Freitag, Juli 17, 2015

Proven Oil Canada (POC) – BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte beraten eine Vielzahl betroffener Anleger

Die negativen Meldungen aus zahlreichen Anlegerschutzportalen und z. B. in der Wirtschaftswoche über die Entwicklungen bei den Fonds der Proven Oil Canada reißen nicht ab. 


Anleger der Fonds POC 1, POC 2, POC Grows, POC Grows 2, POC Grows 3 Plus, POC 4, POC Nurtiol Gas, POC Nurtiol Gas 2 und POC Oikos wurden teilweise seitens der Fondsgesellschaft angeschrieben und aufgefordert, bereits erhaltene Ausschüttungen aus dem Jahre 2013 an die Fondsgesellschaft zurück zu bezahlen. Die Liquiditätslage scheint daher angespannt zu sein. 

Ob allerdings eine Rückzahlungsverpflichtung besteht, sollten betroffene Anleger in jedem Fall durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Die Thematik der Rückforderungen von Ausschüttungen beschäftigt die Rechtsprechung seit vielen Jahren. Entscheidend dürfte auch bei den Proven Oil Canada Fonds sein, ob eine gesellschaftsvertragliche Regelung die Rückforderung der Ausschüttungen vorsieht. In vergleichbaren Konstellationen, z. B. bei Schifffonds, hat der BGH entschieden, dass nur bei einer entsprechenden klaren Regelung im Gesellschaftsvertrag, welche die Rückforderung von Ausschüttungen betrifft, eine Zahlungsverpflichtung besteht. 

Auf die „Motivation/Gründe“ der Fondsgesellschaft, warum Ausschüttungen zurückgefordert werden, kommt es dann nicht mehr an. Hintergrund dürfte bei Proven Oil Canada ein aufgenommenes Darlehen der kanadischen Objektgesellschaft sein, welches nach Aussagen eines Journalisten von der dortigen Bank sofort fällig gestellt wurde. Der Liquiditätsbedarf der Fondsgesellschaft ist somit akut. Umso dringender ist betroffenen Anlegern anzuraten, auch die Umstände der damaligen Zeichnung der Fonds überprüfen zu lassen. 

Sollte sich die Liquiditätslage der Fondsgesellschaften nicht verbessern oder eine anderweitige Lösung gefunden werden, besteht die Möglichkeit, dass weitere Verluste hinsichtlich des bereits eingesetzten Kapitals eintreten könnten. 

Betrachtet man sich in diesem Zusammenhang den Verlauf der Fondsgesellschaften seit 2013, wird schnell deutlich, dass nach anfangs gezahlten Ausschüttungen seit dem Jahr 2013 die Auszahlung der Ausschüttungen eingestellt wurde. Seitens der Fondsgesellschaften bisher auch keine Mitteilung erfolgt ist, dass die Ausschüttungen wieder aufgenommen werden könnten. Die Verunsicherung bei den Anlegern ist daher groß. 

Da es sich bei den Fondsbeteiligungen um gesellschaftsrechtliche und unternehmerische Beteiligungen handelt, sollte neben einem Vorgehen gegen die Rückzahlung der Ausschüttungen auch geprüft werden, ob im Einzelfall anderweitige Ausstiegsmöglichkeiten und/oder Schadensersatzansprüche gegeben sein könnten. 
 
Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "POC Proven Oil Canada". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
 Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der 
Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko! 
  
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden. 
  
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 
Lagerstr. 49 
64807 Dieburg 
Telefon: 06071-9816810 
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu         
  
Direkter Link zum Kontaktformular: 
 
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
   
Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.07. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.   
aw

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