Dienstag, Mai 02, 2006

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG: Erneuter Zahlungsstop!!

Wie vom BSZ® e.V. bereits vor einigen Tagen befürchtet, steht nun, Anfang Mai 2006 fest:

Auch etliche Anleger der am 21.04.2006 fälligen Inhaberteilschuldverschreibung werden von der WBG Leipzig-West AG nicht fristgerecht ausbezahlt. Die Anleihe ISIN: DE 00 0A 0E KH X6 mit einem Volumen von 10.000.000,- € sollte laut Prospekt am 21. April 2006 ausbezahlt werden.

Die meisten Anleger reichten daher, da sie von den Problemen der WBG bereits informiert waren, bereits im März 2006 ihre sämtlichen Original-Unterlagen ein. Laut Prospekt ist die WBG dazu verpflichtet, die Anleihe gegen Vorlage der Original-Urkunden am 21. April 2006 zum Nennbetrag zurückzuzahlen.

Zahlung seitens der WBG? – Fehlanzeige!

Etliche Anleger berichten, dass sie die WBG bereits in der Woche nach dem 21. April 2006 angemahnt hätten, und hierauf keine Reaktion erfolgt sei.
Einige Anleger berichten, dass ihnen bei einem Telefongespräch mit der WBG von dieser mitgeteilt worden sei, dass eine Auszahlung erst in einigen Wochen zu erwarten sei.

Diesmal sei jedoch als Grund nicht „EDV-Probleme“ genannt worden, sondern die Tatsache, dass die Liquidität der WBG durch die Ausbezahlung der Anleihen vom 01.12.2005 sowie 10.01.2006 – die ebenfalls zum Großteil bereits verspätet erfolgte - noch „angespannt“ sei.

Anleger sollten sich auch diesmal nicht von der WBG mit fadenscheinigen Argumenten hinhalten lassen, sondern sofort Gegenmaßnahmen ergreifen, um ihren Rückzahlungsanspruch nicht zu gefährden.

Da laut Verkaufsprospekt die Wohnungsbaugesellschaft die Anleihe am 21.04.2006 ausbezahlen sollte, befindet sich diese in Verzug.

Eine weitere Mahnung ist dabei nicht mehr erforderlich, da laut Verkaufsprospekt für die Auszahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt worden ist, nämlich der 21.04.2006, daher ist eine Mahnung nach § 286 Absatz II Nr. 1 BGB entbehrlich.

Die Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG hat somit grundsätzlich auch die Kosten der erforderlichen Rechtsverfolgung zu tragen, also auch die erforderlichen Anwaltskosten.

Auch erstaunlich: Anleger erhielten von der WBG mit Schreiben vom 20. April 2006 eine Mitteilung, wonach Ihnen mitgeteilt wird, dass ein sich im Firmenverbund der WBG befindliches Immobilienpaket mit über 1.000 Wohneinheiten veräußert werden soll und der Verkauf im Mai abgeschlossen werden soll.

Gehört dies zum Teil der „Beschwichtigungstaktik“ der WBG – nach dem Motto: Wir können die Anleger zwar im April nicht auszahlen, werden dies aber nach dem Verkauf des Immobilienpaketes im Mai tun?

Anleger sollten sich hier nicht „leimen lassen“, denn bereits im März wurde von der WBG mitgeteilt, dass ein großes Immobilienpaket zum Verkauf stünde und somit die Anleger ausbezahlt werden sollen. Auf telefonische Nachfrage wurde von Mitarbeitern der WBG Anfang April 2006 mitgeteilt, dass die Anleihe mit Fälligkeit 21. April 2006 fristgerecht ausbezahlt werden würde, da man nun die Auszahlungsprobleme im Griff habe. Betroffene können sich somit ausrechnen, was sie von derartigen Mitteilungen der WBG zu halten haben.

Auch teilen Anleger mit, dass sie zur Zeit mit Werbung der WBG geradezu überhäuft werden, unter anderem mit einem neuen Beteiligungsangebot mit fünf Jahren Laufzeit und – angeblich- 7 % Zinsen jährlich. Hätte solche massive Werbung, mit dem Ziel, sich Geld teuer von Anlegern zu leihen, ein Unternehmen nötig, das angeblich in den nächsten Wochen ein Immobilienpaket mit 1.000 Wohneinheiten veräußern will?

Fazit: Die Anleihe mit der Laufzeit 21.04.2006 wurde von der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG nicht fristgerecht ausbezahlt, die WBG ist somit in Verzug.

Betroffene sollten sich von der WBG nicht hinhalten lassen, sondern „Sofortmaßnahmen“ ergreifen. Auch dieses Mal könnte sich die „Salamitaktik“ der WBG, die sich auch schon für die im Dezember 05 sowie Januar 2006 fälligen Anleihen bestätigt hat und bei denen die BSZ-Vertrauensanwälte für 100 % der Betroffenen die Auszahlung erwirken konnten, bestätigen, dass die Anleger zuerst ausbezahlt werden, die sich nicht vertrösten lassen, sondern der WBG massive rechtliche Schritte androhen und hartnäckig bleiben.

Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Interessengemeinschaft:

Samstag, April 29, 2006

BSZ® e.V. schmiedet Bündnis für Investorenschutz

Geprellte Kapitalanleger die in Deutschland versuchen, im Alleingang Ihr Geld bei Gericht einzuklagen, werden oft konfrontiert mit überforderten Richtern, absurden Argumenten, abstrusen Entscheidungen und müssen die bittere Erfahrung machen, dass der Rechtsweg für sie zum unkalkulierbaren Risiko geworden ist. Vor allem finanziell.

Die Anlagebetrüger dagegen, die Millionen ergaunert haben, kommen oft mit einer Bewährungsstrafe davon, wenn nicht, sind sie nicht selten, nach nur einem Jahr wieder auf freien Fuß und gönnen sich mit dem ergaunerten Geld ein schönes Leben während die Betrogenen keine Aussicht auf Entschädigung haben.

Aus diesem Grunde hat der BSZ® e.V. Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) zusammen mit Anlegerschutzanwälten ein Bündnis für Investorenschutz geschmiedet. Der BSZ® e.V. steht seit dem Jahre 1998 für verbraucherorientierte Beratung im Zusammenhang mit Immobilien-, Kapitalanlage- und Bankrecht und betreut geschädigte Kapitalanleger, aus dem gesamten Bundesgebiet einzeln und in Form von Interessengemeinschaften um ihnen zum rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg zu verhelfen. Diese Hilfe wird von Geschädigten, die durch Falschberatung und Fehlfinanzierung wirtschaftliche Verluste erlitten haben immer öfter in Anspruch genommen.

Die von dem BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger, sind unabhängig und von niemandem Weisungsabhängig. Sie finanzieren sich aus der einmaligen Beitrittsgebühr ihrer Mitglieder. Der BSZ® e.V. sucht sich für die jeweilige Interessengemeinschaft die dafür am besten geeigneten Anwaltskanzleien aus – nicht umgekehrt!

Für ein stärkeres gemeinsames Engagement gegen Anlagebetrüger des Grauen Kapitalmarkts sprachen sich jetzt das Bundesverbraucherministerium, die Düsseldorfer Börse und die Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf aus. Mit dieser gemeinsamen Initiative sollen private Anleger über Risiken unseriöser Geldanlagen informiert werden. Unzulässige Vertriebspraktiken sollen offen gelegt und das Finanzwissen der Anleger verbessert werden. Mit dem Projekt gegen Kapitalvernichtung in der Grauzone soll der seriöse Finanzmarkt gestärkt werden und Anleger vor windigen Geschäftemachern und vor dem möglichen Totalverlust seiner privaten Altersvorsorge geschützt werden. Ziel müsse es sein, Licht in die dunklen Ecken der Finanzbranche zu bringen.

Der BSZ® e.V. unterstützt grundsätzlich alle Aktionen die dem Anlegerschutz dienen. Ob es allerdings unbedingt notwendig war extra ein Bündnis gegen den grauen Kapitalmarkt zu schmieden, darf angezweifelt werden. Denn es sind keineswegs die zitierten „windigen Geschäftemacher“ oder die Anbieter aus „den dunklen Ecken der Finanzbranche“ die sich als die großen Geldvernichter einen Namen gemacht haben.

Es sind doch auch gerade die Unternehmen des „seriösen Finanzmarkts“ die Millionen von Menschen mit dem Abschluss von Bausparverträgen, Kapital-Lebensversicherungen, Schrottimmobilien oder Sparbuchverträgen sowie überteuerten und unnötigen Versicherungen das Geld kübelweise zum Fenster hinauswerfen lassen. Diesen Unternehmen gelingt es immer wieder mittels raffinierter Vermittlungs- und Werbemethoden den Wunsch der Menschen nach Sicherheit und Altersvorsorge schamlos auszunutzen. Über 95 Prozent aller Deutschen haben in Hülle und Fülle zu teuere oder unnötige Versicherungen abgeschlossen. Oder sie haben vergleichsweise unrentable Sparprogramme und Kapitalanlagen gezeichnet. Oder Finanzierungen vereinbart und überteuerte Immobilien gekauft, die von vorn herein nicht richtig durchdacht waren. Jahr für Jahr werden auf diese Weise Milliardenbeträge aufgewendet, die eigentlich sinnvoller investiert werden könnten.

Deutschland ist und bleibt (leider) das Dorado der Wirtschaftskriminellen. Zu dieser Schussfolgerung muss man vor dem Hintergrund der letzten Anlageskandale in Deutschland einfach kommen.

Immer mehr Bundesbürger werden beraten bis zum Bankrott, nicht nur von geldgierigen Einzelkämpfern, auch prominente Banken und Versicherungen haben sich als Geldvernichter einen traurigen Namen gemacht. Nieten in Nadelstreifen – für viele „Finanzberater“ eigentlich das falsche Wort: Nieten wissen nicht, was sie tun, die meisten „Berater“ schon – abzocken.

Bei dem BSZ® e.V. beschweren sich zum Beispiel immer mehr Betroffene über die DVAG. Die DVAG ist eine rechtlich verselbständigte Vertriebsorganisation, die der Aachener und Münchener Versicherungsgruppe angehört. Letztere steht ihrerseits unter Kontrolle einer der größten Versicherungskonzerne Europas, der italienischen Generali Versicherung. Die DVAG vermittelt im Rahmen ihres Allfinanzangebots alle wesentlichen Formen von Finanzdienstleistungen. Dazu bedient sie sich einer hierarchisch aufgebauten, als Strukturvertrieb bezeichneten Außenorganisation, bei der bestimmte Außendienstmitarbeiter neben ihrer eigenen Beratungs- und Vermittlungstätigkeit Kollegen führen, schulen und betreuen.

Bereits 1995 fiel die DVAG negativ in der Öffentlichkeit auf, als ein früherer Mitarbeiter, Wolfgang Dahm, ein Buch mit dem Titel „Beraten und Verkauft“ veröffentlichte, in welchem die Methoden der Strukturvertriebe heftig kritisiert wurden. Die Geschäftsleitung des DVAG versuchte, durch eine mehrinstanzliche Unterlassungsklage die Veröffentlichung oder Verbreitung der geäußerten Kritik in diesem Buch vorzugehen. Der DVAG unterlag jedoch bei nicht zugelassener Revision beim Bundesgerichtshof durch das interessante, rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom Januar 1998, Az.: 6 U 237/96.

Zusammengefasst konzentrieren sich damals wie auch heute die Vorwürfe geschädigter Kunden darauf, dass eine unqualifizierte, weder anleger- noch anlegergerechte Beratung stattfindet und sich die Anlageberatung von Versicherungs- und/oder Finanzprodukten eher an der Zusage der Vermittlerprovisionen orientiert, statt an einer auf den Kunden zugeschnittenen Produktpalette. Auch der Staat zockt Anleger gnadenlos ab stellt BSZ® Vorstand Horst Roosen fest. Nur ein Beispiel: Nachdem das Land Berlin jahrzehntelang im übrigen Bundesgebiet privates Geld zur Ankurbelung seines sozialen Wohnungsbaus angeworben hatte, stellte der Senat die auf 30 Jahre angelegte öffentliche Förderung nach 15 Jahren mit Verweis auf die vorgebliche Haushaltsnotlage vollständig ein und nimmt dabei den Totalverlust der Einlagen der privaten Anleger und die Insolvenz der betroffenen Gesellschaften in Kauf.

So urteilen sowohl das Verwaltungs- als auch das Oberverwaltungsgericht der Bundeshauptstadt zu dieser Maßnahme im Hinblick auf die Frage des Vertrauensschutzes (VG 16 A 117.03/OVG 5 B 4.04): „Bei einer Folgenabwägung zwischen dem wirtschaftlichen (Total-)Verlust auf Seiten der Anleger und dem öffentlichen Interesse an einer Vermeidung einer Verschärfung der Haushaltsnotlage des Landes kann das Interesse der Anleger k e i n e n V o r r a n g haben.“ Eine Argumentation, die sich auf öffentliche Anleihen zwanglos übertragen ließe. Schon jetzt mss beinahe jeder zweite Berliner Steuer-Euro für Schuld-Zinsen aufgewandt werden. Und die Schulden Berlins steigen immer weiter an. Müssen künftig auch die Interessen der Anleihen-Anleger hinter denen des im – selbst verschuldeten - Haushalts- Notstand befindlichen Landes zurückstehen? Haushaltssanierung darf nicht durch kalte Enteignung der Privatinvestoren erfolgen! Staatliches Mißmanagement als Argument zum Bruch begründeten Vertrauens - Nein! (Quelle: www.markt-intern.de)

Über die Errichtung von Windkraftanlagen werden jedes Jahr rund drei Milliarden Euro zu Lasten der Allgemeinheit auf einen kleinen Kreis von Begünstigten umverteilt, hat der Bielefelder Professor Erwin Quambusch errechnet Doch längst nicht jede GmbH, die Wind-Parks betreibt, bietet reelle Steuersparmodelle für Investoren. Dubiose Geschäftemacher locken mit dicken Renditen für umweltbewusste Anleger, haben aber nur windigen Kapitalanlagebetrug im Sinn. Experten sprechen inzwischen von „fast schon mafiosen Strukturen“ im Umfeld der Wind-Parks. Den Zugang zu den sprudelnden Geldquellen eröffnet die öffentliche Verwaltung über ihre Anlagegenehmigungen - und mitunter, so beweisen etliche bekannt gewordene Fälle, sind auch Bürgermeister und Beamte am lukrativen Betrug mit vertrauensseligen Kapitalanlegern beteiligt. Kein Einzelfall: Experten warnen, dass in Deutschland immer noch zahlreiche Windkraftanlagen genehmigt werden, deren wirtschaftliches Scheitern von Anfang „nicht zweifelhaft“ sein könne.

Immer wieder können es sich (auch prominente) Politiker nicht verkneifen, die Werbetrommel für „seriöse“ Kapitalanlagen und Beteiligungsmodelle zu rühren. Wenn dann die Anlage scheitert, hat man natürlich von nicht gewusst. Diese Erfahrung mussten leider viele Anleger in der Vergangenheit erleben. Dass, man dem „Promi“ vertraut hat, nutzt nichts mehr, wenn das Geld weg ist.

Wie gerne sich Politiker im Dunstkreis von „erfolgreichen“ Geschäftemachern bewegen, kann hervorragend am Beispiel „FlowTex“ aufgezeigt werden:

Manfred Schmider, Lebemann und ehemaliger Chef der FlowTex-Gruppe, "verkaufte" über Jahre hinweg ca. 3000 nicht existierende Bohrsysteme an Banken, Sparkassen und Leasinggesellschaften, die dann von Flowtex umgehend wieder zurückgeleast wurden. Wollte ein Käufer ein Bohrsystem tatsächlich sehen, standen bei Schmider immer ein paar davon herum, deren Typenschilder von Fall zu Fall ausgewechselt wurden, damit sie mit der Maschinennummer im Kaufvertrag übereinstimmten

Rund zwei Milliarden Euro flossen so auf Schmiders Konto. "Big Manni", so der Spitzname Schmiders, investierte das ergaunerte Geld unter anderem in Luxusautos und Yachten. Mit rauschenden Festen bei denen sich Prominenz aus Politik und Wirtschaft an erlesenen Speisen und Getränken ergötzte die mit ergaunertem Geld finanziert waren, wurde so manch nützliche Freundschaft gefestigt und neue „Geschäfte“ angebahnt.

Diese Gangster in Schlips und Kragen richten in der Bundesrepublik Jahr für Jahr mehr Schaden an als alle Ladendiebe, Einbrecher und Bankräuber zusammen. Nach einer Statistik des Bundeskriminalamts (BKA) liegt die betriebswirtschaftlich kalkulierbare Schadenssumme im Jahr bei 6,8 Milliarden Euro. In Wahrheit ist es wahrscheinlich ein Vielfaches mehr.

Auch die ca. 30 000 Phoenix Anleger hatten keinerlei Interesse an spekulativen Geldanlagen, sondern wollten eine nachhaltige Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals zur Sicherung ihrer Altersvorsorge erreichen. Viele Anlagevermittler empfahlen trotzdem den höchst spekulativen Phoenix Managed Account. Zudem unterließen Anlagevermittler oft den zwingend erforderlichen Hinweis, dass das eingebrachte Kapital zum Teil oder sogar vollständig verloren gehen kann. Jetzt stehen die Betrüger in Frankfurt vor Gericht. Den Geschädigten Anlegern hilft das nicht!

Unsere französischen Nachbarn wundern sich schon lange nicht mehr über das Kapitalanlage Tollhaus Deutschland. Ihnen kann in Frankreich so etwas nicht passieren. Der französische Finanzmarkt zeichnet sich nämlich durch eine starke Regulierung aus. Anlegerschutz ist Teil des französischen Verbraucherschutzes und daher in das allgemeine Wirtschaftsrecht integriert.

Aufgrund einer konsequenten Aufsicht existiert kein unkontrollierter Kapitalmarkt. So wird der Markt für unseriöse Anbieter von Anbeginn abgeschottet. Direkte (Telefon)Werbung von Finanzprodukten ist traditionell verboten: das entsprechende Gesetz stammt in seiner Urfassung aus dem Jahre 1885.In Deutschland gehören diese unzulässige Vertriebsmethoden insbesondere des "cold calling" bei vielen Finanzdienstleistern aber ganz offensichtlich zum Standardvertriebskonzept. Der BSZ® kritisiert, dass dieser Anlegerschutz in Deutschland leider nur auf dem (Gesetzes)Papier steht. Die weit verbreitete Praxis des Telefonmarketing sieht nämlich anders aus. Vor allem im Finanzdienstleistungsbereich hat sich die unaufgeforderte telefonische Kontaktaufnahme trotz Verbot zu einem verbreiteten Missstand entwickelt. Der Angerufene sollte unter diesen Umständen immer davon ausgehen dass er es mit einem unseriösen Anbieter zu tun hat.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass jährlich etwa 20.000 Schadenersatzklagen gegen freie Finanzberater geführt werden – mit steigender Tendenz. Das ergaben Recherchen von Votum, dem Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e.V. Ursache: Die fortschreitende Sensibilisierung der Anleger erhöht deren Klagebereitschaft. Zu dieser Sensibilisierung der Anleger haben zu einem großen Teil auch die BSZ® Anlegerschutzanwälte, durch engagiertes Eintreten für Ihre geschädigten Mandanten und einer informativen Öffentlichkeitsarbeit beigetragen. Abgelehnt werden vom BSZ e.V. jene Rechtsanwälte, die unaufgefordert Schreiben an geschädigte Kapitalanleger versenden in denen diesen mitgeteilt wird, dass ihnen durch ihre Beteiligung bereits ein Schaden entstanden sei, sich ihr Risiko fortlaufend erhöhe, wegen drohender Verjährung umgehendes Handeln erforderlich sei, die Möglichkeit der Sammel- oder Einzelklage bestehe und bei Interesse dringend Rücksendung verschiedener Unterlagen., u.a. einer beigefügten und vom Adressaten zu unterzeichnenden Prozessvollmacht erbeten werde. Denn ein solches Vorgehen ist auch unter Berücksichtigung der inzwischen liberaleren Rechtsauffassung zur Zulässigkeit von Anwaltswerbung nicht mehr mit § 43b BRAO zu vereinbaren und zugleich wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr.11 UWG. UWG §§ 3, 4 Nr.11, 8 Abs.3 Nr.1 BRAO 43b. So entschieden durch das Hanseatisches OLG Hamburg Aktenzeichen: 5U126/04.

Unter der Adresse www.fachanwalt-hotline.de haben geprellte Anleger die Möglichkeit, sich einer BSZ® Interessengemeinschaft geschädigter Anleger anzuschließen, um gemeinsam für einen transparenten Finanzplatz zu kämpfen und um verlorenes Kapital wieder zurückzubekommen.

Grundsätzlich ist zu sagen, Anleger die sich mit ihrem Verlust einfach abfinden, haben auch keine Chance ihr Geld wieder zu bekommen. Anleger die das zwar gerne möchten, aber glauben, dass man gute Helfer zum Nulltarif findet, werden ihr Geld auch abschreiben müssen. Ohne einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt, der nicht über eine mit Beweisen gespickte Argumentationskette verfügt, ist der geschädigte Anleger vor Gericht ohne Chance seinen Anspruch durchzusetzen! Gerade solche Anwälte arbeiten oft mit Geschädigtengemeinschaften zusammen. Denn diese Experten wissen ganz genau, dass eine Informationsbündelung viele neue Erkenntnisse bringt und stets einen Wissensvorsprung garantiert.

Nach Erfahrung des BSZ® e.V. ist es für Geschädigte immer von Vorteil sich einer fallbezogenen Interessengemeinschaft anzuschließen oder eine solche selbst zu initiieren. Dies hat sich zum Informationsaustausch der Geschädigten und der Bündelung von Beweismaterial bewährt. Nur sollte man darauf achten wo man beitritt, damit man nicht den Bock zum Gärtner macht.

Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften bündeln die Interessen der Betroffenen. Organisieren die Zusammenarbeit mit fachkundigen Rechtsanwälten, schaffen die notwendige Öffentlichkeit, schärfen den Blick für die eigenen Machtquellen und stärken den Willen der Betroffenen zur Rechtsdurchsetzung. Daraus ergibt sich nicht nur mehr Chancengleichheit sondern auch eine neue Qualität der Zusammenarbeit zwischen den Betroffenen und ihren Rechtsvertretern und den Institutionen und Akteuren der Gegenseite.

Die Interessengemeinschaften im BSZ® e.V. bieten den geschädigten Kapitalanlegern die Möglichkeit von BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen eventuell sofort zu ergreifen sind. Die Ansprüche können dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchgesetzt werden.

Die Aufnahme in eine der vom BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

Mit der online Bürgerzeitung KAE www.KapitalAnleger-Echo.de bietet das Bündnis für Investorenschutz jedem Anleger die Möglichkeit durch eigene journalistische Tätigkeit zur Aufklärung und Verhinderung von unnötigen Kapitalverlusten beizutragen. Als Bürgerredakteur können Betroffene exklusiv über Ihre persönlichen Erfahrungen und Erkenntnisse im Kapitalanlagebereich berichten. Anders als im üblichen Journalismus steht bei dem KAE nicht ausschließlich die Information im Vordergrund sondern vielmehr die Sicht der Dinge aus einer bestimmten Perspektive – aus der des Autors eben. Eben darum gilt hier nicht die im professionellen Journalismus übliche Trennung von objektiver Berichterstattung einerseits und Kommentar andererseits: Die persönliche Bewertung dessen, worüber berichtet wird, macht erst die KAE Bürgerzeitung.

Die KAE Bürgerzeitung soll dazu beitragen, dass die wirtschaftsstarken Hintermänner und Initiatoren, Vorstände von Vertriebsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und sonstige Berater, die für die rechtliche Gestaltung, Prospektgestaltung und in bestimmten Fällen auch für den Vertrieb des Kapitalanlageproduktes verantwortlich oder mitverantwortlich sind, als Verursacher der Anlagepleiten, nicht mehr so oft unbekannt bleiben oder ungeschoren davonkommen und schon am nächsten Geldvermehrungssystem stricken können.

Auf der Webseite www.fachanwalt-hotline.de kann man sich aktuell über alle bereits bestehenden BSZ® Interessengemeinschaften informieren und falls gewünscht auch online anmelden. Darüber hinaus werden im Forum www.anleger-echo.de aktuelle Beiträge und Tipps zu Kapitalanlagen bereitgehalten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Mittwoch, April 26, 2006

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG: Bleiben die Zahlungen erneut aus?

Die ersten besorgten Anleger einer am 20. bzw. am 21. April 2006 fälligen Inhaberteilschuldverschreibung der WBG Leipzig-West AG geben bekannt, dass bis zum Dienstag, dem 25.04.2006, eine Auszahlung der Anlegergelder noch nicht erfolgt sei.

Sollen die Anleger hier wieder mit irgendwelchen nicht plausiblen Argumenten vertröstet werden? Werden sich die Liquiditätsprobleme der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG wiederholen oder gar verstärken?

Wie der BSZ® e.V. berichtete, zahlte die Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG die Anleger der am 01.12.2005 sowie der am 10.01.2006 fälligen Inhaberteilschuldverschreibungen teilweise erst mit erheblicher Verzögerung aus, mit dem Argument, unter EDV-Problemen zu leiden.

Im März will die Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG dann ihre „EDV-Probleme“ in den Griff bekommen haben und nach Angabe von Anlegern wurde von Seiten der WBG mitgeteilt, dass bis einschließlich Ende März 2006 alle Anleger der bereits fälligen Inhaberteilschuldverschreibungen ausbezahlt worden seien.

Die gute Nachricht dabei: Diese Aussage stimmt – zum Teil.

So konnte von den BSZ®-Vertrauensanwälten, die für zahlreiche Geschädigte die volle Auszahlung der Beträge erreichen konnten, festgestellt werden, dass die Zahlungen seitens der WBG Leipzig-West ab Mitte März 2006 zum Großteil auf Mahnung hin sehr schnell erfolgten, oftmals binnen drei bis vier Werktagen.

„Es dürfte zu vermuten sein, dass die teilweise von Mitarbeitern der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG gemachten Angaben, wonach in diesem Zeitraum größere Immobilienverkäufe abgeschlossen worden sein sollen, und somit die Liquidität der WBG erhöht werden konnte, stimmten,“ so Rechtsanwalt Walter Späth, MSc (R.E.), Partner bei Rohde & Späth und BSZ®-Vertrauensanwalt. „Es ist auch richtig, dass der größte Teil der Inhaber der bereits fälligen Inhaberteilschuldverschreibungen ausbezahlt wurde“, so Späth.

Die schlechte Nachricht dabei:
Nicht 100 % der Anleger der fälligen Anleihen wurden ausbezahlt. So konnten die BSZ®-Vertrauensanwälte feststellen, dass bis einschließlich den 23. April 2006 vereinzelt noch Anleger Rat und Hilfe suchten, deren Inhaberteilschuldverschreibungen bereits im Dezember 05 sowie Januar 06 fällig waren und die noch nicht ausbezahlt wurden.

Auch nicht gerade vertrauensfördernd: „Es konnte beobachtet werden, dass sich der Zeitraum zwischen Mahnung sowie Auszahlung inzwischen wieder erhöht hat, und zwar umso mehr, je näher der Auszahlungstermin für die Inhaberteilschuldverschreibung am 21. April 2006 gerückt ist,“ so Späth weiter.

Dauerte es teilweise im Februar bis zu 2 Wochen, seit die Leipzig-West AG auf eine Mahnung hin die Gelder ausbezahlte, und zahlte die WBG im März 06 die Gelder sehr „flott“ binnen 3-4 Werktagen aus, so ist seit Anfang April 2006 zu beobachten, dass die Zeit zwischen Mahnung und Zahlung sich teilweise auf wieder 14 Tage erhöht hat.

Betroffene sollten hier sofort Gegenmaßnahmen ergreifen, wenn in den nächsten Tagen die Zahlungen weiter ausbleiben sollten und keine wertvolle Zeit verstreichen lassen.

Wenn die Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG in den nächsten Tagen die Zahlungen nicht durchführt, befindet sich diese wieder in Verzug, so dass sie sämtliche Kosten wie Anwaltskosten übernehmen muss.

Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG“ beraten lassen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
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Dienstag, April 25, 2006

BGH: Änderung der Rechtsprechung bei geschlossenen Immobilienfonds

Anleger, die zur Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ein Darlehen aufgenommen haben, müssen sich auf eine geänderte Rechtsprechung einstellen.

Mit den heutigen Urteilen (XI ZR 193/04, 219/04, 29/05 und 106/05) hat der Bundesgerichtshof einige Rechtsfragen, zu denen der II. und der XI. Zivilsenat unterschiedliche Auffassungen vertraten, zwar endgültig geklärt. Die zuletzt sehr anlegerfreundliche Rechtsprechung des II. Zivilsenats wurde aber nur teilweise beibehalten.

Hierzu gehört, dass Kreditvertrag und Fondsbeteiligung immer dann ein verbundenes Geschäft bilden, wenn der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag vorlegt. Ist der Anleger dabei getäuscht worden, kann er unmittelbar gegen die Bank Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Erfolgsaussichten dieser Ansprüche werden in der Praxis allerdings von der Beweisbarkeit der Täuschung abhängen.

Nach wie vor kann der Anleger den Darlehensvertrag widerrufen, wenn dieser in einer so genannten Haustürsituation abgeschlossen wurde und wenn eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung unterblieb. Bilden Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft, muss der Kunde das Darlehen nach dem Widerruf nicht mehr zurückbezahlen. Er kann sogar die von ihm gezahlten Zinsen abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zurückverlangen.

Wenn der Anleger seine Ansprüche aber nicht auf einen Widerruf, sondern auf falsche Angaben im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung stützt, kann er die Rückzahlung des Kredits künftig nur noch in dem Umfang verweigern, wie ihm ein Abfindungsanspruch gegen die Fondsgesellschaft zusteht. Um so geringer der Wert der Beteiligung, um so weniger ist demnach auch der Anspruch gegen die Kredit gebende Bank wert.

Verschlechtert hat sich auch die Rechtslage für die Anleger, wenn der Kreditvertrag von einem Treuhänder, der keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, abgeschlossen wurde. In diesen Fällen kann sich der Anleger neuerdings nicht mehr auf die Unwirksamkeit des Kreditvertrages berufen, wenn der Zeichnungsschein eine entsprechende Vollmacht für den Treuhänder enthielt und der Zeichnungsschein der Bank vorgelegt wurde.

Fazit: Insgesamt hat sich die Rechtslage für die betroffenen Anleger zwar verschlechtert. Für sie gibt es aber nach wie vor aussichtsreiche Möglichkeiten, die nachteiligen Folgen einer kreditfinanzierten Beteiligung an einem notleidenden Immobilienfonds zu beseitigen.

Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Immobilien-Rückabwicklung“ beraten lassen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Freitag, April 21, 2006

Alster-Center Hamburg: Ein weiterer Fall von Anlagebetrug??

Der „Renditefonds Alster-Center 2000“ in Hamburg steht offensichtlich vor ähnlichen Problemen wie das Frankfurter Turmcenter. Beide Immobilienfonds wurden nach ersten Erkenntnissen von dem Initiator Philipp Kreuzer, der inzwischen verstorben ist, initiiert und Anleger nach einem ähnlichen Muster angeworben.

Wie der BSZ® e. V. bereits für das Frankfurter Turmcenter ermittelt hat, dass in diesem Fall mit deutlich erhöhten Mietsteigerungen und Verkehrswerten kalkuliert wurde, so ist ebenfalls beim „Renditefonds Alster-Center 2000“ davon auszugehen, dass hier dasselbe Spiel gespielt wurde und die Anleger mit deutlich überzogenen Mietkalkulationen und Verkehrswerten der Immobilien in den Fonds eingeworben wurden.

Auch in diesem Fall ist daher davon auszugehen, dass hier erhebliche Prospektfehler vorliegen dürften, die die Anleger zum Schadensersatz gegenüber den Verantwortlichen berechtigen würden.

Schadensersatzansprüche bestehen vor allem gegen die Prospektverantwortlichen bzw. die Erben, die Prospektprüfer sowie auch gegen die Vermittler der Kapitalanlage. Diese schulden auch eine eigene Plausibilitätsprüfung der Kapitalanlage.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Alster-Center“ beraten lassen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Donnerstag, April 20, 2006

Care Life Investment Trust II AG & Co. KG, Care Life Services AG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 31. März 2006 der Care Life Investment Trust II AG & Co. KG (CL IT II KG) und ihrer geschäftsführenden Komplementärin, der Care Life Services AG (CL S AG), beide Helmstadt bei Würzburg, untersagt, das Einlagengeschäft zu betreiben.

Die BaFin hat den Gesellschaften aufgegeben, die ohne Erlaubnis betriebenen Bankgeschäfte abzuwickeln und ihr über die ergriffenen Abwicklungsmaßnahmen zu berichten. Ferner hat die BaFin jegliche Werbung für erlaubnispflichtige Geschäfte verboten.

Die CL IT II KG wollte € 40 Mio. einsammeln. Anleger konnten sich ab einem Betrag in Höhe von € 2.000,00 als Kommanditisten beteiligen. Bei den Anlagevarianten "CL-Growth S" und "CL-Growth Lux" wurde den Anlegern garantiert, die angenommenen Gelder vollständig zurückzuzahlen. Damit betrieben die CL IT II KG und die CL S AG das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG zu haben.

Die Abwicklungsanordnung erging, weil beide Gesellschaften nicht bereit waren, die unerlaubt betriebenen Geschäfte freiwillig einzustellen und abzuwickeln. Infolge der Anordnung sind jetzt beide Gesellschaften dazu verpflichtet, die empfangenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.

Die BaFin hat die CL S AG ferner verpflichtet, auch von der Care Life Investment Trust AG & Co. KG (CL IT KG) angenommene Gelder sofort an die Anleger zurückzuzahlen. Diese Gesellschaft hat ihren Anlegern bei Kommanditbeteiligungen der Varianten "CL-Growth S" und "CL-Growth Lux" gleichfalls mittels einer Kapitalgarantie versprochen, dass die Geldanlagen am Ende der Laufzeit vollständig zurückgezahlt werden. Die CL S AG ist auch die geschäftsführende Komplementärin der inzwischen aufgelösten CL IT KG.

Rechtsanwalt Dr. Heinz O. Steinhübel von der renommierten Stuttgarter Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, der mit der Führung der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Care Life“ betraut wurde : „Erfahrungsgemäß erhalten Anleger nach einer BaFin-Abwicklungsanordnung nur einen Bruchteil des eingezahlten Anlagekapitals zurück. Allerdings haften nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben den Gesellschaften die Unternehmensverantwortlichen und – soweit diese nicht selbst über eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG verfügen – auch die Vermittler. Deshalb sollten sich die Care Life-Anleger unverzüglich bei einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.“

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Care Life“ beraten lassen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet!
Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Rheinpark AG: geforderten Einzahlungen können Schadensersatzansprüche entgegengesetzt werden.

Viele Anleger haben sich in den Jahren 1999 und 2000 als atypische Gesellschafter an der Firma Rheinpark AG beteiligt. Die Anleger gingen dabei von einer seriösen Kapitalanlage aus, in die sie investierten. In Wirklichkeit – so das Insolvenzgericht – lag ein Geschäftsbetrieb, der entsprechende Umsätze zur Kostendeckung einbringen würde, nicht vor.

Anleger können daher Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung und Prospekthaftung gegen Vermittler und Initiatoren geltend machen.

Anleger, die von dem Insolvenzverwalter auf Einzahlung der vertraglich vereinbarten Raten verklagt werden, können diesem Anspruch Schadensersatzansprüche entgegensetzen und eine Einzahlung verweigern. Dies wurde bereits in mehreren gerichtlichen Verfahren entschieden.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Rheinpark AG“ beraten lassen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet!
Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Mittwoch, April 19, 2006

Anlagebetrug bei VermögensGarant AG: „Sammelklage“ in Vorbereitung

BSZ® e.V. lässt über seine Anlegerschutzanwälte „Sammelklage“ vorbereiten.

Am 01.04.2006 hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung über das Vermögen der VG VermögensGarant AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg (Berlin) bestellt.

Nach Angaben des Insolvenzverwalters Wienberg hat die VermögensGarant AG seit 2004 rund 1.400 Anleger mit falschen Prospektangaben für die von ihr emittierten Inhaber-Teilschuldverschreibungen geworben. Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt deshalb gegen die Unternehmensverantwortlichen wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs. Der Insolvenzverwalter Wienberg teilt hierzu mit, dass bislang über € 8 Mio. Anlagekapital gesichert wurden. Die geprellten Anleger ruft er zurzeit auf, ihre Forderungen fristgemäß zur Insolvenztabelle anzumelden.

In diesen Tagen gehen den VermögensGarant-Geschädigten Formulare für die Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle zu. Da die darin vom Insolvenzverwalter voreingetragenen Geldbeträge nicht nachvollziehbar sind, sollten sich Betroffene bereits im Insolvenzverfahren anwaltlich vertreten lassen.

Die Insolvenzverwaltung geht davon aus, dass das Insolvenzverfahren mindestens 3 Jahre dauern wird. Da viele VermögensGarant-Anleger nicht so lange auf ihre Entschädigung warten wollen, sollen jetzt ihre Interessen in einem Schadensersatzprozess gebündelt werden.

Zu diesem Zweck bereiten die mit der Führung der „BSZ® e.V. Interessengemeinschaft VermögensGarant AG“ betrauten Rechtsanwälte Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart) wegen des fehlerhaften Wertpapierprospekts der VermögensGarant AG eine sog. „Sammelklage“ gegen die Prospektverantwortlichen vor. Außerdem ist geplant, nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) einen Musterfeststellungsantrag zu stellen.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „VermögensGarant AG“ beraten lassen bzw. sich noch der „Sammelklage“ anschließen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei.
Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
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Mittwoch, April 12, 2006

Geld zurück für Prokon-Anleger?

Nachdem kapitalmarkt-intern (k-mi) bereits in seiner Ausgabe 50/2005 vor einer Kapitalanlage bei der Prokon Capital AG gewarnt hatte, wird diese Kritik nun in der k-mi Ausgabe 13/2006 vertieft.

Anlass hierfür ist, dass die Prokon Capital AG Informationsveranstaltungen zum Thema „Alles über faszinierende Aspekte einer Geldanlage im Bereich erneuerbarer Energien“ plant, obwohl die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Prokon Capital AG das garantierte Rückkaufversprechen bei den Prokon-Genussrechtsscheinen untersagt hat.

Die BaFin begründet ihre Entscheidung damit, dass Genussrechte mit Rücknahmegarantie Bankgeschäfte darstellen. Bankgeschäfte dürfen aber nur von Banken betrieben werden.

Die Prokon Capital AG äußerte sich gegenüber k-mi wie folgt: „Wir dürfen zwar keine Garantien mehr geben. Niemand verbietet es uns aber zurückzukaufen, wenn Anleger uns darum bitten.“ Abzuwarten bleibt, ob die Prokon Capital AG tatsächlich ohne Weiteres Genussscheine von betroffenen Anlegern zu 100 % zurückkauft.

Die Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart) prüft für die Mitglieder der BSZ® Interessengemeinschaft „Prokon“, ob diesen wegen verbotener Bankgeschäfte Schadensersatzansprüche gegenüber der Prokon Capital AG zustehen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Dienstag, April 11, 2006

Anleger des „Atlas Fonds 10 GbR“ setzt sich im Rechtsstreit gegen Sparkasse durch

Das Landgericht Karlsruhe gab jetzt mit Urteil vom 03.04.2006 einem Anleger Recht, der seine Beteiligung am Atlas Fonds Nr. 10 GbR über ein Darlehen finanziert hatte. Das Gericht hat den vom Anleger erklärten Widerruf des Darlehensvertrages als wirksam erachtet.

Er muss jetzt das Darlehen nicht mehr zurückzahlen, sondern bekommt alles, was er an die Bank bisher geleistet hat, von dieser unter Abzug der erhaltenen Ausschüttungen zurückerstattet. Im Gegenzug muss er der Bank nur die Fondsbeteiligung überlassen.

Mit diesem Urteil werden die Rechte von geschädigten Anlegern, die sich an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt haben und die Verträge in einer Haustürsituation abgeschlossen haben, einmal mehr gestärkt.

Das Urteil hat zudem Signalwirkung speziell für Anleger, die sich an Atlas Fonds beteiligt haben. Angebote der Atlas Fonds GmbH, Stuttgart, waren vom Bracheninformationsdienst kapital-markt intern bereits mehrmals kritisch beurteilt worden.

Anleger, die prüfen lassen möchten, ob sie ihre Beteiligung auch rückgängig machen können, sollten sich von einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt beraten lassen.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Atlas Fonds“ beraten lassen.
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Samstag, April 08, 2006

Anhaltinische Wohnungsbaugenossenschaft (AWO e.G.): Anleger fühlen sich getäuscht

Anleger machen zur Zeit ihrem Ärger Luft in Zusammenhang mit der „Anhaltinischen Wohnungsbaugenossenschaft“, auch als AWO e.G. bekannt. So wird von einigen Kunden der Genossenschaft berichtet, dass ihnen von diversen Vermittlern trotz schlechter Schufaauskunft ein Kredit versprochen wurde, unter der Voraussetzung, dass sie ihre vermögenswirksamen Leistungen in die Wohnungsbaugenossenschaft fließen lassen würden.

Nachdem die Kunden dann die Beitrittserklärungen unterschrieben haben und die vermögenswirksamen Leistungen einbezahlt haben, sei der Kredit schließlich nicht ausbezahlt worden. Nachdem einige Anleger dann versuchten, zu kündigen, habe ihnen die Genossenschaft dann mitgeteilt, dass bei einer Kündigung alle Einzahlungen verloren seien.

Schlimmer noch: Manche Anleger berichten, dass sie vor Unterzeichnung der Verträge geködert wurden mit dem Erhalt der Eigenheimzulage. Diese sei teilweise auch 1-2 Jahre vom Finanzamt anerkannt worden, nun sei jedoch vom Finanzamt die Förderwürdigkeit aberkannt worden, so dass sie nun nicht nur die monatlichen Beiträge bezahlen müssten, sondern auch die Förderung für die Eigenheimzulage an das Finanzamt zurückbezahlen müssten.

Manche Betroffene berichten auch von äußerst fragwürdigen Vermittlermethoden, so seien ihnen von den Vermittlern teilweise Unterlagen nicht ausgehändigt worden, diese seien auch äußerst „aggressiv“ bei der Vermittlung vorgegangen, manche hätten sofort einen Vorschuss verlangt.

Zahlreiche Opfer fragen sich nun, ob sie die Verträge vorzeitig auflösen können, um nicht weiterhin in ein Fass ohne Boden einbezahlen zu müssen.

Da bei vielen Anlegern sämtliche Verträge zu Hause abgeschlossen wurden, kommt teilweise ein Widerruf der Verträge in Betracht, mit der Folge, dass nicht nur für die Zukunft Einzahlungen nicht mehr getätigt werden müssten, sondern auch die bereits einbezahlten Beträge von der Wohnungsbaugenossenschaft zurückgefordert werden könnten.

„In den letzten Monaten gab es vom Bundesgerichtshof hierzu zwei sehr anlegerfreundliche Entscheidungen, wonach festgestellt wurde, dass bei fehlender Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz ein Widerruf der Verträge teilweise noch nach Jahren möglich ist“, so Rechtsanwalt Walter Späth, MSc (R.E.), Partner bei Dr. Rohde & Späth und BSZ®-Vertrauensanwalt.
Auch bei falschen Angaben bzgl. der Förderwürdigkeit wegen der versprochenen Eigenheimzulage kommt unter Umständen eine Haftung der Anhaltinischen Wohnungsbaugenossenschaft in Betracht.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Anhaltinische Wohnungsbaugenossenschaft“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
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Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG: Erste Sammelklagen durch BSZ®-Vertrauensanwälte

Die Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG hat viele Anleger der bereits am 01.12.2005 sowie der am 10.01.2006 fälligen Inhaberteilschuldverschreibungen zum Teil erst mit erheblicher Verspätung ausbezahlt, und zwar mit dem Argument, EDV-Probleme zu haben.

Zwar konnten die BSZ®-Vertrauensanwälte bisher immer die Auszahlung der bereits fälligen Anleihen erwirken, Sorgen machen sich jedoch auch etliche Anleger der noch nicht fälligen Inhaberteilschuldverschreibungen, die teilweise noch bis in die Jahre 2008, 2009 oder sogar 2015 laufen.

Viele von Ihnen haben das Vertrauen in die Wohnungsbaugesellschaft durch die Auszahlungsprobleme verloren, stellen sich daher die Frage, ob in einigen Jahren, zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Inhaberteilschuldverschreibungen, die Wohnungsbaugesellschaft nicht vielleicht schon insolvent ist und sie somit das von Ihnen angelegte Geld nicht zurückerhalten werden.

Das Ganze gleicht einem Spiel mit unsicherem Ausgang, weshalb viele Anleger nach Möglichkeiten suchen, die Beteiligung vorzeitig aufzulösen, da sie das Risiko als sehr hoch empfinden.

Für diese Anleger bietet sich die Möglichkeit der kompletten Rückabwicklung der Beteiligung gemäß § 13 Verkaufsprospektgesetz in Verbindung mit § 44 Börsengesetz. Hiernach kann der Erwerber von Wertpapieren von denjenigen, die die Verantwortung für den Prospekt übernommen haben, die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen, wenn für die Beurteilung wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind.

Dies würde bedeuten, dass der Anleger von der Wohnungsbaugesellschaft die volle Rückabwicklung der Beteiligung verlangen könnte, wenn Prospektfehler nachgewiesen werden könnten.

Dafür, dass Prospektfehler gefunden werden können, die eine Rückabwicklung der Beteiligung zulassen, sind die BSZ®-Vertrauensanwälte zuversichtlich:

„Das Gesamtbild der jeweiligen Verkaufsprospekte suggeriert dem Anleger, dass er sich an einer sicheren, soliden Anlage beteiligt, die hauptsächlich durch Immobilien abgesichert ist. In Wirklichkeit beteiligt sich die Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG in großem Umfang an anderen Unternehmensbeteiligungen, über deren wirtschaftliche Situation der Anleger jedoch nur in sehr geringem Umfang aufgeklärt wird,“ so Rechtsanwalt Walter Späth, MSc (R.E.), Partner bei Dr. Rohde & Späth und BSZ®-Vertrauensanwalt. „Auch die Risikoaufklärung des Prospektes ist mehr als dürftig“, so RA Späth weiter.

Die Eigenkapitalquote der Wohnungsbaugesellschaft liegt jedoch bei unter 5 %, ein Wert, der zumindestens bedenklich stimmen sollte. Nach der Bilanzanalyse des BSZ® e.V. beruht die Aufrechterhaltung der Liquidität daher im Wesentlichen auf der Generierung von Kapital durch die Ausgabe weiterer Anleihen in Form von Inhaberteilschuldverschreibungen, in den jeweiligen Prospekten wird dementsprechend unter Ziffer 7 auch teilweise ausdrücklich die Verwendung des Anleiheerlöses zur „Ablösung bisher ausgegebener Inhaber-Teilschuldverschreibungen“ angezeigt, was unter Umständen sogar auf ein Schneeballsystem hindeuten könnte.

Die BSZ®-Vertrauensanwälte bereiten daher gerade für eine Vielzahl von Anlegern Prospekthaftungsklagen vor, um die volle Rückabwicklung der Beteiligung zu erzielen.

„Diese Klagen werden wir im Wege der Klagenhäufung, laienhaft auch Sammelklagen genannt, durchführen, um die Kosten für den einzelnen Anleger möglichst gering zu halten“, so Rechtsanwalt Späth.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG“ beraten lassen.
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Freitag, April 07, 2006

Doba 17 KG: Der Fonds weist eine auffällige Besonderheit auf

Doba Grund Beteiligungs GmbH & Co. Gewerbefonds 17 KG.
Verkäufer der Immobilie ist eine Firma Dibag (eine Gesellschaft des Herrn Doblinger). Der Kaufpreis für die Immobilie wurde zunächst nur vorläufig veranschlagt und sollte später zu einem bestimmten Stichtag nach der dann erzielten Miete neu berechnet werden. Bei guter Vermietung sollte also der Kaufpreis erhöht und eine Nachzahlung geleistet werden, bei schlechter Vermietung eine entsprechende Kaufpreisreduzierung.

Zum Stichtag waren die Immobilien teilweise schlecht bis gar nicht vermietet. Die Fondsgesellschaft Doba 17 KG hätte daher eine Kaufpreisrückerstattung erhalten müssen. Zur Vermeidung dieser Kaufpreis­anpassung mietete eine andere Doblinger Gesellschaft die Büroräume zu einem fiktiven und überhöhten Mietzins an. Dadurch wurde der Kaufpreis um einen zweistelligen Millionen­betrag zugunsten der Dibag "nachgebessert". Da die Objekte schlecht vermietet waren, hätte aber eine erhebliche Kaufpreisrückzahlung an die Fondsgesellschaft erfolgen müssen. Anleger sprechen in diesem Zusammenhang von Betrug und Untreue.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Doba 17 KG“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet!
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Dr. Amann AG : Anleger beklagen sich über zurückgehaltene Ausschüttungen

Die Dr. Amann AG aus Zug hat zahlreiche Immobilienfonds aufgelegt und dabei angeblich über 3 Milliarden SFR platziert. In einigen der uns bekannten Fonds beklagen sich Anleger bei der mit der Führung der BSZ® Interessengemeinschaft „Dr. Amann AG“ betrauten Anlegerschutzkanzlei über eine inakzeptable Geschäftsführung der Fonds durch die Dr. Amann AG.

Nach Informationen der Anlegerschutzanwälte wird beispielsweise die Ausschüttung zurückgehalten und Anleger werden aufgefordert, einem Treuhänder­wechsel zuzustimmen. Der bisherige Treuhänder wurde der Dr. Amann AG wegen dessen kritischer Fragen unbequem.

In einem anderen Fonds ist den BSZ® Anlegerschutzanwälten aufgefallen, dass die Beteiligungsverträge als Darlehen mit garantierter Verzinsung ausgestaltet sind. Bei dieser Form der Vertragsgestaltung handelt es sich nach Ansicht der Rechtsanwälte um das sog. Einlagengeschäft, also ein Bankgeschäft im Sinne des § 1 KWG. Die Dr. Amann AG bräuchte dafür eine Erlaubnis der BaFin. Da diese nicht vorliegt, können die Beteiligungsverträge nichtig und die Einlagen rückforderbar sein.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Dr. Amann AG “ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
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Donnerstag, April 06, 2006

Gute Nachricht für BFI Bank Geschädigte

Den BSZ® Anlegerschutzanwälten ist es gelungen, gegen den Gründer und Aufsichtsrat der BFI Bank, Dr. Karlheinz Wehner, einen Arrestbefehl des Oberlandesgerichts Bamberg zu erwirken. Für unsere Mandanten hat das OLG Bamberg die gesamten inländischen Vermögenswerte des Herrn Wehner – diverse Konten und Versicherungen – arrestiert und gepfändet.

In den Entscheidungsgründen hat das OLG festgestellt, dass Herr Wehner als faktischer Geschäftsführer der BFI Bank die Anleger deliktisch geschädigt hat und ein sogenannter Arrestgrund (Besorgnis der Vereitelung der Zwangsvollstreckung) besteht.

Die Anwälte konnten anhand von Unterlagen nachweisen, dass Dr. Wehner in ausländischen Staaten Scheingesellschaften gründete und der Geldwäsche verdächtigt wird. Das Gericht folgte damit der Argumentation der BSZ® Anlegerschutzanwälte, dass den Anlegern nicht zugemutet werden kann, bis zum Abschluss eines Klageverfahrens zu warten. Der Arrestbefehl wurde am 29.03.06 erlassen.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „BFI-Bank“ beraten lassen.
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BaFin untersagt der ComTex Vermögens- und Verwaltungs GmbH die Anlagevermittlung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der ComTex Vermögens- und Verwaltungs GmbH (ComTex), Düsseldorf, am 13. Februar 2006 die unerlaubt betriebene Anlagevermittlung untersagt.

Über ihr Callcenter warb die ComTex mit unaufgeforderten Anrufen (so genanntes "cold calling") für den Erwerb von Aktien der Fortec Pharma Inc., USA.

Zwischen beiden Gesellschaften bestehen enge personelle Verflechtungen. Ein für das öffentliche Angebot von Wertpapieren in Deutschland erforderlicher Wertpapierprospekt der Fortec Pharma Inc. ist bei der BaFin bisher nicht hinterlegt worden.

Mit der Vermittlung von Aktien betreibt die ComTex die Anlagevermittlung, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.

Die Homepage der ComTex (http://www.fortec-pharma.net/) war heute nicht erreichbar.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „ComTex“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet!
Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Mittwoch, März 29, 2006

Phoenix Kapitaldienst GmbH – Insolvenzplanverfahren beabsichtigt - Wirtschaftsprüfer sollen in Regress genommen werden

Die 30.000 Phoenix-Geschädigten können mit einer schnellen Entschädigung rechnen. Es soll ein Insolvenzplanverfahren durchgeführt werden. Wenn das Vorhaben gelingt, könnten die Phoenix-Anleger bereits Ende dieses Jahres erste Zahlungen erhalten.

Eine Gruppe von Anlegerschutzanwälten berieten auf Einladung des Insolvenzverwalters, Herrn Rechtsanwalt Frank Schmitt, am 28.03.2006 über die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens.

Dabei wurden verschiedene Verteilungsmodelle erörtert. Nach dem derzeitigen Stand der Dinge wird die Variante bevorzugt, wonach eine Forderung anerkannt wird, die sich aus der Differenz der Einzahlungen abzüglich der Auszahlungen zuzüglich einer angemessenen Verzinsung errechnet.

Rechtsanwalt Matthias Gröpper von der Stuttgarter Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar: „Diese Modell ist zu bevorzugen. Es ist ein vernünftiger Kompromiss. Einerseits fällt es Alt-Anlegern schwer, auf einen erheblichen Teil der ausgewiesenen Scheingewinne zu verzichten; andererseits wird man von den zu einem späteren Zeitpunkt beigetretenen Anlegern schwerlich fordern können, die fälschlich ausgewiesen Scheingewinne auf deren Kosten auszugleichen. Mit diesem Verteilungsschlüssel wird den Interessen beider Seiten hinreichend Rechnung getragen.“

Insbesondere könnten die Gelder in diesem Falle nach Aussage des Insolvenzverwalters eventuell bereits Ende dieses Jahres fließen. Wenn der Insolvenzplan nicht durchgeführt werden sollte und die einzelnen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt werden müssten, könnten indes bis zur Verteilung der Masse bis zu zehn Jahre vergehen. Und in dieser Zeit könnte das Geld nicht von den Anlegern genutzt werden.

Hinzu kommt, dass die Alt-Anleger im Falle von Auszahlungen an dem Schneeballsystem bereits auf Kosten der später beigetretenen Anleger profitiert haben. So gesehen ist die Lösung auch gut vertretbar.

Derzeit befinden sich rund 230 Mio. € in der Masse. Der Insolvenzplan soll Ende Juli 2006 vorgelegt und bis Ende August durch das Insolvenzgericht geprüft werden. Die rechtsverbindliche Verabschiedung des Plans ist bis zum Ende des Jahres vorgesehen. Dementsprechend können die Phoenix-Geschädigten möglicherweise mit einem satten Weihnachtsgeld rechnen.

Darüber hinaus ist die Errichtung eines Geschädigten-Pools zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfer der Phoenix Kapitaldienst GmbH beabsichtigt. Rechtsanwalt Matthias Gröpper: „Dem Insolvenzverwalter liegen Informationen vor, die die Annahme von Sorgfaltspflichtverletzungen der Prüfer nahe legen. Da der Phoenix Kapitaldienst GmbH wegen der bewussten Täuschung der Prüfer im Gegensatz zu den Anlegern durch die Sorgfaltspflichtverletzungen kein Schaden entstanden ist, können lediglich die Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen. Deshalb beabsichtigen der Insolvenzverwalter und die geschädigten Anleger die Durchführung einer konzertierten Aktion gegen die Prüfer. Im Falle der Durchsetzung der Forderungen würden die Anleger höher entschädigt werden“

Die Stuttgarter Rechtsanwaltskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar hat sich seit vielen Jahren auf das Bank-, Börsen- und Kapitalanlagerecht spezialisiert und vertritt bundesweit geschädigte Kapitalanleger und betreut die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Phoenix Managed Accounts“.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Phoenix Managed Accounts“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Internet: www.fachanwalt-hotline.de
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Erste Klagewelle in VIP 3 und VIP 4 Fonds

Die Rechtsanwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „VIP“ -KTAG Rechtsanwälte- reichten 244 Klagen ein. HypoVereinsbank und Dresdner Bank zwingen Anleger durch Verweigerung eines Verzichts auf Einrede der Verjährung zur Klage.
Bis zum 27.03.2006 reichten KTAG Rechtsanwälte Klage für 244 Mandanten mit einem geschätzten Anspruchsvolumen von circa 25 Millionen Euro ein. Die bei bundesweit mehr als 30 Landgerichten eingereichten Klagen richten sich überwiegend gegen den Geschäftsführer Andreas Schmid, die Commerzbank als Vertriebsbank und die schuldübernehmenden Banken Dresdner Bank (VIP 3) und die HypoVereinsbank (VIP 4).
Zusätzlich zu den bisher bekannten Prospektmängeln stützen sich die VIP-4-Klagen auch darauf, dass bei diesem Fonds nach bisherigen Erkenntnissen von KTAG Rechtsanwälte ein Betrag von rund 71 Millionen Euro von der als Produktionsdienstleister fungierenden ReelmaschinE International GmbH, noch Ende 1994 in Rechnung gestellt wurde. Ausweislich der Handelsregistereintragung wurde diese Firma aber erst am 17.11.2004 gegründet, Mitgesellschafter ist Hollywood-Produzent Roland Emmerich. Stutzig macht die Tatsache, dass auch VIP-Geschäftsführer Andreas Schmid Gesellschafter ist. Auf derartige personelle Verflechtungen zwischen Fondsgeschäftsführung und dem Produktionsdienstleister weist der VIP-4-Prospekt nicht hin.
KTAG Rechtsanwälte rechnen in den nächsten drei Wochen mit einer weiteren Klageflut aufgrund der drohenden Verjährung. Rechtsanwalt Dietmar Kälberer dazu: "Die Dresdner Bank und die Hy-poVereinsbank haben durch ihre Mitwirkung an diesem fragwürdigen Anlagemodellen nach unserer Auffassung hohe Schäden der Anleger zu verantworten. Aufgrund des bislang verweigerten Verzichts auf Einrede der Verjährung werden die Anleger ein zweites Mal geschädigt und zur Erhebung von kostenintensiven Klagen gezwungen. Jeder potentielle Neukunde sollte bei zukünftigen Anlageentscheidungen ein derartiges Geschäftsgebaren berücksichtigen."
Dieses Verhalten wird allerdings noch von der VIP Medienfonds Geschäftsführungsfonds GmbH übertroffen. Schriftlich teilte sie den Anlegern mit, dass der Ablauf der Verjährungsfristen gehemmt sei, da die VIP Vermögensberatung München GmbH auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Darüber hinaus bestünde kein Handlungsbedarf. "Aufgrund der geringen Haftungsmasse der GmbH ist dieser Verzicht faktisch bedeutungslos. Gefordert war ein Verzicht aller VIP-Verantwortlichen und VIP-Firmen. Dieser wurde wohlweislich nicht erklärt. Nach unserer Bewertung wird nur wiederum versucht, den Anlegern eine falsche Sicherheit zu suggerieren", kommentiert Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen.Nach bisheriger BGH-Rechtsprechung beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate ab Kenntnis. Anleger, die bereits Klage einreichten, schließen etwaige Verjährungsprobleme sicher aus. Ab jetzt ist jeder Einzelfall gesondert zu prüfen. Problematisch sind insbesondere die Mitte Oktober 2005 an die Anleger versandten Rundschreiben, in denen beispielsweise die VIP-Beratung für Banken AG auf die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft hinweist. Rechtsanwalt Kälberer zur Verjährung: "Es ist zwar fraglich, ob diese Schreiben eine hinreichende Kenntnis bei den Anlegern geschaffen haben. Da eine Entkräftung der Vorwürfe angekündigt wird, ist eine hinreichende Kenntnis wohl eher zu verneinen. Nur durch schnelles Handeln vor dem 18. April dieses Jahres können Anleger, die aus dieser juristischen Bewertung resultierenden rechtlichen Risiken sicher vermeiden. Die Anleger können jedenfalls nicht abwarten, bis sich der erste Schaden in Form von geänderten Steuerbescheiden realisieren wird."
KTAG Rechtsanwälte werden nunmehr sämtliche Personen, die als Prospekthaftende in Betracht kommen nochmals auffordern, einen entsprechenden Verzicht auf Einrede der Verjährung zu erklären. Dies betrifft auch sonstige Beteiligte, wie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.
Unterdessen versucht die VIP Medienfondsgruppe weiterhin den Informationsfluss an die Anleger zu erschweren. So versuchen die Anwälte von Andreas Schmid KTAG Rechtsanwälte durch Ab-mahnung zu untersagen, Informationsschreiben an die Mandanten zu versenden beziehungsweise bestimmte Informationen auf der Internetseite zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus blockieren die Anwälte von Andreas Schmid eine erneute Akteneinsicht in die Ermittlungsakten bei der Staatsanwaltschaft München. Hier wird das Landgericht München entscheiden müssen. "Das Han-deln der Fondsverantwortlichen ist nicht dazu geeignet, Vertrauen in deren Aufklärungswillen zu finden. Man muss eher den Eindruck haben, dass hier mit aller Macht versucht wird, die Aufklärung eines durchaus anrüchigen Sachverhaltes zu verhindern", so Rechtsanwalt Gieschen.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „VIP“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Apollo Medienfonds - Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung

Die in den Jahren 1999 - 2001 mit einem Gesamtzeichnungskapital von 155 Mio. Euro platzierten ApolloMedia-Fonds der ApolloMedia GmbH, Potsdam, bzw. der Chorus GmbH, Ottobrunn sind für die Anleger zu einem finanziellen Fiasko geworden. Die in Heidelberg ansässige Anlegerkanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte rät Anlegern dieser Fonds zur Einleitung rechtlicher Schritte.

Schadenersatzansprüche können bestehen gegen
gegen die ApolloMedia GmbH,
gegen die Stadtsparkasse Köln,
gegen die als Prospektprüferin fungierende Wirtschaftsprüferin, Frau Regine Funke
sowie gegen Anlageberater/-vermittler

Reduziertes Erlöspotenzial
Wie aus den von der Mentora Treuhand im Auftrag der Geschäftsführung unter dem Datum vom 16. März 2005 an die Anleger versandten Zwischenberichten der Fondsgeschäftsführung zur aktuellen Situation hervorgeht, musste die Apollo die Prognosen stark nach unten revidieren. Bei den Media-Fonds 1 und 2 wurde das noch verbleibende Erlöspotenzial aller Filme nun auf zwölf bis 15 Prozent der Produktionskosten geschätzt. Bei den Fonds 3 bis 5 hat Apollo jeweils 20 bis 25, 30 bis 35 beziehungsweise 50 bis 55 Prozent angegeben. Welche Ausschüttungen danach für die Anleger verbleiben, geht aus den Zwischenberichten nicht hervor.

Zweifelhafte Erlösausfallversicherung
Dass die als zentraler und vertrauensbildender Stützpfeiler gedachte Erlösausfallversicherung bei der in Panama ansässigen New England International Surety Inc. die geschuldeten Versicherungsleistungen erbringt, darf bezweifelt werden. Bereits im Jahr 1997 warnten das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und die US-Finanzaufsichtsbehörde Securities and Exchange Comission (SEC) vor der New England International Surety Inc. als Schein-Versicherungsgesellschaft bzw. als Beteiligte an einem Schneeball-System.

Bereits am 24.01.97 warnte das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in einer Presseerklärung vor der New England International Surety Inc. wie folgt:

Die New England International Surety Inc., mit angeblichem Sitz in Panama und Zweigniederlassung in der Schweiz, besitzt keine Erlaubnis zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäftes in Deutschland. Eine Anfrage bei der schweizerischen Versicherungsaufsichtsbehörde und umfangreiche Ermittlungen des BAV lassen erhebliche Zweifel aufkommen, ob es sich bei diesem Unternehmen überhaupt um ein lizenziertes Versicherungsunternehmen handelt.

Generell besteht für Versicherungsnehmer, die Verträge bei nicht zugelassenen Versicherungsgesellschaften abschließen, stets die Gefahr, dass die Gesellschaften im Schadenfall nicht leisten bzw. dass Schadenersatzansprüche nicht durchgesetzt werden können. Die SEC informierte am 23.12.97 in ihrem "Litigation Release No. 15601" über die Verstrickungen der New England International Surety Inc. in ein "$20 million Ponzi scheme" (20-Mio.-Dollar-Schneeball-System).

All diese Informationen waren im Internet aufzufinden.

Ermittlungen von Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft
Im Verlauf von strafrechtlichen Ermittlungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und des Betruges kam es jüngst zu einer Hausdurchsuchung der Steuerfahndung bei der Fonds-Initiatorin Chorus GmbH, Ottobrunn. Nach Meldung von DER FONDS gehen die Finanzbehörden davon aus, dass die Fondsinvestitionen nicht zu 100 Prozent als steuerlich relevante Filmproduktionskosten verwandt wurden, sondern große Teile direkt zur Absicherung von Erlösgarantien dienten. Von den Ermittlungen betroffen sind die Medienfonds "Apollo Screen", "Apollo Pro Screen" und "Apollo Pro Movie".

Würden die Vorwürfe bestätigt, stände die steuerliche Anerkennung der Anlegerinvestitionen in Frage.

Anleger sollte daher prüfen lassen, ob Ihnen Ansprüche gegen den Apollo-Fonds zustehen.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Dienstag, März 28, 2006

DVAG wegen Falschberatung zu Schadensersatz verurteilt

Landgericht Mannheim spricht Anlegern knapp 150.000 € zu

Die Deutsche Vermögensberatung (DVAG) lege größten Wert auf eine konsequente Kunden- und Allfinanzorientierung, heißt es in der Selbstdarstellung des nach eigenen Angaben weltweit größten eigenständigen Finanzvertriebs. Das Landgericht Mannheim (9 O 257/03) sah das anders: Es verurteile die DVAG zu Schadensersatz an von rund 150.000 €, da die Beratung durch einen DVAG-Vermögensberater nicht den Interessen der Kunden entsprochen habe.

Jahrelang hart gearbeitet und gespart hatten die aus Italien stammenden Eheleute B. Ihr Traum, endlich mietfrei wohnen zu können, lag greifbar nahe, die richtige Eigentumswohnung war gefunden. Zur Finanzierung brauchten sie noch rund 60.000 DM. Hierfür wollte ihnen ein Mitarbeiter der DVAG, einen Kredit vermitteln. Damit begann für die Eheleute B. der Alptraum. Denn der DVAG-Vermögensberater drängte sie in riskante Kredite und Anlagegeschäfte, die ihm selbst und der DVAG gute Provisionen einbrachten.

Statt 60.000 DM Kredit aufzunehmen, wurde die Wohnung bei der Dresdner Bank mit einem Darlehen über 262.000 DM voll finanziert. Zur Sicherung der Finanzierung wurden bei der Aachener und Münchner, die an der DVAG beteiligt ist, eine fondsgebundene Lebensversicherung sowie eine Risikolebensversicherung abgeschlossen, mit monatlichen Beiträgen von 1.200 DM. Dazu ein Bausparvertrag bei der Badenia Bausparkasse über 262.000 DM zur spätren Tilgung. Die Ersparnisse von 190.000 DM wurden in verschiedene DIT-Aktienfonds der Dresdner-Bank-Tochter Deutscher-Investment-Trust investiert.

Die sichere Rendite aus diesen Fonds würde über den zu zahlenden Kreditzinsen liegen, so dass damit ein Gewinn erzielt würde, lautete die Begründung des DVAG-Vermögensberaters für dieses nicht gänzlich untypische Finanzierungsmodell von DVAG-Beratern.

Dann sanken die Aktienkurse, die Zahlungen der Fonds blieben aus, nur die Zinsen an die Dresdner Bank und die Beiträge für Bausparvertrag und Lebensversicherungen wollten weiter gezahlt werden. Risiken, auf die die Eheleute B. nie hingewiesen wurden.

Der vom Landgericht Mannheim entschiedene Fall zeigt, dass auch die vermeintlich „großen“ der Anlageberatungsbranche, ihrer Beratung an ihren Provisionsinteressen und nicht an den tatsächlichen Interessen und Bedürfnissen der Kunden ausrichten. Das Urteil setzt ein Signal für die Rechte falsch beratener Kunden.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „DVAG“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Freitag, März 24, 2006

Dubai-Fonds: Initiatoren klären Anleger über Verlust der Steuervorteile nicht auf

Wie der BSZ® Bund für Soziales und ziviles Rechtsbwußtsein e.V. (Dieburg) bereits berichtete, droht bei den Dubai-Fonds der Verlust der Steuervorteile. Für viele Anleger bedeutet dies, dass sie die Ausschüttungen, die sie aus der Anlage erzielen werden, nicht steuerfrei werden vereinnahmen können, sondern hierfür bis zum Abschluss eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens voll steuerpflichtig sein werden.

Bei Einkommenssteuersätzen von bis zu 45 % kann die Rendite hierbei erheblich geschmälert werden.

Seit einigen Wochen ist nun auch den Initiatoren der Dubai-Fonds bekannt, dass das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht verlängert werden wird und dass es noch völlig offen ist, ob und wann ein neues Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft treten wird.

Nach § 11 Satz 1 Verkaufsprospektgesetz wären die Initiatoren von solchen Fonds auch dazu verpflichtet, alle Veränderungen mitzuteilen, die für die Beurteilung der Vermögensanlage oder des Emittenten von Bedeutung sind. „Zu dieser Mitteilungspflicht dürfte wohl auch das Auslaufen des Doppelbesteuerungsabkommens zählen, ein für den Anleger ganz wesentlicher Faktor, insoweit dürfte die Emittenten eine Prospektberichtigungspflicht bzw. Prospektergänzungspflicht treffen,“ so Rechtsanwalt und Immobilienökonom (ebs) Walter Späth, MSc (R.E.), Partner der Berliner Kanzlei Rohde & Späth und BSZ®-Vertrauensanwalt.

So weit so gut, doch leider klären viele der Initiatoren die Anleger nicht darüber auf, dass das Doppelbesteuerungsabkommen auslaufen wird, bzw., den Interessenten wird oftmals weiterhin suggeriert, dass die Ausschüttungen steuerfrei sind, die Prospekte werden in den wenigsten Fällen korrigiert.

Auf Nachfrage reagieren die Initiatoren selbst unterschiedlich: So wird in der Zeitung „WELT“ in der Ausgabe vom 22.03.06 berichtet, dass sich Georg Recker, der Initiator des Dubai 1000 Hotelfonds, als „nicht betroffen“ von den Änderungen sieht, eine Einschätzung, die das Analysehaus Scope nicht teilt, nach Angaben des Hauses wurde der Fonds auf die „Watchlist“ gesetzt.

Der III Dubai Tower hat nach Angaben der „Welt“ bei der BaFin einen entsprechenden Prospektnachtrag gestellt, auf der Homepage des Unternehmens wird jedoch laut der „Welt“ weiterhin der Eindruck erweckt, als ob der Fonds vom Auslaufen des DBA nicht betroffen sei. „Ich bin fast vom Stuhl gefallen, als ich das gelesen habe“, wird auch der renommierte Fondsanalyst Stephan Loipfinger von der „Welt“ zitiert, sowie weiterhin: „Ich halte es für skandalös, wenn ein Initiator über die steuerlichen Änderungen beim DBA nicht mit einer Prospektergänzung informiert.“

„Für die Initiatoren bzw. Vertriebe der Dubai-Fonds dürfte sich damit die Frage nach der Haftung stellen,“ so Rechtsanwalt Späth.

Betroffene sollten daher der BSZ® Interessengemeinschaft „Dubai-Fonds“ beitreten und durch die BSZ®-Vertrauensanwälte prüfen lassen, ob Ihnen Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche zustehen.

Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft “Dubai-Fonds“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Interessengemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,4/Itemid,106

Donnerstag, März 23, 2006

Neu: Anti-Knöllchen Service

Nach Erkenntnissen des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. nehmen die Einnahmen der Kommunen aus Verkehrsüberwachungen immer deutlicher zu. Diese Einnahmen werden in vielen Etatplanungen bereits fest eingeplant und Jahr für Jahr höher angesetzt. Diese erhöhte Einnahmeplanung führ zu einer gezielten Abzockerei der Verkehrsteilnehmer.

Einnahmen aus Ordungswidrigkeiten die überhaupt noch nicht begangen worden sind, in den Etat einzuplanen, sagt ganz klar aus, dass es hier nur am das Geld geht – um sonst nichts! In diesem Sinne, wird auch Parkraum künstlich verknappt oder mit willkürlichen Geschwindigkeitsbegrenzungen Ordnungswidrigkeiten provoziert.

Polizei und Ordnungsdienste sollten wieder in erster Linie Verkehrserziehung praktizieren statt Verkehrsteilnehmer abzuzocken fordert man bei dem BSZ® e.V. Es darf nicht sein, dass Strafgebühren wie eine Steuer betrachtet werden. Verkehrsteilnehmer sollten sich in jedem einzelnen Fall zur Wehr setzen. Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) bietet mit seinem Programm „Anti-Knöllchen“ in Zusammenarbeit mit Verkehrsrechtsanwälten aktive Hilfe.

Kaum ein Autofahrer wurde nicht schon einmal wegen zu hohem Tempo geblitzt und mit einem saftigen Bußgeld belegt. Oft drohen Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot. Ob diese Maßnahmen wirklich immer hinzunehmen sind, kann von Fall zu Fall zweifelhaft sein.

Der Geblitzte, den bereits eine erhebliche Anzahl von punktbewehrten Voreintragungen drückt oder der ein- oder mehrmonatiges Fahrverbot zu erwarten hat, weiß bereits, wenn er einen Anhörungsbogen erhält, dass neue Punkte oder ein Fahrverbot wegen Mehrfachvoreintragungen auf ihn zu kommen oder direkt ein Fahrverbot ausgesprochen werden kann.

In diesem frühen Verfahrensstadium entscheidet sich oft, ob die drohende Sanktion erfolgreich abgewehrt werden kann. Hintergrund ist, dass die Geschwindigkeitsmessungen zwar technisch immer aufwendiger werden, dabei aber auch die Fehlerquote der mit den Messungen beauftragten Personen steigt. Die Erfahrung zeigt, dass Messfehler bei Radargeräten nur einen geringen Teil der tatsächlichen Ungereimtheiten darstellen. Kenner der Materie stellen lapidar fest, dass abhängig vom Messgerät und insbesondere abhängig von der Gewissenhaftigkeit der Messbeamten bei beinahe allen Messungen Fehler festgestellt werden können.

Der 40-Tonner LKW der angeblich mit 238 km/h durch die Lichtschranke gebraust sein soll, ist da ein gern zitiertes Beispiel. Nimmt man dies aber als Beweis für die angeblich unbestechlichen Meßergebnisse, stellt sich natürlich die Frage, wie viele Verkehrsteilnehmer auf Grund nicht sooffensichtlicher Messfehler zu Unrecht mit Bußgeld, Fahrverbot und Flensburg-Punkten belegt wurden.Ist man geblitzt worden und drohen die Eingangs erwähnten Sanktionen sollte man einen Anwalt aufsuchen. Allerdings sollte nur jemand mit besonderen Kenntnissen im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht der mit einem Sachverständigenbüro zusammenarbeitet beauftragt werden.

In der Hauptverhandlung bei Gericht sind wegen des standardisierten Verfahrensablaufes der Messverfahren oft nur noch schwierig Erfolge zu erzielen. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass es für das Gericht ausreichend ist, dass der Polizeibeamte erklärt, er habe eine ausführliche Schulung und Einweisung in das Gerät erhalten und habe sämtliche Vorschriften nach der Bedienungsanleitung beachtet, was sich im Messprotokoll niedergeschlagen hat. Häufig enden damit die Einwendungen!Um dies zu verhindern, muss rechtzeitig vor dem Termin substantiiert unter Gutachtensbeweisantritt Beweis angeboten werden, damit das Gericht davon überzeugt ist, dass Fehler nicht auszuschließen sind. Werden solche Rügen erhoben, so werden sogenannte Gerichtssachverständige zum Termin geladen, die regelmäßig zum Sachverständigen bestellt werden. Mit diesen hat der Betroffene sich dann im Gerichtstermin auseinander zu setzen, was für einen Laien (auch für viele Anwälte) selten erfolgsversprechend ist.

Schließlich ist zu beachten, dass das erkennende Gericht in der Beweiswürdigung in Bußgeldsachen relativ frei ist, weil das Ordnungswidrigkeitenrecht Rechtsmittel nur eingeschränkt zuläßt. So wird die Rechtsbeschwerde z. B. nur zugelassen bei Verfahrensverstößen und bei Anwendung von fehlerhaften Rechtsnormen durch das Gericht, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als 100 Euro festgesetzt wurde. Im übrigen lässt das Rechtsbeschwerdegericht, im Regelfall das Oberlandesgericht, die Rechtsbeschwerde nur zu, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.

Der BSZ e.V. macht auf den Umstand aufmerksam, dass die Rechtsbeschwerde nicht der Einzelfallgerechtigkeit dient. Daher kann es passieren, dass das Rechtsbeschwerdegericht feststellt, dass der erkennende Richter alles falsch gemacht hat, dennoch wird das Urteil des Erstgerichts nicht aufgehoben, weil dieser Fall eben nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Daher muss alles Notwendige zwingend so frühzeitig als möglich veranlasst werden.

Der BSZ e.V. bietet Betroffenen mit seinem Programm „Anti-Knöllchen“ eine Sachverständigenprüfung mit anschließender juristischer Überprüfung der Erfolgsaussichten ob gegen ein entsprechendes Beweismittel Widerspruch eingelegt werden kann. Ausgerüstet mit einem solchen Gutachten kann es entweder im polizeilichen Vorverfahren oder im sogenannten Zwischenverfahren helfen, zu einer Einstellung oder Abänderung des Bescheides zu gelangen. Vorteil ist auch, dass gelegentlich durch Nachermittlungen auch die Verjährungsfrist überschritten wird und es damit zu einer Einstellung kommt.

Wer den „Anti-Knöllchen“-Service in Anspruch nehmen möchte, wird beitragsfreies Mitglied bei dem BSZ e.V. Das Mitglied ist damit von allen Kosten und Gebühren Freigestellt, auch für den BSZ Vertragsanwalt fallen für das Mitglied keine Kosten an. Voraussetzung: Rechtschutzversichert!

Einfach online das Anmelde-Formular auf www.fachanwalt-hotline.de ausfüllen.
Direkter Link zum Anmeldeformular:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,12/Itemid,145/

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Dienstag, März 21, 2006

BaFin untersagt der G.V.V. bR und der G.V.K. bR. das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Andreas Seidel, Trusetal, und Herrn Detlef Hermanni, Wenden, am 3. März 2006 das Einlagengeschäft untersagt. Ferner hat sie angeordnet, die unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte abzuwickeln.

Die BaFin hat Herrn Seidel und Herrn Hermanni verpflichtet, ihr über den genauen Umfang der Geschäfte sowie die ergriffenen Abwicklungsmaßnahmen zu berichten, und ihnen jegliche Werbung für erlaubnispflichtige Geschäfte verboten.

Die Herren Seidel und Hermanni sind Gesellschafter der G.V.V. Gesellschaft für Vermögensverwaltung bR (G.V.V. bR) und der G.V.K. Gesellschaft für den Vertrieb von Versicherungen & Investmentfonds bR (G.V.K. bR), Kaiserslautern. Die G.V.V. bR bot potenziellen Anlegern an, ihr Kapital in einem "Extrazinsdepot" anzulegen. Dabei wurde den Anlegern versprochen, die eingezahlten Gelder nebst Zinsen vollständig zurückzuzahlen. Die Verwaltung des "Extrazinsdepots" übernahm die G.V.V. bR. Der Vertrieb erfolgte durch die G.V.K. bR.

Die G.V.V. bR bot potenziellen Anlegern an, ihr Kapital in einem "Extrazinsdepot" anzulegen. Dabei wurde den Anlegern versprochen, die eingezahlten Gelder nebst Zinsen vollständig zurückzuzahlen. Die Verwaltung des "Extrazinsdepots" übernahm die G.V.V. bR. Der Vertrieb erfolgte durch die G.V.K. bR.

Mit der Annahme der Gelder unter dem Versprechen, diese vollständig zurückzuzahlen, betreiben Herr Seidel und Herr Hermanni das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen. Auch die G.V.V bR und die G.V.K. bR haben keine Erlaubnis der BaFin.

Herr Seidel und Herr Hermanni waren nicht bereit, die unerlaubt betriebenen Geschäfte freiwillig einzustellen und abzuwickeln. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die Herren Seidel und Hermanni, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.

Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Betroffene können durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „GVV+GVK“ prüfen lassen, ob Ihnen eventuell Ansprüche gegen die Beteiligten zustehen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Interessengemeinschaft: