Freitag, Juli 17, 2015

Proven Oil Canada (POC) – BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte beraten eine Vielzahl betroffener Anleger

Die negativen Meldungen aus zahlreichen Anlegerschutzportalen und z. B. in der Wirtschaftswoche über die Entwicklungen bei den Fonds der Proven Oil Canada reißen nicht ab. 


Anleger der Fonds POC 1, POC 2, POC Grows, POC Grows 2, POC Grows 3 Plus, POC 4, POC Nurtiol Gas, POC Nurtiol Gas 2 und POC Oikos wurden teilweise seitens der Fondsgesellschaft angeschrieben und aufgefordert, bereits erhaltene Ausschüttungen aus dem Jahre 2013 an die Fondsgesellschaft zurück zu bezahlen. Die Liquiditätslage scheint daher angespannt zu sein. 

Ob allerdings eine Rückzahlungsverpflichtung besteht, sollten betroffene Anleger in jedem Fall durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Die Thematik der Rückforderungen von Ausschüttungen beschäftigt die Rechtsprechung seit vielen Jahren. Entscheidend dürfte auch bei den Proven Oil Canada Fonds sein, ob eine gesellschaftsvertragliche Regelung die Rückforderung der Ausschüttungen vorsieht. In vergleichbaren Konstellationen, z. B. bei Schifffonds, hat der BGH entschieden, dass nur bei einer entsprechenden klaren Regelung im Gesellschaftsvertrag, welche die Rückforderung von Ausschüttungen betrifft, eine Zahlungsverpflichtung besteht. 

Auf die „Motivation/Gründe“ der Fondsgesellschaft, warum Ausschüttungen zurückgefordert werden, kommt es dann nicht mehr an. Hintergrund dürfte bei Proven Oil Canada ein aufgenommenes Darlehen der kanadischen Objektgesellschaft sein, welches nach Aussagen eines Journalisten von der dortigen Bank sofort fällig gestellt wurde. Der Liquiditätsbedarf der Fondsgesellschaft ist somit akut. Umso dringender ist betroffenen Anlegern anzuraten, auch die Umstände der damaligen Zeichnung der Fonds überprüfen zu lassen. 

Sollte sich die Liquiditätslage der Fondsgesellschaften nicht verbessern oder eine anderweitige Lösung gefunden werden, besteht die Möglichkeit, dass weitere Verluste hinsichtlich des bereits eingesetzten Kapitals eintreten könnten. 

Betrachtet man sich in diesem Zusammenhang den Verlauf der Fondsgesellschaften seit 2013, wird schnell deutlich, dass nach anfangs gezahlten Ausschüttungen seit dem Jahr 2013 die Auszahlung der Ausschüttungen eingestellt wurde. Seitens der Fondsgesellschaften bisher auch keine Mitteilung erfolgt ist, dass die Ausschüttungen wieder aufgenommen werden könnten. Die Verunsicherung bei den Anlegern ist daher groß. 

Da es sich bei den Fondsbeteiligungen um gesellschaftsrechtliche und unternehmerische Beteiligungen handelt, sollte neben einem Vorgehen gegen die Rückzahlung der Ausschüttungen auch geprüft werden, ob im Einzelfall anderweitige Ausstiegsmöglichkeiten und/oder Schadensersatzansprüche gegeben sein könnten. 
 
Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "POC Proven Oil Canada". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
 Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der 
Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko! 
  
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden. 
  
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.07. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.   
aw

Donnerstag, Juli 16, 2015

Hanseatica Europa Immobilien Fonds Nr. 1 GmbH & Co KG – Ausschüttungsrückforderung


Hanseatica Europa Immobilien Fonds Nr. 1 GmbH & Co KG. Der Immobilienfonds ist ein Zusammenschluss von 6 Immobilien mit einem Volumen von 91.561.860 DM. Der Immobilienfonds wurde in den 90iger Jahren aufgelegt. Zunächst lief alles prospektgemäß mit dem großvolumigen Immobilienfonds. Die Anleger erhielten ihre Ausschüttungen von zusammen 28,4 Prozent. Die meisten Anleger gingen davon aus, dass es sich um Gewinne handelte.

Später entwickelte sich der Immobilienfonds schlecht. Ein Verkauf eines Teils der Immobilien war nicht so erfolgreich, wie erhofft. Die Schulden ließen sich nicht genügend zurückführen.

Das Insolvenzverfahren wurde Anfang 2015 eröffnet. Der Insolvenzverwalter - Herr Rechtsanwalt Fialski - hat die Gesellschafter des Immobilienfonds mit Schreiben vom 13.7.2015 zur Zurückzahlung der Ausschüttungen in voller Höhe von 28,4 Prozent der Einlage  aufgefordert.

Die Gesellschafter des Hanseatica Europa Immobilienfonds Nr. 1 fragen sich nun, ob sie der Aufforderung nachkommen sollen. Es ist aktuell offen, ob die Forderungen des Insolvenzverwalters Fialski  berechtigt sind.

Die vollen Ausschüttungen sind möglicherweise nicht zur Abdeckung  der Schulden erforderlich. Der Insolvenzverwalter schießt über das Ziel hinaus, weil er nach den eingebrachten Forderungen am Ende bezahlt wird. Aktuell fehlt eine Darstellung der Liquidität der Gesellschaft. 

Es ergeben sich möglicherweise auch noch Ansatzpunkte für einen Ausstieg aus dem Immobilienfonds aus der Vergangenheit. Bei der Vermittlung des Fonds waren meistens größere Vertriebe wie Bonnfinanz und DVG sowie Banken beteiligt. Zahlreiche Anleger hatten die Beteiligung auch teilfinanziert. Hier ist zu prüfen, ob ein Widerruf des Kredits möglich ist. Bei einem verbundenen Geschäft besteht hier ein ewiges Widerrufsrecht. Dann gibt es gute Chancen der Rückabwicklung. 

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft des Hanseatica Europa Immobilienfonds  beizutreten.
 
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steff

Silber-Barren oder Silber-Barren-Münzen als offizielles Zahlungsmittel

Bewerbung von Silber-Barren oder Silber-Barren-Münzen als offizielles Zahlungsmittel nur eingeschränkt möglich, so das LG Braunschweig.  Es muss bei dieser "Bewerbung" im Internetauftritt bekannt gemacht werden, dass es nur auf den Salomon-Islands ein offizielles Zahlungsmittel ist. Dies ist ohne numismatische Spezialkenntnisse und Erfahrungen nicht erkennbar.


Die Erwartungen des durchschnittlichen Verbrauchers gehen nach dem LG Braunschweig dahin, dass Silbermünzen nicht nur einen Materialsachwert oder einen ideellen Wert als Liebhaber- oder Sammerstück haben. Die Münzen müssen im Inland als Zahlungsmittel eingesetzt und mindestens bei Banken und Sparkassen in  Bargeld umgetauscht werden können. 

Offizielle Zahlungsmittel sind Wertträger, die im Wirtschaftsleben zur Tilgung von Geldschulden eingesetzt werden und als Gegenwert bei Käufen und Verkäufen dienen. Nicht nur bei Silbermünzen sondern auch bei Goldmünzen ausländischer Herausgeber kann es erhebliche Probleme geben.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Steffens beraten betroffene Anleger gern umgehend und mit ihrer Erfahrung zu Gold, Silber und  Gold- und Silbersparplänen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Gold & Silber". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
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steff


POC – Proven Oil Canada (POC) – Fortsetzung der Schreckensmitteilungen

Die negativen Nachrichten für die Anleger in Sachen Proven Oil Canada (POC) gehen weiter. 


Auch den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte liegen Schreiben der Fondsgesellschaft an die Anleger vor, in denen die Anleger aufgefordert werden, die erhaltenen Auszahlungen aus dem Jahr 2013 zurückzuzahlen. In diesem Schreiben teilt die Fondsgesellschaft mit, dass diese Rückforderung erforderlich sei, weil die kanadische Objektgesellschaft Darlehen tilgen müsse.

Nach den Angaben der Fondsgesellschaft hat die kanadische Objektgesellschaft einen Kredit aufgenommen, der von der Kredit gebenden Bank sofort fällig gestellt wurde und bis zum 26.06.2015 zurückzuführen sei. Andernfalls, so die Fondsgesellschaft weiter, würde die Bank bestehende Öl- und Gasgebiete der Objektgesellschaft verwerten. Zur Rückführung des Kredits sei die Fondsgesellschaft nun gezwungen, die Ausschüttungen zurück zu verlangen.

Sind die Anleger nun gezwungen, diese Ausschüttungen zurückzuzahlen?

Nach Ansicht Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB sollten Anleger von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Rückforderung tatsächlich bestehen. Denn zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Begründung für die Rückzahlung der Ausschüttungen einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält und die Anleger gar nicht verpflichtet sind, die erhaltenen Gelder zurück zu zahlen.

Nach Ansicht von CLLB laufen die Anleger im Falle der unberechtigten Rückzahlung darüber hinaus Gefahr, einen Totalverlust nicht nur hinsichtlich des bereits angelegten Kapitals zu erleiden, sondern auch bezüglich der Zahlungen, die die Anleger nun im Nachhinein tätigen.

Der bisherige Verlauf der Schreckensmitteilungen:

Wie bereits mehrfach berichtet, hat die POC bereits in der Vergangenheit mit negativen Schlagzeilen auf sich aufmerksam gemacht.

So wurden die versprochenen Auszahlungen bereits im Jahr 2013 eingestellt. Dies wurde zum damaligen Zeitpunkt damit begründet, dass das Kapital für Umstrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenlegung sämtlicher POC-Beteiligungen benötigt werde.

Auch im Jahr 2014 wurden die Anleger hinsichtlich der versprochenen Ausschüttungen vertröstet.

Im Februar 2015 teilte POC den Anlegern erneut mit, dass die Ausschüttungen auf unabsehbare Zeit weiterhin ausgesetzt werden.

Nun sind die Anleger nach dem jüngsten Schreiben der POC vom Juli 2015 erneut verunsichert, was aus ihrer Kapitalanlage wird.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen bereits eine Vielzahl von Anlegern der einzelnen POC Gesellschaften bei der Prüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls kann die Möglichkeit eines Widerrufs bestehen oder auch ein außerordentliches Kündigungsrecht aufgrund des Zusammenschlusses der Objektgesellschaften vorliegen. Des Weiteren rät CLLB, Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der POC und/oder gegen die Anlageberater prüfen zu lassen, sofern sich Anleger nicht korrekt und umfassend aufgeklärt fühlen.

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CLLBprat

Mittwoch, Juli 15, 2015

Neue Erkenntnisse zu den TÜV-Bescheinigungen im mutmaßlichen Anlagebetrugsfall S & K

Der BSZ e.V. hatte bereits darüber berichtet, dass von Seiten der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen Mitarbeiter des TÜV Süd bzw. eines Tochterunternehmens des TÜV Süd wegen des Verdachts der Beihilfe zum Betrug ermittelt wird. S & K hatte für seine Anlagen unter anderem mit einer bzw. mehreren TÜV-Bescheinigung geworben, um Seriosität vorzutäuschen. TÜV Süd bzw. sein Tochterunternehmen soll 90.000,- € Honorar für Dienstleistungen erhalten haben. 


Der TÜV Süd hatte sich stets auf den Standpunkt gestellt, nur im Rahmen eines internen Audits die Grundstücksgeschäfte erfasst zu haben und kein Wertgutachten erstellt zu haben, insbesondere seien die Bescheinigungen nicht für den Gebrauch nach außen gedacht gewesen.

Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner hatte auch bereits in einem Pilotverfahren gegen die TÜV Süd Management GmbH vor dem Landgericht München für einen Anleger geklagt, die dortige Klage des Anlegers wurde jedoch zunächst vom Landgericht München abgewiesen und wird nun im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München geführt.
 
BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und  Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Bisher konnte der von uns auch im dortigen Berufungsverfahren geäußerte Verdacht der „Beihilfe zum Betrug“ leider nicht nachgewiesen werden, auch wenn wir Zeugen als Beweismittel angeboten haben.

Durch Recherchen des Journalisten Marvin Oppong  sind nun weitere wesentliche Erkenntnisse, die für Anleger welche Ansprüche gegen Verantwortliche der TUV-Bescheinigungen für S&K begründen könnten ans Licht gekommen. Marvin Oppong ist freier Journalist und Dozent aus Bonn. Im Fokus seiner Berichterstattung stehen Korruption, Lobbyismus, Datenschutz und Medienthemen. Zu seinen Spezialfeldern gehören das Informationsfreiheitsgesetz, Datenjournalismus und Werkzeuge für Internet-Recherchen und eben auch „Die strahlenden Geschäfte des TÜV“.

Wir geben hier den Wortlaut des Berichts von Marvin Oppong im Original wieder:

Neue Details zu Ermittlungen gegen TÜV-Mitarbeiter

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hat mir neue Details zu ihren Ermittlungen gegen Mitarbeiter des TÜV Süd mitgeteilt. Mitte Juni berichtete der NDR, dass die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit Immobilienfonds der S&K Unternehmensgruppe gegen Mitarbeiter des TÜV Süd ermittelt. S&K steht im Zentrum eines Betrugsskandals, bei dem es um eine dreistellige Millionensumme geht. Etwa 10.000 Anleger sollen betroffen sein.

Die Berichterstattung des NDR im Juni war verhältnismäßig oberflächlich. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hat mir nun Details zu ihren Ermittlungen mitgeteilt, die ich hier exklusiv veröffentliche. Die Staatsanwälte ermitteln demnach gegen drei Mitarbeiter des TÜV Süd wegen des Verdachts der Beihilfe in einem besonders schweren Fall. Es geht um banden- und gewerbsmäßigen Betrug.

Die Staatsanwaltschaft wirft den TÜV-Mitarbeitern vor, der S&K-Gruppe Gefälligkeitsbescheinigungen ausgestellt zu haben, die eine erhöhte Seriosität und Werthaltigkeit der S&K-Gruppe gegenüber Anlegern und Vertrieben suggerieren sollten. „In den Bescheinigungen wurden angeblich werthaltige Immobilienbestände der S&K-Gruppe, wie auch vorgeblich mit hohen Gewinnen getätigte An- und Verkäufe der S&K-Gruppe durch den TÜV Süd als angeblich ‚geprüft‘ bescheinigt“, so Oberstaatsanwältin Nadja Niesen auf Anfrage.

Auf der Internetseite safer-shopping.de zum TÜV-Prüfsiegel schreibt die zuständige TÜV-Süd-Tochter selbst, ein Prüfsiegel müsse sich nicht nur „durch hohe Qualitäts- und Sicherheitsstandards auszeichnen“, sondern auch „ein umfangreiches Prüfverfahren haben“ (https://www.safer-shopping.de/pruefsiegel.html ). Wie die Staatsanwaltschaft mitteilt, sei jedoch eine tatsächliche „Prüfung“ bei der S&K Unternehmensgruppe durch den TÜV Süd „nicht erkennbar und auch nicht erfolgt“, so die Staatsanwältin. Für die „Bescheinigungen“ des TÜV Süd zahlte die S&K Gruppe nach Angaben der Staatsanwaltschaft mehr als 90.000 Euro.

Der TÜV Süd, so Oberstaatsanwältin Niesen, habe vorgegeben, dass die „Bescheinigungen“ nur für den „internen Gebrauch“ der S&K Gruppe hätten verwendet werden sollen. „Dabei war es aber für jeden, einschließlich den beteiligten Mitarbeitern des TÜV-Süd, offensichtlich erkennbar, dass die S&K Gruppe einen derart exorbitant hohen Betrag in Höhe von mehr als 90.000 Euro nur deshalb für die Erlangung derartiger ‚Bescheinigungen‘ des TÜV verausgabte, um hierdurch gegenüber Dritten – also nach außen hin – eine angebliche ‚Prüfung‘ durch den TÜV Süd“ und damit vorgeblich gewinnträchtige Geschäftstätigkeiten vorspiegeln zu können“. Auch „jede Sekretariatskraft“ hätte ansonsten die Saldierungen „für wenige 100 Euro erstellen können, wenn dies tatsächlich nur für den internen Gebrauch gewesen wäre. Mithin musste von Anfang an für jeden erkennbar sein, dass der Name des TÜV Süd als vermeintliches ‚Prüfsiegel‘ zur Nutzung gegenüber außenstehenden Dritten erkauft werden sollte“.

Beim TÜV Süd bestreitet man die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft. „Wir sind – insbesondere nach dem Ergebnis unserer internen Untersuchungen – der festen Überzeugung, dass sich unsere Mitarbeiter rechtskonform verhalten haben. Sie haben nach unserem Kenntnisstand zu keiner Zeit von dem betrügerischen Verhalten des Unternehmens S&K gewusst oder dieses unterstützt“, so TÜV-Sprecher Thomas Oberst. Man habe „weder die S&K Unternehmensgruppe als Ganzes, noch das Geschäftskonzept“ oder einzelne Produkte oder Dienstleistungen von S&K zertifiziert. TÜV-Süd-Mitarbeiter hätten die Immobilienan- und -verkäufe der S&K Unternehmensgruppe auf Grundlage bereits bei S&K vorliegender Dokumente erfasst. Dabei hätten auch Gutachten eine Rolle gespielt. „Die Gutachten stammten von Gutachtern, die nicht zu unserem Unternehmen gehören“, so der TÜV-Sprecher.

Quelle: Marvin Oppong 
https://www.startnext.com/tuev/blog/beitrag/?b=50447 

Durch die Recherchen von Herrn Oppong, sind nun wesentliche Erkenntnisse die für Anleger Ansprüche gegen Verantwortliche der TUV-Bescheinigungen für S&K begründen könnten, an das Licht gekommen, freut sich Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. 
 
Fazit: Anleger, die sich bei Ihrer Anlage in den S & K-Fonds hauptsächlich auf die Bescheinigungen des TÜV Süd verlassen haben, können dank der nun vorliegenden Erkenntnisse ihre Schadensersatzansprüche leichter geltend machen. 
 
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BWF-Stiftung: Anleger zur Forderungsanmeldung aufgefordert!

Anleger werden dazu aufgefordert, Forderungen anzumelden. Erste Klagen eingereicht! Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an. Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Beschluss vom 17.06.2015 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. eröffnet. Der Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. ist Rechtsträger der Berliner Wirtschafts –und Finanzstiftung.


Anleger sind inzwischen vom Insolvenzverwalter dazu aufgefordert worden, ihre Forderungen bis zum 05.10.2015 beim Insolvenzverwalter einzureichen. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: „Anleger sollten auf jeden Fall ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden, da nicht auszuschließen ist, dass im Insolvenzverfahren noch diverse Gelder in Form einer Insolvenzquote zurück geführt werden können.“

Auch wird beim Amtsgericht Charlottenburg-Insolvenzgericht- am 4. September 2015 eine Gläubigerversammlung statt finden, bei der auch die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner teilnehmen werden.

Anlegern muss jedoch klar sein, dass alleine über das Insolvenzverfahren nur ein Bruchteil des angelegten Geldes wird zurück geführt werden können, z.B. alleine wegen des konkreten Verdachts, auf den der BSZ e.V. bereits mehrfach hingewiesen hatte, dass ein großer Teil des eingelagerten Goldes Falschgold gewesen sein könnte.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner haben daher bereits vor einiger Zeit die ersten Klagen gegen diverse Vermittler der Anlage eingereicht.

Dr. Späth hierzu: „Ein Vermittler schuldet eine anleger –und objektgerechte Beratung. Sofern diese nicht stattgefunden hat, können hier Schadensersatzsansprüche geltend gemacht werden. Auch schuldet ein Vermittler immer eine Plausibilitätsprüfung der Anlage. Wir haben Zweifel, ob diese Plausibilitätsprüfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde“.

Betroffene sollten keine Zeit mehr verlieren, sondern ihre Ansprüche geltend machen.

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drspä

Proven Oil Canada fordert Ausschüttungen zurück! Anleger müssen handeln!

Ausschüttungen für 2013 werden zurück gefordert! Anleger wehren sich und schließen sich dem BSZ e.V. an! Anleger der diversen Fonds der POC-Proven Oil Canada werden zur Zeit dazu aufgefordert, die im Jahr 2013 bezahlten Ausschüttungen zurück zu bezahlen, und zwar bis einschließlich 25.07.2015! Grund für die Rückforderung soll der sein, dass die kanadischen Banken „überraschend“ von der Objektgesellschaft die Rückzahlung von Darlehen verlangt hätten.


Es sei nun das Ziel, von Seiten der Fondsgesellschaft der Objektgesellschaft ein Darlehen zu geben, damit diese die Bank ausbezahlen kann.

Die Fondsgesellschaft will durch die Rückforderung der Ausschüttungen eine Verschlechterung der Situation der Fonds, bei der schlimmstenfalls der Totalverlust im Raum stehen könnte, vermeiden. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank –und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Anleger sollten nicht ungeprüft die Ausschüttungen zurück bezahlen, sondern durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob die Rückforderung der Ausschüttungen gerechtfertigt ist“.

Auch sollten Anleger unbedingt mögliche Schadensersatzansprüche, z.B. gegen die Vermittler der Anlage, prüfen lassen. „Der Vermittler schuldet nicht nur eine Anleger –und objektgerechte Beratung, sondern auch eine eigene Plausibilitätsprüfung der Anlage, es ist fraglich, ob diese ordnungsgemäß durchgeführt wurde.“

Z.B. die den Anlegern versprochenen Renditen von 12 % lassen fraglich erscheinen, ob diese zu erzielen waren, auch hat z.B. die Wirtschaftswoche in der Vergangenheit bereits kritisch über die POC-Anlagen berichtet.

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Dienstag, Juli 14, 2015

Proven Oil Canada (POC) fordert Ausschüttungen und Steuerberatungskosten von den Anlegern!

Proven Oil Canada (POC) fordert von den Anlegern die Ausschüttungen zurück.  Mit den Energiefonds der Proven Oil Canada ist schon lange kein Geld mehr  zu verdienen. Jetzt kommt es für die Anleger der Energiefonds noch schlimmer. Die POC fordert mit einem Rundschreiben von Anfang Juli 2015 ihre Anleger auf, die im Jahre 2013 erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen.


Nach der Rechtsprechung des BGH zur Ausschüttungsrückforderung bei Fonds (hier bei Schiffsfonds) steht fest, dass der Gesellschaftsvertrag dazu Regeln enthalten muss.

Das Rundschreiben der Proven Oil Canada argumentiert auch mit der Rechtsprechung des BGH - nur mit falschen Schlussfolgerungen! Der BGH hat in seinen Urteilen entschieden, dass die Gesellschaft die Ausschüttungen nicht "einfach so" zurückfordern kann.

Selbst die Kosten der "persönlichen Steuerberatung", die angeblich vorgestreckt wurden, werden nun verlangt. Diese Forderungen sind nicht nachvollziehbar. Es fehlt schon an einer Rechnung der Steuerberaterkosten. Es gibt nur eine Kostenaufstellung. Es werden Steuerberaterkosten von 2010 bis 2014 gefordert. Forderungen unterliegen der dreijährigen Verjährung, so dass diese Verjährung auf die Kosten 2010 und 2011 zutrifft.

Im Rundschreiben wird abschließend ein Horrorszenario entworfen - bis zum Totalverlust. Wenn das die Anleger nicht beeindruckt? Aber geht man so mit Geschäftspartnern um?

Anleger der Proven Oil Canada sollten ihre Ansprüche auf Schadenersatz prüfen lassen durch einen Fachanwalt. Schon der Prospekt mit den Prognosen der Gesellschaften ist nicht plausibel.

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Widerrufsjoker bei Lebensversicherungskrediten für Immobilien

Widerrufsjoker bei Lebensversicherungskrediten 

von AXA, Ergo und DBV-Winterthur

Mit dem Widerruf eines Immobilienkredits können Immobilieneigentümer einige tausend Euro sparen, wenn sie aus dem aktuellen Immobiliendarlehen aussteigen und die günstigen Zinsen um 2 % p.a. für eine Umschuldung nutzen. Meistens beträgt das Einsparpotential  10.000 bis 20.000 Euro.

Der gute Hintergrund für den Widerruf ist, dass um 70 % aller Widerrufsklauseln angreifbar - teilweise mit mehreren Fehlern.

Bei den Versicherungen ist die

- AXA Lebensversicherung AGErgo werden Teile aus der üblichen Rückabwicklung, 

- Debeka Lebensversicherung und

- Ergo Lebensversicherungs AG (früher Hamburger Mannheimer Versicherungs AG)

relativ vergleichsbereit. Auch bei der DBV-Winterthur wurden gute Ergebnisse erzielt.

Bei der  Ergo werden Teile aus den Leistungen der üblichen Rückabwicklung verhandelt.

Offiziell sagen alle Versicherungen, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens prüft und verhandelt gern auf der Grundlage ihrer Erfahrungen Ihren Kreditvertrag mit einer Lebensversicherung. 
 
Für die Prüfung von Ansprüchen
aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung  beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden. 
 
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steff

Montag, Juli 13, 2015

Infinus: Anklage im Infinus-Skandal erhoben

Ende 2013 flogen die mutmaßlich betrügerischen Geschäfte der Infinus-Gruppe auf. Seitdem sitzen auch mehrere ehemalige Manager in Untersuchungshaft. Nun ist die 757 Seiten umfassende Anklageschrift fertig. Der Strafprozess gegen die sechs Angeklagten könnte in wenigen Wochen eröffnet werden.


Die sechs Angeklagten müssen sich dann wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug im besonders schweren Fall und Kapitalanlagebetrug verantworten. Dabei umfasst die Anklage noch nicht einmal alle Schadensfälle. Denn berücksichtigt wurden nur die Fälle zwischen Januar 2011 und November 2013. Dabei sollen rund 22.000 Anleger um ca. 312 Millionen Euro geprellt worden sein. Tatsächlich wird ein wesentlich höherer Schaden angenommen. Seit 2001 sollen 54.000 Anleger mehr als 2,1 Milliarden Euro in Kapitalanlageprodukte der Infinus-Gruppe und deren Mutter Future Business KG aA gesteckt haben. Da aber fünf der sechs Angeklagten seit November 2013 in Untersuchungshaft sitzen, gelte das Beschleunigungsgebot. Neben den Angeklagten ermittelt die Staatsanwaltschaft Dresden auch noch gegen weitere Personen, berichtet u.a. der MDR.

„Für den Ausgang des Verfahrens dürfte das aber keine große Rolle spielen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller. Auch wenn der Strafprozess für die Anleger natürlich wichtig ist, seien für deren Schadensersatzansprüche zivilrechtliche Klagen interessanter. Und da richten sich die Blicke nach Leipzig. Das Landgericht Leipzig verhandelt derzeit die Schadensersatzanklage eines Infinus-Anlegers. Der Prozess wird allgemein als Musterverfahren gesehen. Das Gericht ließ bereits durchblicken, dass es zwar keine Prospektfehler im Hinblick auf eine unzureichende Risikoaufklärung erkenne, es aber durchaus Hinweise auf eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung der Anleger gebe. Möglicherweise wird ein Sachverständigen-Gutachten für mehr Klarheit in diesem Punkt sorgen. „Auch darauf lassen sich die Schadensersatzansprüche der Anleger stützen“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Anleger sei die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach wie vor der erfolgversprechendste Weg, um nicht auf dem gesamten Schaden sitzen zu bleiben. „In den verschiedenen Insolvenzverfahren wird für die Anleger vermutlich nicht allzu viel zu holen sein“, befürchtet der Fachanwalt. Daher bliebe in erster Linie die zivilrechtliche Klage auf Schadensersatz. Der Prozess in Leipzig soll am 18. September fortgesetzt werden.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Infinus beizutreten.
 
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cp



Fremdwährungskredite in Schweizer Franken und Japanischen Yen zur Zinsoptimierung

Viele Kreditkunden haben Fremdwährungskredite in Zeiten niedriger Zinsen für den Schweizer Franken und den japanische Yen abgeschlossen. Davon sind insbesondere Immobilienkredite betroffen. Stark vertreten waren die Volksbanken und Raiffeisenbanken. Hier sollen laut Süddeutscher Zeitung 30.000 Kredite abgeschlossen worden sein. Vieles lief über eine Auslandstochter der DG Bank.


Jetzt haben sich die Vorteile der Fremdwährungskredite in erhebliche Nachteile umgekehrt. Mitte Januar 2015 hat die Schweizer Nationalbank die Koppelung des Schweizer Franken an den Euro aufgehoben.  Damit dürften die Darlehenslast um 20 % angestiegen sein. Durchschnittlich wurden 150.000 Euro Kreditsumme vereinbart. Die Zinsoptimierung hat versagt und ist ins Gegenteil umgeschlagen!  

Die Fremdwährungskredite sollten überprüft werden, auf die Möglichkeit des Widerrufs und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den finanzierenden Kreditinstituten in Deutschland und im Ausland.

Entgegen dem Versprechen von Kreditberatern sind diese Kredite nun deutlich teurer  und oftmals durch Kursverluste der Fremdwährungen zum Euro bzw. umgekehrt geprägt. Die Kredite für Immobilien sind für die Kreditkunden kaum tragbar.

Mit Urteil des EuGH vom 30.4.2014 wurde entschieden, dass der Verbraucher vor Abschluss eines Fremdwährungsdarlehens über die Folgen eines solchen Vertrages hinreichend zu informieren ist. Der Darlehensnehmer muss  den Vertragsbedingungen das Verfahren zur Umrechnung der ausländischen Währung und das Verfahren über die Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens entnehmen können. Der Verbraucher muss im Ergebnis in der Lage sein, die sich für ihn aus dem Fremdwährungsdarlehen ergebenden wirtschaftlichen Folgen einschätzen können.

Weitere Risiken bestehen durch variable Zinsen und endfällige Darlehen in Verbindung mit Tilgungsaussetzungen durch Lebensversicherungen (gern gemacht bei der Hypo Vereinsbank, Deutsche Bank, DZ Bank,  Volksbanken und Raiffeisenbanken in ganz Deutschland). Die Tilgungsaussetzung führt dazu, dass der Kreditbetrag dauerhaft mit hohen Zinsen bedient werden muss. Die Umstellung zu einem Tilgungskredit führt zu deutlich besseren Konditionen.

Lassen Sie die Kreditverträge mit Fremdwährungen in Schweizer Fanken und Japanischen Yen prüfen! Es kann nur günstiger werden!

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steff

BWF Stiftung: Insolvenzverfahren über BDT eröffnet

Das Insolvenzverfahren über den Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V., Träger der BWF Stiftung, ist am Amtsgericht Charlottenburg eröffnet worden (Az. 36b IN 1350/15). Die Anleger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 5. Oktober beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubigerversammlung ist für den 4. September geplant.


Das Insolvenzverfahren über den Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V., Träger der BWF Stiftung, ist am Amtsgericht Charlottenburg eröffnet worden (Az. 36b IN 1350/15). Die Anleger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 5. Oktober beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubigerversammlung ist für den 4. September geplant.

Der Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. (BDT) ist der Trägerverein der BWF-Stiftung. Als solcher hält er das Vermögen der BWF-Stiftung. „Daher ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Forderungsanmeldung für die Anleger der BWF-Stiftung von großer Bedeutung“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Gleichzeitig schränkt er aber auch die Hoffnung ein, dass ausreichend Insolvenzmasse vorhanden sein wird, um die Forderungen der Anleger komplett zu befriedigen.

Zumal sich die Hinweise verdichten, dass tatsächlich der überwiegende Teil des bei der BWF-Stiftung sichergestellten Goldes nicht echt ist. Nach WDR-Informationen sollen nur rund 320 kg der knapp fünf Tonnen Gold echt sein. Ein Großteil der Anlegergelder ist nach momentanem Stand noch verschwunden.

Daher empfiehlt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt den betroffenen Anleger auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. Diese können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch eine umfassende Risikoaufklärung der Anleger. Im Fall der BWF-Stiftung stellt sich zudem die Frage, ob die Vermittler nicht hätten wissen müssen, dass es sich um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft handelt und diese Erlaubnis nicht vorlag.

Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung entstanden sein. Das kann dann der Fall sein, wenn die Angaben im Verkaufsprospekt unvollständig, falsch oder auch nur irreführend waren.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) beizutreten.
 
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cp

PROVEN OIL CANADA (POC): Rückforderung der Ausschüttungen

Die wirtschaftlichen Probleme bei den verschiedenen Fonds von PROVEN OIL CANADA (POC) scheinen größer zu werden. Anleger sollen die bisher gezahlten Ausschüttungen zurückzahlen!


Die Rückforderung der Ausschüttungen bedeutet für die Anleger kein gutes Omen.

Die Aufforderung zur Rückzahlung sollte ohne Prüfung der Verträge nicht erfolgen. Zudem sind Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung und Prospektfehler zu prüfen.

POC Groth 3 PLUS GmbH & Co KG - nein

POC Groth 4 GmbH & Co KG - nein

POC Oikos GmbH & Co. KG - nein

POC Groth GmbH & Co KG - prüfen!

POC Groth 2 GmbH & Co KG - prüfen!

POC EINS GmbH & Co KG - prüfen!

POC ZWEI GmbH & Co KG - prüfen!

POC Natural Gas 1 GmbH & Co KG - prüfen!

Die  BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  helfen betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC - Proven Oil Canada". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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khsteff

Schadensersatzansprüche für Anleihegläubiger der Deikon GmbH?

Die Deikon GmbH hat Unternehmensanleihen in Form von Hypothekenanleihen seit Juli 2005 ausgegeben. Die erste Ausgabe erfolgte mit einem Emissionsvolumen von 20 Millionen Euro zur WKN A0EPM0. Am 01.07.2006 erfolgte eine weitere Ausgabe über ein Emissionsvolumen von 20 Millionen Euro zur WKN A0JQAG und eine letzte Ausgabe erfolgte am 16.11.2006 mit einem Emissionsvolumen in Höhe von 30 Millionen Euro zur WKN A0KAHL. 


Die Fälligkeit der ersten Anleihe ist der 30.06.2015 und verstrichen. Die beiden anderen Anleihen sind Mitte nächsten Jahres bzw. Ende nächsten Jahres fällig. 

Bereits im Jahr 2010 hatten die Anleihegläubiger auf einen Großteil der ihnen zugesicherten Festzinsen verzichtet, um eine bereits damals drohende Insolvenz abzuwenden. Dies ist augenscheinlich nicht gelungen.

Nach Ermittlungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB und einem Informationsschreiben des Insolvenzverwalters gehen dieser und der Treuhänder davon aus, dass „nach Verkauf des Immobilienportfolios und Berücksichtigung einer Verteilung nach einer Objektbezogenheit und eines vereinbarten Verteilungsschlüssels anschließend eine Ausschüttung der auf die erste Anleihe (WKN A0EPM0) und die zweite Anleihe (WKN A0JQAG) entfallenen Erlöse erfolgen kann. 

Bezüglich der dritten Anleihe (WKN A0KAHL) kann derzeit keine Ausschüttung erfolgen“, da der Insolvenzverwalter ermittelt hat, „dass eine Gesellschafter Anleihestücke dieser Anleihe vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehalten hat.“ Sofern dies der Fall ist, so der Insolvenzverwalter weiter, hätte dieser aufgrund seiner Gesellschafterstellung keinen Anspruch auf eine Ausschüttung. Gemäß einer aktuellen Information des Insolvenzverwalters verzögert sich der nächste Sachstandsbericht um sechs bis acht Wochen. Als Begründung wird angegeben, dass für die Anleihegläubiger wichtige Entscheidungen fallen werden. Hierunter fällt auch eine Gerichtsentscheidung im Schadensersatzprozess gegen den früheren Geschäftsführer. Wir werden auch hierüber weiter berichten. 

Die Anleihegläubiger sind – trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens – nicht schutzlos, so die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB. Gerade im Fall eines Insolvenzverfahrens ist es sinnvoll für den Anleger, Ansprüche gegen weitere und vor allem zahlungsfähige Anspruchsgegner zu prüfen um nicht einen vollständigen Zahlungsausfall erleiden zu müssen. 

Geprüft werden kann, ob Ansprüche gegen die Anleihevermittler oder –Berater insbesondere aus Falschberatung oder Prospektfehlern durchgesetzt werden können, um den entstehenden oder entstandenen Schaden zu begrenzen. Darüber hinaus bestehen möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen die Treuhänder der Hypothekenanleihen. Es ist zu prüfen, ob Mittelfreigaben erfolgten, die von den treuhandvertraglichen Rechten und Pflichten nicht gedeckt waren. Ebenso sind Ansprüche gegen Prospektverantwortliche zu prüfen.
 
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten daher allen betroffenen Anlegern, die sich ebenfalls falsch beraten fühlen, sich an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden und dort ihre Ansprüche prüfen zu lassen.

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CLLBpfeif

Samstag, Juli 11, 2015

Seit Anfang des Jahres 2015 häufen sich die Pressemitteilungen über Unregelmäßigkeiten bei der Proven Oil Canada, weshalb sich die Frage stellt, ob sich hier eine neue Kriese für die Anleger anbahnt. Zumindest die letzten Schreiben der Proven Oil Canada Fonds lassen darauf schließen, dass Liquiditätsbedarf besteht. 


So wurden die Anleger zahlreicher Fonds dazu aufgefordert, die erhaltenen Ausschüttungen aus den letzten Jahren bis Ende Juli 2015 zurückzuzahlen. Ob die prognostizierten Renditen daher eingehalten werden können, ist auf Grund dieser Entwicklung fraglich.

So berichtete z. B. seit Anfang 2015 die Wirtschaftswoche mehrfach über die negativen Entwicklungen bei der Proven Oil Canada. Betroffen hiervon sind die Fonds POC 1 GmbH Co.KG, POC 2 GmbH & Co.KG, POC Growth GmbH & Co.KG, POC Growth 2 GmbH & Co.KG, POC Growth 3 + GmbH & Co.KG, POC Growth 4 GmbH & Co.KG, POC Natural Gas 1 GmbH & Co.KG und die POC Oikos GmbH & Co.KG. Das Geschäftsmodell der in Berlin ansässigen POC sieht vor, dass sich die Anleger über ihre Beteiligung an einer kanadischen Objektgesellschaft beteiligen, die wiederum im Bereich der Öl- und Gasgewinnung, sowie Biomassekraftwerke in Kannada investiert. 

In zahlreichen Pressemitteilungen wurde der Verdacht geäußert, dass neben fragwürdigen Geschäften und personellen Besetzungen, insgesamt fraglich erscheint, ob der beabsichtigte Gesellschaftszweck, also die Investition in kanadische Öl- und Gasvorkommen, tatsächlich mit den versprochenen Renditen in Einklang zu bringen ist. 

Werden nunmehr die Anleger von den Fondsgesellschaften aufgefordert, erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen, lässt dies darauf schließen, dass Liquidität benötigt wird. Hintergründe dieses Liquiditätsbedarfs werden nicht im Einzelnen offengelegt. 

Betroffene Anleger der Proven Oil Canada Fonds sollten daher prüfen lassen, ob sie bei Erwerb und Zeichnung der Beteiligungen richtig und vollständig beraten wurden. Auch sollten betroffene Anleger die Rückforderung der Ausschüttungen nicht einfach hinnehmen und zumindest durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob der Gesellschaftsvertrag überhaupt eine solche Rückforderung zulässt. Auf dem Gebiet der Schifffonds hat der BGH bereits entschieden, dass bei unklaren Formulierungen im Gesellschaftsvertrag ein Rückforderungsverlangen der Fondsgesellschaft nicht besteht. 

Die Vertrauensanwälte des BSZ, die Kanzlei WHP Wegel Hemmerich Partner, dort BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Adrian Wegel, hat bereits positive Urteile gegen die Inanspruchnahme von Fondsgesellschaften erreicht. Aus diesem Grund hat der BSZ die Interessengemeinschaft „Proven Oil Canada/Rückforderung von Ausschüttungen“ gegründet. 

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Freitag, Juli 10, 2015

Lloyd Fonds A 380 Singapur Airlines: Anleger wegen unterbliebener Ausschüttungen in Sorge!

Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an!

Anleger des Flugzeugfonds Lloyd Fonds A 380 Singapur Airlines investierten in den Großraumjet Airbus A 380. Das Flugzeug wird langfristig an Singapur Airlines mit einer monatlichen Leasingrate von 1,55 Mio. USD verleast.


Aufgrund der verhaltenen Nachfrage der Anleger wurde eine Kapitalzwischenfinanzierung und ein Darlehen bei einer US-amerikanischen Leasinggesellschaft erforderlich, weiter ein Darlehen eines Kreditinstitutes.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Durch den höheren Fremdkapitalanteil steigen die Risiken des Fonds erheblich, weil hierfür die Kosten für Zins und Tilgung bei einer Veränderung der Marktverhältnisse negativ zu Buche schlagen können“.

Da in den Jahren 2012 und 2013 keine Ausschüttungen erfolgten, sind die Anleger mittlerweile in großer Sorge und fragen sich, ob das Fondskonzept langfristig tragfähig ist.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte hatten in der Vergangenheit bereits mit zahlreichen Fonds aus dem Hause Lloyd zu tun, z.B. mit Lloyd-Schiffsfonds oder Lloyd Lebensversicherungsfonds.

Sofern der Anleger bei der Anlageberatung falsch beraten wurde, ergeben sich Ansatzpunkte für eine Rückabwicklung. Der Anlageberater schuldet eine anleger- und objektgerechte Beratung, sollte diese nicht ordnungsgemäß erfolgt sein, können sich Ansprüche auf Rückabwicklung ergeben. Ansatzpunkte sind z.B., wenn der Anleger eine sichere Anlage zur Altersvorsorge wünschte, oder über sonstige wichtige Punkte der Anlage nicht aufgeklärt wurde.

Entscheidend hierbei sind immer die Anlageziele und Risikobereitschaft des Anlegers und das Chancen/Risikoprofil des entsprechenden Fonds. 

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben auch heraus gefunden, dass zahlreiche Lloyd-Fonds über Banken vertrieben wurden. Dr. Späth hierzu: „Sofern der Fonds dem Anleger über eine Bank vermittelt wurde, ergeben sich hierbei noch weitere gute Argumente für eine Rückabwicklung, denn die Banken müssen den Anleger, anders als ein freier Anlageberater, auch über die erhaltenen Provisionen, sog. „Kick-backs“, informieren. Sofern der Anleger nicht hierüber informiert wurde, kann er alleine deswegen die vollständige Rückabwicklung der Anlage fordern.“

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit 17 Jahren  die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lloyd Fonds A 380 Singapur Airlines beizutreten.
 
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Bausparvertrag: Kündigungen der Bausparkassen oft nicht rechtmäßig

Immer mehr Bauparkassen gehen dazu über, ältere Bausparverträge zu kündigen. Grund: Diese Bausparverträge sind deutlich höher verzinst als aktuell üblich. In der aktuellen Niedrigzinsphase sicher eine Belastung für die Bausparkassen. „Aber keine Rechtfertigung sie zu kündigen“, stellt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Florian Hitzler klar.


Die Kündigungswelle betrifft in erster Linie Bausparverträge, die zuteilungsreif sind aber von den Bausparern noch nicht abgerufen wurden. Auf die Verträge werden vergleichsweise hohe Zinsen fällig. Daher verschicken zahlreiche Bausparkassen Kündigungen oder bieten Umschichtungen zu schlechteren Konditionen an. Für die Verbraucher ein schlechtes Geschäft. Allerdings müssen sie sich auch nicht darauf einlassen. Die bloße Zuteilungsreife rechtfertigt nicht die Kündigung. Das hat u.a. das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden (Az.: 9 U 151/11). „Die Kündigung eines Bausparvertrags ist nach der gängigen Rechtsprechung nur dann möglich, wenn die Bausparsumme vollständig angespart ist. Und auch dann kommt es auf die Vertragsbedingungen an“, erklärt Rechtsanwalt Hitzler.

Besonders perfide scheint nach Medienberichten derzeit die Bausparkasse BHW vorzugehen. Sie verschickt offenbar Verrechnungsschecks an einige Kunden. „Vorsicht. Die sollten nicht einfach eingelöst und auch nicht an die Bausparkasse zurückgeschickt werden“, empfiehlt Rechtsanwalt Hitzler. Denn: Die Schecks dienen offensichtlich dazu, die Kunden aus guten verzinsten Bausparverträgen zu drängen. Die Annahme des Schecks wird als Annahme der Auflösung des Bausparvertrags interpretiert. Die BHW hatte diese Verträge bereits Ende 2014 gekündigt. Kunden, die auf die Kündigung nicht reagiert haben, finden nun offenbar einen Scheck im Briefkasten.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hitzler empfiehlt Verbrauchern, deren Bausparvertrag durch die Bausparkasse gekündigt wurden, sich zu wehren: „Viele Kündigungen sind nicht rechtmäßig. Und warum sollte der Verbraucher auf eine gut verzinste Geldanlage freiwillig verzichten. Wären wir in einer Hochzinsphase würde die Bausparkasse auch keine besseren Konditionen für alte Verträge anbieten.“

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit 17 Jahren  die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.07.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

brüllhitz

Proven Oil Canada (POC) – Anleger sollen Ausschüttungen zurückzahlen

Die wirtschaftlichen Probleme bei den Fonds von Proven Oil Canada (POC) scheinen immer dramatischere Ausmaße anzunehmen. Bei dem BSZ e.V. und seinen Anlegerschutzanwälten häufen sich die Anfragen besorgter Anleger, die zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen aufgefordert werden.


Die Rückforderung der Ausschüttungen ist ein neuer Tiefpunkt, den die Anleger mit ihrer Beteiligung an den POC-Fonds erleben. Das Emissionshaus Proven Oil Canada Energy Solutions GmbH (POC) hatte die geschlossenen Energiefonds aufgelegt. Investiert wurde überwiegend in Gas- und Ölgebiete in Kanada. Den Anlegern wurden dabei bei kurzen Laufzeiten hohe Renditen in Aussicht gestellt. 

Doch schon seit 2013 häufen sich die Probleme. Im Juli 2013 wurde die Zusammenlegung der Fonds in eine Gesellschaft mit dem Ziel der Kostenreduzierung beschlossen. Für die Anleger hatte das allerdings eher einen gegenteiligen Effekt. Erst wurden die Vorabausschüttungen gekürzt und später zumindest teilweise ganz eingestellt. Grund dafür sollen Preisunterschiede zwischen US-amerikanischem und kanadischem Öl sowie Transportschwierigkeiten sein. Der gesunkene Ölpreis hat diese Probleme nun offenbar weiter verschärft. Folge ist die Rückforderung der Ausschüttungen.

„Der Aufforderung sollten die Anleger aber nicht ohne vorherige Prüfung des Gesellschaftsvertrags nachkommen. Das ist aber nur der erste Schritt. Es sollte auch der Ausstieg aus der Beteiligung sowie Schadensersatzansprüche geprüft werden“, empfiehlt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Marcel Seifert. Diese können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung oder Prospektfehler entstanden sein. „Die Anleger hätten im Beratungsgespräch umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Denn für sie steht der Totalverlust ihrer Einlage auf dem Spiel“, so Rechtsanwalt Seifert. Darüber hinaus hat sich das Risiko durch den Zusammenschluss der Gesellschaften noch einmal erhöht.  Auch die Angaben in den Verkaufsprospekten müssen den Anleger in die Lage versetzen, sich ein genaues Bild von den Chancen und Risiken der Geldanlage zu machen. Unvollständige, falsche oder auch nur irreführende Angaben können den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "POC Proven Oil Canada". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.07. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

brüllhohl

Donnerstag, Juli 09, 2015

MBB Clean Energy AG stellt Insolvenzantrag

Zwei Jahre hintereinander erhielten die Anleger der MBB Clean Energy AG Anleihe keine Zinszahlungen. Jetzt folgte auch noch der Insolvenzantrag des Unternehmens. Das Amtsgericht München hat das vorläufige Insolvenzverfahren am 6. Juli 2015 eröffnet (Az.: 1508 IN 1912/15).


Zum vorläufigen Insolvenzverwalter hat das Gericht Rechtsanwalt Klaus E. Breithaupt aus München bestellt. „Sollte das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet werden, müssen die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Nur angemeldete Forderungen können auch im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden. Das ist allerdings nur ein Schritt sein, den die Anleger tun sollten“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Florian Hitzler.

Denn noch ist völlig ungewiss, wie viel Insolvenzmasse überhaupt vorhanden ist, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Die Anleger müssen sich auf finanzielle Verluste einstellen. Die Beteiligung an der Unternehmensanleihe erwies sich für die Anleger ohnehin als Fiasko. 

Die MBB Clean Energy AG hatte die Unternehmensanleihe erst 2013 begeben (ISIN DE000A1TM7P0, WKN A1TM7P). Bei einer Laufzeit bis 2019 wurden den Anlegern Zinsen in Höhe von 6,25 Prozent p.a. versprochen. Rund 72 Millionen Euro wurden so bei den Anlegern eingesammelt. Zinsen sind jedoch nie geflossen. Sowohl die Zinszahlungen 2014 als auch 2015 fielen ins Wasser. Die Begründungen muteten seltsam an. Zuletzt hatte die MBB Clean Energy AG die Globalurkunde für unwirksam erklärt. Die angekündigten Reparaturmaßnahmen sind aber bis heute nicht abgeschlossen.

„Angesichts dieser Umstände ist es fraglich, ob die Anleger überhaupt einen wirksamen Vertrag abgeschlossen haben. Darüber hinaus können möglicherweise Schadensersatzansprüche wegen Prospektfehlern oder einer fehlerhaften Anlageberatung geprüft werden“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hitzler.
 
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durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft MBB Clean Energy AG. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 09.07.2015 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

brüllhitz

BGH bestätigt BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich: Medico Nr. 32 – Urteile vom LG und KG Berlin aufgehoben!

Der BGH hat mit Urteil vom 02.07.2015 einen Beschluss des KG Berlin aufgehoben. Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des KG Berlin aufgehoben und die Sache an das KG Berlin zurückverwiesen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Vorangegangen war ein Rechtsstreit vor dem LG Berlin, welches die Klage ebenso wie das Berufungsgericht, das KG Berlin, abgewiesen hatte (wir haben bereits berichtet).


Ursprünglich hatte der Kläger DM 60.000 gezeichnet. Beraten worden war er von einem Berater der Bonnfinanz. Dabei wurde er nicht über alle Risiken aufgeklärt.

Das LG und KG Berlin hatten  die Klage u.a. mit der Begründung abgewiesen, dass die auf die mangelnde Aufklärung zur eingeschränkten Handelbarkeit der Fondsbeteiligung (Fungibilitätsrisiko) gestützten Ansprüche verjährt seien. Angesichts der Schilderungen in den Rechenschaftsberichten müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger spätestens im Jahr 2007 grob fahrlässig die Augen davor verschlossen habe, dass die Anlage bereits aufgrund ihrer wirtschaftlichen Entwicklung nur eingeschränkt handelbar sein könne.

Die Revision wurde zunächst nicht zugelassen, weshalb Nichtzulassungsbeschwerde erhoben wurde.

Der BGH ließ die Revision zu, soweit die Klageforderung auf den Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung gestützt wird.

Nun ist es klar: sowohl das LG als auch das KG Berlin haben falsch geurteilt und müssen "nachsitzen".  Sobald die Urteilsgründe des BGH schriftlich vorliegen, werden wir nochmal berichten.
 
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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 09.07.2015 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Drrötl