Samstag, Mai 21, 2005

Ansprüche vor Gericht durchsetzen oder von der Euro-Kosten-Keule erschlagen lassen?

Wenn zwei Parteien streiten und keine Einigung erzielen können, sind die Gerichte gefragt. Die Kontrahenten erwarten von dem Gericht, dass der Richter mit Urteil entscheidet, wer Recht und wer Unrecht hat. Nach Informationen des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) steht der Rechtsstaat für einen großen Teil der Bevölkerung mittlerweile allerdings nur noch auf dem Papier, weil er für sie einfach unbezahlbar geworden ist. Der Rechtsschutz geht an den Bedürfnissen vieler Bürger total vorbei bedauert Horst Roosen, Vorstand des BSZ® e.V.

Nicht wissen schützt vor Strafe nicht. Diese Erfahrung machen tagtäglich viele Teilnehmer am Straßenverkehr, wenn Sie gegen bestehende Gesetze der Straßenverkehrsordnung verstoßen. Aber auch Steuerzahler, die unwissentlich ein gültiges Steuergesetz nicht beachten, werden dann von den Steuerbeamten kräftig zur Kasse gebeten.Anders sieht es für die Bürger aus, wenn Staatsdiener Fehler machen und ihnen Schaden zufügen.Wer zum Beispiel einen Beamten des Finanzamtes um eine Auskunft oder einen Ratschlag bittet, muss darauf vertrauen können, dass ihm richtige, klare, unmissverständliche und vollständige Auskünfte erteilt werden. Auch der Bundesgerichtshof sieht dies so (AZ.: ZR 24 1/95) "Der Beamte muss Auskünfte so geben, dass sie dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, d.h. vollständig, richtig und unmissverständlich sind, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann. Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird."

Wenn jemand einen Notarzt in Anspruch nehmen muss und diesem dabei ein Behandlungsfehler passiert ist für Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche das betreffende Bundesland Anspruchsgegner. Das gilt aber nur für die Fälle in denen der Rettungsdienst wie zum Beispiel in Bayern öffentlich-rechtlich organisiert ist, da hier der Grundsatz der Amtshaftung eingreift.

Manchmal gehen Gerichtsprozesse verloren, weil der vom Gericht bestellte Gutachter eine falsche Begutachtung abgeliefert hat. Bis zum 1.8.2002 war es aussichtslos, ohne dessen vorhergehende strafrechtliche Verurteilung zivilrechtlich gegen einen gerichtlich bestellten Gutachter vorzugehen. Dies ist hat sich zum Glück geändert, freut sich BSZ Vorstand Horst Roosen. Im § 839a BGB kann man nachlesen: "Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist dieser zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. Der Gesetzgeber hat den angegriffenen Sachverständigen allerdings durch erhebliche Hürden geschützt und den Geschädigten benachteiligt: Zuerst muss der Rechtsstreit (in dem das Falschgutachten erstattet wurde) durch die letzte Instanz geführt werden. Entsprechend der in § 839 BGB geregelten Amtshaftung hat der Gesetzgeber nämlich die Haftung des Sachverständigen nach § 839 a Abs. 2, 839 Abs. 3 BGB für den Fall ausgeschlossen, dass es der Geschädigte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels (Widerspruch, Berufung, Revision) abzuwenden. Dass der entstehende Schaden hierdurch u.U. sich durch erhebliche Kosten vergrössert, scheint den Gesetzgeber nicht zu interessieren.
Globalisierung, EU-Recht, EU-Osterweiterung, Verbraucher- und Datenschutzrecht sowie radikale Veränderungen im Sozialrecht und auf dem Arbeitsmarkt erhöhen für den Einzelnen ebenso wie für Unternehmen die Rechtsrisiken. Der BSZ® befürchtet. dass das Risiko von Rechtsstreitigkeiten und die Notwendigkeit individueller Risikovorsorge in Zukunft deutlich steigen werden.

Diese Streitigkeiten besetzen die Spitzenpositionen der internen BSZ® Streitliste:

Bank oder Anlageberater haben den Anleger bei einer Kapitalanlage falsch oder unvollständig beraten und finanziell geschädigt.
Man wird unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt und schwer verletzt. Der Unfallgegner behauptet jedoch ein Verschulden der Gegenseite.
Eine Erbschaft kann nicht angetreten werden da die Miterben behaupten, dass das begünstigende Testament unwirksam sei.
Ein Betrieb hat eine Werkleistung vertragsgemäß erbracht und abgerechnet. Der Auftraggeber zahlt unter Hinweis auf eigene Außenstände die Rechnung nicht.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung wurde abgeschlossen und jahrelang bedient. Im Leistungsfall verweist die Versicherungsgesellschaft auf angeblich verschwiegene Vorerkrankungen und verweigert die Zahlung.
Durch behördliches Handeln ist ein Schaden entstanden. Die Kommune verweigert jedoch den Schadenersatz.

Die Angst vor hohen Rechnungen hält immer mehr Menschen davon ab den Gang zum Gericht anzutreten, obwohl das sie betreffende Rechtsproblem, eine Klage mehr als rechtfertigen würde. Aufgrund der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung nimmt der Bedarf der Bürger an Rechtssicherheit immer mehr zu. Das trifft insbesondere auf den Bereich des Arbeitsrechts zu, zumal auf dem Arbeitsmarkt die Rechtssicherheit auf breiter Front bröckelt. Hier werden nur noch knapp 50% der Arbeitnehmer durch einen Betriebsrat vertreten. 3 Millionen Arbeitnehmer sind befristet beschäftigt. Täglich hagelt es Kündigungen und Entlassungen. Wenn der Arbeitsrechtsschutz mit der Kostenkeule ausgehebelt wird bleiben viele auf der Strecke.

Der Gesetzgerber zielt sehr stark auf die "Entlastung der Gerichte" ab, wobei es dem Rechtsfrieden sicher dienlicher wäre, sich an den Bedürfnissen der rechtssuchenden Bürgerinnen und Bürger zu orientieren. Mit vielen Betroffenen die vor Gericht in einen Vergleich gedrängt wurden den sie eigentlich nicht wollten und oft auch nicht verstanden haben, wird künftig noch öfter zu rechnen sein als dies ohnehin schon jetzt der Fall ist, befürchtet man bei dem BSZ® e.V.

So wurden laut Statistischem Bundesamt im Jahre 2001 bei den Amtsgerichten 1 415 231 und bei den Landgerichten 403 159 Zivilverfahren entschieden. Die Amtsgerichte erledigten die Prozesse 384 580 mal durch streitiges Urteil und 143 728 mal durch Vergleich. Die restlichen Entscheidungen verteilen sich auf sonstige Urteile, Beschlüsse, Klagerücknahmen und andere Erledigungsarten. Bei den Landgerichten waren es 108 756 Streitige Urteile und 71 286 Vergleiche. Spitzenreiter bei den Vergleichen sind die Arbeitsgerichte. Hier stehen 39 535 streitigen Urteilen 253 480 Vergleiche gegenüber.

Hintergrund ist, dass der eigene Rechtsanwalt allzu oft schnell dazu bereit ist, eindeutige Rechtspositionen, die den Mandanten schlussendlich zur Führung des streitigen Verfahrens bewegt haben, aufzugeben und auf die Annahme des Vergleichs zu drängen. Sowohl Richter als auch Rechtsanwälte wenden dabei mitunter taktisch-psychologische Tricks an, um den Mandanten quasi vergleichsbereit zu schießen. Das geht vom bewussten Aufblähen von Prozessrisiken über die starke Betonung der Kosten bis hin zu Sprüchen wie: "mit dem Vergleich wissen Sie was Sie haben, bei einem Urteil sind Sie wie auf hoher See in Gottes Hand, denn wie das Gericht entscheiden wird kann man nicht sagen".

Der Staat verlangt von seinen Bürgern, selbst für finanzielle Sicherheit im Alter zu sorgen. Begünstigt durch einen unzureichenden Anlegerschutz wird jedoch mit dubiosen Kapitalanlagen von skrupellosen Finanzhaien den Anlegern das Geld aus der Tasche gezogen. Tausende betrogene Anleger sind gezwungen um ihr Geld zu prozessieren. Wobei jedoch viele Ansprüche in Deutschland mittlerweile nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden, weil die Betroffenen schlichtweg die Kosten nicht mehr aufbringen können. Zumal es auch nie zu 100% sicher ist, ob die gerichtliche Auseinandersetzung letztlich Erfolg hat.

Da ist die Mahnung des Bundesverfassungsgerichts, dass der grundgesetzlich garantierte gleiche Zugang zum Recht nicht auf der Finanzierungsseite in Gefahr geraten darf, für die Betroffenen ein Muster ohne Wert. Selbst wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist, der Gegenstandswert ist es dann schon. Wenn mit der Euro-Kosten-Keule ausgeholt wird, duckt sich - zu Recht - mancher brave Bürger, denn aufgrund des enormen Kostenrisikos kann die Existenz bei verlorenem Rechtsstreit gefährdet sein.

Wer im Verfahren unterliegt, verliert seine Forderung und hat zudem die Prozesskosten beider Seiten zu tragen. Auch wer gewinnt, kann leer ausgehen, wenn der Gegenüber zwischenzeitlich in Vermögensverfall gerät. Sogar für die Gerichtskosten und die Kosten des Anwaltes haftet man dann als sogenannter Zweitschuldner. Bei einem Streitwert von 25.000 Euro beträgt das Kostenrisiko in der ersten Instanz ca. 6123,00 Euro in der zweiten Instanz sind es dann bereits stolze 13768 Euro. Wer bei einem Streitwert von 40000,00 Euro durch 3 Instanzen geht riskiert beachtliche 32 217,00 Euro.

Wer solche Beträge nicht aufbringen kann, für den bleibt nur der Verzicht auf seine berechtigten Ansprüche kritisiert BSZ Vorstand Horst Roosen. Das trifft immer für den zu, dessen Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage geben will und die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus irgendwelchen Gründen nicht in Betracht kommt.

Da diese Kostensituation für viele Betroffene zu einer Hürde geworden ist Rechtsansprüche notfalls auch vor Gericht durch zu setzen und gerade auch weil das Risiko von Rechtsstreitigkeiten in Zukunft deutlich steigen wird bietet der BSZ® e.V. die Möglichkeit einer Finanzierung der Rechtsstreitigkeit.

Der BSZ® e.V. hilft seinen Mitgliedern werthaltige Forderungen unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten der Klägerseite, der Finanzkraft des Gegners und der Größe seiner Rechtsabteilung durchzusetzen. Der BSZ® e.V. lässt über seine Partner Verfahren gegen liquide Schuldner finanzieren, die der Anspruchsinhaber nicht selbst führen kann oder will und deren Prozesskosten nicht durch eine Rechtsschutzversicherung oder die Prozesskostenhilfe übernommen wird.

Für die Finanzierung des Verfahrens und das übernommene Prozesskostenrisiko erhalten Die BSZ® Partner bei einem Streitwert bis 50.000 EURO einen Anteil von 50% (Anteil kann sich bis auf 20% reduzieren, wenn bei mehreren Klägern Klagen gebündelt aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden können) zwischen 50.000 und 500.000 EURO einen Anteil von 30% und bei einem Streitwert von mehr als 500.000 EURO einen Anteil von 20% vom realisierten Ergebnis nach Absetzung der entstandenen Kosten.

Als Nutzen für den Anspruchsinhaber ergibt sich:
Von seiner sonst uneinbringlichen Forderung kann er zumindest einen Teilbetrag realisieren. Seine eigene Liquidität wird nicht angegriffen. Ein Prozesskostenrisiko trägt er nicht. Die Erhebung einer Teilklage aus Kostengründen entfällt. Schon die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen können aus einer Position der Stärke geführt werden. Es muss nicht unbedingt um eine finanzielle Forderung gehen.

Der BSZ® e.V. bietet die Möglichkeit von BSZ® -Anwälten den vermuteten Anspruch fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären. Dazu beantragen Betroffene die außerordentliche Vereinsmitgliedschaft bei dem BSZ® e.V. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Lediglich eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 75.00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus. Kommen die Anwälte zu einem positiven Ergebnis, wird zur Vorlage bei dem Finanzierungsgremium der Entwurf einer Klageschrift benötigt. Die Klageschrift lässt der BSZ® e.V. für den Betroffenen von seinen Vertragsanwälten erstellen. Der erforderliche Kostenbeitrag zu diesem Klageentwurf beträgt 50% der normalen Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Bei einem Streitwert von 10 000 Euro beträgt die Gebühr nach RVG 631.80 Euro. Für das betroffene BSZ® Mitglied werden jedoch nur 315,90 Euro fällig.

Wird eine Erfolgsaussicht und die Bonität der Gegenseite bejaht, zeichnet der BSZ® e.V. bzw. der finanzierende Partner den angebotenen Vertrag gegen und übernimmt sodann die Kostenlast des Verfahrens. Dabei werden sämtliche Kosten für die Rechtsanwälte, das Gericht und die Beweisaufnahme übernommen. Auch wenn der Prozess verloren gehen sollte, treffen den Kläger keine Prozess- und Anwaltskosten.

Dabei kann dann auch das erhebliche Interesse des Gerichtes an der vergleichsweisen Erledigung des Prozesses gelassener bewertet werden. Bei dem BSZ® e.V. glaubt man übrigens nicht daran, dass unser Rechtssystem über die notwendigen Ressourcen verfügt, die notwendig wären wenn in jedem Fall bis zum Urteil durchprozessiert würde.

Unter der Internetadresse http://www.fachanwalt-hotline.de/content/view/1893/115/ findet man ausführliche Informationen. Telefonische Auskünfte gibt es unter der Rufnummer 0180 500 36 17

TippDer Anwaltssuchdienst des BSZ® e.V. ist unter folgenden Internetadressen erreichbar: www.fachanwalt-hotline.de und www.jurafit.de oder Telefon: 0180 500 36 17

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