Samstag, Juni 25, 2005

Geld-zurück-Garantie vom Rechtsanwalt

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. schlägt für die Vergütung von Rechtsanwalts Dienstleistungen einen neuen verbraucherfreundlicheren Weg vor. Die Mandanten sollen danach von ihren Rechtsanwälten vereinnahmte Honorare zurückfordern können, sofern die individuell vereinbarten Leistungen und die damit geweckten Erwartungen nicht erfüllt wurden.

Rechtsuchende sehen nach Informationen des BSZ® e.V. das Preis-Leistungsverhältnis immer mehr als wichtiges Entscheidungskriterium bei der Anwaltswahl. Mit der Honorar-zurück-Garantie würden sich die Rechtsanwälte an ihre Leistungen messen lassen und zwar ohne juristische Hintertürchen. Denn alleine die Mandanten entscheiden nach Erledigung des Mandats ob das was besprochen wurde, tatsächlich auch geleistet wurde und ob sie das bezahlte Honorar zurückerhalten möchten – sei es ganz oder teilweise.

Aktuelle richtet sich das Honorar von Rechtsanwälten, wenn Mandant und Anwalt nicht eine Honorarvereinbarung getroffen haben, nach dem Gesetz. Seit dem 1. Juli 2004 nach dem sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem so genannten Streit- oder Gegenstandswert und den erbrachten Dienstleistungen im einzelnen. Für die außergerichtliche Tätigkeit kann auch der Abschluss einer Gebührenvereinbarung auf Grundlage einer festen Stundenvergütung angeboten werden. Wer eine regelmäßige Rechtsberatung wünscht, kann einen Beratungsvertrag abschließen.

Diese sogenannten "gesetzlichen" Gebühren sind nach Meinung des BSZ® durchaus als angemessen und ausreichend anzusehen. Im Strafrecht ist dies allerdings nicht der Fall.
So sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zum Beispiel für eine Strafverteidigung neben einer Grundgebühr in Höhe von im Durchschnitt etwa 150,- Euro und einer Verfahrensgebühr in etwa gleicher Höhe für eine eintägige Hauptverhandlung noch einmal ca. 250,- - 300,- Euro vor, so dass ein Strafverteidiger seinem Mandanten für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und (nach Anklageerhebung) im Strafprozess durchschnittlich kaum mehr als 600,- Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) abverlangen kann.
Auch wenn zwischen Rechtsanwalt und Mandanten kein Wort über das Anwaltshonorar gesprochen wird, schuldet der Mandant das "übliche Honorar". Alleine diese Tatsache ist Ausgangspunkt vieler Gebührenstreitigkeiten berichtet der BSZ® e.V.

Anders sieht das allerdings aus wenn die Wirtschaft Mandate zu vergeben hat. Die gibt ihren Kostendruck weiter. Die Unternehmen verhandeln mittlerweile auch mit ihren Anwälten knallhart. Dabei geht es um Rückvergütungen am Jahresende, Rabatte und –Staffelungen, Obergrenzen und Rahmenvergütungen. Nach einer Umfrage im Handelsblatt sollen bereits 63 Prozent der Unternehmen derartige Preisnachlässe von ihren Kanzleien erhalten. Jede dritte Kanzlei lässt sich bei Aufträgen aus der Wirtschaft auf Erfolgshonorare ein.
Auch die privaten Mandanten sind gerne bereit ein angemessenes Honorar zu zahlen, wenn die im Erstgespräch mit dem Rechtsanwalt festgelegten Punkte auch tatsächlich als erledigt abgehakt werden können und die geweckten Erwartungen erfüllt wurden. Diese zu erledigenden Punkte und die rechtliche Einschätzung sind natürlich Gegenstand eingehender Erörterung vor der Mandatserteilung zwischen den Beteiligten, wobei die für das Honorar zu erbringenden anwaltlichen Leistungen klar definiert werden. Mit der Geld-zurück-Garantie, ist der Mandant auch gerne bereit, das vereinbarte Honorar bei Mandatserteilung zu bezahlen.

Dafür ist dann natürlich im Regelfall einiges zu bieten: Der Rechtsanwalt befasst sich intensiv mit den umfangreichen Akten, die in manchen Rechtssachen mitunter etliche Ordner füllen, er führt eine Vielzahl zeitaufwändiger Besprechungen mit Mandanten, Staatsanwälten und Richtern, er bereitet sich gewissenhaft auf eine Verhandlung bei dem Gericht vor und er investiert in den Fall all das Wissen, das er sich im Laufe der Jahre angeeignet hat.
Viele Rechtssuchende scheuen sich einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Grund: Angst vor hohen Kosten und einer unklaren Honorargestaltung. Würde der Anwalt die Geld-zurück-Garantie anbieten, wäre diese Scheu unbegründet. Denn bei diesem Modell, steht die hohe Beratungskompetenz des Rechtsanwaltes im Vordergrund. Dann wäre auch bald mit der falschen Meinung des Publikums, dass die Rechtsanwälte zu teuer seien Schluss.

Die Rechtssuchenden bevorzugen keineswegs den Anwalt mit dem niedrigsten Honorar, viel wichtiger ist ihnen ein gutes Preis-Leistungsverhältnis, eine ausführliche und ehrliche Beratung, Spezialistentum auf dem jeweiligen Gebiet und nicht zum Schluss Engagement.
Die Mandaten wissen auch, dass es logisch ist, dass bei Gerichtsverhandlungen nur 50% gewinnen können. Trotzdem können sich für sie bei ehrlicher fachkundiger Beratung 100% ihrer Erwartungen erfüllen. Die Geld-zurück-Garantie trägt dazu bei, dass die Mandatsübernahme auch in einem konkreten Nutzen für den Mandanten mündet. Damit stellt der Rechtsanwalt sicher, dass seine Mandanten nur gute Leistungen bezahlen müssen.

Die Geld-zurück-Garantie ist ein innovativer Weg, den hohen Standard der anwaltlichen Beratungsqualität zu erhalten, zu verbessern und nach außen zu kommunizieren. Dieses hohe Qualitätsversprechen wird den Mandanten und den Rechtsanwälten gleichermaßen zum Vorteil gereichen.

BSZ® e.V. Gr.-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg, Telefon . 06071-823780 Fax: 23295e-mail: BSZ-ev@t-online.de

TippDer Anwaltssuchdienst des BSZ e.V. ist unter folgenden Internetadressen erreichbar: www.fachanwalt-hotline.de und www.jurafit.de oder Telefon: 0180 500 36 17.

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