KTAG Rechtsanwälte reichen Klage beim Landgericht Berlin gegen VIP-Medienfonds-Geschäftsführer, Dresdner Bank AG, HypoVereinsbank AG sowie Commerzbank AG ein.
KTAG Rechtsanwälte reichen heute mit einem Streitwert von über 400.000 Euro beim Landgericht (LG) Berlin ihre erste Klage gegen den VIP-Geschäftsführer Andreas Schmid, die Commerzbank AG, die Dresdner Bank AG sowie die HypoVereinsbank AG im Zusammenhang mit den VIP-Medienfonds 3 und 4 ein. Gegen die Commerzbank AG richtet sich die Klage wegen nicht anleger- und anlagegerechter Beratung, während sich die Ansprüche gegen die weiteren Beteiligten auf einen deliktischen Schadensersatz und Prospekthaftung stützt. Da die HypoVereinsbank nach Ansicht von KTAG Rechtsanwälte ihre Rolle als bloße Kreditgeberin überschritt und deshalb weitergehende Informationspflichten gegenüber den Anlegern hatte, werden gegen sie zusätzlich vertragliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht. "Aus dem Fondsskandal wird immer mehr ein Bankenskandal, die Klagen von KTAG-Rechtsanwälte richten sich deshalb nicht nur aus Bonitätsgesichtspunkten in erster Linie gegen die beteiligten Banken", begründet Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen von KTAG Rechtsanwälte, Bremen die Einbeziehung der drei Banken in die Klage vor dem LG Berlin.
Beide schuldübernehmende Banken waren umfassend in die fragwürdigen Fondskonstruktionen einge-bunden und hatten erheblichen Einfluss auf die Umsetzung des Fonds. Nach einer Aussage von Herrn Andreas Schmid hat beispielsweise die Dresdner Bank die Prospekte nicht nur geprüft, sondern sogar mitgestaltet. Obwohl der Commerzbank als Vertriebsbank nach Meinung der KTAG die Weiterleitung der Anlegergelder und sonstigen Prospektmängel nicht verborgen bleiben konnte, vertrieb sie die Beteiligungen fälschlicherweise als 'Garantiefonds' an Tausende von CommerzbankkundenNach der Bewertung von KTAG Rechtsanwälte sind die Emissionsprospekte deshalb in mehrfacher Hinsicht unrichtig: Schon die Bezeichnung "Garantiefonds" stellt eine Irreführung und Täuschung der Anleger dar, da Schuldübernahmen keine Garantien darstellen. Insbesondere bei dem VIP 4 wird eine wesentlich höhere Sicherheit suggeriert als tatsächlich vorhanden, nämlich 115 Prozent des jeweiligen Beteiligungskapitals. Rechtsanwalt Dietmar Kälberer von KTAG Rechtsanwälte hierzu: "Unseren Mandanten war regelmäßig nicht bewusst, dass von den Zahlungen aus der Schuldübernahme in 2014 bestenfalls lediglich ein Rest in Höhe von circa 35 Prozent der jeweiligen Beteiligungssumme zur Sicherung des Eigenkapitals zur Verfügung steht. In 2014 ist nämlich von den Zahlungen aus der Schuldübernahme in Höhe von 115 Prozent der Beteiligungssumme zunächst der Kredit zu bedienen, der dann zusammen mit den hohen aufgelaufenen Zinsen ungefähr 80 Prozent der jeweiligen Beteiligungs-Summe ausmachen wird. "
Weiter wurde den Anlegern verschwiegen, dass letztlich nach Abzug der weichen Kosten die eigenen Gelder zu ungefähr 4/5 als Entgelt für eine Schuldübernahme unter Zwischenschaltung von Firmen an die schuldübernehmende Bank weitergeleitet wurden. RA Kälberer: "Als besonders skandalös bewerten wir dies bei dem VIP 4, da dort die Anleger zunächst 45,5 Prozent der Beteiligungssumme als Kredit bei der HypoVereinsbank aufnehmen mussten. Welchen Sinn - abgesehen davon, dass sich die weichen Kosten über das zusätzliche Volumen beinahe auf insgesamt 70 Millionen Euro verdoppeln werden und die HypoVereinsbank über 100 Millionen Euro an Zinsen berechnen kann - hat dies noch, wenn anstatt zur Produktion von Filmen rund 70 Prozent des jeweiligen Beteiligungskapitals als Entgelt für die Schuldübernahme wieder zurück an den Kreditgeber geht. Es liegt doch auf der Hand, dass Umgehungskonstruktionen bei dem Finanzamt kaum Bestand haben dürften.
"Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft “VIP“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
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