Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. schlägt für die Vergütung von Rechtsanwalts Dienstleistungen einen neuen verbraucherfreundlicheren Weg vor. Die Mandanten sollen danach von ihren Rechtsanwälten vereinnahmte Honorare zurückfordern können, sofern die individuell vereinbarten Leistungen und die damit geweckten Erwartungen nicht erfüllt wurden.
Rechtsuchende sehen nach Informationen des BSZ® e.V. das Preis-Leistungsverhältnis immer mehr als wichtiges Entscheidungskriterium bei der Anwaltswahl. Mit der Honorar-zurück-Garantie würden sich die Rechtsanwälte an ihre Leistungen messen lassen und zwar ohne juristische Hintertürchen. Denn alleine die Mandanten entscheiden nach Erledigung des Mandats ob das was besprochen wurde, tatsächlich auch geleistet wurde und ob sie das bezahlte Honorar zurückerhalten möchten – sei es ganz oder teilweise.
Aktuelle richtet sich das Honorar von Rechtsanwälten, wenn Mandant und Anwalt nicht eine Honorarvereinbarung getroffen haben, nach dem Gesetz. Seit dem 1. Juli 2004 nach dem sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem so genannten Streit- oder Gegenstandswert und den erbrachten Dienstleistungen im einzelnen. Für die außergerichtliche Tätigkeit kann auch der Abschluss einer Gebührenvereinbarung auf Grundlage einer festen Stundenvergütung angeboten werden. Wer eine regelmäßige Rechtsberatung wünscht, kann einen Beratungsvertrag abschließen.
Diese sogenannten "gesetzlichen" Gebühren sind nach Meinung des BSZ® durchaus als angemessen und ausreichend anzusehen. Im Strafrecht ist dies allerdings nicht der Fall.
So sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zum Beispiel für eine Strafverteidigung neben einer Grundgebühr in Höhe von im Durchschnitt etwa 150,- Euro und einer Verfahrensgebühr in etwa gleicher Höhe für eine eintägige Hauptverhandlung noch einmal ca. 250,- - 300,- Euro vor, so dass ein Strafverteidiger seinem Mandanten für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und (nach Anklageerhebung) im Strafprozess durchschnittlich kaum mehr als 600,- Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) abverlangen kann.
Auch wenn zwischen Rechtsanwalt und Mandanten kein Wort über das Anwaltshonorar gesprochen wird, schuldet der Mandant das "übliche Honorar". Alleine diese Tatsache ist Ausgangspunkt vieler Gebührenstreitigkeiten berichtet der BSZ® e.V.
Anders sieht das allerdings aus wenn die Wirtschaft Mandate zu vergeben hat. Die gibt ihren Kostendruck weiter. Die Unternehmen verhandeln mittlerweile auch mit ihren Anwälten knallhart. Dabei geht es um Rückvergütungen am Jahresende, Rabatte und –Staffelungen, Obergrenzen und Rahmenvergütungen. Nach einer Umfrage im Handelsblatt sollen bereits 63 Prozent der Unternehmen derartige Preisnachlässe von ihren Kanzleien erhalten. Jede dritte Kanzlei lässt sich bei Aufträgen aus der Wirtschaft auf Erfolgshonorare ein.
Auch die privaten Mandanten sind gerne bereit ein angemessenes Honorar zu zahlen, wenn die im Erstgespräch mit dem Rechtsanwalt festgelegten Punkte auch tatsächlich als erledigt abgehakt werden können und die geweckten Erwartungen erfüllt wurden. Diese zu erledigenden Punkte und die rechtliche Einschätzung sind natürlich Gegenstand eingehender Erörterung vor der Mandatserteilung zwischen den Beteiligten, wobei die für das Honorar zu erbringenden anwaltlichen Leistungen klar definiert werden. Mit der Geld-zurück-Garantie, ist der Mandant auch gerne bereit, das vereinbarte Honorar bei Mandatserteilung zu bezahlen.
Dafür ist dann natürlich im Regelfall einiges zu bieten: Der Rechtsanwalt befasst sich intensiv mit den umfangreichen Akten, die in manchen Rechtssachen mitunter etliche Ordner füllen, er führt eine Vielzahl zeitaufwändiger Besprechungen mit Mandanten, Staatsanwälten und Richtern, er bereitet sich gewissenhaft auf eine Verhandlung bei dem Gericht vor und er investiert in den Fall all das Wissen, das er sich im Laufe der Jahre angeeignet hat.
Viele Rechtssuchende scheuen sich einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Grund: Angst vor hohen Kosten und einer unklaren Honorargestaltung. Würde der Anwalt die Geld-zurück-Garantie anbieten, wäre diese Scheu unbegründet. Denn bei diesem Modell, steht die hohe Beratungskompetenz des Rechtsanwaltes im Vordergrund. Dann wäre auch bald mit der falschen Meinung des Publikums, dass die Rechtsanwälte zu teuer seien Schluss.
Die Rechtssuchenden bevorzugen keineswegs den Anwalt mit dem niedrigsten Honorar, viel wichtiger ist ihnen ein gutes Preis-Leistungsverhältnis, eine ausführliche und ehrliche Beratung, Spezialistentum auf dem jeweiligen Gebiet und nicht zum Schluss Engagement.
Die Mandaten wissen auch, dass es logisch ist, dass bei Gerichtsverhandlungen nur 50% gewinnen können. Trotzdem können sich für sie bei ehrlicher fachkundiger Beratung 100% ihrer Erwartungen erfüllen. Die Geld-zurück-Garantie trägt dazu bei, dass die Mandatsübernahme auch in einem konkreten Nutzen für den Mandanten mündet. Damit stellt der Rechtsanwalt sicher, dass seine Mandanten nur gute Leistungen bezahlen müssen.
Die Geld-zurück-Garantie ist ein innovativer Weg, den hohen Standard der anwaltlichen Beratungsqualität zu erhalten, zu verbessern und nach außen zu kommunizieren. Dieses hohe Qualitätsversprechen wird den Mandanten und den Rechtsanwälten gleichermaßen zum Vorteil gereichen.
BSZ® e.V. Gr.-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg, Telefon . 06071-823780 Fax: 23295e-mail: BSZ-ev@t-online.de
TippDer Anwaltssuchdienst des BSZ e.V. ist unter folgenden Internetadressen erreichbar: www.fachanwalt-hotline.de und www.jurafit.de oder Telefon: 0180 500 36 17.
Samstag, Juni 25, 2005
Dienstag, Juni 21, 2005
Staatsanwaltschaft ermittelt gegen VermögensGarant AG wegen Kapitalanlagebetrug
Es zeigt sich immer wieder, dass es sich lohnt vor einer Anlageentscheidung die Fachpresse wie z.B. „kmi kapitalmarkt intern“ zu studieren, rät die DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V.
Das trifft auch auf den aktuellen Fall VermögensGarant zu, denn gegen die VermögensGarant ermittelt mittlerweile die Staatsanwaltschaft wegen Kapitalanlagebetrugs.„kmi“ hat nicht nur von Anfang an vor dieser Gesellschaft gewarnt, sondern auch Anlageinteressenten geraten sich von ABN AMRO bestätigen zu lassen, dass es den im Prospekt versprochenen „Kapitalschutz“ der Bank auch tatsächlich gibt.
Dass „kmi“ mit dieser Warnung nicht verkehrt lag, belegt nun die Tatsache, dass die niederländiche Bank ABN AMRO bei der Staatsanwaltschaft Berlin inzwischen Strafanzeige gegen die Herren, Dehne, Brodbach, Sellmer und Reimann wegen Kapitalanlagebetrugs gestellt hat.ABN AMRO zeigt an, dass im Zusammenhang mit dem Vertrieb der VG VermögensGarant Tranchen I bis III als Sicherheit bezeichnete Faustpfandbeschreibungen tatsächlich nicht existieren. Ein im Emissionsprospekt näher bezeichnetes Wertpapier sei bereits vor Ausgabe des Prospektes zurückgekauft worden.
Die Großbank sieht sich zu Unrecht als Sicherheitsgeber für ein Kapitalanlageprodukt der VermögensGarant bezeichnet.
Gleiche Unwahrheiten verbreitete VermögensGarant bei den Tranchen IV und IV mit einem zu 100% kapitalgeschützten Trading-Portfolio bei der Credit Suisse, was die Schweizer Bank untersagen ließ. Sowohl die ABN AMRO als auch die Credit Suisse distanzieren sich energisch, jemals geschäftlich in Verbindung zur VermögensGarant gestanden zu haben, geschweige denn, für Rückzahlungsgarantien einzustehen, wie es die Verkaufsprospekte suggerierten.
Die Anleger sollten sich von Nebelkerzen der VermögenGarant nicht beeindrucken lassen rät die DSK/BSZ® Interessengemeinschaft geschädigter Anleger der VermögensGarant.So teilte VermögensGarant auf Anfrage „kmi“ folgendes mit: „ Die VG VermögensGarant AG teilt Ihnen mit, dass die Emission VG IV und V nicht eingestellt sind und der Verkaufsprospekt von der BaFin genehmigt wurde. Wesentliche und unwesentliche Änderungen seit Emissionsstart wurden der BaFin gemeldet.“Von Änderungen weiß offenbar die BaFin aber nichts, denn diese teilte auf kmi Anfrage hin mit: „ da keine Überarbeitung (keine § 11-Nachträge) übermittelt wurde, ist davon auszugehen, dass die Prospekte mit diesen Daten auch im Rahmen des öffentlichen Angebotes verwendet werden. Sofern ein Prospekt mit anderem Datum und anderen Informationen verwendet wird, ist dies der BaFin mitzuteilen.“
Ein Verstoß kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100 000 Euro nach sich ziehen. Dies dürfte nun der VermögensGarant drohen, denn lt. BaFin-Auskunft liegt ihr von den Tranchen IV bis V nur der Erst-Prospekt vom 30.09.2004 vor. Die Änderungen ab Dezember sind ihr offenbar vorenthalten worden.Für die geschädigten Anleger, startet jetzt die Jagd nach dem verbliebenen Vermögens-Häuflein.
Betroffene Anleger können der DSK/BSZ®- Interessengemeinschaft „VermögensGarant AG“ beitreten und durch BSZ® Rechtsanwälte Schadensersatzklagen vorbereiten. Die DSK/BSZ® Interessengemeinschaft „Vermögens Garant AG" bietet betroffenen Anlegern die Möglichkeit von DSK/BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen.
Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen sofort zu ergreifen sind. Bestehende Ansprüche können dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaft durchgesetzt werden.
Die Aufnahme in eine der vom DSK/BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren der/s DSK/ BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg Telefon: 06071-2089906 Internet: www.fachanwalt-hotline.de
Das trifft auch auf den aktuellen Fall VermögensGarant zu, denn gegen die VermögensGarant ermittelt mittlerweile die Staatsanwaltschaft wegen Kapitalanlagebetrugs.„kmi“ hat nicht nur von Anfang an vor dieser Gesellschaft gewarnt, sondern auch Anlageinteressenten geraten sich von ABN AMRO bestätigen zu lassen, dass es den im Prospekt versprochenen „Kapitalschutz“ der Bank auch tatsächlich gibt.
Dass „kmi“ mit dieser Warnung nicht verkehrt lag, belegt nun die Tatsache, dass die niederländiche Bank ABN AMRO bei der Staatsanwaltschaft Berlin inzwischen Strafanzeige gegen die Herren, Dehne, Brodbach, Sellmer und Reimann wegen Kapitalanlagebetrugs gestellt hat.ABN AMRO zeigt an, dass im Zusammenhang mit dem Vertrieb der VG VermögensGarant Tranchen I bis III als Sicherheit bezeichnete Faustpfandbeschreibungen tatsächlich nicht existieren. Ein im Emissionsprospekt näher bezeichnetes Wertpapier sei bereits vor Ausgabe des Prospektes zurückgekauft worden.
Die Großbank sieht sich zu Unrecht als Sicherheitsgeber für ein Kapitalanlageprodukt der VermögensGarant bezeichnet.
Gleiche Unwahrheiten verbreitete VermögensGarant bei den Tranchen IV und IV mit einem zu 100% kapitalgeschützten Trading-Portfolio bei der Credit Suisse, was die Schweizer Bank untersagen ließ. Sowohl die ABN AMRO als auch die Credit Suisse distanzieren sich energisch, jemals geschäftlich in Verbindung zur VermögensGarant gestanden zu haben, geschweige denn, für Rückzahlungsgarantien einzustehen, wie es die Verkaufsprospekte suggerierten.
Die Anleger sollten sich von Nebelkerzen der VermögenGarant nicht beeindrucken lassen rät die DSK/BSZ® Interessengemeinschaft geschädigter Anleger der VermögensGarant.So teilte VermögensGarant auf Anfrage „kmi“ folgendes mit: „ Die VG VermögensGarant AG teilt Ihnen mit, dass die Emission VG IV und V nicht eingestellt sind und der Verkaufsprospekt von der BaFin genehmigt wurde. Wesentliche und unwesentliche Änderungen seit Emissionsstart wurden der BaFin gemeldet.“Von Änderungen weiß offenbar die BaFin aber nichts, denn diese teilte auf kmi Anfrage hin mit: „ da keine Überarbeitung (keine § 11-Nachträge) übermittelt wurde, ist davon auszugehen, dass die Prospekte mit diesen Daten auch im Rahmen des öffentlichen Angebotes verwendet werden. Sofern ein Prospekt mit anderem Datum und anderen Informationen verwendet wird, ist dies der BaFin mitzuteilen.“
Ein Verstoß kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100 000 Euro nach sich ziehen. Dies dürfte nun der VermögensGarant drohen, denn lt. BaFin-Auskunft liegt ihr von den Tranchen IV bis V nur der Erst-Prospekt vom 30.09.2004 vor. Die Änderungen ab Dezember sind ihr offenbar vorenthalten worden.Für die geschädigten Anleger, startet jetzt die Jagd nach dem verbliebenen Vermögens-Häuflein.
Betroffene Anleger können der DSK/BSZ®- Interessengemeinschaft „VermögensGarant AG“ beitreten und durch BSZ® Rechtsanwälte Schadensersatzklagen vorbereiten. Die DSK/BSZ® Interessengemeinschaft „Vermögens Garant AG" bietet betroffenen Anlegern die Möglichkeit von DSK/BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen.
Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen sofort zu ergreifen sind. Bestehende Ansprüche können dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaft durchgesetzt werden.
Die Aufnahme in eine der vom DSK/BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren der/s DSK/ BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg Telefon: 06071-2089906 Internet: www.fachanwalt-hotline.de
Donnerstag, Juni 16, 2005
BaFin verfügt Schließung des MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds
In der Ausgabe 11/2004 schrieb Finanztest unter dem Titel „Eine Sache des Vertrauens“ zum Deutschen Vermögensfonds I.: „Fünf Politiker werben für Vertrauen - und für den MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I. Anleger sollen in den geschlossenen Fonds investieren und damit ihre Altersvorsorge aufbessern. Für die Risiken haften die prominenten Herren nicht. Und die sind hoch, denn beim Deutschen Vermögensfonds I handelt es sich eher um ein Zockerangebot als um eine sichere Zusatzvorsorge. Totalverlust des eingesetzten Geldes droht“
Heute nun hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BaFin) wegen eines angeblich betriebenen Finanzkommissions-Geschäftes die Schließung des MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I der Berliner DA Deutsche Anlagen verfügt. Zudem wurde die Abwicklung des Fonds verfügt. Als Abwickler wurde der Hamburger Rechtsanwalt Georg Henningsmeier eingesetzt. Bei dem BSZ® e.V. stellt man sich die Frage ob die BaFin den Anlegern hier wirklich einen Gefallen getan hat. Es könnte nämlich nun der Fall eintreten, dass die Anleger aus der Abwicklung des Fonds deutlich weniger als ihre Einzahlungen, im schlimmsten Fall gar nichts wieder sehen werden.
Betroffene können sich der von der DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. angebotenen Interessengemeinschaft „Deutsche Vermögensfonds“ anschließen. Die Interessengemeinschaft. bietet Betroffenen die Möglichkeit von -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlage fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen sofort zu ergreifen sind. Die Ansprüche können dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchgesetzt werden.
Die Aufnahme in eine der vom BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® e.V., Gr.-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg Tel: 06071-823780, Fax: 06071-23295.
E-Mail:bsz-ev@t-online.de. Internet: www.fachanwalt-hotline.de
Heute nun hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BaFin) wegen eines angeblich betriebenen Finanzkommissions-Geschäftes die Schließung des MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I der Berliner DA Deutsche Anlagen verfügt. Zudem wurde die Abwicklung des Fonds verfügt. Als Abwickler wurde der Hamburger Rechtsanwalt Georg Henningsmeier eingesetzt. Bei dem BSZ® e.V. stellt man sich die Frage ob die BaFin den Anlegern hier wirklich einen Gefallen getan hat. Es könnte nämlich nun der Fall eintreten, dass die Anleger aus der Abwicklung des Fonds deutlich weniger als ihre Einzahlungen, im schlimmsten Fall gar nichts wieder sehen werden.
Betroffene können sich der von der DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. angebotenen Interessengemeinschaft „Deutsche Vermögensfonds“ anschließen. Die Interessengemeinschaft. bietet Betroffenen die Möglichkeit von -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlage fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen sofort zu ergreifen sind. Die Ansprüche können dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchgesetzt werden.
Die Aufnahme in eine der vom BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® e.V., Gr.-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg Tel: 06071-823780, Fax: 06071-23295.
E-Mail:bsz-ev@t-online.de. Internet: www.fachanwalt-hotline.de
Freitag, Juni 10, 2005
Inkasso: Miese Zahlungsmoral fördert Wildwuchs im Inkassosumpf
Die frühere Kaufmannstugend eine Rechnung möglichst sofort zu begleichen hat sich bei vielen Unternehmen in das Gegenteil gekehrt. Heute gilt es als kaufmännisches Geschick, die Zahlung einer Rechnung so lange wie nur irgend möglich mit allen möglichen legalen und illegalen Tricks zu verzögern. Dabei wird sogar in Kauf genommen, dass der Geschäftspartner pleite geht.Tatsächlich steigt die Zahl der Unternehmensinsolvenzen weiter kräftig an. Dabei sind es nicht nur kleine und mittlere Unternehmen die vom Markt verschwinden, sondern auch große bekannte Namen bedauert der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg).
Vor allem das Handwerk leidet besonders stark unter dem Zahlungsverhalten seiner gewerblichen und privaten Kunden, aber auch der öffentlichen Auftraggeber. Daran hat auch das seit 1. Mai 2000 geltende Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen nichts entscheidend ändern können.
Von Staat und Justiz fühlen sich viele Gläubiger weitgehend im Stich gelassen, wie der folgende Fall beispielhaft zeigt:
Ein kleiner Handwerksbetrieb bekommt von seinem Kunden den Rechnungsbetrag von 68 000 Euro einfach nicht bezahlt. Um aber Klage auf Zahlung bei Gericht zu erheben, ist einfach kein Geld mehr zur Zahlung der Gerichtskosten vorhanden. Krankenkasse, Finanzamt und Hausbank zeigen sich in dieser Situation wenig kooperativ. Die stehen schon mehr oder weniger in den Startlöchern um dem Unternehmen den Todesstoß zu versetzen um den Skalp des Opfers als Trophäe in Ihren Geschäftsräumen aufzuhängen. Ende vom Lied: Pleite und 5 Arbeitsplätze weniger.
Dagegen staunt der Betroffene nicht schlecht, welche Beitreibungsmethoden Vater Staat in eigener Sache anwendet. So mancher, vom Gläubiger zum Schuldner abgestiegene Unternehmer ist mittlerweile auf der Flucht - vor einem Staat, dessen Steuerhäscher keinen Winkel des Privatlebens aussparen; vor einem Fiskus, der ungebremst dabei ist, das Land mit einem nahezu lückenlosen Kontrollsystem zu überziehen; vor einer Obrigkeit, die jede Hemmung verloren hat, die Steuerzahler auszuplündern.
Vor diesem Hintergrund wundert es nicht, wenn immer öfter Gläubiger nicht mehr sehr zimperlich in der Wahl ihrer Mittel sind um an ihr Geld zu kommen. Das erklärt auch die steigende Zahl von Zeitungsanzeigen dubioser Geldeintreiber. Unverblümt wird hier mit dem Einsatz nicht gesetzlicher Beitreibungsmethoden geworben. Als Firmensitz werden oft ausländische Städte aufgeführt, bevorzugt Moskau.
Das sind in der Regel keine zugelassenen Inkassounternehmen, sondern hier handelt es sich um organisierte Trupps die Schuldner mit Telefonaten, persönlichen Besuchen und blanker Gewalt terrorisieren, warnt Horst Roosen Vorstand des BSZ® e.V. Viele der Geldeintreiber stammen aus dem Milieu der organisierten Kriminalität. Aber auch immer mehr Osteuropäer und deutsche Kleinkriminelle bieten ihre "Inkassodienste" an. Pro Auftrag kassieren sie bis zu 50 % des eingetriebenen Geldes.
Schuldner die mit solchen "Unternehmen" konfrontiert werden, sollten unmittelbar Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten, auch gegen den Auftraggeber (Gläubiger) rät Roosen. Da die meisten Gläubiger mit der Beitreibung Ihrer Forderungen oft Inkassobüros und keine Rechtsanwälte beauftragen, sollte der Schuldner darüber Bescheid wissen, welche Gebühren und Kosten diese Institute von ihm fordern dürfen.
Grundsätzlich dürfen Inkassobüros nicht mehr verlangen als ein Rechtsanwalt. Der Streitwert, d.h. in der Regel die ursprünglich verlangte Summe, ist ausschlaggebend für die Gebührenhöchstgrenze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es dürfen entweder nur Inkasso- oder Anwaltskosten in Rechnung gestellt werden. Um ungerechtfertigte Gebührenschinderei handelt es sich wenn zum Beispiel jedes Telefonat in Rechnung gestellt wird, oder wenn mit der Zins und Zinzeszins-Keule zugeschlagen wird.
Der BSZ® stellt fest, dass die Mitwirkung von Inkassobüros jedenfalls in all den Fällen, in denen die Mitwirkung von Rechtsanwälten erforderlich wird, in der Regel überflüssig ist und sowohl für Gläubiger als auch Schuldner zu unnötigen zusätzlichen Kostenbelastungen führt.
Außerdem führt die Zusammenarbeit mit einem an sich überflüssigen Partner selten zur besseren Sachbearbeitung, sondern fördere umgekehrt die Gefahr von Verzögerungen, Missverständnissen und sachwidrigen Einflüssen, meint der BSZ® e.V.
Vorsicht ist auch geboten, wenn ein Inkassobüro pauschal abrechnet. Dann darf das nicht höher sein als die Rechtsanwaltsgebühr plus einer Kostenpauschale von 15 Prozent plus Mehrwertsteuer. Die Kostenpauschale darf unabhängig von der Höhe der Ursprungsforderung - maximal 20 EUR betragen. Wer sich nicht sicher ist, ob die geltend gemachten Kosten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, sollte sich entsprechend informieren.
In eigener Zuständigkeit dürfen Inkassobüros den Einzug fremder Forderungen jedoch nur außergerichtlich betreiben. Führen die eigenen Bemühungen nicht zum Erfolg und wird die gerichtliche Geltendmachung erforderlich, muss das Inkassobüro aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen die gerichtliche Rechtsverfolgung einem Rechtsanwalt übertragen.
Sinnvoller erscheint sowieso die sofortige Beauftragung eines Rechtsanwalts. Der Gläubiger kann sich dabei sicher sein, dass er die dabei entstandenen Kosten erstattet erhält, was nach der Rechtsprechung bei Inkassoinstituten oft nicht der Fall ist. Der Schuldner hingegen kann sicher sein, dass ihm nur die gesetzlichen Gebühren in Rechnung gestellt werden.
Der Rechtsanwalt, der berufene Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten – wozu auch die Bearbeitung von Forderungen gehört -, besitzt soweit es auf die rechtliche Prüfung und das praktische Vorgehen in Rechtssachen ankommt, die beste berufliche Ausbildung und Erfahrung und verfügt in der Öffentlichkeit über eine entsprechende berufliche Autorität. Insbesondere auch wegen der Nähe des Anwalts zum Gericht hat sich gezeigt, dass sich der Schuldner von Zahlungsaufforderungen eines Rechtsanwalts im Zweifel stärker beeindrucken lässt, als von der eines Inkassounternehmens.
Die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sind bereits ab dem 30. Tag nach Rechnungsstellung vom säumigen Schuldner zu erstatten. Durch individuelle Vereinbarung lässt sich der Verzugstermin auch vorverlegen.
Vor diesem Hintergrund hat der BSZ® e.V. zusammen mit Rechtsanwälten und Wirtschaftsinstitutionen den BSZ®-ANWALTS-INKASSO-SCHECK entwickelt. Wenn jetzt die Rechnung über gelieferte Ware oder erbrachter Dienstleistung unbezahlt bleibt, dann ist das mit dem BSZ®-ANWALTS-INKASSO-SCHECK kein Problem mehr.
Man heftet einfach die Kopie der Rechnung und der letzten Mahnung oder eine andere den Geldanspruch begründende Unterlage an den BSZ®-Anwalts-Inkasso-Scheck und gibt ihn zur Post. Danach braucht man sich um nichts mehr zu kümmern, denn jetzt treibt ein Anwaltsbüro ohne Umweg über ein Inkassoinstitut direkt das Geld ein.
Der Schuldner ist verpflichtet, die entstehenden Kosten, wie Gebühren und Auslagen dem Gläubiger als Verzugsschaden zu ersetzen. Dieser Verzugsschaden wird vom Rechtsanwalt mit der Forderung beim Schuldner eingezogen, so dass dem Auftraggeber effektiv keine Kosten entstehen! Bei Beitreibung mit dem BSZ Anwalts-Inkasso-Scheck ist von der beigetriebenen Summe 3% als außerordentlicher Vereinsbeitrag an den BSZ e.V. abzuführen.
Ist der Schuldner derzeit vermögenslos und kann die Forderung deswegen nicht beigetrieben werden, übernimmt der BSZ® e.V. für den Auftraggeber die sogenannte "Negativpauschale" für den Rechtsanwalt. Vom Auftraggeber sind im außergerichtlichen und gerichtlichen Mahnverfahren nur die anfallenden "Fremden Kosten" zu tragen. Diese Auslagen wären dem Auftraggeber auch entstanden, wenn er selbst seine Forderung geltend gemacht hätte.
Der BSZ®Anwalts-Inkasso-Scheck kann gegen eine Gebühr von 17,40 Euro inkl. MwSt. pro Stück beim BSZ® e.V. bezogen werden.
Weitere Informationen gibt es bei BSZ® e.V. Gr.-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg Tel: 06071-823780 Fax: 06071-23295. E-Mail:bsz-ev@t-online.de
Internet: www.anwaltsinkasso.de
Vor allem das Handwerk leidet besonders stark unter dem Zahlungsverhalten seiner gewerblichen und privaten Kunden, aber auch der öffentlichen Auftraggeber. Daran hat auch das seit 1. Mai 2000 geltende Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen nichts entscheidend ändern können.
Von Staat und Justiz fühlen sich viele Gläubiger weitgehend im Stich gelassen, wie der folgende Fall beispielhaft zeigt:
Ein kleiner Handwerksbetrieb bekommt von seinem Kunden den Rechnungsbetrag von 68 000 Euro einfach nicht bezahlt. Um aber Klage auf Zahlung bei Gericht zu erheben, ist einfach kein Geld mehr zur Zahlung der Gerichtskosten vorhanden. Krankenkasse, Finanzamt und Hausbank zeigen sich in dieser Situation wenig kooperativ. Die stehen schon mehr oder weniger in den Startlöchern um dem Unternehmen den Todesstoß zu versetzen um den Skalp des Opfers als Trophäe in Ihren Geschäftsräumen aufzuhängen. Ende vom Lied: Pleite und 5 Arbeitsplätze weniger.
Dagegen staunt der Betroffene nicht schlecht, welche Beitreibungsmethoden Vater Staat in eigener Sache anwendet. So mancher, vom Gläubiger zum Schuldner abgestiegene Unternehmer ist mittlerweile auf der Flucht - vor einem Staat, dessen Steuerhäscher keinen Winkel des Privatlebens aussparen; vor einem Fiskus, der ungebremst dabei ist, das Land mit einem nahezu lückenlosen Kontrollsystem zu überziehen; vor einer Obrigkeit, die jede Hemmung verloren hat, die Steuerzahler auszuplündern.
Vor diesem Hintergrund wundert es nicht, wenn immer öfter Gläubiger nicht mehr sehr zimperlich in der Wahl ihrer Mittel sind um an ihr Geld zu kommen. Das erklärt auch die steigende Zahl von Zeitungsanzeigen dubioser Geldeintreiber. Unverblümt wird hier mit dem Einsatz nicht gesetzlicher Beitreibungsmethoden geworben. Als Firmensitz werden oft ausländische Städte aufgeführt, bevorzugt Moskau.
Das sind in der Regel keine zugelassenen Inkassounternehmen, sondern hier handelt es sich um organisierte Trupps die Schuldner mit Telefonaten, persönlichen Besuchen und blanker Gewalt terrorisieren, warnt Horst Roosen Vorstand des BSZ® e.V. Viele der Geldeintreiber stammen aus dem Milieu der organisierten Kriminalität. Aber auch immer mehr Osteuropäer und deutsche Kleinkriminelle bieten ihre "Inkassodienste" an. Pro Auftrag kassieren sie bis zu 50 % des eingetriebenen Geldes.
Schuldner die mit solchen "Unternehmen" konfrontiert werden, sollten unmittelbar Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten, auch gegen den Auftraggeber (Gläubiger) rät Roosen. Da die meisten Gläubiger mit der Beitreibung Ihrer Forderungen oft Inkassobüros und keine Rechtsanwälte beauftragen, sollte der Schuldner darüber Bescheid wissen, welche Gebühren und Kosten diese Institute von ihm fordern dürfen.
Grundsätzlich dürfen Inkassobüros nicht mehr verlangen als ein Rechtsanwalt. Der Streitwert, d.h. in der Regel die ursprünglich verlangte Summe, ist ausschlaggebend für die Gebührenhöchstgrenze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es dürfen entweder nur Inkasso- oder Anwaltskosten in Rechnung gestellt werden. Um ungerechtfertigte Gebührenschinderei handelt es sich wenn zum Beispiel jedes Telefonat in Rechnung gestellt wird, oder wenn mit der Zins und Zinzeszins-Keule zugeschlagen wird.
Der BSZ® stellt fest, dass die Mitwirkung von Inkassobüros jedenfalls in all den Fällen, in denen die Mitwirkung von Rechtsanwälten erforderlich wird, in der Regel überflüssig ist und sowohl für Gläubiger als auch Schuldner zu unnötigen zusätzlichen Kostenbelastungen führt.
Außerdem führt die Zusammenarbeit mit einem an sich überflüssigen Partner selten zur besseren Sachbearbeitung, sondern fördere umgekehrt die Gefahr von Verzögerungen, Missverständnissen und sachwidrigen Einflüssen, meint der BSZ® e.V.
Vorsicht ist auch geboten, wenn ein Inkassobüro pauschal abrechnet. Dann darf das nicht höher sein als die Rechtsanwaltsgebühr plus einer Kostenpauschale von 15 Prozent plus Mehrwertsteuer. Die Kostenpauschale darf unabhängig von der Höhe der Ursprungsforderung - maximal 20 EUR betragen. Wer sich nicht sicher ist, ob die geltend gemachten Kosten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, sollte sich entsprechend informieren.
In eigener Zuständigkeit dürfen Inkassobüros den Einzug fremder Forderungen jedoch nur außergerichtlich betreiben. Führen die eigenen Bemühungen nicht zum Erfolg und wird die gerichtliche Geltendmachung erforderlich, muss das Inkassobüro aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen die gerichtliche Rechtsverfolgung einem Rechtsanwalt übertragen.
Sinnvoller erscheint sowieso die sofortige Beauftragung eines Rechtsanwalts. Der Gläubiger kann sich dabei sicher sein, dass er die dabei entstandenen Kosten erstattet erhält, was nach der Rechtsprechung bei Inkassoinstituten oft nicht der Fall ist. Der Schuldner hingegen kann sicher sein, dass ihm nur die gesetzlichen Gebühren in Rechnung gestellt werden.
Der Rechtsanwalt, der berufene Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten – wozu auch die Bearbeitung von Forderungen gehört -, besitzt soweit es auf die rechtliche Prüfung und das praktische Vorgehen in Rechtssachen ankommt, die beste berufliche Ausbildung und Erfahrung und verfügt in der Öffentlichkeit über eine entsprechende berufliche Autorität. Insbesondere auch wegen der Nähe des Anwalts zum Gericht hat sich gezeigt, dass sich der Schuldner von Zahlungsaufforderungen eines Rechtsanwalts im Zweifel stärker beeindrucken lässt, als von der eines Inkassounternehmens.
Die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sind bereits ab dem 30. Tag nach Rechnungsstellung vom säumigen Schuldner zu erstatten. Durch individuelle Vereinbarung lässt sich der Verzugstermin auch vorverlegen.
Vor diesem Hintergrund hat der BSZ® e.V. zusammen mit Rechtsanwälten und Wirtschaftsinstitutionen den BSZ®-ANWALTS-INKASSO-SCHECK entwickelt. Wenn jetzt die Rechnung über gelieferte Ware oder erbrachter Dienstleistung unbezahlt bleibt, dann ist das mit dem BSZ®-ANWALTS-INKASSO-SCHECK kein Problem mehr.
Man heftet einfach die Kopie der Rechnung und der letzten Mahnung oder eine andere den Geldanspruch begründende Unterlage an den BSZ®-Anwalts-Inkasso-Scheck und gibt ihn zur Post. Danach braucht man sich um nichts mehr zu kümmern, denn jetzt treibt ein Anwaltsbüro ohne Umweg über ein Inkassoinstitut direkt das Geld ein.
Der Schuldner ist verpflichtet, die entstehenden Kosten, wie Gebühren und Auslagen dem Gläubiger als Verzugsschaden zu ersetzen. Dieser Verzugsschaden wird vom Rechtsanwalt mit der Forderung beim Schuldner eingezogen, so dass dem Auftraggeber effektiv keine Kosten entstehen! Bei Beitreibung mit dem BSZ Anwalts-Inkasso-Scheck ist von der beigetriebenen Summe 3% als außerordentlicher Vereinsbeitrag an den BSZ e.V. abzuführen.
Ist der Schuldner derzeit vermögenslos und kann die Forderung deswegen nicht beigetrieben werden, übernimmt der BSZ® e.V. für den Auftraggeber die sogenannte "Negativpauschale" für den Rechtsanwalt. Vom Auftraggeber sind im außergerichtlichen und gerichtlichen Mahnverfahren nur die anfallenden "Fremden Kosten" zu tragen. Diese Auslagen wären dem Auftraggeber auch entstanden, wenn er selbst seine Forderung geltend gemacht hätte.
Der BSZ®Anwalts-Inkasso-Scheck kann gegen eine Gebühr von 17,40 Euro inkl. MwSt. pro Stück beim BSZ® e.V. bezogen werden.
Weitere Informationen gibt es bei BSZ® e.V. Gr.-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg Tel: 06071-823780 Fax: 06071-23295. E-Mail:bsz-ev@t-online.de
Internet: www.anwaltsinkasso.de
Donnerstag, Juni 09, 2005
Kammergerichts- Urteil verbessert die Prozessaussichten Tausender geschädigter Anleger gegen die Landesbank Berlin
Das Kammergericht hat mit Urteil vom 03.05.2005 (Az. 19 U 75/04) die Landesbank Berlin zur Zahlung von 48.262,49 Euro verurteilt. Dieses Urteil verbessert die Prozessaussichten Tausender geschädigter Anleger.
Ende 2004 wurden von verschiedenen Anwaltskanzleien Klagen (auch Sammelklagen) von mehr als 6.000 Anlegern allein beim Landgericht Berlin wegen diverser LBB- und IBV-Fonds eingereicht. Diese Klagen, insbesondere die Sammelklagen, stützen sich vornehmlich auf Prospekthaftungsansprüche, die oftmals im Hinblick auf die Verjährung problematisch sind.
Im Unterschied zu den meisten dieser Verfahren haben die auf Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ® Anlegerschutzanwälte Kälberer & Tittel im vorliegenden Fall zusätzlich eine andere Argumentation verfolgt: Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Schon das erstinstanzlich zuständige Landgericht Berlin (Urteil vom 30.09.2004, Az. 10 O 53/04, unveröffentlicht) hatte darauf hingewiesen, dass die Bank allein schon deshalb hafte, weil sie nicht hinreichend genau den Verlauf und den Inhalt der angeblichen Beratung vorgetragen hatte. Eine konservative Anlagestrategie beinhalte den Wunsch nach Substanzerhalt. Mit diesem Anlageziel sei insbesondere der IBV 1-Fonds nicht vereinbar.
Diese Argumentation des Landgerichts wurde vom Kammergericht ausdrücklich bestätigt. Die pauschale Behauptung der Landesbank Berlin, ihre Mitarbeiter hätten über die mit den jeweiligen Geschäften verbundenen Risiken aufgeklärt, ist nach Auffassung des Kammergerichts nichtssagend. Da sehr viele der Fondsanleger eine konservative Anlagestrategie verfolgt hatten, lässt sich dieses Urteil auf zahllose andere Fälle übertragen."Der größte Nachteil einer derartigen Argumentation ist der hohe Aufwand zur Begründung und zum Nachweis der individuellen Beratungsgespräche. Diese Last bürdete das Kammergericht jetzt in weiten Bereichen der Bank auf. In der Praxis ist das Urteil damit ein großer Schritt zu mehr Anlegerschutz", erklärt Rechtsanwalt Tittel .Bislang machten es sich viele Banken sehr einfach. Es wurde pauschal bestritten und oftmals einfach das Gegenteil behauptet. Rechtsanwalt Tittel hierzu: "Diese verbreitete Prozesstaktik hat sich vorliegend für die Landesbank Berlin zu Recht als verhängnisvoll erwiesen."
Auch wenn das vorliegende Urteil die Geltendmachung von Ansprüchen vereinfacht, ist die individuelle Bearbeitung derartiger Fälle auch weiterhin sehr aufwändig. Die BSZ® Interessengemeinschaft LBB-Fondsanleger hat für die Bearbeitung von Mandaten geschädigter LBB-Fondsanleger die auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzleien der Rechtsanwälte Kälberer und Tittel, Ahrens (Bremen) und Gieschen (Bremen) gewinnen können.
Die DSK/BSZ® Interessengemeinschaft LBB-Fondsanleger bietet betroffenen Anlegern die Möglichkeit von DSK/BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen sofort zu ergreifen sind. Bestehende Ansprüche können dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaft durchgesetzt werden.
Die Aufnahme in DSK/BSZ® Interessengemeinschaften LBB-Fondsanleger kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren der/s DSK/ BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg Telefon: 06071-2089906
Internet: www.fachanwalt-hotline.de
Ende 2004 wurden von verschiedenen Anwaltskanzleien Klagen (auch Sammelklagen) von mehr als 6.000 Anlegern allein beim Landgericht Berlin wegen diverser LBB- und IBV-Fonds eingereicht. Diese Klagen, insbesondere die Sammelklagen, stützen sich vornehmlich auf Prospekthaftungsansprüche, die oftmals im Hinblick auf die Verjährung problematisch sind.
Im Unterschied zu den meisten dieser Verfahren haben die auf Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ® Anlegerschutzanwälte Kälberer & Tittel im vorliegenden Fall zusätzlich eine andere Argumentation verfolgt: Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Schon das erstinstanzlich zuständige Landgericht Berlin (Urteil vom 30.09.2004, Az. 10 O 53/04, unveröffentlicht) hatte darauf hingewiesen, dass die Bank allein schon deshalb hafte, weil sie nicht hinreichend genau den Verlauf und den Inhalt der angeblichen Beratung vorgetragen hatte. Eine konservative Anlagestrategie beinhalte den Wunsch nach Substanzerhalt. Mit diesem Anlageziel sei insbesondere der IBV 1-Fonds nicht vereinbar.
Diese Argumentation des Landgerichts wurde vom Kammergericht ausdrücklich bestätigt. Die pauschale Behauptung der Landesbank Berlin, ihre Mitarbeiter hätten über die mit den jeweiligen Geschäften verbundenen Risiken aufgeklärt, ist nach Auffassung des Kammergerichts nichtssagend. Da sehr viele der Fondsanleger eine konservative Anlagestrategie verfolgt hatten, lässt sich dieses Urteil auf zahllose andere Fälle übertragen."Der größte Nachteil einer derartigen Argumentation ist der hohe Aufwand zur Begründung und zum Nachweis der individuellen Beratungsgespräche. Diese Last bürdete das Kammergericht jetzt in weiten Bereichen der Bank auf. In der Praxis ist das Urteil damit ein großer Schritt zu mehr Anlegerschutz", erklärt Rechtsanwalt Tittel .Bislang machten es sich viele Banken sehr einfach. Es wurde pauschal bestritten und oftmals einfach das Gegenteil behauptet. Rechtsanwalt Tittel hierzu: "Diese verbreitete Prozesstaktik hat sich vorliegend für die Landesbank Berlin zu Recht als verhängnisvoll erwiesen."
Auch wenn das vorliegende Urteil die Geltendmachung von Ansprüchen vereinfacht, ist die individuelle Bearbeitung derartiger Fälle auch weiterhin sehr aufwändig. Die BSZ® Interessengemeinschaft LBB-Fondsanleger hat für die Bearbeitung von Mandaten geschädigter LBB-Fondsanleger die auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzleien der Rechtsanwälte Kälberer und Tittel, Ahrens (Bremen) und Gieschen (Bremen) gewinnen können.
Die DSK/BSZ® Interessengemeinschaft LBB-Fondsanleger bietet betroffenen Anlegern die Möglichkeit von DSK/BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen sofort zu ergreifen sind. Bestehende Ansprüche können dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaft durchgesetzt werden.
Die Aufnahme in DSK/BSZ® Interessengemeinschaften LBB-Fondsanleger kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren der/s DSK/ BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg Telefon: 06071-2089906
Internet: www.fachanwalt-hotline.de
Achtung Kapitalanleger: falsche Referenzen
Unseriöse Anbieter von Finanzdienstleistungen berufen sich als Referenz auf nicht autorisierte vermeintliche Aufsichtsinstitutionen .
Nirgendwo wird Unwissenheit so gnadenlos bestraft wie in Geldangelegenheiten, warnt der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. aus aktuellem Anlass. Diese Erfahrung haben jetzt wieder Anleger in Österreich machen müssen. Österreichs Finanzmarktaufsicht (FMA) musste jetzt die Anleger vor unseriösen Anbietern von Finanzdienstleistungen, die sich als Referenz auf nicht autorisierte vermeintliche Aufsichtsinstitutionen berufen, warnen.
Die FMA warnt vor Geschäften mit von folgenden Anbietern von Finanzdienstleistungen:
Benson & Raymond Acquisition 201 California Street, Suite 100, San Francisco, California 94111, USA
Goldman Taylor Associates,
796 Fifth Avenue, New York, NY 10021-8401, USA
Oakmont Financial Mergers, 130 Bellevue Avenue, New Port RI, 02840, USA, Nationwide Merger & Acquisitions, 3178 Johnson Ferry Road Northeast, Atlanta, GA 30303, USA.
Diese Unternehmen besitzen laut FMA keine Konzession, die es ihnen gestattet, in Österreich die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden sowie die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten anzubieten.
Zahlreiche Anleger in Österreich wurden bereits von diesen Firmen unaufgefordert via Email, Telefon oder Fax kontaktiert und vor allem Aktien der Unternehmen "Alliant Diagnostics Inc." (USA) sowie "Soccer Direct International Limited" (Seychellen) in ausserbörslicher Transaktion angeboten. Dabei solle es sich um lukrative Investments in sogenannte Start-up-Unternehmen handeln, so die Anbieter.
Anscheinend haben sich nicht wenige Anleger überreden, und beschwatzen lassen, Geld locker zu machen. Die Aussicht auf riesige Gewinne, Unerfahrenheit in Finanzangelegenheiten, Leichtgläubigkeit und die dreiste Überzeugungskraft der Anlagebetrüger sind dafür die Hauptgründe stellt man bei dem BSZ® e.V. immer wieder fest.
Als Referenz verweisen die Anbieter unter anderem auch auf folgende vermeintliche Aufsichts- oder Regulierungsinstitutionen in den USA, die von Fall zu Fall – unter verschiedenen Telefon- oder Faxnummern sowie Email-Adressen – kontaktiert werden können und Auskünfte im Sinne des Anbieters erteilen:
International Regulatory Commission, 2505 S. State Street, Salt Lake City, UT 84115-3109, USA
International Exchange Regulatory Commission, 2690 Fairlawn Drive,Winston-Salem NC, 27106, USA
International Compliance Commission,8968 US Highway64 Suite 403Arlington, TN 38002, USA
Laut FMA handelt es sich bei diesen “Referenzen” um keine in den USA gesetzlich autorisierten Aufsichts- oder Regulierungsinstitutionen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie mit den dubiosen Finanzdienstleistern zusammenarbeiten.
So lange der Anleger investiert bleibt, werden in fiktiven Buchungsmitteilungen ansehnliche Gewinne ausgewiesen, um weiteres Geld herauszulocken. Will der Anleger sein angebliches Investment verkaufen, um die vermeintlichen Gewinne zu realisieren, so treten plötzlich Probleme auf. Es wird etwa zuerst aufgefordert, Geld nachzuschießen, um inzwischen eingetretene Verluste ausgleichen zu können. Es werden vorab Gebühren oder Steuern (mit kopierten originalen US-Steuerformularen) gefordert, damit der Gewinn tatsächlich realisiert werden könne. Außerdem wird vorab die Zahlung einer "restriction fee" bzw. einer "lock-up fee" - zum Teil auch vorgeblich "refundable" – verlangt.
Trotz dieser Zahlungen kann aber laut FMA der vermeintliche Anlagegewinn nicht realisiert werden. Zum Teil kontaktieren den Kunden dann auch vermeintliche Dritt-Anbieter, die vorgeben gegen derartige Gebühren das investierte Geld zurückzuführen.
Der FMA ist kein Fall bekannt, bei dem das investierte Geld oder gar ein vermeintlicher Gewinn an den Investor rück überwiesen worden sei. Es ist vielmehr von einem komplex organisierten Betrug auszugehen.
Scheinbar rechnet kaum ein Anleger und in vielen Fällen auch die Aufsichtsbehörden nicht damit, dass Unternehmen schlicht und einfach alleine durch Betrug ihren Umsatz generieren. Das wurde auch bei den Pleiten von Venturion und Phönix sehr deutlich.
Übrigens, das erste Gesetz über die Finanzdienstleistungen existiert seit dem Jahre 1933 in den USA. Dieses enthält die Verpflichtung zur Verbraucheraufklärung in den entsprechenden Finanzinformationen und die Weitergabe von wichtigem Hintergrundwissen. Sogar die Täuschung, der lnsiderhandel, die Irreführung und der Betrug im Zusammenhang mit Wertpapieren wird durch dieses Gesetz beispielsweise verboten. Betrogen wird trotzdem und zwar kräftig.
Geschädigten Anlegern bieten die Interessengemeinschaften im BSZ® e.V. die Möglichkeit von BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und eventuell wegen drohender Verjährung sofort Maßnahmen zu ergreifen sind. Man kann seine Ansprüche dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchsetzen lassen.
Die Aufnahme in eine der vom BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der gewählten Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus. Mehr Info unter: http://www.fachanwalt-hotline.de/content/section/10/95/
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 DieburgUnter der bundesweit einheitlichen Servicenummer 0180 500 36 nennt der BSZ e.V. Rechtsanwälte aus allen Rechtsgebieten. Im Internet wird man unter den Adressen www.fachanwalt-hotline.de und www.jurafit.de fündig.
Nirgendwo wird Unwissenheit so gnadenlos bestraft wie in Geldangelegenheiten, warnt der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. aus aktuellem Anlass. Diese Erfahrung haben jetzt wieder Anleger in Österreich machen müssen. Österreichs Finanzmarktaufsicht (FMA) musste jetzt die Anleger vor unseriösen Anbietern von Finanzdienstleistungen, die sich als Referenz auf nicht autorisierte vermeintliche Aufsichtsinstitutionen berufen, warnen.
Die FMA warnt vor Geschäften mit von folgenden Anbietern von Finanzdienstleistungen:
Benson & Raymond Acquisition 201 California Street, Suite 100, San Francisco, California 94111, USA
Goldman Taylor Associates,
796 Fifth Avenue, New York, NY 10021-8401, USA
Oakmont Financial Mergers, 130 Bellevue Avenue, New Port RI, 02840, USA, Nationwide Merger & Acquisitions, 3178 Johnson Ferry Road Northeast, Atlanta, GA 30303, USA.
Diese Unternehmen besitzen laut FMA keine Konzession, die es ihnen gestattet, in Österreich die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden sowie die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten anzubieten.
Zahlreiche Anleger in Österreich wurden bereits von diesen Firmen unaufgefordert via Email, Telefon oder Fax kontaktiert und vor allem Aktien der Unternehmen "Alliant Diagnostics Inc." (USA) sowie "Soccer Direct International Limited" (Seychellen) in ausserbörslicher Transaktion angeboten. Dabei solle es sich um lukrative Investments in sogenannte Start-up-Unternehmen handeln, so die Anbieter.
Anscheinend haben sich nicht wenige Anleger überreden, und beschwatzen lassen, Geld locker zu machen. Die Aussicht auf riesige Gewinne, Unerfahrenheit in Finanzangelegenheiten, Leichtgläubigkeit und die dreiste Überzeugungskraft der Anlagebetrüger sind dafür die Hauptgründe stellt man bei dem BSZ® e.V. immer wieder fest.
Als Referenz verweisen die Anbieter unter anderem auch auf folgende vermeintliche Aufsichts- oder Regulierungsinstitutionen in den USA, die von Fall zu Fall – unter verschiedenen Telefon- oder Faxnummern sowie Email-Adressen – kontaktiert werden können und Auskünfte im Sinne des Anbieters erteilen:
International Regulatory Commission, 2505 S. State Street, Salt Lake City, UT 84115-3109, USA
International Exchange Regulatory Commission, 2690 Fairlawn Drive,Winston-Salem NC, 27106, USA
International Compliance Commission,8968 US Highway64 Suite 403Arlington, TN 38002, USA
Laut FMA handelt es sich bei diesen “Referenzen” um keine in den USA gesetzlich autorisierten Aufsichts- oder Regulierungsinstitutionen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie mit den dubiosen Finanzdienstleistern zusammenarbeiten.
So lange der Anleger investiert bleibt, werden in fiktiven Buchungsmitteilungen ansehnliche Gewinne ausgewiesen, um weiteres Geld herauszulocken. Will der Anleger sein angebliches Investment verkaufen, um die vermeintlichen Gewinne zu realisieren, so treten plötzlich Probleme auf. Es wird etwa zuerst aufgefordert, Geld nachzuschießen, um inzwischen eingetretene Verluste ausgleichen zu können. Es werden vorab Gebühren oder Steuern (mit kopierten originalen US-Steuerformularen) gefordert, damit der Gewinn tatsächlich realisiert werden könne. Außerdem wird vorab die Zahlung einer "restriction fee" bzw. einer "lock-up fee" - zum Teil auch vorgeblich "refundable" – verlangt.
Trotz dieser Zahlungen kann aber laut FMA der vermeintliche Anlagegewinn nicht realisiert werden. Zum Teil kontaktieren den Kunden dann auch vermeintliche Dritt-Anbieter, die vorgeben gegen derartige Gebühren das investierte Geld zurückzuführen.
Der FMA ist kein Fall bekannt, bei dem das investierte Geld oder gar ein vermeintlicher Gewinn an den Investor rück überwiesen worden sei. Es ist vielmehr von einem komplex organisierten Betrug auszugehen.
Scheinbar rechnet kaum ein Anleger und in vielen Fällen auch die Aufsichtsbehörden nicht damit, dass Unternehmen schlicht und einfach alleine durch Betrug ihren Umsatz generieren. Das wurde auch bei den Pleiten von Venturion und Phönix sehr deutlich.
Übrigens, das erste Gesetz über die Finanzdienstleistungen existiert seit dem Jahre 1933 in den USA. Dieses enthält die Verpflichtung zur Verbraucheraufklärung in den entsprechenden Finanzinformationen und die Weitergabe von wichtigem Hintergrundwissen. Sogar die Täuschung, der lnsiderhandel, die Irreführung und der Betrug im Zusammenhang mit Wertpapieren wird durch dieses Gesetz beispielsweise verboten. Betrogen wird trotzdem und zwar kräftig.
Geschädigten Anlegern bieten die Interessengemeinschaften im BSZ® e.V. die Möglichkeit von BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und eventuell wegen drohender Verjährung sofort Maßnahmen zu ergreifen sind. Man kann seine Ansprüche dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchsetzen lassen.
Die Aufnahme in eine der vom BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der gewählten Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus. Mehr Info unter: http://www.fachanwalt-hotline.de/content/section/10/95/
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 DieburgUnter der bundesweit einheitlichen Servicenummer 0180 500 36 nennt der BSZ e.V. Rechtsanwälte aus allen Rechtsgebieten. Im Internet wird man unter den Adressen www.fachanwalt-hotline.de und www.jurafit.de fündig.
Dienstag, Juni 07, 2005
Das deutsche Gesundheitssystem hat ein Korruptionsproblem
In vielen Arztpraxen wird heute erst verhandelt und erst danach behandelt. So manchen Patienten beschleicht dabei das Gefühl sich eine umfassende Behandlung gar nicht mehr leisten zu können. In vielen Fällen bekommt er dann tatsächlich nur die „Billigversion“. Wer mehr will, der muss kräftig in die Tasche greifen.
Das deutsche Gesundheitssystem ist aber keineswegs unterfinanziert. Es hat nur ein riesiges Korruptionsproblem. Durch Betrug verschwinden nach Schätzungen der Antikorruptions-Organisation Transparency International jährlich 20 Milliarden Euro in dunklen Kanälen.
Gegen Ärzte, Apotheker und Patienten laufen zwar bundesweit Ermittlungsverfahren wegen Betruges. Bei dem BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. befürchtet man jedoch, dass dies nur die Spitze des Eisbergs ist.
Die Ermittlungsverfahren gegen Patienten laufen, weil sie Ärzten ihre Versicherungskarten zu Betrugszwecken überlassen haben. Die Karten wurden benutzt, um mit den Kassen fingierte Leistungen und Medikamente abzurechnen.
Die Abzocker haben keinerlei Skrupel wenn es darum geht sich die eigenen Taschen zu füllen, wie nachfolgende Beispiele belegen:
Pflegebedürftigen werden zum Schein Kuren verschrieben.
Drogenabhängige gehen mit geklauten Krankenversichertenkarten zum Doktor-Shopping
Höregeräteakustiker bestechen Ärzte mit bis zu 500 Euro für die Empfehlung ihres Ladens.
In NRW hat ein Dentallabor mit 400 eingeweihten Zahnärzten billige Zahnprothesen aus Fernost importiert, aber nach deutschen Preisen abgerechnet.
Das Landgericht Saarbrücken hat eine 53-jährige Ärztin wegen Betrugs mit Patientenkarten zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt. Sie hatte den Kassen laut Urteil mit Scheinrezepten und falschen Abrechnungen einen Schaden von rund 750 000 Euro zugefügt. Allein sie hat etwa 1000 Patientenkarten von Versicherten eingesetzt.
In einem Prozess vor dem Coburger Landgericht hat ein angeklagter 63-jährige Mediziner die Richtigkeit der Anklage bestätigt, wonach er und zwei Apotheker zwei Krankenkassen mit Scheinrezepten um 1,68 Millionen Euro betrogen haben.
Hamburger Ärzte haben über Jahre Leistungen für bereits verstorbene Patienten abgerechnet. Dabei wurden bis zu 20 Namen von Toten pro Praxis geführt.
Nach Meinung des BSZ® e.V. handelt es sich hier auch um ein allgemeines gesellschaftliches Problem. Die „Raff-Mentalität“ ist in allen Bevölkerungsschichten sehr ausgeprägt und wird sogar als besonders clever bewertet. Die Betroffenen bringen ihr Handeln keineswegs in Zusammenhang mit Korruptionsstraftatbeständen. Das lässt ihr mangelndes Unrechtsbewusstsein erst gar nicht zu. Weil Bestechung und Bestechlichkeit – ähnlich wie Verkehrssünden und Steuerhinterziehung – nicht als „richtige“ Gesetzesverstöße, sondern eher als Kavaliersdelikte wahrgenommen werden, sind eventuell noch vorhandene moralische Barrieren schnell überwunden.
Es hat erst der Parteispendenaffäre der CDU bedurft um endlich auch von politischer Seite vermehrt anzuerkennen, dass Korruption auch bei uns ein flächendeckendes Problem sein kann. Trotzdem werden auftretende Korruptionsfälle gerne als Einzeltaten verirrter schwarzer Schafe abgetan, die bedrohliche Dimension des Problems hingegen wird völlig negiert.
Dass sich Korruption typischerweise in Netzwerken vollzieht, an denen sowohl Geschäftsleute als auch Politiker und Verwaltungsbeamte beteiligt sind, belegen die aktuellen Fälle. Solche Netze können sich aus mehreren tausend Teilnehmern zusammensetzen. Da von den korrupten Akten alle Beteiligten profitieren, der Geschädigte aber ein anonymer Dritter ist (etwa der Steuerzahler), können diese Netzwerke sehr langlebig und sehr verschwiegen sein. Der wirtschaftliche Schaden, den Korruption anrichtet, kann aufgrund der Dunkelziffern natürlich nur geschätzt werden, etwa anhand der Höhe des bekannten entstandenen oder auch verhinderten Schadens, oder anhand der Höhe bekannt gewordener Schmiergeldzahlungen.
Beinahe Jeder, der heute Fremdleistungen an seinen Abnehmer, Kunden oder eben auch Patienten weiterberechnet, findet nichts dabei, Provisionen, Prämien oder sonstige Vergünstigungen entgegenzunehmen oder auch zu fordern. Dieser Sachverhalt ist unter dem kaufmännisch klingenden Begriff „kick-back – Zahlungen“ einzuordnen. Dies führt dazu, dass diese kick-back - Zahlungen, im Wirtschaftsleben als nahezu üblich angesehen werden. "Kick-back" klingt schick, ist aber unter Umständen strafrechtlich höchst gefährlich. Die Annahme derartiger Leistungen kann unter Umständen zum Existenzverlust führen.
Geschäfte, bei denen ein Besteller, Auftraggeber oder Kunde jedoch von seinem Lieferant eine Provision bzw. Rückvergütung erhält, gelegentlich auch Bonus, Rabatt oder Treueprämie genannt, sind strafrechtlich gefährlich und führen nicht selten zur Strafverfolgung. In Betracht kommen Betrug, Untreue und Steuerhinterziehung, also jeweils ein Tatvorwurf, der das Interesse von Kriminalbeamten bzw. Steuerfahndern findet, den Staatsanwalt auf den Plan ruft und irgendwann den Strafverteidiger beschäftigt.
Dass Korruption so schwer aufklärbar ist, basiert darauf, dass es in korruptiven Netzwerken zumeist keinen klar zurechenbaren geschädigten Dritten gibt der sich mit einer Anzeige an die Justiz wendet.
Deutschland hat ein beachtliches Korruptionsproblem mit zunehmender Tendenz, insbesondere bei struktureller, also geplanter und systematischer Korruption. Da es bei diesem auf Konspiration angelegten Delikt in der Regel weder Zeugen noch unmittelbare Opfer oder Geschädigte gibt und somit Strafanzeigen als der für die Einleitung von Ermittlungsverfahren mit Abstand bedeutsamste Faktor nahezu gänzlich ausfallen, muss mit einem extrem großen Dunkelfeld gerechnet werden. Um dieses Dunkelfeld aufzuhellen hat der BSZ® e.V. unter der Internetadresse http://forum.fachanwalt-hotline.de/ in seinem Diskussionsforum das Thema Korruption und Vetternwirtschaft aufgenommen. Hier kann – auch anonym – Bericht über Korruptionsfälle erstattet werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 DieburgUnter der bundesweit einheitlichen Servicenummer 0180 500 36 nennt der BSZ e.V. Rechtsanwälte aus allen Rechtsgebieten. Im Internet wird man unter den Adressen www.fachanwalt-hotline.de und www.jurafit.de fündig.
Das deutsche Gesundheitssystem ist aber keineswegs unterfinanziert. Es hat nur ein riesiges Korruptionsproblem. Durch Betrug verschwinden nach Schätzungen der Antikorruptions-Organisation Transparency International jährlich 20 Milliarden Euro in dunklen Kanälen.
Gegen Ärzte, Apotheker und Patienten laufen zwar bundesweit Ermittlungsverfahren wegen Betruges. Bei dem BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. befürchtet man jedoch, dass dies nur die Spitze des Eisbergs ist.
Die Ermittlungsverfahren gegen Patienten laufen, weil sie Ärzten ihre Versicherungskarten zu Betrugszwecken überlassen haben. Die Karten wurden benutzt, um mit den Kassen fingierte Leistungen und Medikamente abzurechnen.
Die Abzocker haben keinerlei Skrupel wenn es darum geht sich die eigenen Taschen zu füllen, wie nachfolgende Beispiele belegen:
Pflegebedürftigen werden zum Schein Kuren verschrieben.
Drogenabhängige gehen mit geklauten Krankenversichertenkarten zum Doktor-Shopping
Höregeräteakustiker bestechen Ärzte mit bis zu 500 Euro für die Empfehlung ihres Ladens.
In NRW hat ein Dentallabor mit 400 eingeweihten Zahnärzten billige Zahnprothesen aus Fernost importiert, aber nach deutschen Preisen abgerechnet.
Das Landgericht Saarbrücken hat eine 53-jährige Ärztin wegen Betrugs mit Patientenkarten zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt. Sie hatte den Kassen laut Urteil mit Scheinrezepten und falschen Abrechnungen einen Schaden von rund 750 000 Euro zugefügt. Allein sie hat etwa 1000 Patientenkarten von Versicherten eingesetzt.
In einem Prozess vor dem Coburger Landgericht hat ein angeklagter 63-jährige Mediziner die Richtigkeit der Anklage bestätigt, wonach er und zwei Apotheker zwei Krankenkassen mit Scheinrezepten um 1,68 Millionen Euro betrogen haben.
Hamburger Ärzte haben über Jahre Leistungen für bereits verstorbene Patienten abgerechnet. Dabei wurden bis zu 20 Namen von Toten pro Praxis geführt.
Nach Meinung des BSZ® e.V. handelt es sich hier auch um ein allgemeines gesellschaftliches Problem. Die „Raff-Mentalität“ ist in allen Bevölkerungsschichten sehr ausgeprägt und wird sogar als besonders clever bewertet. Die Betroffenen bringen ihr Handeln keineswegs in Zusammenhang mit Korruptionsstraftatbeständen. Das lässt ihr mangelndes Unrechtsbewusstsein erst gar nicht zu. Weil Bestechung und Bestechlichkeit – ähnlich wie Verkehrssünden und Steuerhinterziehung – nicht als „richtige“ Gesetzesverstöße, sondern eher als Kavaliersdelikte wahrgenommen werden, sind eventuell noch vorhandene moralische Barrieren schnell überwunden.
Es hat erst der Parteispendenaffäre der CDU bedurft um endlich auch von politischer Seite vermehrt anzuerkennen, dass Korruption auch bei uns ein flächendeckendes Problem sein kann. Trotzdem werden auftretende Korruptionsfälle gerne als Einzeltaten verirrter schwarzer Schafe abgetan, die bedrohliche Dimension des Problems hingegen wird völlig negiert.
Dass sich Korruption typischerweise in Netzwerken vollzieht, an denen sowohl Geschäftsleute als auch Politiker und Verwaltungsbeamte beteiligt sind, belegen die aktuellen Fälle. Solche Netze können sich aus mehreren tausend Teilnehmern zusammensetzen. Da von den korrupten Akten alle Beteiligten profitieren, der Geschädigte aber ein anonymer Dritter ist (etwa der Steuerzahler), können diese Netzwerke sehr langlebig und sehr verschwiegen sein. Der wirtschaftliche Schaden, den Korruption anrichtet, kann aufgrund der Dunkelziffern natürlich nur geschätzt werden, etwa anhand der Höhe des bekannten entstandenen oder auch verhinderten Schadens, oder anhand der Höhe bekannt gewordener Schmiergeldzahlungen.
Beinahe Jeder, der heute Fremdleistungen an seinen Abnehmer, Kunden oder eben auch Patienten weiterberechnet, findet nichts dabei, Provisionen, Prämien oder sonstige Vergünstigungen entgegenzunehmen oder auch zu fordern. Dieser Sachverhalt ist unter dem kaufmännisch klingenden Begriff „kick-back – Zahlungen“ einzuordnen. Dies führt dazu, dass diese kick-back - Zahlungen, im Wirtschaftsleben als nahezu üblich angesehen werden. "Kick-back" klingt schick, ist aber unter Umständen strafrechtlich höchst gefährlich. Die Annahme derartiger Leistungen kann unter Umständen zum Existenzverlust führen.
Geschäfte, bei denen ein Besteller, Auftraggeber oder Kunde jedoch von seinem Lieferant eine Provision bzw. Rückvergütung erhält, gelegentlich auch Bonus, Rabatt oder Treueprämie genannt, sind strafrechtlich gefährlich und führen nicht selten zur Strafverfolgung. In Betracht kommen Betrug, Untreue und Steuerhinterziehung, also jeweils ein Tatvorwurf, der das Interesse von Kriminalbeamten bzw. Steuerfahndern findet, den Staatsanwalt auf den Plan ruft und irgendwann den Strafverteidiger beschäftigt.
Dass Korruption so schwer aufklärbar ist, basiert darauf, dass es in korruptiven Netzwerken zumeist keinen klar zurechenbaren geschädigten Dritten gibt der sich mit einer Anzeige an die Justiz wendet.
Deutschland hat ein beachtliches Korruptionsproblem mit zunehmender Tendenz, insbesondere bei struktureller, also geplanter und systematischer Korruption. Da es bei diesem auf Konspiration angelegten Delikt in der Regel weder Zeugen noch unmittelbare Opfer oder Geschädigte gibt und somit Strafanzeigen als der für die Einleitung von Ermittlungsverfahren mit Abstand bedeutsamste Faktor nahezu gänzlich ausfallen, muss mit einem extrem großen Dunkelfeld gerechnet werden. Um dieses Dunkelfeld aufzuhellen hat der BSZ® e.V. unter der Internetadresse http://forum.fachanwalt-hotline.de/ in seinem Diskussionsforum das Thema Korruption und Vetternwirtschaft aufgenommen. Hier kann – auch anonym – Bericht über Korruptionsfälle erstattet werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 DieburgUnter der bundesweit einheitlichen Servicenummer 0180 500 36 nennt der BSZ e.V. Rechtsanwälte aus allen Rechtsgebieten. Im Internet wird man unter den Adressen www.fachanwalt-hotline.de und www.jurafit.de fündig.
Freitag, Juni 03, 2005
Kapitalanlage gescheitert? Vom Vermittler falsch beraten? Von der Bank auf´s Kreuz gelegt?
Ob nun Geld angelegt, eine Versicherung abgeschlossen, ein Kredit aufgenommen, eine Immobilie gekauft oder die Rente aufgestockt werden soll, man muss sich beraten lassen. Immer mehr Bundesbürger werden beraten teilweise bis zum Bankrott, von Banken, Bauträgern, Versicherungen und Allfinanzberatern. Dabei haben sich nicht nur die selbsternannten Finanz - und Anlageberater, schlecht ausgebildete geldgierige Strukturverkäufer und ahnungslose Nebenberufler, sondern auch prominente Banken und Versicherungen als Geldvernichter einen traurigen Namen gemacht. In der Nachsorge leider auch Rechtsanwälte.
Nach Informationen des Bundeskriminalamts werden jedes Jahr Anleger in Deutschland um einige hundert Millionen Euro erleichtert. Der volkswirtschaftliche Schaden, der durch solche betrügerischen Geschäfte entsteht wird auf mehr als 20 Milliarden Euro jährlich geschätzt. Unseriöse Anlage- und Vermittlungsgesellschaften ziehen den Anlegern mit diversen Tricks das Geld aus der Tasche. Die Methoden dieser Betrüger sind bekannt: Bankgarantiegeschäfte, Depositendarlehen, Penny Stocks, Steuersparmodelle, Termingeschäfte, Diamanthandel das sind nur einige der beliebtesten Varianten.
Der durch Falschberatung von Banken und Versicherungen und anderen Beratungsinstitutionen angerichtete Schaden wird bisher in keiner Statistik erfasst, ist aber beträchtlich. Hier wird zwar kein Betrug begangen aber durch die Falschberatung entsteht oft der gleiche Schaden. Gerade die Banken nutzen Ihre starke Marktstellung oft gnadenlos aus. Im Immobilienbereich bedienen sich Banken gerne zwielichtiger Vermittler. Das können tausende betrogener Anleger bestätigen. Ein gigantischer volkswirtschaftlicher Schaden zugunsten der Banken, Bauträger und Vertriebsstrukturen, auf Kosten der Anleger, Mieter und Steuerzahler.
Betroffene wissen, wie schwierig es ist, Ansprüche aus einer Falschberatung gegenüber einem Geldinstitut durchzusetzen. Die Falschberatung muss konkret nachgewiesen werden, so dass es immer notwendig sein wird, mit Hilfe eines sachkundigen Anwalts die Rechts- und Beweislage zu erörtern.Wenn der geschädigte Anleger dann versucht das verlorene Kapital wieder herein zu holen, wird er oft nochmals gnadenlos abgezockt. Das sind meist sogenannte Wirtschaftsdetekteien oder selbsternannte Wiederbeschaffer-Gurus die in Kleinanzeigen ihre Dienste anbieten. Zum Anzeigentext gehört regelmäßig der Hinweis "Keine Rechtsberatung". Nach einer dicken Vorauszahlung ist dann meist von Wiederbeschaffung nichts mehr zu merken.
Man muss sich schon fragen, was da von Hilfe noch übrig bleibt wenn die Rechtsberatung ausdrücklich ausgeschlossen wird. Denn genau die braucht der geschädigte Anleger jetzt dringend. Aber Vorsicht! Anwälte gibt es viele. Aber leider nur wenige die sich mit dieser Materie auskennen und einem Geschädigten wirklich weiter zu helfen wissen. Auch hier werden manchmal die Not und die Ratlosigkeit der Geschädigten nur als Chance zum eigenen Profit begriffen. Einige (voraussichtlich erfolglose) Schreiben oder gar Gerichtsverfahren werden eingeleitet und dem Klienten laut Gebührenordnung in Rechnung gestellt. Der damit angerichtete Schaden beim Geschädigten ist katastrophal. Eine Art Gnadenstoß in den absoluten Ruin des Geschädigten und irreparablen Vertrauensmissbrauch gegen das Empfinden der Rechtsstaatlichkeit. Aber auch ein erheblicher juristischer und volkswirtschaftlicher Schaden wird damit angerichtet. Mit schlecht geführten Verhandlungen werden Vergleichsurteile zu Gunsten der Betrüger geschaffen.
Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. hält es aber für unumgänglich, sich durch einen sachkundigen Anwalt vertreten zu lassen. Zitat eines Geschädigten. "Ein Anwalt ist die fast einzige Möglichkeit, einen Lichtblick durch das Dickicht der juristischen und geschäftlichen Verwicklungen zu schaffen. Es ist nahezu der einzige Hoffnungsschimmer als einzelner normaler Mensch gegen die alles beherrschende "Supermacht" Bank vorzugehen. Und das ist keineswegs so aussichtslos wie es anfänglich auszusehen vermag".
Gerade in letzter Zeit haben Gesetzgeber und Rechtsprechung dafür gesorgt, dass der Schutz der Anleger vor Falschberatung durch Banken wesentlich verbessert wurde. Der BSZ e.V. weist darauf hin, dass es aber nach wie vor nicht einfach ist, Ansprüche aus einer Falschberatung gegenüber der Bank durchzusetzen. Zumal die Falschberatung ganz genau nachgewiesen werden muss.
Mit dem richtigen Helfer ist auch der argloseste Kunde nicht rechtlos. Verträge hin, Unterschriften her- nur mit der richtigen Strategie und exzellenter Sachkenntnis bekommt er sein Geld zurück.Um nun bei der Schadensbehebung nicht noch weitere unnötige Verluste zu erleiden, ist ein möglichst rascher Besuch bei einem sachkundigen Anwalt wichtig.
Der BSZ® e.V. hat dazu auf seiner Internetseite www.fachanwalt-hotline.de die BSZ® Topliste Kapitalanlagerecht eingestellt. Die hier gelisteten Rechtsanwälte sind erfahrene Experten für Kapitalanlagerecht, Bankenhaftung und Vermittlerhaftung .Die BSZ® TOPliste Kapitalanlagerecht kann unter folgender Internetadresse direkt aufgerufen werden: http://www.fachanwalt-hotline.de/content/view/1608/75/
Man kann sich die BSZ®-TOPliste Kapitalanlagerecht auch kostenlos per eMail-Abruf an die eigene eMail-Adresse schicken lassen. Einfach eine leere eMail an diese Adresse senden: topliste-kapitalanlagerecht@bsz-ev.de . Innerhalb von ein paar Minuten ist die gewünschte Liste im eigenen eMail-Postfach.
Geschädigten Anlegern bieten die Interessengemeinschaften im BSZ® e.V. die Möglichkeit von BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und eventuell wegen drohender Verjährung sofort Maßnahmen zu ergreifen sind. Man kann seine Ansprüche dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchsetzen lassen.
Die Aufnahme in eine der vom BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der gewählten Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus. Mehr Info unter: http://www.fachanwalt-hotline.de/content/section/10/95/
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 DieburgUnter der bundesweit einheitlichen Servicenummer 0180 500 36 nennt der BSZ e.V. Rechtsanwälte aus allen Rechtsgebieten. Im Internet wird man unter den Adressen www.fachanwalt-hotline.de
und www.jurafit.de fündig.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 DieburgUnter der bundesweit einheitlichen Servicenummer 0180 500 36 nennt der BSZ e.V. Rechtsanwälte aus allen Rechtsgebieten. Im Internet wird man unter den Adressen www.fachanwalt-hotline.de
und www.jurafit.de fündig.
Dienstag, Mai 31, 2005
Bundesgerichtshof stärkt erneut die Stellung der englischen Limited
Nach der Novellierung des Europarechts im März 2003 erlebte Deutschland einen regelrechten Boom: Unzählige Unternehmer gründeten eine englische Limited.
Dieser Trend ist auch heute noch ungebrochen.
Der Bundesgerichtshof hat am 13.03.2003 bestätigt, dass die Rechtmäßigkeit der im Ausland gegründeten Gesellschaften gegeben ist. Damit wurde die jahrelang praktizierte Rechtssprechung aufgehoben, die dieses verhinderte.
Sehr eindrucksvoll hat dies der BGH mit einem jetzt ergangenen Urteil nochmals bestärkt und auf die gleichberechtigte Stellung der britischen Limited gegenüber der hier zu Lande üblichen GmbH hingewiesen. Er hob ein Urteil des Landgerichts Hagen auf und verwies die Sache an ein Berufungsgericht (Az. II ZR 5/03). In dem Streitfall hatte eine Gläubigerin den Geschäftsführer einer solchen ausschließlich in Deutschland tätigen Limited-Gesellschaft für die Schulden persönlich in Haftung nehmen wollen.Einen entsprechenden Vollstreckungsbescheid hatte das Landgericht für zulässig erachtet, weil die Gesellschaft nicht in einem deutschen Handelsregister eingetragen war. Dadurch sei sie als GmbH nicht existent, wodurch sich eine persönliche Haftung des handelnden Geschäftsführers ergebe. Die BGH-Richter sahen in dieser Entscheidung allerdings einen Verstoß gegen die im EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit.
Eine in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften gegründete Gesellschaft sei in einem anderen Vertragsstaat – unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes – in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde, heißt es in dem Urteil. Auch im englischen Recht scheide wie im deutschen eine persönliche Haftung grundsätzlich aus.
Wer statt eine GmbH zu gründen, die Vorteile die das europäische Gesellschaftsrecht bietet nutzt, wird in der Regel jetzt mit einer britischen Ltd. tätig. Der Gründungsakt ist Dank des deutlich einfacheren Gesellschaftsrechts in England mit keinen bürokratischen und zeitaufwändigen Hürden verbunden.
Laut Informationen des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) soll mittlerweile schon fast jede vierte Kapitalgesellschaft als Ltd. gegründet werden. Schätzungen zufolge soll es bereits etwa 20 000 Ltd´s in Deutschland geben.Der Siegeszug der Ltd. ist die logische Folge des unternehmerfeindlichen deutschen Gesellschaftsrechts.
Jeder Europäer kann in England eine Limited gründen, selbst wenn er das nur mit dem Ziel macht, damit das deutsche oder ein anderes europäisches Gesellschaftsrecht zu umgehen. Bei der Bürokratie ist die Ltd. aber noch nicht angekommen.
Bei dem BSZ® e.V. melden sich immer öfter Limited Gründer, die wegen der Gesellschaftsform ihres Unternehmens Schwierigkeiten mit Behörden, Banken, Kammern, Innungen und auch Gerichten haben. Die Bürokratie in Deutschland tut sich mit Europa noch schwer. Den Berichten Betroffener zufolge kann man mitunter von einer richtigen Diskriminierung sprechen. Da wird abschätzig von Billig-GmbH gesprochen.
Albrecht Huber, Vorsitzender des Fachverbandes Unternehmensgründung und Entwicklung beim Bund deutscher Unternehmensberater, rät Existenzgründern in diversen Veröffentlichungen sogar ganz davon ab, eine Limited zu gründen: “Sie haben zu wenig Erfahrung mit dem Wirtschaftsleben“, so der Steuerberater. „In Deutschland hat die Ltd. keinen guten Ruf. Die Kreditwürdigkeit des Unternehmers steht in Frage“.
In den Medien und an den Stammtischen kursieren die abenteuerlichsten Behauptungen zum Thema Limited. "Die Gründung sei zwar preiswerter, doch die Folgekosten z.B. für Übersetzungen, Sekretär und Büro seien viel höher."
Der BSZ® e.V.: Falsch! Ganz im Gegenteil: Die Gründungs- und Folgekosten sind wesentlich geringer als bei einer GmbH. Das registrierte Büro kostet ab dem 2. Jahr z.B. nur 99 Euro. Satzungsänderung und Kapitalerhöhung bedürfen keiner notariellen Beglaubigung.
Die Gründung einer Limited sei zwar unbürokratischer, aber danach sei der regelmäßige Verwaltungsaufwand viel höher.
Der BSZ® e.V.: Falsch! Die Abgabe des Annual Returns (jährlicher Statusbericht) dauert fünf Minuten.
Oft hört man auch, das englische Insolvenzrecht sehe eine stärkere persönliche Haftung der Gesellschafter vor.
Auch falsch. Die Haftung ist gegenüber dem GmbH Geschäftsführer bei Missbrauch als gleich einzustufen (Hamburger Urteil). Im Insolvenzfall hat der Limitedgeschäftsführer einen höheren Ermessungsspielraum, also einen größeren Vorteil.
Da wird von interessierten Kreisen gebetsmühlenhaft verbreitet, dass es sich bei den Limited-Gründern immer um Leute handle die sich in irgendeiner Weise ihren Verpflichtungen entziehen wollten. So wird dazu beigetragen, dass die Gesellschaftsform der Ltd in der Öffentlichkeit oft einen zweifelhaften Ruf hat empört sich Horst Roosen Vorstand des BSZ® e.V.
Das soll sich jetzt ändern. Der BSZ® e.V. bietet über sein Internet-Forum „Pro Limited“ allen in Deutschland tätigen LTD´s die Möglichkeit, einer zentralen Kommunikation. Das Pro Limited Forum ist zu erreichen über www.forum-fachanwalt-hotline.de. Direkter Link: http://forum.fachanwalt-hotline.de/viewforum.php?f=44
Hier können Betroffene über ihre Erfahrungen mit Banken, Behörde, Kammern, Tagespresse usw. berichten. Moderiert wird dieses Forum von dem Heidelberger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Axel Widmaier.Herr Rechtsanwalt Widmaier hat nicht nur erfolgreich viele LTD´s gegründet, sondern betreut diese Unternehmen auch in allen rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen. RA Widmaier klagt zur Zeit für eine Ltd. der BSZ® Interessengemeinschaft Pro-Ltd. vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt gegen die Industrie und Handelskammer (IHK) Darmstadt. Die IHK Darmstadt vertritt, nämlich den Standpunkt, eine Ltd. falle unter die Knute ihrer Zwangsmitgliedschaft.
Zum Schluss gibt Rechtsanwalt Widmaier Interessenten mit auf den Weg: „Die Limited kann durchaus auch ein Steuersparmodell sein.“ „In einer GbR oder als Einzelunternehmer hat man seinen Gewinn komplett zu versteuern.“ „So entstehen Abzüge, die man vermeiden kann“. „Der Geschäftsführer einer Limited kann seine Aufwändungen für die Altersvorsorge als Betriebsausgabe absetzen.“ „Der Inhaber einer GbR hingegen muss diese Kosten von seinen versteuerten Einnahmen bezahlen.“ „Aber so mal eben schnell eine gründen, das sind die Praktiken vieler unseriöser und oft auch schlichtweg dilettantischer Anbieter“. „Gesellschaftsgründung ist Rechtsberatung.“
„Darauf haben Gründer Anspruch: Steuerplanung in der Ltd. – Steuerplanung in der Ltd. & Co. KG - Betriebsaufspaltung – Insolvenzrecht- Vertragsrecht – Finanzierung – Fördermittel- Haftungsbeschränkung – Namenswahl- Neustart nach Insolvenz – und...und...und...“
Wer eine LTD gründen möchte oder bereits eine solche schon gegründet hat, kann die Mitgliedschaft in der BSZ® Interessengemeinschaft Pro Ltd. beantragen. Mit dieser Mitgliedschaft verschafft man sich die notwendige Rechtssicherheit, die bei der Gründung und der Führung einer Ltd. erforderlich ist. Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 75.00 Euro. Folgebeiträge fallen nicht an. Anmeldung im Internet unter der Adresse: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,8/Itemid,120/
Dieser Trend ist auch heute noch ungebrochen.
Der Bundesgerichtshof hat am 13.03.2003 bestätigt, dass die Rechtmäßigkeit der im Ausland gegründeten Gesellschaften gegeben ist. Damit wurde die jahrelang praktizierte Rechtssprechung aufgehoben, die dieses verhinderte.
Sehr eindrucksvoll hat dies der BGH mit einem jetzt ergangenen Urteil nochmals bestärkt und auf die gleichberechtigte Stellung der britischen Limited gegenüber der hier zu Lande üblichen GmbH hingewiesen. Er hob ein Urteil des Landgerichts Hagen auf und verwies die Sache an ein Berufungsgericht (Az. II ZR 5/03). In dem Streitfall hatte eine Gläubigerin den Geschäftsführer einer solchen ausschließlich in Deutschland tätigen Limited-Gesellschaft für die Schulden persönlich in Haftung nehmen wollen.Einen entsprechenden Vollstreckungsbescheid hatte das Landgericht für zulässig erachtet, weil die Gesellschaft nicht in einem deutschen Handelsregister eingetragen war. Dadurch sei sie als GmbH nicht existent, wodurch sich eine persönliche Haftung des handelnden Geschäftsführers ergebe. Die BGH-Richter sahen in dieser Entscheidung allerdings einen Verstoß gegen die im EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit.
Eine in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften gegründete Gesellschaft sei in einem anderen Vertragsstaat – unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes – in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde, heißt es in dem Urteil. Auch im englischen Recht scheide wie im deutschen eine persönliche Haftung grundsätzlich aus.
Wer statt eine GmbH zu gründen, die Vorteile die das europäische Gesellschaftsrecht bietet nutzt, wird in der Regel jetzt mit einer britischen Ltd. tätig. Der Gründungsakt ist Dank des deutlich einfacheren Gesellschaftsrechts in England mit keinen bürokratischen und zeitaufwändigen Hürden verbunden.
Laut Informationen des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) soll mittlerweile schon fast jede vierte Kapitalgesellschaft als Ltd. gegründet werden. Schätzungen zufolge soll es bereits etwa 20 000 Ltd´s in Deutschland geben.Der Siegeszug der Ltd. ist die logische Folge des unternehmerfeindlichen deutschen Gesellschaftsrechts.
Jeder Europäer kann in England eine Limited gründen, selbst wenn er das nur mit dem Ziel macht, damit das deutsche oder ein anderes europäisches Gesellschaftsrecht zu umgehen. Bei der Bürokratie ist die Ltd. aber noch nicht angekommen.
Bei dem BSZ® e.V. melden sich immer öfter Limited Gründer, die wegen der Gesellschaftsform ihres Unternehmens Schwierigkeiten mit Behörden, Banken, Kammern, Innungen und auch Gerichten haben. Die Bürokratie in Deutschland tut sich mit Europa noch schwer. Den Berichten Betroffener zufolge kann man mitunter von einer richtigen Diskriminierung sprechen. Da wird abschätzig von Billig-GmbH gesprochen.
Albrecht Huber, Vorsitzender des Fachverbandes Unternehmensgründung und Entwicklung beim Bund deutscher Unternehmensberater, rät Existenzgründern in diversen Veröffentlichungen sogar ganz davon ab, eine Limited zu gründen: “Sie haben zu wenig Erfahrung mit dem Wirtschaftsleben“, so der Steuerberater. „In Deutschland hat die Ltd. keinen guten Ruf. Die Kreditwürdigkeit des Unternehmers steht in Frage“.
In den Medien und an den Stammtischen kursieren die abenteuerlichsten Behauptungen zum Thema Limited. "Die Gründung sei zwar preiswerter, doch die Folgekosten z.B. für Übersetzungen, Sekretär und Büro seien viel höher."
Der BSZ® e.V.: Falsch! Ganz im Gegenteil: Die Gründungs- und Folgekosten sind wesentlich geringer als bei einer GmbH. Das registrierte Büro kostet ab dem 2. Jahr z.B. nur 99 Euro. Satzungsänderung und Kapitalerhöhung bedürfen keiner notariellen Beglaubigung.
Die Gründung einer Limited sei zwar unbürokratischer, aber danach sei der regelmäßige Verwaltungsaufwand viel höher.
Der BSZ® e.V.: Falsch! Die Abgabe des Annual Returns (jährlicher Statusbericht) dauert fünf Minuten.
Oft hört man auch, das englische Insolvenzrecht sehe eine stärkere persönliche Haftung der Gesellschafter vor.
Auch falsch. Die Haftung ist gegenüber dem GmbH Geschäftsführer bei Missbrauch als gleich einzustufen (Hamburger Urteil). Im Insolvenzfall hat der Limitedgeschäftsführer einen höheren Ermessungsspielraum, also einen größeren Vorteil.
Da wird von interessierten Kreisen gebetsmühlenhaft verbreitet, dass es sich bei den Limited-Gründern immer um Leute handle die sich in irgendeiner Weise ihren Verpflichtungen entziehen wollten. So wird dazu beigetragen, dass die Gesellschaftsform der Ltd in der Öffentlichkeit oft einen zweifelhaften Ruf hat empört sich Horst Roosen Vorstand des BSZ® e.V.
Das soll sich jetzt ändern. Der BSZ® e.V. bietet über sein Internet-Forum „Pro Limited“ allen in Deutschland tätigen LTD´s die Möglichkeit, einer zentralen Kommunikation. Das Pro Limited Forum ist zu erreichen über www.forum-fachanwalt-hotline.de. Direkter Link: http://forum.fachanwalt-hotline.de/viewforum.php?f=44
Hier können Betroffene über ihre Erfahrungen mit Banken, Behörde, Kammern, Tagespresse usw. berichten. Moderiert wird dieses Forum von dem Heidelberger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Axel Widmaier.Herr Rechtsanwalt Widmaier hat nicht nur erfolgreich viele LTD´s gegründet, sondern betreut diese Unternehmen auch in allen rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen. RA Widmaier klagt zur Zeit für eine Ltd. der BSZ® Interessengemeinschaft Pro-Ltd. vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt gegen die Industrie und Handelskammer (IHK) Darmstadt. Die IHK Darmstadt vertritt, nämlich den Standpunkt, eine Ltd. falle unter die Knute ihrer Zwangsmitgliedschaft.
Zum Schluss gibt Rechtsanwalt Widmaier Interessenten mit auf den Weg: „Die Limited kann durchaus auch ein Steuersparmodell sein.“ „In einer GbR oder als Einzelunternehmer hat man seinen Gewinn komplett zu versteuern.“ „So entstehen Abzüge, die man vermeiden kann“. „Der Geschäftsführer einer Limited kann seine Aufwändungen für die Altersvorsorge als Betriebsausgabe absetzen.“ „Der Inhaber einer GbR hingegen muss diese Kosten von seinen versteuerten Einnahmen bezahlen.“ „Aber so mal eben schnell eine
„Darauf haben Gründer Anspruch: Steuerplanung in der Ltd. – Steuerplanung in der Ltd. & Co. KG - Betriebsaufspaltung – Insolvenzrecht- Vertragsrecht – Finanzierung – Fördermittel- Haftungsbeschränkung – Namenswahl- Neustart nach Insolvenz – und...und...und...“
Wer eine LTD gründen möchte oder bereits eine solche schon gegründet hat, kann die Mitgliedschaft in der BSZ® Interessengemeinschaft Pro Ltd. beantragen. Mit dieser Mitgliedschaft verschafft man sich die notwendige Rechtssicherheit, die bei der Gründung und der Führung einer Ltd. erforderlich ist. Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 75.00 Euro. Folgebeiträge fallen nicht an. Anmeldung im Internet unter der Adresse: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,8/Itemid,120/
Dienstag, Mai 24, 2005
VermögensGarant AG: Bluff mit Garantie
Um einen Millionen-Bluff soll es sich nach Ansicht des Brancheninsiderdienstes „kapital-markt intern“ bei dem Gewinnversprechen der VermögensGarant AG handeln.
Mit der Inhaber-Teilschuldverschreibung I und II hat die AG gerade 50 Millionen Euro platziert, mit den Emissionen IV und V sollen 150 Millionen Euro folgen. Zinsen zwischen 8,25 Prozent und 9,25 Prozent sollen dafür fließen, zusätzlich noch einmal zehn Prozent Bonus am Laufzeitende. Das Kapital sei dabei zu 100 Prozent als Nennwert zum Laufzeitende abgesichert, berichtet kapital-markt intern.
Laut Informationen von kmi wurden gerade mal 16 Millionen der versprochenen 50 Millionen Euro aus den Emissionen I bis III platziert, der Rest bunkere so bei der Berliner Volksbank. Der 100-prozentige Kapitalschutz wird außerdem auf dem Briefbogen der Credit Suisse Lugano von einem gewissen Tiziano Morelli bestätigt. Dieser angebliche Bankmanager ist nach Informationen von kapital-markt intern Leiter der VermögensGarant Suisse AG, einer 100-prozentigen Tochter der VermögensGarant AG. Die Credit Suisse Lugano distanziert sich folglich auch deutlich von dem "Null-Risiko-Beteiligungsmodell" dieser Unternehmen, hat diesen die Verwendung ihres Namens untersagt.
Fazit von kapital-markt intern: Die Anlegergelder sind nie auf dem Depot der Credit Suisse gelandet, womit auch der garantierte Kapitalschutz eine Farce.ist. "Wo nichts ist, da greift auch keine Absicherungsgarantie. Stattdessen schlummert wohl immer noch ein Teil der übrig gebliebenen Spargelder auf dem stinknormalen VermögensGarant-Firmenkonto in Berlin. Von hier aus können auch Anleger mit einem Quartalweise fälligen Zins beglückt und zufriedengestellt werden. Fonds-Geschädigte sollten sofort fundierten anwaltlichen Rat einholen, um eventuell noch etwas von ihrer Einlage zu retten.
Für den BSZ® e.V. entpuppt sich die VermögensGarant AG mit ihren himmlischen Performance-Werten als plumper Vernichter von anvertrautem Eigenkapital der Investoren. Betroffene Anleger können der BSZ®- Interessengemeinschaft „VermögensGarant AG“ beitreten und durch BSZ® Rechtsanwälte Schadensersatzklagen vorbereiten.
Die DSK/BSZ® Interessengemeinschaft „Vermögens Garant AG" bietet betroffenen Anlegern die Möglichkeit von DSK/BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen sofort zu ergreifen sind. Bestehende Ansprüche können dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaft durchgesetzt werden. Die Aufnahme in eine der vom DSK/BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren der/s DSK/ BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei.
Die 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg Telefon: 06071-2089906 Internet: www.fachanwalt-hotline.de
Mit der Inhaber-Teilschuldverschreibung I und II hat die AG gerade 50 Millionen Euro platziert, mit den Emissionen IV und V sollen 150 Millionen Euro folgen. Zinsen zwischen 8,25 Prozent und 9,25 Prozent sollen dafür fließen, zusätzlich noch einmal zehn Prozent Bonus am Laufzeitende. Das Kapital sei dabei zu 100 Prozent als Nennwert zum Laufzeitende abgesichert, berichtet kapital-markt intern.
Laut Informationen von kmi wurden gerade mal 16 Millionen der versprochenen 50 Millionen Euro aus den Emissionen I bis III platziert, der Rest bunkere so bei der Berliner Volksbank. Der 100-prozentige Kapitalschutz wird außerdem auf dem Briefbogen der Credit Suisse Lugano von einem gewissen Tiziano Morelli bestätigt. Dieser angebliche Bankmanager ist nach Informationen von kapital-markt intern Leiter der VermögensGarant Suisse AG, einer 100-prozentigen Tochter der VermögensGarant AG. Die Credit Suisse Lugano distanziert sich folglich auch deutlich von dem "Null-Risiko-Beteiligungsmodell" dieser Unternehmen, hat diesen die Verwendung ihres Namens untersagt.
Fazit von kapital-markt intern: Die Anlegergelder sind nie auf dem Depot der Credit Suisse gelandet, womit auch der garantierte Kapitalschutz eine Farce.ist. "Wo nichts ist, da greift auch keine Absicherungsgarantie. Stattdessen schlummert wohl immer noch ein Teil der übrig gebliebenen Spargelder auf dem stinknormalen VermögensGarant-Firmenkonto in Berlin. Von hier aus können auch Anleger mit einem Quartalweise fälligen Zins beglückt und zufriedengestellt werden. Fonds-Geschädigte sollten sofort fundierten anwaltlichen Rat einholen, um eventuell noch etwas von ihrer Einlage zu retten.
Für den BSZ® e.V. entpuppt sich die VermögensGarant AG mit ihren himmlischen Performance-Werten als plumper Vernichter von anvertrautem Eigenkapital der Investoren. Betroffene Anleger können der BSZ®- Interessengemeinschaft „VermögensGarant AG“ beitreten und durch BSZ® Rechtsanwälte Schadensersatzklagen vorbereiten.
Die DSK/BSZ® Interessengemeinschaft „Vermögens Garant AG" bietet betroffenen Anlegern die Möglichkeit von DSK/BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen sofort zu ergreifen sind. Bestehende Ansprüche können dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaft durchgesetzt werden. Die Aufnahme in eine der vom DSK/BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren der/s DSK/ BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei.
Die 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg Telefon: 06071-2089906 Internet: www.fachanwalt-hotline.de
Samstag, Mai 21, 2005
Ansprüche vor Gericht durchsetzen oder von der Euro-Kosten-Keule erschlagen lassen?
Wenn zwei Parteien streiten und keine Einigung erzielen können, sind die Gerichte gefragt. Die Kontrahenten erwarten von dem Gericht, dass der Richter mit Urteil entscheidet, wer Recht und wer Unrecht hat. Nach Informationen des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) steht der Rechtsstaat für einen großen Teil der Bevölkerung mittlerweile allerdings nur noch auf dem Papier, weil er für sie einfach unbezahlbar geworden ist. Der Rechtsschutz geht an den Bedürfnissen vieler Bürger total vorbei bedauert Horst Roosen, Vorstand des BSZ® e.V.
Nicht wissen schützt vor Strafe nicht. Diese Erfahrung machen tagtäglich viele Teilnehmer am Straßenverkehr, wenn Sie gegen bestehende Gesetze der Straßenverkehrsordnung verstoßen. Aber auch Steuerzahler, die unwissentlich ein gültiges Steuergesetz nicht beachten, werden dann von den Steuerbeamten kräftig zur Kasse gebeten.Anders sieht es für die Bürger aus, wenn Staatsdiener Fehler machen und ihnen Schaden zufügen.Wer zum Beispiel einen Beamten des Finanzamtes um eine Auskunft oder einen Ratschlag bittet, muss darauf vertrauen können, dass ihm richtige, klare, unmissverständliche und vollständige Auskünfte erteilt werden. Auch der Bundesgerichtshof sieht dies so (AZ.: ZR 24 1/95) "Der Beamte muss Auskünfte so geben, dass sie dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, d.h. vollständig, richtig und unmissverständlich sind, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann. Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird."
Wenn jemand einen Notarzt in Anspruch nehmen muss und diesem dabei ein Behandlungsfehler passiert ist für Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche das betreffende Bundesland Anspruchsgegner. Das gilt aber nur für die Fälle in denen der Rettungsdienst wie zum Beispiel in Bayern öffentlich-rechtlich organisiert ist, da hier der Grundsatz der Amtshaftung eingreift.
Manchmal gehen Gerichtsprozesse verloren, weil der vom Gericht bestellte Gutachter eine falsche Begutachtung abgeliefert hat. Bis zum 1.8.2002 war es aussichtslos, ohne dessen vorhergehende strafrechtliche Verurteilung zivilrechtlich gegen einen gerichtlich bestellten Gutachter vorzugehen. Dies ist hat sich zum Glück geändert, freut sich BSZ Vorstand Horst Roosen. Im § 839a BGB kann man nachlesen: "Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist dieser zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. Der Gesetzgeber hat den angegriffenen Sachverständigen allerdings durch erhebliche Hürden geschützt und den Geschädigten benachteiligt: Zuerst muss der Rechtsstreit (in dem das Falschgutachten erstattet wurde) durch die letzte Instanz geführt werden. Entsprechend der in § 839 BGB geregelten Amtshaftung hat der Gesetzgeber nämlich die Haftung des Sachverständigen nach § 839 a Abs. 2, 839 Abs. 3 BGB für den Fall ausgeschlossen, dass es der Geschädigte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels (Widerspruch, Berufung, Revision) abzuwenden. Dass der entstehende Schaden hierdurch u.U. sich durch erhebliche Kosten vergrössert, scheint den Gesetzgeber nicht zu interessieren.
Globalisierung, EU-Recht, EU-Osterweiterung, Verbraucher- und Datenschutzrecht sowie radikale Veränderungen im Sozialrecht und auf dem Arbeitsmarkt erhöhen für den Einzelnen ebenso wie für Unternehmen die Rechtsrisiken. Der BSZ® befürchtet. dass das Risiko von Rechtsstreitigkeiten und die Notwendigkeit individueller Risikovorsorge in Zukunft deutlich steigen werden.
Diese Streitigkeiten besetzen die Spitzenpositionen der internen BSZ® Streitliste:
Bank oder Anlageberater haben den Anleger bei einer Kapitalanlage falsch oder unvollständig beraten und finanziell geschädigt.
Man wird unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt und schwer verletzt. Der Unfallgegner behauptet jedoch ein Verschulden der Gegenseite.
Eine Erbschaft kann nicht angetreten werden da die Miterben behaupten, dass das begünstigende Testament unwirksam sei.
Ein Betrieb hat eine Werkleistung vertragsgemäß erbracht und abgerechnet. Der Auftraggeber zahlt unter Hinweis auf eigene Außenstände die Rechnung nicht.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung wurde abgeschlossen und jahrelang bedient. Im Leistungsfall verweist die Versicherungsgesellschaft auf angeblich verschwiegene Vorerkrankungen und verweigert die Zahlung.
Durch behördliches Handeln ist ein Schaden entstanden. Die Kommune verweigert jedoch den Schadenersatz.
Die Angst vor hohen Rechnungen hält immer mehr Menschen davon ab den Gang zum Gericht anzutreten, obwohl das sie betreffende Rechtsproblem, eine Klage mehr als rechtfertigen würde. Aufgrund der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung nimmt der Bedarf der Bürger an Rechtssicherheit immer mehr zu. Das trifft insbesondere auf den Bereich des Arbeitsrechts zu, zumal auf dem Arbeitsmarkt die Rechtssicherheit auf breiter Front bröckelt. Hier werden nur noch knapp 50% der Arbeitnehmer durch einen Betriebsrat vertreten. 3 Millionen Arbeitnehmer sind befristet beschäftigt. Täglich hagelt es Kündigungen und Entlassungen. Wenn der Arbeitsrechtsschutz mit der Kostenkeule ausgehebelt wird bleiben viele auf der Strecke.
Der Gesetzgerber zielt sehr stark auf die "Entlastung der Gerichte" ab, wobei es dem Rechtsfrieden sicher dienlicher wäre, sich an den Bedürfnissen der rechtssuchenden Bürgerinnen und Bürger zu orientieren. Mit vielen Betroffenen die vor Gericht in einen Vergleich gedrängt wurden den sie eigentlich nicht wollten und oft auch nicht verstanden haben, wird künftig noch öfter zu rechnen sein als dies ohnehin schon jetzt der Fall ist, befürchtet man bei dem BSZ® e.V.
So wurden laut Statistischem Bundesamt im Jahre 2001 bei den Amtsgerichten 1 415 231 und bei den Landgerichten 403 159 Zivilverfahren entschieden. Die Amtsgerichte erledigten die Prozesse 384 580 mal durch streitiges Urteil und 143 728 mal durch Vergleich. Die restlichen Entscheidungen verteilen sich auf sonstige Urteile, Beschlüsse, Klagerücknahmen und andere Erledigungsarten. Bei den Landgerichten waren es 108 756 Streitige Urteile und 71 286 Vergleiche. Spitzenreiter bei den Vergleichen sind die Arbeitsgerichte. Hier stehen 39 535 streitigen Urteilen 253 480 Vergleiche gegenüber.
Hintergrund ist, dass der eigene Rechtsanwalt allzu oft schnell dazu bereit ist, eindeutige Rechtspositionen, die den Mandanten schlussendlich zur Führung des streitigen Verfahrens bewegt haben, aufzugeben und auf die Annahme des Vergleichs zu drängen. Sowohl Richter als auch Rechtsanwälte wenden dabei mitunter taktisch-psychologische Tricks an, um den Mandanten quasi vergleichsbereit zu schießen. Das geht vom bewussten Aufblähen von Prozessrisiken über die starke Betonung der Kosten bis hin zu Sprüchen wie: "mit dem Vergleich wissen Sie was Sie haben, bei einem Urteil sind Sie wie auf hoher See in Gottes Hand, denn wie das Gericht entscheiden wird kann man nicht sagen".
Der Staat verlangt von seinen Bürgern, selbst für finanzielle Sicherheit im Alter zu sorgen. Begünstigt durch einen unzureichenden Anlegerschutz wird jedoch mit dubiosen Kapitalanlagen von skrupellosen Finanzhaien den Anlegern das Geld aus der Tasche gezogen. Tausende betrogene Anleger sind gezwungen um ihr Geld zu prozessieren. Wobei jedoch viele Ansprüche in Deutschland mittlerweile nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden, weil die Betroffenen schlichtweg die Kosten nicht mehr aufbringen können. Zumal es auch nie zu 100% sicher ist, ob die gerichtliche Auseinandersetzung letztlich Erfolg hat.
Da ist die Mahnung des Bundesverfassungsgerichts, dass der grundgesetzlich garantierte gleiche Zugang zum Recht nicht auf der Finanzierungsseite in Gefahr geraten darf, für die Betroffenen ein Muster ohne Wert. Selbst wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist, der Gegenstandswert ist es dann schon. Wenn mit der Euro-Kosten-Keule ausgeholt wird, duckt sich - zu Recht - mancher brave Bürger, denn aufgrund des enormen Kostenrisikos kann die Existenz bei verlorenem Rechtsstreit gefährdet sein.
Wer im Verfahren unterliegt, verliert seine Forderung und hat zudem die Prozesskosten beider Seiten zu tragen. Auch wer gewinnt, kann leer ausgehen, wenn der Gegenüber zwischenzeitlich in Vermögensverfall gerät. Sogar für die Gerichtskosten und die Kosten des Anwaltes haftet man dann als sogenannter Zweitschuldner. Bei einem Streitwert von 25.000 Euro beträgt das Kostenrisiko in der ersten Instanz ca. 6123,00 Euro in der zweiten Instanz sind es dann bereits stolze 13768 Euro. Wer bei einem Streitwert von 40000,00 Euro durch 3 Instanzen geht riskiert beachtliche 32 217,00 Euro.
Wer solche Beträge nicht aufbringen kann, für den bleibt nur der Verzicht auf seine berechtigten Ansprüche kritisiert BSZ Vorstand Horst Roosen. Das trifft immer für den zu, dessen Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage geben will und die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus irgendwelchen Gründen nicht in Betracht kommt.
Da diese Kostensituation für viele Betroffene zu einer Hürde geworden ist Rechtsansprüche notfalls auch vor Gericht durch zu setzen und gerade auch weil das Risiko von Rechtsstreitigkeiten in Zukunft deutlich steigen wird bietet der BSZ® e.V. die Möglichkeit einer Finanzierung der Rechtsstreitigkeit.
Der BSZ® e.V. hilft seinen Mitgliedern werthaltige Forderungen unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten der Klägerseite, der Finanzkraft des Gegners und der Größe seiner Rechtsabteilung durchzusetzen. Der BSZ® e.V. lässt über seine Partner Verfahren gegen liquide Schuldner finanzieren, die der Anspruchsinhaber nicht selbst führen kann oder will und deren Prozesskosten nicht durch eine Rechtsschutzversicherung oder die Prozesskostenhilfe übernommen wird.
Für die Finanzierung des Verfahrens und das übernommene Prozesskostenrisiko erhalten Die BSZ® Partner bei einem Streitwert bis 50.000 EURO einen Anteil von 50% (Anteil kann sich bis auf 20% reduzieren, wenn bei mehreren Klägern Klagen gebündelt aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden können) zwischen 50.000 und 500.000 EURO einen Anteil von 30% und bei einem Streitwert von mehr als 500.000 EURO einen Anteil von 20% vom realisierten Ergebnis nach Absetzung der entstandenen Kosten.
Als Nutzen für den Anspruchsinhaber ergibt sich:
Von seiner sonst uneinbringlichen Forderung kann er zumindest einen Teilbetrag realisieren. Seine eigene Liquidität wird nicht angegriffen. Ein Prozesskostenrisiko trägt er nicht. Die Erhebung einer Teilklage aus Kostengründen entfällt. Schon die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen können aus einer Position der Stärke geführt werden. Es muss nicht unbedingt um eine finanzielle Forderung gehen.
Der BSZ® e.V. bietet die Möglichkeit von BSZ® -Anwälten den vermuteten Anspruch fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären. Dazu beantragen Betroffene die außerordentliche Vereinsmitgliedschaft bei dem BSZ® e.V. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Lediglich eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 75.00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus. Kommen die Anwälte zu einem positiven Ergebnis, wird zur Vorlage bei dem Finanzierungsgremium der Entwurf einer Klageschrift benötigt. Die Klageschrift lässt der BSZ® e.V. für den Betroffenen von seinen Vertragsanwälten erstellen. Der erforderliche Kostenbeitrag zu diesem Klageentwurf beträgt 50% der normalen Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Bei einem Streitwert von 10 000 Euro beträgt die Gebühr nach RVG 631.80 Euro. Für das betroffene BSZ® Mitglied werden jedoch nur 315,90 Euro fällig.
Wird eine Erfolgsaussicht und die Bonität der Gegenseite bejaht, zeichnet der BSZ® e.V. bzw. der finanzierende Partner den angebotenen Vertrag gegen und übernimmt sodann die Kostenlast des Verfahrens. Dabei werden sämtliche Kosten für die Rechtsanwälte, das Gericht und die Beweisaufnahme übernommen. Auch wenn der Prozess verloren gehen sollte, treffen den Kläger keine Prozess- und Anwaltskosten.
Dabei kann dann auch das erhebliche Interesse des Gerichtes an der vergleichsweisen Erledigung des Prozesses gelassener bewertet werden. Bei dem BSZ® e.V. glaubt man übrigens nicht daran, dass unser Rechtssystem über die notwendigen Ressourcen verfügt, die notwendig wären wenn in jedem Fall bis zum Urteil durchprozessiert würde.
Unter der Internetadresse http://www.fachanwalt-hotline.de/content/view/1893/115/ findet man ausführliche Informationen. Telefonische Auskünfte gibt es unter der Rufnummer 0180 500 36 17
TippDer Anwaltssuchdienst des BSZ® e.V. ist unter folgenden Internetadressen erreichbar: www.fachanwalt-hotline.de und www.jurafit.de oder Telefon: 0180 500 36 17
Nicht wissen schützt vor Strafe nicht. Diese Erfahrung machen tagtäglich viele Teilnehmer am Straßenverkehr, wenn Sie gegen bestehende Gesetze der Straßenverkehrsordnung verstoßen. Aber auch Steuerzahler, die unwissentlich ein gültiges Steuergesetz nicht beachten, werden dann von den Steuerbeamten kräftig zur Kasse gebeten.Anders sieht es für die Bürger aus, wenn Staatsdiener Fehler machen und ihnen Schaden zufügen.Wer zum Beispiel einen Beamten des Finanzamtes um eine Auskunft oder einen Ratschlag bittet, muss darauf vertrauen können, dass ihm richtige, klare, unmissverständliche und vollständige Auskünfte erteilt werden. Auch der Bundesgerichtshof sieht dies so (AZ.: ZR 24 1/95) "Der Beamte muss Auskünfte so geben, dass sie dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, d.h. vollständig, richtig und unmissverständlich sind, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann. Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird."
Wenn jemand einen Notarzt in Anspruch nehmen muss und diesem dabei ein Behandlungsfehler passiert ist für Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche das betreffende Bundesland Anspruchsgegner. Das gilt aber nur für die Fälle in denen der Rettungsdienst wie zum Beispiel in Bayern öffentlich-rechtlich organisiert ist, da hier der Grundsatz der Amtshaftung eingreift.
Manchmal gehen Gerichtsprozesse verloren, weil der vom Gericht bestellte Gutachter eine falsche Begutachtung abgeliefert hat. Bis zum 1.8.2002 war es aussichtslos, ohne dessen vorhergehende strafrechtliche Verurteilung zivilrechtlich gegen einen gerichtlich bestellten Gutachter vorzugehen. Dies ist hat sich zum Glück geändert, freut sich BSZ Vorstand Horst Roosen. Im § 839a BGB kann man nachlesen: "Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist dieser zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. Der Gesetzgeber hat den angegriffenen Sachverständigen allerdings durch erhebliche Hürden geschützt und den Geschädigten benachteiligt: Zuerst muss der Rechtsstreit (in dem das Falschgutachten erstattet wurde) durch die letzte Instanz geführt werden. Entsprechend der in § 839 BGB geregelten Amtshaftung hat der Gesetzgeber nämlich die Haftung des Sachverständigen nach § 839 a Abs. 2, 839 Abs. 3 BGB für den Fall ausgeschlossen, dass es der Geschädigte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels (Widerspruch, Berufung, Revision) abzuwenden. Dass der entstehende Schaden hierdurch u.U. sich durch erhebliche Kosten vergrössert, scheint den Gesetzgeber nicht zu interessieren.
Globalisierung, EU-Recht, EU-Osterweiterung, Verbraucher- und Datenschutzrecht sowie radikale Veränderungen im Sozialrecht und auf dem Arbeitsmarkt erhöhen für den Einzelnen ebenso wie für Unternehmen die Rechtsrisiken. Der BSZ® befürchtet. dass das Risiko von Rechtsstreitigkeiten und die Notwendigkeit individueller Risikovorsorge in Zukunft deutlich steigen werden.
Diese Streitigkeiten besetzen die Spitzenpositionen der internen BSZ® Streitliste:
Bank oder Anlageberater haben den Anleger bei einer Kapitalanlage falsch oder unvollständig beraten und finanziell geschädigt.
Man wird unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt und schwer verletzt. Der Unfallgegner behauptet jedoch ein Verschulden der Gegenseite.
Eine Erbschaft kann nicht angetreten werden da die Miterben behaupten, dass das begünstigende Testament unwirksam sei.
Ein Betrieb hat eine Werkleistung vertragsgemäß erbracht und abgerechnet. Der Auftraggeber zahlt unter Hinweis auf eigene Außenstände die Rechnung nicht.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung wurde abgeschlossen und jahrelang bedient. Im Leistungsfall verweist die Versicherungsgesellschaft auf angeblich verschwiegene Vorerkrankungen und verweigert die Zahlung.
Durch behördliches Handeln ist ein Schaden entstanden. Die Kommune verweigert jedoch den Schadenersatz.
Die Angst vor hohen Rechnungen hält immer mehr Menschen davon ab den Gang zum Gericht anzutreten, obwohl das sie betreffende Rechtsproblem, eine Klage mehr als rechtfertigen würde. Aufgrund der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung nimmt der Bedarf der Bürger an Rechtssicherheit immer mehr zu. Das trifft insbesondere auf den Bereich des Arbeitsrechts zu, zumal auf dem Arbeitsmarkt die Rechtssicherheit auf breiter Front bröckelt. Hier werden nur noch knapp 50% der Arbeitnehmer durch einen Betriebsrat vertreten. 3 Millionen Arbeitnehmer sind befristet beschäftigt. Täglich hagelt es Kündigungen und Entlassungen. Wenn der Arbeitsrechtsschutz mit der Kostenkeule ausgehebelt wird bleiben viele auf der Strecke.
Der Gesetzgerber zielt sehr stark auf die "Entlastung der Gerichte" ab, wobei es dem Rechtsfrieden sicher dienlicher wäre, sich an den Bedürfnissen der rechtssuchenden Bürgerinnen und Bürger zu orientieren. Mit vielen Betroffenen die vor Gericht in einen Vergleich gedrängt wurden den sie eigentlich nicht wollten und oft auch nicht verstanden haben, wird künftig noch öfter zu rechnen sein als dies ohnehin schon jetzt der Fall ist, befürchtet man bei dem BSZ® e.V.
So wurden laut Statistischem Bundesamt im Jahre 2001 bei den Amtsgerichten 1 415 231 und bei den Landgerichten 403 159 Zivilverfahren entschieden. Die Amtsgerichte erledigten die Prozesse 384 580 mal durch streitiges Urteil und 143 728 mal durch Vergleich. Die restlichen Entscheidungen verteilen sich auf sonstige Urteile, Beschlüsse, Klagerücknahmen und andere Erledigungsarten. Bei den Landgerichten waren es 108 756 Streitige Urteile und 71 286 Vergleiche. Spitzenreiter bei den Vergleichen sind die Arbeitsgerichte. Hier stehen 39 535 streitigen Urteilen 253 480 Vergleiche gegenüber.
Hintergrund ist, dass der eigene Rechtsanwalt allzu oft schnell dazu bereit ist, eindeutige Rechtspositionen, die den Mandanten schlussendlich zur Führung des streitigen Verfahrens bewegt haben, aufzugeben und auf die Annahme des Vergleichs zu drängen. Sowohl Richter als auch Rechtsanwälte wenden dabei mitunter taktisch-psychologische Tricks an, um den Mandanten quasi vergleichsbereit zu schießen. Das geht vom bewussten Aufblähen von Prozessrisiken über die starke Betonung der Kosten bis hin zu Sprüchen wie: "mit dem Vergleich wissen Sie was Sie haben, bei einem Urteil sind Sie wie auf hoher See in Gottes Hand, denn wie das Gericht entscheiden wird kann man nicht sagen".
Der Staat verlangt von seinen Bürgern, selbst für finanzielle Sicherheit im Alter zu sorgen. Begünstigt durch einen unzureichenden Anlegerschutz wird jedoch mit dubiosen Kapitalanlagen von skrupellosen Finanzhaien den Anlegern das Geld aus der Tasche gezogen. Tausende betrogene Anleger sind gezwungen um ihr Geld zu prozessieren. Wobei jedoch viele Ansprüche in Deutschland mittlerweile nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden, weil die Betroffenen schlichtweg die Kosten nicht mehr aufbringen können. Zumal es auch nie zu 100% sicher ist, ob die gerichtliche Auseinandersetzung letztlich Erfolg hat.
Da ist die Mahnung des Bundesverfassungsgerichts, dass der grundgesetzlich garantierte gleiche Zugang zum Recht nicht auf der Finanzierungsseite in Gefahr geraten darf, für die Betroffenen ein Muster ohne Wert. Selbst wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist, der Gegenstandswert ist es dann schon. Wenn mit der Euro-Kosten-Keule ausgeholt wird, duckt sich - zu Recht - mancher brave Bürger, denn aufgrund des enormen Kostenrisikos kann die Existenz bei verlorenem Rechtsstreit gefährdet sein.
Wer im Verfahren unterliegt, verliert seine Forderung und hat zudem die Prozesskosten beider Seiten zu tragen. Auch wer gewinnt, kann leer ausgehen, wenn der Gegenüber zwischenzeitlich in Vermögensverfall gerät. Sogar für die Gerichtskosten und die Kosten des Anwaltes haftet man dann als sogenannter Zweitschuldner. Bei einem Streitwert von 25.000 Euro beträgt das Kostenrisiko in der ersten Instanz ca. 6123,00 Euro in der zweiten Instanz sind es dann bereits stolze 13768 Euro. Wer bei einem Streitwert von 40000,00 Euro durch 3 Instanzen geht riskiert beachtliche 32 217,00 Euro.
Wer solche Beträge nicht aufbringen kann, für den bleibt nur der Verzicht auf seine berechtigten Ansprüche kritisiert BSZ Vorstand Horst Roosen. Das trifft immer für den zu, dessen Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage geben will und die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus irgendwelchen Gründen nicht in Betracht kommt.
Da diese Kostensituation für viele Betroffene zu einer Hürde geworden ist Rechtsansprüche notfalls auch vor Gericht durch zu setzen und gerade auch weil das Risiko von Rechtsstreitigkeiten in Zukunft deutlich steigen wird bietet der BSZ® e.V. die Möglichkeit einer Finanzierung der Rechtsstreitigkeit.
Der BSZ® e.V. hilft seinen Mitgliedern werthaltige Forderungen unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten der Klägerseite, der Finanzkraft des Gegners und der Größe seiner Rechtsabteilung durchzusetzen. Der BSZ® e.V. lässt über seine Partner Verfahren gegen liquide Schuldner finanzieren, die der Anspruchsinhaber nicht selbst führen kann oder will und deren Prozesskosten nicht durch eine Rechtsschutzversicherung oder die Prozesskostenhilfe übernommen wird.
Für die Finanzierung des Verfahrens und das übernommene Prozesskostenrisiko erhalten Die BSZ® Partner bei einem Streitwert bis 50.000 EURO einen Anteil von 50% (Anteil kann sich bis auf 20% reduzieren, wenn bei mehreren Klägern Klagen gebündelt aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden können) zwischen 50.000 und 500.000 EURO einen Anteil von 30% und bei einem Streitwert von mehr als 500.000 EURO einen Anteil von 20% vom realisierten Ergebnis nach Absetzung der entstandenen Kosten.
Als Nutzen für den Anspruchsinhaber ergibt sich:
Von seiner sonst uneinbringlichen Forderung kann er zumindest einen Teilbetrag realisieren. Seine eigene Liquidität wird nicht angegriffen. Ein Prozesskostenrisiko trägt er nicht. Die Erhebung einer Teilklage aus Kostengründen entfällt. Schon die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen können aus einer Position der Stärke geführt werden. Es muss nicht unbedingt um eine finanzielle Forderung gehen.
Der BSZ® e.V. bietet die Möglichkeit von BSZ® -Anwälten den vermuteten Anspruch fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären. Dazu beantragen Betroffene die außerordentliche Vereinsmitgliedschaft bei dem BSZ® e.V. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Lediglich eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 75.00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus. Kommen die Anwälte zu einem positiven Ergebnis, wird zur Vorlage bei dem Finanzierungsgremium der Entwurf einer Klageschrift benötigt. Die Klageschrift lässt der BSZ® e.V. für den Betroffenen von seinen Vertragsanwälten erstellen. Der erforderliche Kostenbeitrag zu diesem Klageentwurf beträgt 50% der normalen Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Bei einem Streitwert von 10 000 Euro beträgt die Gebühr nach RVG 631.80 Euro. Für das betroffene BSZ® Mitglied werden jedoch nur 315,90 Euro fällig.
Wird eine Erfolgsaussicht und die Bonität der Gegenseite bejaht, zeichnet der BSZ® e.V. bzw. der finanzierende Partner den angebotenen Vertrag gegen und übernimmt sodann die Kostenlast des Verfahrens. Dabei werden sämtliche Kosten für die Rechtsanwälte, das Gericht und die Beweisaufnahme übernommen. Auch wenn der Prozess verloren gehen sollte, treffen den Kläger keine Prozess- und Anwaltskosten.
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Unter der Internetadresse http://www.fachanwalt-hotline.de/content/view/1893/115/ findet man ausführliche Informationen. Telefonische Auskünfte gibt es unter der Rufnummer 0180 500 36 17
TippDer Anwaltssuchdienst des BSZ® e.V. ist unter folgenden Internetadressen erreichbar: www.fachanwalt-hotline.de und www.jurafit.de oder Telefon: 0180 500 36 17
Freitag, Mai 20, 2005
ERFOLGREICH SIND DIE ANWALTSKANZLEIEN DIE DAS INNERE NACH AUßEN KEHREN UND IHRE KULTUR ODER CORPORATE IDENTITY OFFENBAREN.
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Die eigene Homepage als umfassende Gesamtdarstellung ist für mögliche Mandanten ein erstes kennen lernen mit der betreffenden Kanzlei und kann Sympathie und vertrauen erzeugen. Eine informative Homepage ist kein Selbstzweck, sondern ein wesentliches Aquiseinstrument, welches zusätzliche Impulse vermittelt.
Anwälte können sich aus einer Vielzahl von Gründen eigentlich nicht erlauben auf das visuelle Werbemittel Homepage zu verzichten:
1. Weil der Wettbewerb immer härter wird.
2. Weil die anwaltlichen Dienstleistungen für den Mandanten immer schwerer zu unterscheiden sind.
3. Visueller Kontakt ist daher von größter Bedeutung um ein besseres Resultat zu erzielen.
4. Erleichtern den Mandanten die Entscheidung.
5. Bewirken ein gesteigertes Interesse für die Kanzlei.
6. Verkörpern ein hochwertiges Image.
7. Bietet auch innerbetrieblich große Vorteile :
Prestigegewinn für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter –
daher bessere Motivation- .
Transparenz: „WHO IS WHO IN THE OFFICE“
Die eigene Homepage ist das optische Signal der Wertschätzung gegenüber zukünftigen Mandanten. Das eigene Foto und das der Mitarbeiter realisiert Corporate Identity, profiliert das Erscheinungsbild, macht die Kompetenz der Kanzlei sichtbar! Wenn der zukünftige Mandant zwischen zwei austauschbaren Kanzleien zu wählen hat, wirkt das visuell übermittelte Erscheinungsbild plötzlich als imperatives Entscheidungskriterium.
Ohne die Verknüpfungen mit Verzeichnissen, in denen nach regionalen und fachlichen Gesichtspunkten gezielt nach einem qualifizierten Rechtsanwalt gesucht werden kann, droht der Werbeauftritt von Rechtsanwälten sonst im Meer der Millionen Web-Sites zu verschwinden. Der Außenauftritt von Anwälten steht und fällt in dem Maß, wie sie Vertrauen in ihre fachliche Kompetenz und menschliche Qualifikation erzeugen können. Keine Zutrittsschwelle darf den potentiellen Mandanten davon abhalten, den Weg in die beworbene Kanzlei zu finden und zu beschreiten.
Mit einem Eintrag ihrer Webseite bei www.fachanwalt-hotline.de geben die Rechtsanwälte ihren künftigen Mandanten die Chance über die herkömmlichen Suchfunktionen rasch und bequem die betreffende Kanzleihomepage zu finden.
Die Volltextsuchmaschine www.jurafit.de vereinfacht die Suche nach Fachgebieten, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkten sowie dem gesamten Informationsangebot von Anwaltshomepages Bei den herkömmlichen Anwaltssuchdiensten im Internet wird in der Regel nur die Suchmöglichkeit nach Fach- und Rechtsgebieten sowie Interessenschwerpunkten angeboten. Der eigentliche Seiteninhalt der Homepage bleibt dabei unberücksichtigt und somit unbeachtet.
www.jurafit.de dagegen durchsucht mit einem eigenen Internet Crawler (Agent), auschließlich Webseiten von Rechtsanwälten. Diese Funktion integriert alle Inhalte der angemeldeten Anwaltshomepages in die Jur@Fit.de Volltext-Suche und erspart den Mandanten die zeitraubende und oft vergebliche Suche über globale Internet-Suchmaschinen.
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Link für die Anmeldung:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,1/Itemid
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Sind Sie für die Abschaffung der Zwangsmitgliedschaft bei der IHK?
Diese Frage stellt der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) zur Zeit seinen Besuchern auf der Internetseite www.fachanwalt-hotline.de
Das Ergebnis ist recht eindeutig.
Industrie- und Handelskammern (IHK) sind eigenverantwortliche öffentlich-rechtliche Körperschaften. Sie sind aber keine Behörden. Die Industrie- und Handelskammern ist eine Einrichtung der Wirtschaft und soll als Interessenvertreter der gesamten gewerbetreibenden Unternehmen in ihrer Region fungieren. Sie sollen die Interessen der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden vertreten und für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft werben. Alle Unternehmen müssen einen Zwangsbeitrag zu ihrer IHK leisten.
Allerdings gibt es nach Meinung des BSZ® e.V. keinen einzigen stichhaltigen Grund (mehr) welcher die Zwangsbeiträge von Unternehmen an die Industrie- und Handelskammer rechtfertigen könnte.
Wenn die öffentlich rechtlichen Kammern der Wirtschaft tatsächlich so wertvolle und unverzichtbare Leistungen erbringen würden, dann sollte man doch annehmen dürfen, dass die ungefähr 80 IHK Bosse selbst darauf bestehen würden, in privat organisierte Kammervereine überführt zu werden. Aber weit gefehlt. Stattdessen berufen sich die Kammern gerne auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, nachdem die Pflichtmitgliedschaft als zulässig bewertet wird.
Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbandes mit Pflichtmitgliedschaft ist demnach, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt. Bei der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, komme dem Gesetzgeber ein weites Ermessen zu. Die Änderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, zum Beispiel die Änderung der Struktur von den in den Kammern zusammengefassten Unternehmen und die Entwicklung des Verbandswesens, verlange vom Gesetzgeber allerdings die ständige Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Zwangskorporation noch bestehen würden. Die Richter haben mit ihrem Urteil der IHK also keineswegs ihre „scheinbare Unverzichtbarkeit“ bescheinigt, sondern vielmehr eine zeitliche Begrenzung der Zwangsmitgliedschaft eingefordert, so BSZ® Vorstand Horst Roosen.
Der Gesetzgeber hat zuletzt im Jahre 1998 überprüft ob die IKK noch die notwendige Voraussetzung erfüllt die eine Zwangsmitgliedschaft rechtfertigt. Damals hat der Gesetzgeber dies noch bejaht.
Es ist nach Meinung des BSZ® e.V. nicht zu beanstanden, dass der Staat sich bei der öffentlichen Aufgabe der Wirtschaftsförderung der Hilfe von aus der Wirtschaft selbst heraus gebildeten Selbstverwaltungseinrichtungen bedient. So hat auch das Bundesverfassungsgericht als zwei unterscheidbare Aufgabenkomplexe die "Vertretung der gewerblichen Wirtschaft" und die "Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet" benannt, und beide als legitime öffentliche Aufgaben eingeordnet.
Bei dem BSZ® e.V. glaubt man aber nicht daran, dass es sich bei der IHK nicht um eine reine Interessenvertretung wie sie Fachverbände wahrnehmen handelt. Die IHK allerdings glaubt immer noch von sich, dass Sie die Vertretung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft mit der praktisch im Vordergrund stehenden Aufgabe, die Staatsorgane zu beraten auch tatsächlich wahrnehme. Das leistet sie aber gerade nicht und kann es wohl auch nicht. Der Staat selbst spricht ihr diese Qualifikation ab indem er sich lieber von freien Beratungsunternehmen wie z. B. der Unternehmensberatung Berger beraten lässt.
Der BSZ® e.V. hält es für längst überfällig, die Zwangsmitgliedschaft bei der IHK zu beenden. Mit marktwirtschaftlichen Grundsätzen hat diese Zwangsabgabe, für die keine messbare Gegenleistung für die Beitragszahler erbracht wird, nichts mehr zu tun. Im Gegenteil, die IHK muss bei immer mehr ihrer Zwangsmitglieder sogar die Beiträge durch Gerichtsvollzieher beitreiben lassen.
Alleine 60% der Einnahmen sollen für die eigene Verwaltung ausgegeben werden. Böse Zungen behaupten, dass der Rest für Sekt und Lachsschnittchen bei Empfängen bei denen nur noch Promis und Funktionäre aus Politik und Verwaltung anwesend seien, verbraucht werde.
Die Anzahl der Mitglieder die an Wahlen der IHK teilnehmen sind so dramatisch zurückgegangen, dass sie oft schamhaft verschwiegen werden. Dem Vernehmen nach soll die Wahlbeteiligung meist unter 10% liegen. Von einem Mandat durch ihre Mitglieder kann die IHK schon lange nicht mehr sprechen.
Stimmen Sie ab, ob Sie für oder gegen eine Zwangsmitgliedschaft bei der IHK sind.
www.fachanwalt-hotline.de
Das Ergebnis ist recht eindeutig.
Industrie- und Handelskammern (IHK) sind eigenverantwortliche öffentlich-rechtliche Körperschaften. Sie sind aber keine Behörden. Die Industrie- und Handelskammern ist eine Einrichtung der Wirtschaft und soll als Interessenvertreter der gesamten gewerbetreibenden Unternehmen in ihrer Region fungieren. Sie sollen die Interessen der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden vertreten und für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft werben. Alle Unternehmen müssen einen Zwangsbeitrag zu ihrer IHK leisten.
Allerdings gibt es nach Meinung des BSZ® e.V. keinen einzigen stichhaltigen Grund (mehr) welcher die Zwangsbeiträge von Unternehmen an die Industrie- und Handelskammer rechtfertigen könnte.
Wenn die öffentlich rechtlichen Kammern der Wirtschaft tatsächlich so wertvolle und unverzichtbare Leistungen erbringen würden, dann sollte man doch annehmen dürfen, dass die ungefähr 80 IHK Bosse selbst darauf bestehen würden, in privat organisierte Kammervereine überführt zu werden. Aber weit gefehlt. Stattdessen berufen sich die Kammern gerne auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, nachdem die Pflichtmitgliedschaft als zulässig bewertet wird.
Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbandes mit Pflichtmitgliedschaft ist demnach, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt. Bei der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, komme dem Gesetzgeber ein weites Ermessen zu. Die Änderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, zum Beispiel die Änderung der Struktur von den in den Kammern zusammengefassten Unternehmen und die Entwicklung des Verbandswesens, verlange vom Gesetzgeber allerdings die ständige Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Zwangskorporation noch bestehen würden. Die Richter haben mit ihrem Urteil der IHK also keineswegs ihre „scheinbare Unverzichtbarkeit“ bescheinigt, sondern vielmehr eine zeitliche Begrenzung der Zwangsmitgliedschaft eingefordert, so BSZ® Vorstand Horst Roosen.
Der Gesetzgeber hat zuletzt im Jahre 1998 überprüft ob die IKK noch die notwendige Voraussetzung erfüllt die eine Zwangsmitgliedschaft rechtfertigt. Damals hat der Gesetzgeber dies noch bejaht.
Es ist nach Meinung des BSZ® e.V. nicht zu beanstanden, dass der Staat sich bei der öffentlichen Aufgabe der Wirtschaftsförderung der Hilfe von aus der Wirtschaft selbst heraus gebildeten Selbstverwaltungseinrichtungen bedient. So hat auch das Bundesverfassungsgericht als zwei unterscheidbare Aufgabenkomplexe die "Vertretung der gewerblichen Wirtschaft" und die "Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet" benannt, und beide als legitime öffentliche Aufgaben eingeordnet.
Bei dem BSZ® e.V. glaubt man aber nicht daran, dass es sich bei der IHK nicht um eine reine Interessenvertretung wie sie Fachverbände wahrnehmen handelt. Die IHK allerdings glaubt immer noch von sich, dass Sie die Vertretung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft mit der praktisch im Vordergrund stehenden Aufgabe, die Staatsorgane zu beraten auch tatsächlich wahrnehme. Das leistet sie aber gerade nicht und kann es wohl auch nicht. Der Staat selbst spricht ihr diese Qualifikation ab indem er sich lieber von freien Beratungsunternehmen wie z. B. der Unternehmensberatung Berger beraten lässt.
Der BSZ® e.V. hält es für längst überfällig, die Zwangsmitgliedschaft bei der IHK zu beenden. Mit marktwirtschaftlichen Grundsätzen hat diese Zwangsabgabe, für die keine messbare Gegenleistung für die Beitragszahler erbracht wird, nichts mehr zu tun. Im Gegenteil, die IHK muss bei immer mehr ihrer Zwangsmitglieder sogar die Beiträge durch Gerichtsvollzieher beitreiben lassen.
Alleine 60% der Einnahmen sollen für die eigene Verwaltung ausgegeben werden. Böse Zungen behaupten, dass der Rest für Sekt und Lachsschnittchen bei Empfängen bei denen nur noch Promis und Funktionäre aus Politik und Verwaltung anwesend seien, verbraucht werde.
Die Anzahl der Mitglieder die an Wahlen der IHK teilnehmen sind so dramatisch zurückgegangen, dass sie oft schamhaft verschwiegen werden. Dem Vernehmen nach soll die Wahlbeteiligung meist unter 10% liegen. Von einem Mandat durch ihre Mitglieder kann die IHK schon lange nicht mehr sprechen.
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Dienstag, Mai 10, 2005
Telekom-Verfahren verzögert sich weiter,Anwalt wirft dem LG Bonn Verzögerungstaktik vor
Das Zivilverfahren gegen die Deutsche Telekom AG vor dem LG Frankfurt, in dem mehrere Tausend Kleinanleger auf Schadensersatz klagen, wird sich weiter verzögern.
Nachdem schon der für Juni 2005 geplante zweite Verhandlungstermin auf Oktober verschoben werden musste, lässt sich nun auch dieser Termin nicht mehr halten. Schuld daran hat das LG Bonn. Dieses ist für Entscheidungen in dem parallel laufenden Strafverfahren gegen Verantwortliche der Deutschen Telekom AG zuständig, in dem u. a. der Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs geprüft wird.
Zur Untermauerung dieser Vorwürfe hatte die Staatsanwaltschaft Bonn ein Gutachten zur Frage der falschen Immobilienbewertung in Auftrag gegeben. Diesem Gutachten, das sich seit Februar bei den Akten befindet, kommt auch für das Zivilverfahren eine erhebliche Bedeutung zu. Die Anwälte der Kleinanleger können von diesem Gutachten nur durch Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten Kenntnis erhalten.
RA Gieschen hatte daher bereits Anfang Februar Akteneinsicht beantragt, über deren Gewährung seit dem das LG Bonn zu entscheiden hat. Diese Entscheidung steht bis heute, 3 Monate nach dem Antrag, aus. In dem Zivilverfahren war den Anlegeranwälten eine Stellungnahmefrist auch zu dem Gutachten bis zum 30.5.2005 gesetzt worden. Diese Frist lässt sich schon jetzt nicht mehr halten, so dass auch der Hauptverhandlungstermin im Oktober nicht wird stattfinden können.
Gieschen hierzu: Den von hier vertretenen Aktionären als Eigentümern der Deutschen Telekom AG ist nicht mehr zu erklären, warum Interessen ihrer jetzigen und ehemaligen Angestellten, denn nichts anderes ist der Vorstand einer AG, stärker ins Gewicht fallen sollen als die Interessen der Eigentümer, nämlich der Aktionäre, selbst.
Das Verfahren zieht sich jetzt bereits seit mehr als 4 Jahren hin, kein Wunder, wenn ein Gericht drei Monate braucht, um über einen einfachen Akteneinsichtsantrag zu entscheiden.
Gieschen: Man wird den Verdacht nicht los, dass die Gerichte in NRW ortsansässige Großkonzerne nur mit Samthandschuhen anfassen, wie man ja auch im Mannesmann-Prozess sehen konnte, während die Interessen der Aktionäre vergessen werden. Das Telekom-Verfahren ist ein Lackmus-Test für den Anlegerschutz in Deutschland. Die Bilanz bisher ist katastrophal.
Quelle: Mitglied in der DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ e.V. (www.fachanwalt-hotline.de)
Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen,Airport City Center, Otto-Lilienthal-Str. 22, 28199 BremenTelefon: 0421/520948-0 Telefax: 0421/520948-9
Nachdem schon der für Juni 2005 geplante zweite Verhandlungstermin auf Oktober verschoben werden musste, lässt sich nun auch dieser Termin nicht mehr halten. Schuld daran hat das LG Bonn. Dieses ist für Entscheidungen in dem parallel laufenden Strafverfahren gegen Verantwortliche der Deutschen Telekom AG zuständig, in dem u. a. der Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs geprüft wird.
Zur Untermauerung dieser Vorwürfe hatte die Staatsanwaltschaft Bonn ein Gutachten zur Frage der falschen Immobilienbewertung in Auftrag gegeben. Diesem Gutachten, das sich seit Februar bei den Akten befindet, kommt auch für das Zivilverfahren eine erhebliche Bedeutung zu. Die Anwälte der Kleinanleger können von diesem Gutachten nur durch Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten Kenntnis erhalten.
RA Gieschen hatte daher bereits Anfang Februar Akteneinsicht beantragt, über deren Gewährung seit dem das LG Bonn zu entscheiden hat. Diese Entscheidung steht bis heute, 3 Monate nach dem Antrag, aus. In dem Zivilverfahren war den Anlegeranwälten eine Stellungnahmefrist auch zu dem Gutachten bis zum 30.5.2005 gesetzt worden. Diese Frist lässt sich schon jetzt nicht mehr halten, so dass auch der Hauptverhandlungstermin im Oktober nicht wird stattfinden können.
Gieschen hierzu: Den von hier vertretenen Aktionären als Eigentümern der Deutschen Telekom AG ist nicht mehr zu erklären, warum Interessen ihrer jetzigen und ehemaligen Angestellten, denn nichts anderes ist der Vorstand einer AG, stärker ins Gewicht fallen sollen als die Interessen der Eigentümer, nämlich der Aktionäre, selbst.
Das Verfahren zieht sich jetzt bereits seit mehr als 4 Jahren hin, kein Wunder, wenn ein Gericht drei Monate braucht, um über einen einfachen Akteneinsichtsantrag zu entscheiden.
Gieschen: Man wird den Verdacht nicht los, dass die Gerichte in NRW ortsansässige Großkonzerne nur mit Samthandschuhen anfassen, wie man ja auch im Mannesmann-Prozess sehen konnte, während die Interessen der Aktionäre vergessen werden. Das Telekom-Verfahren ist ein Lackmus-Test für den Anlegerschutz in Deutschland. Die Bilanz bisher ist katastrophal.
Quelle: Mitglied in der DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ e.V. (www.fachanwalt-hotline.de)
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Montag, Mai 02, 2005
Sofort Bargeld ohne Bürgen, Sicherheiten und Bankauskunft
So oder ähnlich lauten die Zeitungsannoncen oder Internetangebote, die jeder schon gelesen hat und mit denen die Opfer angesprochen werden sollen. Oft geht es darum, irgendeine Notlage auszunutzen.
Oft zu Zinssätze, die unter den marktüblichen angesetzt sind, höhere Summen als bei Banken üblich oder das Versprechen, selbst jeden Kredit zu gewähren, selbst dann, wenn Banken und andere Finanzinstitute bereits abgelehnt haben. Allerdings werden schnell einmal Vorauszahlungen fällig, oft in Bargeld und am Ende sind im schlimmsten Fall auch die letzten Ersparnisse samt dem versprochenen Kredit verloren. Es ist ein Betrug durch Vorausgebühren warnt die DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V.! Die Vorausgebühren werden als Spesenersatz, und Gebühren für andere Fantasiedienstleistungen begründet.
Hat der Betrüger abkassiert, teilt er seinem Opfer etwas später mit, dass der Kredit leider abgelehnt wurde. Natürlich ist daran der Antragsteller selbst schuld. Unrichtige oder unvollständige Selbstauskunft oder schlechte Bonität. Die Schadenssumme kann in Einzelfällen bis zu 250.000.- Euro betragen.
Betrachtet man die vielen Angebote im Internet und den überregionalen Tageszeitungen muss man zu dem Schluss kommen, dass sich diese Betrugsart zu einem Massenphänomen entwickelt hat. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist es nicht verwunderlich dass Anzeigen wie: „Problemlos Bargeld auch bei schlechter Auskunft und wenn Banken bereits abgelehnt haben“ oder „unbürokratische Betriebsmittelfinanzierungen“ usw. ein entsprechend großes Interesse auslösen.
Selbst gestandene Kaufleute erliegen den verlockenden Angebote der zinsgünstigen tilgungsfreien Kredite mit selbst zu bestimmender Laufzeit und dies noch ohne Sicherheiten. Fast ein Klassiker ist zum Beispiel der „Sonderkredit“: Kredithöhe: beinahe unbegrenzt; Laufzeit: 25 Jahre; Zinsen:2,5% p.a.; Auszahlung: 97%. Die jährlich im nachhinein fälligen Zinsen sind in Schweizer Franken oder US Dollar zu zahlen. Kapitalrückzahlung ist nicht erforderlich. Wer das nicht glauben mag, dem werden diese Traumkonditionen handfest begründet. Durch das Anlegen der Hälfte der Kreditsumme in Wertpapieren mit einer jährlichen Verzinsung von 7% werde die Rückzahlung der zweiten Hälfte des Kredites erwirtschaftet. Die 1,5% Vorlaufkosten, natürlich inklusive Bank- und Notargebühren, erscheinen da als durchaus gerechtfertigt, zumal auch die Bereitstellungszinsen enthalten sind.
Hat das Opfer die verlangte Vorauskasse gezahlt, ist für die Betrüger das Geschäft abgeschlossen, Geld gibt es nicht! Bis das Opfer es sich selbst zugibt, betrogen worden zu sein, durchlebt es eine lange Zeit zwischen Bangen und Hoffen. Die Gangster verfügen über ein erprobtes Konzept von Ausreden und Hinhaltetechniken mit denen Sie Ihre Opfer zermürben.
Ein immer wieder auftauchendes Betrugsphänomen ist der sich von selbst tilgende Kredit. Er ist wie der betrügerische Bankgarantiehandel auch, eine ewig sprudelnde Quelle internatonaler Betrüger.
Hier ist Vorsicht geboten:
Die Angebote versprechen Kredite ohne Bonitätsprüfung.
Selbst bei schweren finanziellen Notlagen werden Kredite in Aussicht gestellt.
Die Höhe der Darlehen und Kredite übersteigt die marktüblichen Grenzen (zum Beispiel: Finanzierung des neuen Hauses mit einer Hypothek bis zu 100% des Hauswertes).
Neugründung einer US AG erforderlich um Aktien am außerbörslichen Aktienmarkt zu verkaufen.
Neugründung einer US AG um Aktien verpfänden zu können.
Um den Kredit ausbezahlt zu bekommen, sind Vorauszahlungen oder Einzahlungen in einen Fonds, ein Sicherheitsdepot oder dergleichen nötig.
Es werden Bargeldzahlungen verlangt.
Klingt das Angebot zu schön, um wahr zu sein, dann ist es das wahrscheinlich auch! Im Zweifel gilt immer: Lassen Sie sich beraten. Wenden Sie sich bei Unklarheiten oder wenn der Schadensfall sogar schon eingetreten ist an einen fachkundigen Rechtsanwalt. Diese Informationen ergeben nur einen allgemeinen Überblick und können die Beratung im Einzelfall durch einen spezialisierten Rechtsanwalt nicht ersetzen.
Tipp:Der Anwaltssuchdienst des BSZ® e.V. ist unter folgenden Internetadressen erreichbar: www.fachanwalt-hotline.de und www.jurafit.de oder Telefon: 0180 500 36 17
Samstag, April 23, 2005
Erste Prospekthaftungsklage gegen Initiatoren des CFB 144 Fond "Westfalenstadion" beim LG Düsseldorf eingereicht.
Die skandalösen Zustände rund um die Krise des Fußballvereins Borussia Dortmund weiten sich weiter aus. Mit ihrer Investition in das laut Beteiligungsprospekt "größte Fußballstadion Europas" haben sich etwa 5800 Anleger ins Abseits "geschossen".
Die in Anlegerschutzkreisen schon früh aufgeworfene Frage, „ob hier die Commerzbank-Tochter CFB Commerzfonds Beteiligungsgesellschaft mbH, die den Stadionfonds seinerzeit platzierte, die Anleger mit ihrem träumerischen gelb-schwarzen Beteiligungsmodell ins Abseits laufen ließ,“ wurde von den DSK/BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälten jetzt mit dem Einreichen der ersten Prospekthaftungsklage wegen des CFB Fonds 144 (Westfalenstadion) u. a. gegen die Commerzbank AG vor dem Landgericht Düsseldorf (Az 9 O 168/05) eindeutig beantwortet. Die Klage ist ein "Rückpass des Risikos" an die Banken.
In diesem Fall geht es um einen Betrag von rund 20.000,00 €. Insgesamt sind rund 5800 Anleger mit einem Kapital von über 40 Millionen € betroffen.
Die in Anlegerschutzkreisen schon früh aufgeworfene Frage, „ob hier die Commerzbank-Tochter CFB Commerzfonds Beteiligungsgesellschaft mbH, die den Stadionfonds seinerzeit platzierte, die Anleger mit ihrem träumerischen gelb-schwarzen Beteiligungsmodell ins Abseits laufen ließ,“ wurde von den DSK/BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälten jetzt mit dem Einreichen der ersten Prospekthaftungsklage wegen des CFB Fonds 144 (Westfalenstadion) u. a. gegen die Commerzbank AG vor dem Landgericht Düsseldorf (Az 9 O 168/05) eindeutig beantwortet. Die Klage ist ein "Rückpass des Risikos" an die Banken.
In diesem Fall geht es um einen Betrag von rund 20.000,00 €. Insgesamt sind rund 5800 Anleger mit einem Kapital von über 40 Millionen € betroffen.
Uns liegt nicht daran, die Sanierung der Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA zu behindern. Unsere Klagen richten sich deshalb nicht gegen die Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA. Wir gehen gegen die Initiatoren und die Profiteure des Fondskonstruktes vor.
Zu ihrer Beteiligung sind die Anleger des geschlossenen Fonds mit irreführenden Prospektangaben über die Finanzstärke des Hauptmieters, der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA –kurz Borussia Dortmund- getäuscht worden. Der Fußballclub wurde im Prospekt als wirtschaftlich gesundes, wenn nicht sogar besonders starkes Unternehmen dargestellt, in das lohnend investiert werden könne.Die Wirklichkeit sah hingegen ganz anders aus: Bereits bei Prospektauflage bzw. Beitritt der meisten Anleger im Juni 2003, hatte Borussia Dortmund Verluste in Millionenhöhe erwirtschaftet. Dies geht aus den Geschäftsberichten eindeutig hervor und wurde den Anlegern offensichtlich bewusst verschwiegen.
DSK/BSZ® Rechtsanwalt Gieschen: "Die Anleger wurden bewusst getäuscht. Gleiches gilt für das jetzt vorgelegte Sanierungskonzept. Vorhandene Risiken, wie etwa eine Nachhaftung des Kommanditisten wegen der Sonderausschüttung der beteiligten Anleger wurden bewusst schöngeredet. Die Verantwortlichen aus dem Verein, Banken und Fondsgesellschaften spielen offensichtlich auf Zeit, um sich in die Verjährung zu retten. Schlussendlich tragen die Anleger die Hauptlast der Sanierung, während die Banken nur einen kleinen Teil beisteuern.
DSK/BSZ® Rechtsanwalt Ahrens: "Den Anlegern ist laut Prospekt ein lukratives Investment in einen wirtschaftlich exorbitant erfolgreichen Fußballclub angedient worden, welches sie durch Ihren Beitritt in den geschlossenen CFB Fonds 144 auf Dauer gut angelegt glaubten. Heute, nach bekannt werden der Krise aufgrund der millionenschweren Verluste im operativen Geschäft, dürfte das eingezahlte Kapital verloren sein. Diesem groben Foul der Initiatoren wollen wir mit der DSK und der Anwaltskooperation gleichsam die "Rote Karte" zeigen. Wir haben deshalb die Prospekthaftungsklage eingereicht, um den Anlegern ihr Kapital zurückzuholen."
Zur Sanierung des maroden Clubs müssen die Anleger jetzt nochmals ran:
Die Anleger wurden in der Gesellschafterversammlung vom 14.03.2005 überrumpelt und mit der Drohung, ansonsten die Insolvenz der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA auszulösen, genötigt, einem einseitigen Sanierungskonzept zuzustimmen. Erst nach starken Protesten wurde überhaupt eine hinreichende Anzahl von Kopien eines stark gekürzten und oberflächlichen Sanierungskonzepts überreicht. Die Banken und teilweise auch der Vertrieb hatten derartige Unterlagen aber wesentlich früher erhalten. Wer derart mit seinen Anlegern und Kunden umgeht, provoziert selbst eine entsprechende Klagewelle."
Viele Anleger stellen sich die Frage, ob sie erst abwarten sollen, ob der Sanierungsplan von Borussia Dortmund Erfolg hat.
Klare Antwort: Nein!
Denn es wird sich frühestens in zwei Jahren herausstellen, ob die Maßnahmen greifen und Borussia Dortmund wirklich die vereinbarten Mieten zahlen kann. Dies wäre ohne Zweifel allen Beteiligten zu wünschen. Sollte der Sanierungsplan im Jahre 2007 scheitern, wären die Prospekthaftungsansprüche verjährt und der Commerzbank-Konzern aus dem Schneider.
Die Anwälte sind im Hinblick auf die Sanierung skeptisch. Nach derer Auffassung sind die Lasten der Sanierung einseitig verteilt und der Beitrag der Banken ist unzureichend. Sie befürchten, dass der Verzicht der Fondanleger in erster Linie dazu dient, die Zeit zu überbrücken, bis die Ansprüche aus Prospekthaftung verjährt sind.
Auf Anfrage hat die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft, die Molsiris Vermietungsgesellschaft mbH, erklärt, nicht auf die Einrede der Verjährung verzichten zu wollen. Dies zeigt deutlich, dass es dem Commerzbank-Konzern nicht in erster Linie um den Sanierungsplan geht. Die Anleger sollen in die Verjährungsfalle getrieben werden.
Rasches Handeln ist angezeigt. Die Verjährung der Ansprüche droht spätestens zum 17.08.2005. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beträgt die Verjährungsfrist nur sechs Monate, gerechnet ab Kenntnis des Prospektfehlers. Von der wirtschaftlichen Situation bei Borussia Dortmund hat die Fondsgesellschaft mit Schreiben vom 17.02.2005 informiert.
Der DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. ist es gelungen eine Kooperation von führenden Anwaltskanzleien im Kapitalanlagerecht mit der Vertretung der „DSK/BSZ® Interessengemeinschaft Borussia/Molsiris“ zu betrauen. Die kooperierenden Anwaltskanzleien Ahrens und Gieschen aus Bremen und Kälberer & Tittel aus Berlin verfügen über jahrelange Erfahrung im Kapitalanlagerecht und können aufgrund dessen auch eine größere Zahl von Verfahren gleichzeitig betreuen. Dies ist auch notwendig, weil die geltend gemachten Ansprüche der kurzen Verjährung der Prospekthaftung unterliegen. Die betroffenen Anleger sollten deshalb schnell reagieren.Die genannten Kanzleien sind ausgewiesene Spezialisten im Bereich Kapitalanlagerecht und Fondsbeteiligungen. Sie verfügen auch über die notwendige Erfahrung und Logistik um "Massenverfahren" zu bewältigen, wie sich u. a. in dem "Telekom-Verfahren" gezeigt hat. Durch diese Kooperation kann die DSK/BSZ® e.V. Interessengemeinschaft für ihre Mitglieder sicherstellen, dass innerhalb der Verjährungsfrist eine hohe Anzahl von Klagen bearbeitet werden kann.
Die DSK Interessengemeinschaft im BSZ® e.V. „Borussia/Molsiris“ bietet Geschädigten die Möglichkeit, von DSK/BSZ® -Rechtsanwälten ihren Schaden fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen sofort einzuleiten sind. Auf Wunsch können die Ansprüche dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchgesetzt werden. Die Aufnahme in die DSK/BSZ® e.V. Interessengemeinschafte kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des DSK/BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung eines Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780 Internet: www.fachanwalt-hotline.de
Mittwoch, April 20, 2005
Jetzt beginnt die heiße Pahse in dem Kampf um die Anlegergelder bei der Venturion AG
Die Anwälte der DSK/BSZ® e.V. Interessengemeinschaft VENTURION AG haben nunmehr ihre Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Prospekte der einzelnen Gesellschaften der Conrenta AG, Macro-Plan AG und der Venturion AG auf ihre Vollständigkeit und die Richtigkeit der getätigten Äußerungen abgeschlossen. Hierbei taten sich Mängel auf, auf die Schadensersatzansprüche gegen die Vorstände, Gründungsgesellschafter und Initiatoren der jeweiligen Gesellschaften durchaus gestützt werden können.
Durch die Venturionpleite wurden die Vermögensverhältnisse vieler Anleger in dramatischer Weise verändert. Viele Anleger kämpfen mit finanziellen Engpässen. Unter Kenntnis dieser finanziellen Situation, wollen die DSK Anwälte, jede sich möglicherweise ergebende Chance nutzen, um so kostengünstig wie nur irgend möglich einen Erfolg für die Mitglieder der DSK/BSZ® Interessengemeinschaft Venturion zu erreichen.
Um die Ansprüche gegen die jeweiligen Personen in optimaler Weise geltend zu machen, dabei aber zunächst auf äußerst langwierige und kostenintensive Gerichtsverfahren zu verzichten, bietet sich die Möglichkeit an, auf vernünftige Art und Weise Argumente auszutauschen und im Wege eines Vergleiches eine schnelle und für die Anleger praktikable Lösung herbeizuführen.
Hierzu werden die Anwälte der Streitgenossenschaft die ÖRA in Hamburg anrufen. Die ÖRA stellt eine außergerichtliche Streitschlichtungsstelle dar. Hier sitzen erfahrene Richter und Rechtsanwälte als unabhängige und ehrenamtliche Schiedsrichter einer Verhandlung vor und bewerten den Fall von seiner rechtlichen und tatsächlichen Seite her. Am Ende der Verhandlung wird dann ein Vorschlag unterbreitet, wie dieser Sachverhalt zwischen den Parteien beigelegt werden sollte. Dieser Vorschlag ist allerdings für die Parteien nicht bindend. Es ergibt sich damit folglich die Möglichkeit, die Chancen auf einen Vergleich optimal auszuloten und trotzdem für den Fall, dass die Gegenseite nicht kooperativ sein sollte, auch noch die Möglichkeit mit einem Gerichtsprozess für die Anlegerinteressen zu streiten.
Für die Anleger ergibt sich aus diesem Verfahren auch der Vorteil, dass während der Dauer des Schlichtungsverfahrens die Verjährung von Ansprüchen unterbrochen ist.
In diesen Verfahren, die übrigens auch von Wirtschaftunternehmen durchgeführt werden um außerhalb der Öffentlichkeit und der teuren Gerichte große Summen zu verhandeln, könnte nach Meinung der DSK Anwälte möglicherweise eher, auch durch den Druck der Schiedsrichter, eine Einigung erreicht werden. Da hier die Öffentlichkeit nicht zugelassen ist und in einem möglichen Vergleich zwischen den Parteien Stillschweigen vereinbart werden kann, könnte sich die Gegenseite durchaus auf einen Vergleich einlassen, denn außer den von den Anwälten vertretenen Mitgliedern der DSK/BSZ® Interessengemeinschaft würde niemand von dieser Einigung Kenntnis erlangen. Hierdurch würde für die Gegenseite also ein Nachahmungseffekt von weiteren Geschädigten verhindert werden. In anderen Rechtsstreitigkeiten wurde diese Prozedur von den für die Interessengemeinschaft tätigen Rechtsanwälten bereits erfolgreich zugunsten derer Mandanten angewendet.
Ein großer Teil der Geschädigten wäre schon mit einer Quote von 80-50% der Anlagesumme zufrieden. Sofern also eine solche Quote in einem vergleich erreicht werden könnte, würde ein weiteres wesentlich kostenintensiveres Verfahren unnötig werden.
In anderen Rechtsstreitigkeiten wurde diese Prozedur übrigens von den für die Interessengemeinschaft tätigen Rechtsanwälten bereits erfolgreich zugunsten ihrer Mandanten angewendet.
Bei einem Kostenvergleich wird deutlich, warum die DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. ihren Mitgliedern diesen Verfahrenschritt als für sie äußerst geeignet empfiehlt: Das Gesamtkostenrisiko bei eine Streitwert von 5000.- Euro beträgt im Schlichtungsverfahren nämlich nur 165.- Euro, im Gerichtsverfahren dagegen 2155,- Euro.
Geschädigte Anleger können sich noch gerne der DSK/BSZ® Interessengemeinschaft Venturion anschließen.
Onlineanmeldungen über : http://www.fachanwalt-hotline.de/
Telefon : 06071-2089906
Durch die Venturionpleite wurden die Vermögensverhältnisse vieler Anleger in dramatischer Weise verändert. Viele Anleger kämpfen mit finanziellen Engpässen. Unter Kenntnis dieser finanziellen Situation, wollen die DSK Anwälte, jede sich möglicherweise ergebende Chance nutzen, um so kostengünstig wie nur irgend möglich einen Erfolg für die Mitglieder der DSK/BSZ® Interessengemeinschaft Venturion zu erreichen.
Um die Ansprüche gegen die jeweiligen Personen in optimaler Weise geltend zu machen, dabei aber zunächst auf äußerst langwierige und kostenintensive Gerichtsverfahren zu verzichten, bietet sich die Möglichkeit an, auf vernünftige Art und Weise Argumente auszutauschen und im Wege eines Vergleiches eine schnelle und für die Anleger praktikable Lösung herbeizuführen.
Hierzu werden die Anwälte der Streitgenossenschaft die ÖRA in Hamburg anrufen. Die ÖRA stellt eine außergerichtliche Streitschlichtungsstelle dar. Hier sitzen erfahrene Richter und Rechtsanwälte als unabhängige und ehrenamtliche Schiedsrichter einer Verhandlung vor und bewerten den Fall von seiner rechtlichen und tatsächlichen Seite her. Am Ende der Verhandlung wird dann ein Vorschlag unterbreitet, wie dieser Sachverhalt zwischen den Parteien beigelegt werden sollte. Dieser Vorschlag ist allerdings für die Parteien nicht bindend. Es ergibt sich damit folglich die Möglichkeit, die Chancen auf einen Vergleich optimal auszuloten und trotzdem für den Fall, dass die Gegenseite nicht kooperativ sein sollte, auch noch die Möglichkeit mit einem Gerichtsprozess für die Anlegerinteressen zu streiten.
Für die Anleger ergibt sich aus diesem Verfahren auch der Vorteil, dass während der Dauer des Schlichtungsverfahrens die Verjährung von Ansprüchen unterbrochen ist.
In diesen Verfahren, die übrigens auch von Wirtschaftunternehmen durchgeführt werden um außerhalb der Öffentlichkeit und der teuren Gerichte große Summen zu verhandeln, könnte nach Meinung der DSK Anwälte möglicherweise eher, auch durch den Druck der Schiedsrichter, eine Einigung erreicht werden. Da hier die Öffentlichkeit nicht zugelassen ist und in einem möglichen Vergleich zwischen den Parteien Stillschweigen vereinbart werden kann, könnte sich die Gegenseite durchaus auf einen Vergleich einlassen, denn außer den von den Anwälten vertretenen Mitgliedern der DSK/BSZ® Interessengemeinschaft würde niemand von dieser Einigung Kenntnis erlangen. Hierdurch würde für die Gegenseite also ein Nachahmungseffekt von weiteren Geschädigten verhindert werden. In anderen Rechtsstreitigkeiten wurde diese Prozedur von den für die Interessengemeinschaft tätigen Rechtsanwälten bereits erfolgreich zugunsten derer Mandanten angewendet.
Ein großer Teil der Geschädigten wäre schon mit einer Quote von 80-50% der Anlagesumme zufrieden. Sofern also eine solche Quote in einem vergleich erreicht werden könnte, würde ein weiteres wesentlich kostenintensiveres Verfahren unnötig werden.
In anderen Rechtsstreitigkeiten wurde diese Prozedur übrigens von den für die Interessengemeinschaft tätigen Rechtsanwälten bereits erfolgreich zugunsten ihrer Mandanten angewendet.
Bei einem Kostenvergleich wird deutlich, warum die DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. ihren Mitgliedern diesen Verfahrenschritt als für sie äußerst geeignet empfiehlt: Das Gesamtkostenrisiko bei eine Streitwert von 5000.- Euro beträgt im Schlichtungsverfahren nämlich nur 165.- Euro, im Gerichtsverfahren dagegen 2155,- Euro.
Geschädigte Anleger können sich noch gerne der DSK/BSZ® Interessengemeinschaft Venturion anschließen.
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Dienstag, April 19, 2005
Wie Adam Riese bei der Venturion AG unter die Räder kam
Die Rechtsanwälte der DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. haben am 23. März 05 gegen die Verantwortlichen der Venturion AG und die Verantwortlichen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Curax Treuhand GmbH und gegen den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater H.-J. Schillings bei der Schwerpunktsstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität bei der Staatsanwaltschaft in Bochum Strafanzeige wegen Kapitalanlagebetrugs erstattet.
In der Begründung der Anzeige werden unter Anderen folgende Erkenntnisse aufgeführt: „In den Schulungen über die Aktienverkäufe, sowie in den öffentlichen Mitteilungen, den Verkaufsprospekten und in den Verkaufsgesprächen wurde den potentiellen Aktienkäufern immer die Möglichkeit offeriert, dass sie ihre Aktien jederzeit an Dritte veräußern könnten. Es wurde immer darauf hingewiesen, dass man die Aktien über die Internetplattform http://www.valora.de/ handeln könnte. Tatsächlich wurden die Venturion Aktien lediglich in der Zeit vom 03.12.2003 -16.12.2003 gehandelt. Die Marcoplan Aktien in der Zeit vom 04.02.2003 – 10.04.2003 und die Contenta Aktien vom 11.02.03 -10.04.2003. In der übrigen Zeit wurde der Handel auf Anweisung der Vorstände der jeweiligen Gesellschaften wegen laufender Kapitalerhöhungen ausgesetzt. Die Aktionäre konnten also, entgegen der getätigten Versprechungen, ihre Aktien nicht verkaufen.“
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass der Verkaufsprospekt der Venturion AG die Aussage enthält, dass das Aufgeld aus der Ausgabe der Aktien des Unternehmens in Höhe von 2,50 Euro pro Aktie in die Kapitalrückstellung des Unternehmens eingestellt würde. Tatsächlich wurden mit diesem Geld der Aktionäre aber die immer größer werdenden finanziellen Lücken des Unternehmens gestopft. Die Anleger wurden so systematisch über die Finanzkraft des Unternehmens, an dem sie sich beteiligten, getäuscht.
Die Anwälte der DSK Streitgenossenschaft vertreten die Auffassung, dass das ominöse Wertgutachten der CURAX Treuhand GmbH falsch sein muss. Im Verkaufsprospekt der Venturion AG vom 13. Januar 2004 wird dieses Unternehmen als gerichtlich bestellte Nachgründungsprüferin aufgeführt. Auch hätte dieses Unternehmen in seinem Prüfbericht vom 20. Juni 2003 bestätigt: „ Die Unternehmenswerte der übertragenen Gesellschaften erreichen den Nennbetrag der dafür zu gewährenden Aktien der aufzunehmenden Gesellschaft ohne bare Zuzahlung.“ Die hierfür gewährten Aktien betrugen jedoch 2 x 28.000.000 Mio Stück zu einem Nennwert von je 1 € und damit 56 Mio. Euro. Diese Werte sind angesichts der permanenten Verluste des Unternehmens und der verwirklichten Umsatzzahlen illusorisch.
Die DSK Anwälte stellen den Staatsanwälten die Frage, ob hier von einer groben Fahrlässigkeit zu sprechen ist oder vielleicht sogar Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug anzunehmen ist.
Auch die Zahlen des Gutachtens des Wirtschaftsprüfers Schilling beruhen nach der momentanen Einschätzung der DSK Anwälte auf völlig falschen Annahmen. So wurden z. B. als Planzahlen des Umsatzes für 2003 eine Größenordnung von T€ 34.752 und für 2004 von T€ 43.440 angesetzt, damit man zu einem Unternehmenswert von 51.200.000 € kam. Tatsächlich wurden in den Jahren 2003 lediglich T€ 6.366 und in 2004 nur T€ 7.561 (bis 09/04) erwirtschaftet. Damit wurden in 2003 nur ein Wert von 18,32% und in 2004 nur ein Wert von 17,41% der angenommenen Werte erreicht.
Eine solche extreme Diskrepanz kann wohl nur schwerlich durch grobe Fahrlässigkeit bei der Gutachtenerstellung bzw. mit veränderten Marktsituationen erklärt werde. Ebenfalls auffällig ist, dass das Gutachten in den Anlagen von einem Jahresfehlbetrag für 2002 von 691.283 € ausgeht. Hierbei werden die aktuellen Zahlen bis zum 31.08.02 zugrunde gelegt Tatsächlich belief sich der Jahresfehlbetrag aus 2002 auf insgesamt 1.608.000€. Hier liegt also ein Unterschied von knapp 1 Mio. €, der sicherlich nicht wirklich erst in den restlichen 4 Monaten des Jahres entstanden ist.
Die hier genannten Punkte sind Bestandteil einer langen Liste von Ungereimtheiten und Fehler die sich noch beliebig fortsetzen ließe. Die DSK Interessengemeinschaft Venturion vertritt ca. 400 geschädigte Anleger. Der DSK werden aus dem internen Umfeld der ehemaligen Venturion AG bzw. den Vorgängergesellschaften der Macroplan AG und der Conrenta AG immer wieder Informationen zugespielt. Da auch viele Vermittler zum Kreis der Geschädigten gehören stehen diese den DSK Rechtsanwälten für die vorbereiteten Schadensersatzklagen auch gerne als Zeugen zur Verfügung.
Geschädigte Anleger können sich noch gerne der DSK/BSZ® Interessengemeinschaft Venturion anschließen. Onlineanmeldungen über : http://www.fachanwalt-hotline.de/ Telefon : 06071-2089906
In der Begründung der Anzeige werden unter Anderen folgende Erkenntnisse aufgeführt: „In den Schulungen über die Aktienverkäufe, sowie in den öffentlichen Mitteilungen, den Verkaufsprospekten und in den Verkaufsgesprächen wurde den potentiellen Aktienkäufern immer die Möglichkeit offeriert, dass sie ihre Aktien jederzeit an Dritte veräußern könnten. Es wurde immer darauf hingewiesen, dass man die Aktien über die Internetplattform http://www.valora.de/ handeln könnte. Tatsächlich wurden die Venturion Aktien lediglich in der Zeit vom 03.12.2003 -16.12.2003 gehandelt. Die Marcoplan Aktien in der Zeit vom 04.02.2003 – 10.04.2003 und die Contenta Aktien vom 11.02.03 -10.04.2003. In der übrigen Zeit wurde der Handel auf Anweisung der Vorstände der jeweiligen Gesellschaften wegen laufender Kapitalerhöhungen ausgesetzt. Die Aktionäre konnten also, entgegen der getätigten Versprechungen, ihre Aktien nicht verkaufen.“
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass der Verkaufsprospekt der Venturion AG die Aussage enthält, dass das Aufgeld aus der Ausgabe der Aktien des Unternehmens in Höhe von 2,50 Euro pro Aktie in die Kapitalrückstellung des Unternehmens eingestellt würde. Tatsächlich wurden mit diesem Geld der Aktionäre aber die immer größer werdenden finanziellen Lücken des Unternehmens gestopft. Die Anleger wurden so systematisch über die Finanzkraft des Unternehmens, an dem sie sich beteiligten, getäuscht.
Die Anwälte der DSK Streitgenossenschaft vertreten die Auffassung, dass das ominöse Wertgutachten der CURAX Treuhand GmbH falsch sein muss. Im Verkaufsprospekt der Venturion AG vom 13. Januar 2004 wird dieses Unternehmen als gerichtlich bestellte Nachgründungsprüferin aufgeführt. Auch hätte dieses Unternehmen in seinem Prüfbericht vom 20. Juni 2003 bestätigt: „ Die Unternehmenswerte der übertragenen Gesellschaften erreichen den Nennbetrag der dafür zu gewährenden Aktien der aufzunehmenden Gesellschaft ohne bare Zuzahlung.“ Die hierfür gewährten Aktien betrugen jedoch 2 x 28.000.000 Mio Stück zu einem Nennwert von je 1 € und damit 56 Mio. Euro. Diese Werte sind angesichts der permanenten Verluste des Unternehmens und der verwirklichten Umsatzzahlen illusorisch.
Die DSK Anwälte stellen den Staatsanwälten die Frage, ob hier von einer groben Fahrlässigkeit zu sprechen ist oder vielleicht sogar Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug anzunehmen ist.
Auch die Zahlen des Gutachtens des Wirtschaftsprüfers Schilling beruhen nach der momentanen Einschätzung der DSK Anwälte auf völlig falschen Annahmen. So wurden z. B. als Planzahlen des Umsatzes für 2003 eine Größenordnung von T€ 34.752 und für 2004 von T€ 43.440 angesetzt, damit man zu einem Unternehmenswert von 51.200.000 € kam. Tatsächlich wurden in den Jahren 2003 lediglich T€ 6.366 und in 2004 nur T€ 7.561 (bis 09/04) erwirtschaftet. Damit wurden in 2003 nur ein Wert von 18,32% und in 2004 nur ein Wert von 17,41% der angenommenen Werte erreicht.
Eine solche extreme Diskrepanz kann wohl nur schwerlich durch grobe Fahrlässigkeit bei der Gutachtenerstellung bzw. mit veränderten Marktsituationen erklärt werde. Ebenfalls auffällig ist, dass das Gutachten in den Anlagen von einem Jahresfehlbetrag für 2002 von 691.283 € ausgeht. Hierbei werden die aktuellen Zahlen bis zum 31.08.02 zugrunde gelegt Tatsächlich belief sich der Jahresfehlbetrag aus 2002 auf insgesamt 1.608.000€. Hier liegt also ein Unterschied von knapp 1 Mio. €, der sicherlich nicht wirklich erst in den restlichen 4 Monaten des Jahres entstanden ist.
Die hier genannten Punkte sind Bestandteil einer langen Liste von Ungereimtheiten und Fehler die sich noch beliebig fortsetzen ließe. Die DSK Interessengemeinschaft Venturion vertritt ca. 400 geschädigte Anleger. Der DSK werden aus dem internen Umfeld der ehemaligen Venturion AG bzw. den Vorgängergesellschaften der Macroplan AG und der Conrenta AG immer wieder Informationen zugespielt. Da auch viele Vermittler zum Kreis der Geschädigten gehören stehen diese den DSK Rechtsanwälten für die vorbereiteten Schadensersatzklagen auch gerne als Zeugen zur Verfügung.
Geschädigte Anleger können sich noch gerne der DSK/BSZ® Interessengemeinschaft Venturion anschließen. Onlineanmeldungen über : http://www.fachanwalt-hotline.de/ Telefon : 06071-2089906
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