Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) verurteilte eine Bank wegen Falschberatung zur Zahlung von Schadensersatz (Urteil vom 17.05.2005, Az. 5 U 693/04).
Eine 60-jährige selbständige Unternehmerin mit geringen Rentenansprüchen investierte aufgrund der Empfehlung einer Bank einen größeren Betrag aus einer Lebensversicherung mit dem Ziel der Altersvorsorge ausschließlich in mehrere hauseigene Aktien-Fonds mit mittlerer bis hoher Risikoeinstufung. Die Anlegerin verlor einen Großteil des Geldes.
Die Thüringer Oberlandesrichter waren zutreffend der Meinung, dass die Kundin nicht anlegergerecht beraten wurde und bejahten den Schadensersatzanspruch. Es bestünden gerade bei Anlegern älterer Jahrgänge erhöhte Beratungserfordernisse.
Insbesondere sei die nur mündliche oder standardisierte Aufklärung, häufig durch einen gemäß §§31, 32 WpHG erstellten Kundenfragebogen nicht ausreichend. Der Berater müsse die besondere Situation des Anlegers erfassen und bei der Anlageempfehlung berücksichtigen.
Darüber hinaus konstatierten die Richter, dass bei einer fehlerhaften Beratung das Mitverschulden des Anlegers regelmäßig ausscheide. Schließlich wende sich der Anleger meist aus Unkenntnis an einen scheinbar kompetenten Fachmann.
Rechtsanwalt Matthias Gröpper von der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar: „Das Urteil des OLG Thüringen ist ein weiterer Meilenstein in puncto Anlegerschutz.
In der Praxis beschränkt sich die Beratung häufig auf die Vorstellung der Kapitalanlage; die Anlageziele des Kunden werden in diesen Fällen nicht berücksichtigt. Dies ließen die Richter vorliegend nicht gelten und verurteilten die beratende Bank wegen Falschberatung. Damit folgt das OLG Thüringen der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BGH und anderer Gerichte, nach der der Beratung individualisiert und damit anlegergerecht zu erfolgen hat. Ferner verdient die deutliche Absage der Richter an das Mitverschulden falsch beratener Kapitalanleger besonderer Hervorhebung. In der Praxis neigten die Gerichte bis dato dazu, Rat suchende Anleger für das Vertrauen in den vermeintlichen Fachmann zu bestrafen.“
Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Vermittler“ beraten lassen.
Eine 60-jährige selbständige Unternehmerin mit geringen Rentenansprüchen investierte aufgrund der Empfehlung einer Bank einen größeren Betrag aus einer Lebensversicherung mit dem Ziel der Altersvorsorge ausschließlich in mehrere hauseigene Aktien-Fonds mit mittlerer bis hoher Risikoeinstufung. Die Anlegerin verlor einen Großteil des Geldes.
Die Thüringer Oberlandesrichter waren zutreffend der Meinung, dass die Kundin nicht anlegergerecht beraten wurde und bejahten den Schadensersatzanspruch. Es bestünden gerade bei Anlegern älterer Jahrgänge erhöhte Beratungserfordernisse.
Insbesondere sei die nur mündliche oder standardisierte Aufklärung, häufig durch einen gemäß §§31, 32 WpHG erstellten Kundenfragebogen nicht ausreichend. Der Berater müsse die besondere Situation des Anlegers erfassen und bei der Anlageempfehlung berücksichtigen.
Darüber hinaus konstatierten die Richter, dass bei einer fehlerhaften Beratung das Mitverschulden des Anlegers regelmäßig ausscheide. Schließlich wende sich der Anleger meist aus Unkenntnis an einen scheinbar kompetenten Fachmann.
Rechtsanwalt Matthias Gröpper von der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar: „Das Urteil des OLG Thüringen ist ein weiterer Meilenstein in puncto Anlegerschutz.
In der Praxis beschränkt sich die Beratung häufig auf die Vorstellung der Kapitalanlage; die Anlageziele des Kunden werden in diesen Fällen nicht berücksichtigt. Dies ließen die Richter vorliegend nicht gelten und verurteilten die beratende Bank wegen Falschberatung. Damit folgt das OLG Thüringen der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BGH und anderer Gerichte, nach der der Beratung individualisiert und damit anlegergerecht zu erfolgen hat. Ferner verdient die deutliche Absage der Richter an das Mitverschulden falsch beratener Kapitalanleger besonderer Hervorhebung. In der Praxis neigten die Gerichte bis dato dazu, Rat suchende Anleger für das Vertrauen in den vermeintlichen Fachmann zu bestrafen.“
Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Vermittler“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet!
Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg Telefon: 06071-823780
Internet: www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Interessengemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,4/Itemid,106
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