Spätestens im Schadenfall lernt man die Qualität seines Versicherers kennen. Im Schadenfall erfährt der Versicherte, dass er es ist, der zunächst vorleistend sein Geld in Form der Prämie an das Versicherungsunternehmen geleistet hat und es gar nicht so einfach ist, seinen Anspruch auf Schadensregulierung erfolgreich durchzusetzen.
Sobald ein Versicherer im Schadensfall seine Leistungsverpflichtung aus nicht eindeutig nachvollziehbaren Gründen ablehnt, sollte sich der Versicherungsnehmer anwaltlich beraten bzw. vertreten lassen, rät der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg)
Die meisten Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer entstehen im sog. Versicherungsfall, wenn der Versicherer den Schaden nicht oder nur teilweise regulieren will erklärt Rechtsanwalt Dr. Ulf Solheid (08468 Reichenbach).
Nach der gesetzlichen Beweislast hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Dazu gehört der Nachweis, dass der Schaden durch eine Ursache entstanden ist (sog. Gefahr) gegen die man sich versichert hat.
In der Praxis kann dies unter Umständen schwierig sein, z.B. der Nachweis, dass ein Einbruch in eine Wohnung durch einen sog. Zweckentfremdeten = falschen Schlüssels begangen wurde.
Die Rechtsprechung hilft den Versicherungsnehmer jedoch teilweise durch Beweiserleichterungen. Voraussetzung ist jedoch, dass keine Anzeichen für eine Unredlichkeit des Versicherungsnehmers vorliegen. Anderenfalls muss der Versicherte den sog. Vollbeweis erbringen. Häufig ist die Beweislast zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer aufgeteilt.
Ein Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Bei der Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit zeigen sich häufig Quellen heftiger Rechtsstreitigkeiten.
Gemäß § 12 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in 2 Jahren, bei Lebensversicherungen in 5 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.
Der Versicherer ist auch vor Ablauf der vorgezeichneten Verjährungsfristen nach Leistungsablehnung von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung durch den Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, § 12 Abs. III VVG. Den Zugang dieses Schreibens hat der Versicherer zu beweisen.
Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Versicherung“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: www.fachanwalt-hotline.de
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