Der BGH hat mit Urteil vom 02.07.2015 einen Beschluss des KG Berlin aufgehoben. Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des KG Berlin aufgehoben und die Sache an das KG Berlin zurückverwiesen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Vorangegangen war ein Rechtsstreit vor dem LG Berlin, welches die Klage ebenso wie das Berufungsgericht, das KG Berlin, abgewiesen hatte (wir haben bereits berichtet).
Ursprünglich hatte der Kläger DM 60.000 gezeichnet. Beraten worden war er von einem Berater der Bonnfinanz. Dabei wurde er nicht über alle Risiken aufgeklärt.
Das LG und KG Berlin hatten die Klage u.a. mit der Begründung abgewiesen, dass die auf die mangelnde Aufklärung zur eingeschränkten Handelbarkeit der Fondsbeteiligung (Fungibilitätsrisiko) gestützten Ansprüche verjährt seien. Angesichts der Schilderungen in den Rechenschaftsberichten müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger spätestens im Jahr 2007 grob fahrlässig die Augen davor verschlossen habe, dass die Anlage bereits aufgrund ihrer wirtschaftlichen Entwicklung nur eingeschränkt handelbar sein könne.
Die Revision wurde zunächst nicht zugelassen, weshalb Nichtzulassungsbeschwerde erhoben wurde.
Der BGH ließ die Revision zu, soweit die Klageforderung auf den Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung gestützt wird.
Nun ist es klar: sowohl das LG als auch das KG Berlin haben falsch geurteilt und müssen "nachsitzen". Sobald die Urteilsgründe des BGH schriftlich vorliegen, werden wir nochmal berichten.
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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 09.07.2015 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
Drrötl
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