Das Landgericht Karlsruhe gab jetzt mit Urteil vom 03.04.2006 einem Anleger Recht, der seine Beteiligung am Atlas Fonds Nr. 10 GbR über ein Darlehen finanziert hatte. Das Gericht hat den vom Anleger erklärten Widerruf des Darlehensvertrages als wirksam erachtet.
Er muss jetzt das Darlehen nicht mehr zurückzahlen, sondern bekommt alles, was er an die Bank bisher geleistet hat, von dieser unter Abzug der erhaltenen Ausschüttungen zurückerstattet. Im Gegenzug muss er der Bank nur die Fondsbeteiligung überlassen.
Mit diesem Urteil werden die Rechte von geschädigten Anlegern, die sich an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt haben und die Verträge in einer Haustürsituation abgeschlossen haben, einmal mehr gestärkt.
Das Urteil hat zudem Signalwirkung speziell für Anleger, die sich an Atlas Fonds beteiligt haben. Angebote der Atlas Fonds GmbH, Stuttgart, waren vom Bracheninformationsdienst kapital-markt intern bereits mehrmals kritisch beurteilt worden.
Anleger, die prüfen lassen möchten, ob sie ihre Beteiligung auch rückgängig machen können, sollten sich von einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt beraten lassen.
Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Atlas Fonds“ beraten lassen.
Er muss jetzt das Darlehen nicht mehr zurückzahlen, sondern bekommt alles, was er an die Bank bisher geleistet hat, von dieser unter Abzug der erhaltenen Ausschüttungen zurückerstattet. Im Gegenzug muss er der Bank nur die Fondsbeteiligung überlassen.
Mit diesem Urteil werden die Rechte von geschädigten Anlegern, die sich an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt haben und die Verträge in einer Haustürsituation abgeschlossen haben, einmal mehr gestärkt.
Das Urteil hat zudem Signalwirkung speziell für Anleger, die sich an Atlas Fonds beteiligt haben. Angebote der Atlas Fonds GmbH, Stuttgart, waren vom Bracheninformationsdienst kapital-markt intern bereits mehrmals kritisch beurteilt worden.
Anleger, die prüfen lassen möchten, ob sie ihre Beteiligung auch rückgängig machen können, sollten sich von einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt beraten lassen.
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Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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