Montag, Februar 20, 2006

AHBR: Müssen sich die Genussrechtsinhaber alles bieten lassen?

Die Allgemeine Hypothekenbank Rheinboden (AHBR) war wegen verlustreicher Zinsspekulationen in eine Besorgnis erregende wirtschaftliche Schieflage geraten. Die Bank hat für das Geschäftsjahr 2005 einen Verlust von 1,1 bis 1,3 Milliarden Euro angekündigt.

Einen Großteil dieser Verluste sollen die stillen Gesellschafter und die Genusscheininhaber tragen. Medienberichten zufolge sollen Inhaber von Genussscheinen mit einer Quote von 75 % belastet werden. Demzufolge hätten die betroffenen Anleger nur noch einen Rückzahlungsanspruch in Höhe 25 % des eingezahlten Genussrechtskapitals.

Die Betroffenen fragen sich jetzt, ob sie eine derartige Kapitalvernichtung klaglos hinnehmen müssen. Viele Anleger wollen verständlicherweise nicht einsehen, dass sie die Zeche für verantwortungslose Zinsspekulationen der Bank bezahlen sollen.

Die AHBR hat zwischenzeitlich ihre Ex-Vorstände auf mehr als 250 Mio. Euro Schadensersatz verklagt. Außerdem sollen die ehemaligen Manager den Schaden tragen, der aus den noch offenen Zinsderivatgeschäften resultiert. Diesen Schaden schätzt die Bank auf mehr als 1 Milliarde Euro.

Die Bank wirft ihren ehemaligen Managern vor, sie hätten gegen zahlreiche Pflichten verstoßen. Wenn nunmehr rechtskräftig festgestellt werden sollte, dass die Beklagten in dem eingeklagten Umfang haften und wenn der zu zahlende Schadensersatz nicht zu entsprechenden Gewinnen bei der AHBR führt, haben die betroffenen Anleger durchaus Chancen ihrerseits Schadensersatz zu bekommen. Der BGH hat nämlich bereits 1992 entschieden, dass Genussrechtsinhaber Schadensersatz verlangen können, wenn die Gesellschaft, der sie Geld zur Verfügung gestellt haben, in kaufmännisch verantwortungsloser Weise Verluste produziert.

Chancen auf Schadensersatz haben Genussscheininhaber aber auch dann, wenn ihnen die Wertpapiere von einem Berater empfohlen wurden und wenn sie nicht gewusst haben, dass die Höhe des Rückzahlungsanspruchs durch Bilanzverluste verringert werden kann.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „AHBR“ beraten lassen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet!

Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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