Die frühere Kaufmannstugend eine Rechnung möglichst sofort zu begleichen hat sich bei vielen Unternehmen in das Gegenteil gekehrt. Heute gilt es als kaufmännisches Geschick, die Zahlung einer Rechnung so lange wie nur irgend möglich mit allen möglichen legalen und illegalen Tricks zu verzögern. Dabei wird sogar in Kauf genommen, dass der Geschäftspartner pleite geht.Tatsächlich steigt die Zahl der Unternehmensinsolvenzen weiter kräftig an. Dabei sind es nicht nur kleine und mittlere Unternehmen die vom Markt verschwinden, sondern auch große bekannte Namen bedauert der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg).
Vor allem das Handwerk leidet besonders stark unter dem Zahlungsverhalten seiner gewerblichen und privaten Kunden, aber auch der öffentlichen Auftraggeber. Daran hat auch das seit 1. Mai 2000 geltende Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen nichts entscheidend ändern können.
Von Staat und Justiz fühlen sich viele Gläubiger weitgehend im Stich gelassen, wie der folgende Fall beispielhaft zeigt:
Ein kleiner Handwerksbetrieb bekommt von seinem Kunden den Rechnungsbetrag von 68 000 Euro einfach nicht bezahlt. Um aber Klage auf Zahlung bei Gericht zu erheben, ist einfach kein Geld mehr zur Zahlung der Gerichtskosten vorhanden. Krankenkasse, Finanzamt und Hausbank zeigen sich in dieser Situation wenig kooperativ. Die stehen schon mehr oder weniger in den Startlöchern um dem Unternehmen den Todesstoß zu versetzen um den Skalp des Opfers als Trophäe in Ihren Geschäftsräumen aufzuhängen. Ende vom Lied: Pleite und 5 Arbeitsplätze weniger.
Dagegen staunt der Betroffene nicht schlecht, welche Beitreibungsmethoden Vater Staat in eigener Sache anwendet. So mancher, vom Gläubiger zum Schuldner abgestiegene Unternehmer ist mittlerweile auf der Flucht - vor einem Staat, dessen Steuerhäscher keinen Winkel des Privatlebens aussparen; vor einem Fiskus, der ungebremst dabei ist, das Land mit einem nahezu lückenlosen Kontrollsystem zu überziehen; vor einer Obrigkeit, die jede Hemmung verloren hat, die Steuerzahler auszuplündern.
Vor diesem Hintergrund wundert es nicht, wenn immer öfter Gläubiger nicht mehr sehr zimperlich in der Wahl ihrer Mittel sind um an ihr Geld zu kommen. Das erklärt auch die steigende Zahl von Zeitungsanzeigen dubioser Geldeintreiber. Unverblümt wird hier mit dem Einsatz nicht gesetzlicher Beitreibungsmethoden geworben. Als Firmensitz werden oft ausländische Städte aufgeführt, bevorzugt Moskau.
Das sind in der Regel keine zugelassenen Inkassounternehmen, sondern hier handelt es sich um organisierte Trupps die Schuldner mit Telefonaten, persönlichen Besuchen und blanker Gewalt terrorisieren, warnt Horst Roosen Vorstand des BSZ® e.V. Viele der Geldeintreiber stammen aus dem Milieu der organisierten Kriminalität. Aber auch immer mehr Osteuropäer und deutsche Kleinkriminelle bieten ihre "Inkassodienste" an. Pro Auftrag kassieren sie bis zu 50 % des eingetriebenen Geldes.
Schuldner die mit solchen "Unternehmen" konfrontiert werden, sollten unmittelbar Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten, auch gegen den Auftraggeber (Gläubiger) rät Roosen. Da die meisten Gläubiger mit der Beitreibung Ihrer Forderungen oft Inkassobüros und keine Rechtsanwälte beauftragen, sollte der Schuldner darüber Bescheid wissen, welche Gebühren und Kosten diese Institute von ihm fordern dürfen.
Grundsätzlich dürfen Inkassobüros nicht mehr verlangen als ein Rechtsanwalt. Der Streitwert, d.h. in der Regel die ursprünglich verlangte Summe, ist ausschlaggebend für die Gebührenhöchstgrenze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es dürfen entweder nur Inkasso- oder Anwaltskosten in Rechnung gestellt werden. Um ungerechtfertigte Gebührenschinderei handelt es sich wenn zum Beispiel jedes Telefonat in Rechnung gestellt wird, oder wenn mit der Zins und Zinzeszins-Keule zugeschlagen wird.
Der BSZ® stellt fest, dass die Mitwirkung von Inkassobüros jedenfalls in all den Fällen, in denen die Mitwirkung von Rechtsanwälten erforderlich wird, in der Regel überflüssig ist und sowohl für Gläubiger als auch Schuldner zu unnötigen zusätzlichen Kostenbelastungen führt.
Außerdem führt die Zusammenarbeit mit einem an sich überflüssigen Partner selten zur besseren Sachbearbeitung, sondern fördere umgekehrt die Gefahr von Verzögerungen, Missverständnissen und sachwidrigen Einflüssen, meint der BSZ® e.V.
Vorsicht ist auch geboten, wenn ein Inkassobüro pauschal abrechnet. Dann darf das nicht höher sein als die Rechtsanwaltsgebühr plus einer Kostenpauschale von 15 Prozent plus Mehrwertsteuer. Die Kostenpauschale darf unabhängig von der Höhe der Ursprungsforderung - maximal 20 EUR betragen. Wer sich nicht sicher ist, ob die geltend gemachten Kosten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, sollte sich entsprechend informieren.
In eigener Zuständigkeit dürfen Inkassobüros den Einzug fremder Forderungen jedoch nur außergerichtlich betreiben. Führen die eigenen Bemühungen nicht zum Erfolg und wird die gerichtliche Geltendmachung erforderlich, muss das Inkassobüro aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen die gerichtliche Rechtsverfolgung einem Rechtsanwalt übertragen.
Sinnvoller erscheint sowieso die sofortige Beauftragung eines Rechtsanwalts. Der Gläubiger kann sich dabei sicher sein, dass er die dabei entstandenen Kosten erstattet erhält, was nach der Rechtsprechung bei Inkassoinstituten oft nicht der Fall ist. Der Schuldner hingegen kann sicher sein, dass ihm nur die gesetzlichen Gebühren in Rechnung gestellt werden.
Der Rechtsanwalt, der berufene Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten – wozu auch die Bearbeitung von Forderungen gehört -, besitzt soweit es auf die rechtliche Prüfung und das praktische Vorgehen in Rechtssachen ankommt, die beste berufliche Ausbildung und Erfahrung und verfügt in der Öffentlichkeit über eine entsprechende berufliche Autorität. Insbesondere auch wegen der Nähe des Anwalts zum Gericht hat sich gezeigt, dass sich der Schuldner von Zahlungsaufforderungen eines Rechtsanwalts im Zweifel stärker beeindrucken lässt, als von der eines Inkassounternehmens.
Die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sind bereits ab dem 30. Tag nach Rechnungsstellung vom säumigen Schuldner zu erstatten. Durch individuelle Vereinbarung lässt sich der Verzugstermin auch vorverlegen.
Vor diesem Hintergrund hat der BSZ® e.V. zusammen mit Rechtsanwälten und Wirtschaftsinstitutionen den BSZ®-ANWALTS-INKASSO-SCHECK entwickelt. Wenn jetzt die Rechnung über gelieferte Ware oder erbrachter Dienstleistung unbezahlt bleibt, dann ist das mit dem BSZ®-ANWALTS-INKASSO-SCHECK kein Problem mehr.
Man heftet einfach die Kopie der Rechnung und der letzten Mahnung oder eine andere den Geldanspruch begründende Unterlage an den BSZ®-Anwalts-Inkasso-Scheck und gibt ihn zur Post. Danach braucht man sich um nichts mehr zu kümmern, denn jetzt treibt ein Anwaltsbüro ohne Umweg über ein Inkassoinstitut direkt das Geld ein.
Der Schuldner ist verpflichtet, die entstehenden Kosten, wie Gebühren und Auslagen dem Gläubiger als Verzugsschaden zu ersetzen. Dieser Verzugsschaden wird vom Rechtsanwalt mit der Forderung beim Schuldner eingezogen, so dass dem Auftraggeber effektiv keine Kosten entstehen! Bei Beitreibung mit dem BSZ Anwalts-Inkasso-Scheck ist von der beigetriebenen Summe 3% als außerordentlicher Vereinsbeitrag an den BSZ e.V. abzuführen.
Ist der Schuldner derzeit vermögenslos und kann die Forderung deswegen nicht beigetrieben werden, übernimmt der BSZ® e.V. für den Auftraggeber die sogenannte "Negativpauschale" für den Rechtsanwalt. Vom Auftraggeber sind im außergerichtlichen und gerichtlichen Mahnverfahren nur die anfallenden "Fremden Kosten" zu tragen. Diese Auslagen wären dem Auftraggeber auch entstanden, wenn er selbst seine Forderung geltend gemacht hätte.
Der BSZ®Anwalts-Inkasso-Scheck kann gegen eine Gebühr von 17,40 Euro inkl. MwSt. pro Stück beim BSZ® e.V. bezogen werden.
Weitere Informationen gibt es bei BSZ® e.V. Gr.-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg Tel: 06071-823780 Fax: 06071-23295. E-Mail:bsz-ev@t-online.de
Internet: www.anwaltsinkasso.de
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