V o r r a n g haben.“ Eine Argumentation, die sich auf öffentliche Anleihen zwanglos übertragen ließe. Schon jetzt mss beinahe jeder zweite Berliner Steuer-Euro für Schuld-Zinsen aufgewandt werden. Und die Schulden Berlins steigen immer weiter an. Müssen künftig auch die Interessen der Anleihen-Anleger hinter denen des im – selbst verschuldeten - Haushalts- Notstand befindlichen Landes zurückstehen? Haushaltssanierung darf nicht durch kalte Enteignung der Privatinvestoren erfolgen! Staatliches Mißmanagement als Argument zum Bruch begründeten Vertrauens - Nein! (Quelle: www.markt-intern.de)

Über die Errichtung von Windkraftanlagen werden jedes Jahr rund drei Milliarden Euro zu Lasten der Allgemeinheit auf einen kleinen Kreis von Begünstigten umverteilt, hat der Bielefelder Professor Erwin Quambusch errechnet Doch längst nicht jede GmbH, die Wind-Parks betreibt, bietet reelle Steuersparmodelle für Investoren. Dubiose Geschäftemacher locken mit dicken Renditen für umweltbewusste Anleger, haben aber nur windigen Kapitalanlagebetrug im Sinn. Experten sprechen inzwischen von „fast schon mafiosen Strukturen“ im Umfeld der Wind-Parks. Den Zugang zu den sprudelnden Geldquellen eröffnet die öffentliche Verwaltung über ihre Anlagegenehmigungen - und mitunter, so beweisen etliche bekannt gewordene Fälle, sind auch Bürgermeister und Beamte am lukrativen Betrug mit vertrauensseligen Kapitalanlegern beteiligt. Kein Einzelfall: Experten warnen, dass in Deutschland immer noch zahlreiche Windkraftanlagen genehmigt werden, deren wirtschaftliches Scheitern von Anfang „nicht zweifelhaft“ sein könne.

Immer wieder können es sich (auch prominente) Politiker nicht verkneifen, die Werbetrommel für „seriöse“ Kapitalanlagen und Beteiligungsmodelle zu rühren. Wenn dann die Anlage scheitert, hat man natürlich von nicht gewusst. Diese Erfahrung mussten leider viele Anleger in der Vergangenheit erleben. Dass, man dem „Promi“ vertraut hat, nutzt nichts mehr, wenn das Geld weg ist.

Wie gerne sich Politiker im Dunstkreis von „erfolgreichen“ Geschäftemachern bewegen, kann hervorragend am Beispiel „FlowTex“ aufgezeigt werden:

Manfred Schmider, Lebemann und ehemaliger Chef der FlowTex-Gruppe, "verkaufte" über Jahre hinweg ca. 3000 nicht existierende Bohrsysteme an Banken, Sparkassen und Leasinggesellschaften, die dann von Flowtex umgehend wieder zurückgeleast wurden. Wollte ein Käufer ein Bohrsystem tatsächlich sehen, standen bei Schmider immer ein paar davon herum, deren Typenschilder von Fall zu Fall ausgewechselt wurden, damit sie mit der Maschinennummer im Kaufvertrag übereinstimmten

Rund zwei Milliarden Euro flossen so auf Schmiders Konto. "Big Manni", so der Spitzname Schmiders, investierte das ergaunerte Geld unter anderem in Luxusautos und Yachten. Mit rauschenden Festen bei denen sich Prominenz aus Politik und Wirtschaft an erlesenen Speisen und Getränken ergötzte die mit ergaunertem Geld finanziert waren, wurde so manch nützliche Freundschaft gefestigt und neue „Geschäfte“ angebahnt.

Diese Gangster in Schlips und Kragen richten in der Bundesrepublik Jahr für Jahr mehr Schaden an als alle Ladendiebe, Einbrecher und Bankräuber zusammen. Nach einer Statistik des Bundeskriminalamts (BKA) liegt die betriebswirtschaftlich kalkulierbare Schadenssumme im Jahr bei 6,8 Milliarden Euro. In Wahrheit ist es wahrscheinlich ein Vielfaches mehr.

Auch die ca. 30 000 Phoenix Anleger hatten keinerlei Interesse an spekulativen Geldanlagen, sondern wollten eine nachhaltige Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals zur Sicherung ihrer Altersvorsorge erreichen. Viele Anlagevermittler empfahlen trotzdem den höchst spekulativen Phoenix Managed Account. Zudem unterließen Anlagevermittler oft den zwingend erforderlichen Hinweis, dass das eingebrachte Kapital zum Teil oder sogar vollständig verloren gehen kann. Jetzt stehen die Betrüger in Frankfurt vor Gericht. Den Geschädigten Anlegern hilft das nicht!

Unsere französischen Nachbarn wundern sich schon lange nicht mehr über das Kapitalanlage Tollhaus Deutschland. Ihnen kann in Frankreich so etwas nicht passieren. Der französische Finanzmarkt zeichnet sich nämlich durch eine starke Regulierung aus. Anlegerschutz ist Teil des französischen Verbraucherschutzes und daher in das allgemeine Wirtschaftsrecht integriert.

Aufgrund einer konsequenten Aufsicht existiert kein unkontrollierter Kapitalmarkt. So wird der Markt für unseriöse Anbieter von Anbeginn abgeschottet. Direkte (Telefon)Werbung von Finanzprodukten ist traditionell verboten: das entsprechende Gesetz stammt in seiner Urfassung aus dem Jahre 1885.In Deutschland gehören diese unzulässige Vertriebsmethoden insbesondere des "cold calling" bei vielen Finanzdienstleistern aber ganz offensichtlich zum Standardvertriebskonzept. Der BSZ® kritisiert, dass dieser Anlegerschutz in Deutschland leider nur auf dem (Gesetzes)Papier steht. Die weit verbreitete Praxis des Telefonmarketing sieht nämlich anders aus. Vor allem im Finanzdienstleistungsbereich hat sich die unaufgeforderte telefonische Kontaktaufnahme trotz Verbot zu einem verbreiteten Missstand entwickelt. Der Angerufene sollte unter diesen Umständen immer davon ausgehen dass er es mit einem unseriösen Anbieter zu tun hat.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass jährlich etwa 20.000 Schadenersatzklagen gegen freie Finanzberater geführt werden – mit steigender Tendenz. Das ergaben Recherchen von Votum, dem Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e.V. Ursache: Die fortschreitende Sensibilisierung der Anleger erhöht deren Klagebereitschaft. Zu dieser Sensibilisierung der Anleger haben zu einem großen Teil auch die BSZ® Anlegerschutzanwälte, durch engagiertes Eintreten für Ihre geschädigten Mandanten und einer informativen Öffentlichkeitsarbeit beigetragen. Abgelehnt werden vom BSZ e.V. jene Rechtsanwälte, die unaufgefordert Schreiben an geschädigte Kapitalanleger versenden in denen diesen mitgeteilt wird, dass ihnen durch ihre Beteiligung bereits ein Schaden entstanden sei, sich ihr Risiko fortlaufend erhöhe, wegen drohender Verjährung umgehendes Handeln erforderlich sei, die Möglichkeit der Sammel- oder Einzelklage bestehe und bei Interesse dringend Rücksendung verschiedener Unterlagen., u.a. einer beigefügten und vom Adressaten zu unterzeichnenden Prozessvollmacht erbeten werde. Denn ein solches Vorgehen ist auch unter Berücksichtigung der inzwischen liberaleren Rechtsauffassung zur Zulässigkeit von Anwaltswerbung nicht mehr mit § 43b BRAO zu vereinbaren und zugleich wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr.11 UWG. UWG §§ 3, 4 Nr.11, 8 Abs.3 Nr.1 BRAO 43b. So entschieden durch das Hanseatisches OLG Hamburg Aktenzeichen: 5U126/04.

Unter der Adresse www.fachanwalt-hotline.de haben geprellte Anleger die Möglichkeit, sich einer BSZ® Interessengemeinschaft geschädigter Anleger anzuschließen, um gemeinsam für einen transparenten Finanzplatz zu kämpfen und um verlorenes Kapital wieder zurückzubekommen.

Grundsätzlich ist zu sagen, Anleger die sich mit ihrem Verlust einfach abfinden, haben auch keine Chance ihr Geld wieder zu bekommen. Anleger die das zwar gerne möchten, aber glauben, dass man gute Helfer zum Nulltarif findet, werden ihr Geld auch abschreiben müssen. Ohne einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt, der nicht über eine mit Beweisen gespickte Argumentationskette verfügt, ist der geschädigte Anleger vor Gericht ohne Chance seinen Anspruch durchzusetzen! Gerade solche Anwälte arbeiten oft mit Geschädigtengemeinschaften zusammen. Denn diese Experten wissen ganz genau, dass eine Informationsbündelung viele neue Erkenntnisse bringt und stets einen Wissensvorsprung garantiert.

Nach Erfahrung des BSZ® e.V. ist es für Geschädigte immer von Vorteil sich einer fallbezogenen Interessengemeinschaft anzuschließen oder eine solche selbst zu initiieren. Dies hat sich zum Informationsaustausch der Geschädigten und der Bündelung von Beweismaterial bewährt. Nur sollte man darauf achten wo man beitritt, damit man nicht den Bock zum Gärtner macht.

Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften bündeln die Interessen der Betroffenen. Organisieren die Zusammenarbeit mit fachkundigen Rechtsanwälten, schaffen die notwendige Öffentlichkeit, schärfen den Blick für die eigenen Machtquellen und stärken den Willen der Betroffenen zur Rechtsdurchsetzung. Daraus ergibt sich nicht nur mehr Chancengleichheit sondern auch eine neue Qualität der Zusammenarbeit zwischen den Betroffenen und ihren Rechtsvertretern und den Institutionen und Akteuren der Gegenseite.

Die Interessengemeinschaften im BSZ® e.V. bieten den geschädigten Kapitalanlegern die Möglichkeit von BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen eventuell sofort zu ergreifen sind. Die Ansprüche können dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchgesetzt werden.

Die Aufnahme in eine der vom BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

Mit der online Bürgerzeitung KAE www.KapitalAnleger-Echo.de bietet das Bündnis für Investorenschutz jedem Anleger die Möglichkeit durch eigene journalistische Tätigkeit zur Aufklärung und Verhinderung von unnötigen Kapitalverlusten beizutragen. Als Bürgerredakteur können Betroffene exklusiv über Ihre persönlichen Erfahrungen und Erkenntnisse im Kapitalanlagebereich berichten. Anders als im üblichen Journalismus steht bei dem KAE nicht ausschließlich die Information im Vordergrund sondern vielmehr die Sicht der Dinge aus einer bestimmten Perspektive – aus der des Autors eben. Eben darum gilt hier nicht die im professionellen Journalismus übliche Trennung von objektiver Berichterstattung einerseits und Kommentar andererseits: Die persönliche Bewertung dessen, worüber berichtet wird, macht erst die KAE Bürgerzeitung.

Die KAE Bürgerzeitung soll dazu beitragen, dass die wirtschaftsstarken Hintermänner und Initiatoren, Vorstände von Vertriebsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und sonstige Berater, die für die rechtliche Gestaltung, Prospektgestaltung und in bestimmten Fällen auch für den Vertrieb des Kapitalanlageproduktes verantwortlich oder mitverantwortlich sind, als Verursacher der Anlagepleiten, nicht mehr so oft unbekannt bleiben oder ungeschoren davonkommen und schon am nächsten Geldvermehrungssystem stricken können.

Auf der Webseite www.fachanwalt-hotline.de kann man sich aktuell über alle bereits bestehenden BSZ® Interessengemeinschaften informieren und falls gewünscht auch online anmelden. Darüber hinaus werden im Forum www.anleger-echo.de aktuelle Beiträge und Tipps zu Kapitalanlagen bereitgehalten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Mittwoch, April 26, 2006

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG: Bleiben die Zahlungen erneut aus?

Die ersten besorgten Anleger einer am 20. bzw. am 21. April 2006 fälligen Inhaberteilschuldverschreibung der WBG Leipzig-West AG geben bekannt, dass bis zum Dienstag, dem 25.04.2006, eine Auszahlung der Anlegergelder noch nicht erfolgt sei.

Sollen die Anleger hier wieder mit irgendwelchen nicht plausiblen Argumenten vertröstet werden? Werden sich die Liquiditätsprobleme der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG wiederholen oder gar verstärken?

Wie der BSZ® e.V. berichtete, zahlte die Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG die Anleger der am 01.12.2005 sowie der am 10.01.2006 fälligen Inhaberteilschuldverschreibungen teilweise erst mit erheblicher Verzögerung aus, mit dem Argument, unter EDV-Problemen zu leiden.

Im März will die Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG dann ihre „EDV-Probleme“ in den Griff bekommen haben und nach Angabe von Anlegern wurde von Seiten der WBG mitgeteilt, dass bis einschließlich Ende März 2006 alle Anleger der bereits fälligen Inhaberteilschuldverschreibungen ausbezahlt worden seien.

Die gute Nachricht dabei: Diese Aussage stimmt – zum Teil.

So konnte von den BSZ®-Vertrauensanwälten, die für zahlreiche Geschädigte die volle Auszahlung der Beträge erreichen konnten, festgestellt werden, dass die Zahlungen seitens der WBG Leipzig-West ab Mitte März 2006 zum Großteil auf Mahnung hin sehr schnell erfolgten, oftmals binnen drei bis vier Werktagen.

„Es dürfte zu vermuten sein, dass die teilweise von Mitarbeitern der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG gemachten Angaben, wonach in diesem Zeitraum größere Immobilienverkäufe abgeschlossen worden sein sollen, und somit die Liquidität der WBG erhöht werden konnte, stimmten,“ so Rechtsanwalt Walter Späth, MSc (R.E.), Partner bei Rohde & Späth und BSZ®-Vertrauensanwalt. „Es ist auch richtig, dass der größte Teil der Inhaber der bereits fälligen Inhaberteilschuldverschreibungen ausbezahlt wurde“, so Späth.

Die schlechte Nachricht dabei:
Nicht 100 % der Anleger der fälligen Anleihen wurden ausbezahlt. So konnten die BSZ®-Vertrauensanwälte feststellen, dass bis einschließlich den 23. April 2006 vereinzelt noch Anleger Rat und Hilfe suchten, deren Inhaberteilschuldverschreibungen bereits im Dezember 05 sowie Januar 06 fällig waren und die noch nicht ausbezahlt wurden.

Auch nicht gerade vertrauensfördernd: „Es konnte beobachtet werden, dass sich der Zeitraum zwischen Mahnung sowie Auszahlung inzwischen wieder erhöht hat, und zwar umso mehr, je näher der Auszahlungstermin für die Inhaberteilschuldverschreibung am 21. April 2006 gerückt ist,“ so Späth weiter.

Dauerte es teilweise im Februar bis zu 2 Wochen, seit die Leipzig-West AG auf eine Mahnung hin die Gelder ausbezahlte, und zahlte die WBG im März 06 die Gelder sehr „flott“ binnen 3-4 Werktagen aus, so ist seit Anfang April 2006 zu beobachten, dass die Zeit zwischen Mahnung und Zahlung sich teilweise auf wieder 14 Tage erhöht hat.

Betroffene sollten hier sofort Gegenmaßnahmen ergreifen, wenn in den nächsten Tagen die Zahlungen weiter ausbleiben sollten und keine wertvolle Zeit verstreichen lassen.

Wenn die Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG in den nächsten Tagen die Zahlungen nicht durchführt, befindet sich diese wieder in Verzug, so dass sie sämtliche Kosten wie Anwaltskosten übernehmen muss.

Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG“ beraten lassen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dienstag, April 25, 2006

BGH: Änderung der Rechtsprechung bei geschlossenen Immobilienfonds

Anleger, die zur Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ein Darlehen aufgenommen haben, müssen sich auf eine geänderte Rechtsprechung einstellen.

Mit den heutigen Urteilen (XI ZR 193/04, 219/04, 29/05 und 106/05) hat der Bundesgerichtshof einige Rechtsfragen, zu denen der II. und der XI. Zivilsenat unterschiedliche Auffassungen vertraten, zwar endgültig geklärt. Die zuletzt sehr anlegerfreundliche Rechtsprechung des II. Zivilsenats wurde aber nur teilweise beibehalten.

Hierzu gehört, dass Kreditvertrag und Fondsbeteiligung immer dann ein verbundenes Geschäft bilden, wenn der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag vorlegt. Ist der Anleger dabei getäuscht worden, kann er unmittelbar gegen die Bank Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Erfolgsaussichten dieser Ansprüche werden in der Praxis allerdings von der Beweisbarkeit der Täuschung abhängen.

Nach wie vor kann der Anleger den Darlehensvertrag widerrufen, wenn dieser in einer so genannten Haustürsituation abgeschlossen wurde und wenn eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung unterblieb. Bilden Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft, muss der Kunde das Darlehen nach dem Widerruf nicht mehr zurückbezahlen. Er kann sogar die von ihm gezahlten Zinsen abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zurückverlangen.

Wenn der Anleger seine Ansprüche aber nicht auf einen Widerruf, sondern auf falsche Angaben im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung stützt, kann er die Rückzahlung des Kredits künftig nur noch in dem Umfang verweigern, wie ihm ein Abfindungsanspruch gegen die Fondsgesellschaft zusteht. Um so geringer der Wert der Beteiligung, um so weniger ist demnach auch der Anspruch gegen die Kredit gebende Bank wert.

Verschlechtert hat sich auch die Rechtslage für die Anleger, wenn der Kreditvertrag von einem Treuhänder, der keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, abgeschlossen wurde. In diesen Fällen kann sich der Anleger neuerdings nicht mehr auf die Unwirksamkeit des Kreditvertrages berufen, wenn der Zeichnungsschein eine entsprechende Vollmacht für den Treuhänder enthielt und der Zeichnungsschein der Bank vorgelegt wurde.

Fazit: Insgesamt hat sich die Rechtslage für die betroffenen Anleger zwar verschlechtert. Für sie gibt es aber nach wie vor aussichtsreiche Möglichkeiten, die nachteiligen Folgen einer kreditfinanzierten Beteiligung an einem notleidenden Immobilienfonds zu beseitigen.

Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Immobilien-Rückabwicklung“ beraten lassen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Freitag, April 21, 2006

Alster-Center Hamburg: Ein weiterer Fall von Anlagebetrug??

Der „Renditefonds Alster-Center 2000“ in Hamburg steht offensichtlich vor ähnlichen Problemen wie das Frankfurter Turmcenter. Beide Immobilienfonds wurden nach ersten Erkenntnissen von dem Initiator Philipp Kreuzer, der inzwischen verstorben ist, initiiert und Anleger nach einem ähnlichen Muster angeworben.

Wie der BSZ® e. V. bereits für das Frankfurter Turmcenter ermittelt hat, dass in diesem Fall mit deutlich erhöhten Mietsteigerungen und Verkehrswerten kalkuliert wurde, so ist ebenfalls beim „Renditefonds Alster-Center 2000“ davon auszugehen, dass hier dasselbe Spiel gespielt wurde und die Anleger mit deutlich überzogenen Mietkalkulationen und Verkehrswerten der Immobilien in den Fonds eingeworben wurden.

Auch in diesem Fall ist daher davon auszugehen, dass hier erhebliche Prospektfehler vorliegen dürften, die die Anleger zum Schadensersatz gegenüber den Verantwortlichen berechtigen würden.

Schadensersatzansprüche bestehen vor allem gegen die Prospektverantwortlichen bzw. die Erben, die Prospektprüfer sowie auch gegen die Vermittler der Kapitalanlage. Diese schulden auch eine eigene Plausibilitätsprüfung der Kapitalanlage.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Alster-Center“ beraten lassen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Donnerstag, April 20, 2006

Care Life Investment Trust II AG & Co. KG, Care Life Services AG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 31. März 2006 der Care Life Investment Trust II AG & Co. KG (CL IT II KG) und ihrer geschäftsführenden Komplementärin, der Care Life Services AG (CL S AG), beide Helmstadt bei Würzburg, untersagt, das Einlagengeschäft zu betreiben.

Die BaFin hat den Gesellschaften aufgegeben, die ohne Erlaubnis betriebenen Bankgeschäfte abzuwickeln und ihr über die ergriffenen Abwicklungsmaßnahmen zu berichten. Ferner hat die BaFin jegliche Werbung für erlaubnispflichtige Geschäfte verboten.

Die CL IT II KG wollte € 40 Mio. einsammeln. Anleger konnten sich ab einem Betrag in Höhe von € 2.000,00 als Kommanditisten beteiligen. Bei den Anlagevarianten "CL-Growth S" und "CL-Growth Lux" wurde den Anlegern garantiert, die angenommenen Gelder vollständig zurückzuzahlen. Damit betrieben die CL IT II KG und die CL S AG das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG zu haben.

Die Abwicklungsanordnung erging, weil beide Gesellschaften nicht bereit waren, die unerlaubt betriebenen Geschäfte freiwillig einzustellen und abzuwickeln. Infolge der Anordnung sind jetzt beide Gesellschaften dazu verpflichtet, die empfangenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.

Die BaFin hat die CL S AG ferner verpflichtet, auch von der Care Life Investment Trust AG & Co. KG (CL IT KG) angenommene Gelder sofort an die Anleger zurückzuzahlen. Diese Gesellschaft hat ihren Anlegern bei Kommanditbeteiligungen der Varianten "CL-Growth S" und "CL-Growth Lux" gleichfalls mittels einer Kapitalgarantie versprochen, dass die Geldanlagen am Ende der Laufzeit vollständig zurückgezahlt werden. Die CL S AG ist auch die geschäftsführende Komplementärin der inzwischen aufgelösten CL IT KG.

Rechtsanwalt Dr. Heinz O. Steinhübel von der renommierten Stuttgarter Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, der mit der Führung der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Care Life“ betraut wurde : „Erfahrungsgemäß erhalten Anleger nach einer BaFin-Abwicklungsanordnung nur einen Bruchteil des eingezahlten Anlagekapitals zurück. Allerdings haften nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben den Gesellschaften die Unternehmensverantwortlichen und – soweit diese nicht selbst über eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG verfügen – auch die Vermittler. Deshalb sollten sich die Care Life-Anleger unverzüglich bei einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.“

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Care Life“ beraten lassen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet!
Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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