Samstag, Februar 11, 2006

Wie gefährlich es ist, seine Produkte in Amerika zu verkaufen?

Für jedes exportorientierte Unternehmen ist der amerikanische Markt sehr wichtig. Wobei aber viele Unternehmen nicht wirklich wissen wie gefährlich es ist, Produkte in Amerika zu verkaufen. Die Produkthaftungsbestimmungen, die von Staat zu Staat verschieden sind und laufend strenger werden, machen es für Unternehmer immer riskanter ihre Produkte nach Amerika zu exportieren.

Wenn ein Unternehmen ein Produkt in Amerika verkauft und die Betriebs- oder Bedienungsanleitung unklar oder zu schwer verständlich ist, und jemand zu Schaden kommt, wird das entsprechende Unternehmen verklagt. Darüber muss man sich im Klaren sein. Ob die Anleitung für einen Deutschen ausreichend klar gewesen wäre oder nicht ist dabei völlig egal. Das spielt gar keine Rolle! Man muss sich den Anforderungen des U.S.-Marktes anpassen oder früher oder später teuer für das Versäumnis bezahlen.

Produkthaftungsprozesse in Millionen- oder gar Milliardenhöhe sind an der Tagesordnung und können zum finanziellen Ruin des Unternehmens führen, warnt der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg). Im Rahmen der ständig zunehmenden Globalisierung scheuen sich amerikanische Rechtsanwälte heute nicht mehr, auch mittelgroße ausländische Betriebe zu verklagen und dann nach dem in Amerika gewonnenen Prozess ihre Millionenurteile in Übersee einzutreiben.

So ist es auch natürlich, dass die U.S.A. für sich in Anspruch nehmen können, über die “Prozesshauptstadt der Welt“ zu verfügen. Das Landgericht in Los Angeles ist mit über 500 Richtern das größte Gericht erster Instanz in der Welt. Hier werden mehr Prozesse geführt als irgendwo sonst in der Welt! Interessanterweise befindet sich auch das größte Konkursgericht der Welt in Los Angeles. Das ist wahrscheinlich kein reiner Zufall.

Obwohl es leider keine Möglichkeit gibt, sich hier 100%ig abzusichern, können Unternehmer sehr viel tun um ihr Risiko drastisch zu minimieren.

Wobei hier nicht von der Qualität der zu exportierenden Produkte gesprochen wird. Es wird davon ausgegangen, dass gute deutsche Qualitätsarbeit geleistet wird. Angesprochen sind die entsprechenden Betriebs- und Bedienungsanleitungen und deren Unzulänglichkeiten für den amerikanischen Markt.

Die Übersetzung von Betriebs- und Bedienungsanleitungen ist in Hinblick auf die massive und sehr weitgreifende U.S.-Produkthaftung immer überaus problematisch, da allzu oft die Sprachexperten (Übersetzer) nicht über das nötige technische Wissen verfügen, viele Fachexperten (Ingenieure und Techniker) meist mangelhafte Sprachkenntnisse haben und weder die einen noch die anderen über das nötige juristische Fachwissen verfügen um eine wirklich gute Betriebs- oder Bedienungsanleitung auf die Beine zu stellen.

Das Resultat sind oft miserable Betriebs- und Bedienungsanleitungen, die im Schadensfall die Herzen der amerikanischen Kläger und deren Anwälte höher schlagen lassen.

Es ist also zu prüfen ob die Betriebs- und Bedienungsanleitungen wirklich in amerikanischem Englisch geschrieben sind, sodass sie für den U.S.-Amerikaner verständlich sind? Oder enthalten sie eventuell Germanismen wie “stay bolt” (Stehbolzen) und viele andere oftmals völlig unzureichende Übersetzungen von technischen Fachausdrücken, die für einen U.S.-Amerikaner total unverständlich sind? Kein Amerikaner weiß was ein “stay bolt” ist! Auf der anderen Seite hat der Experte noch keine aus Deutschland kommende Anleitung gesehen, in der Innensechskantschrauben und Innensechskantschlüssel korrekt als "Allen screws" und "Allen wrenches" bezeichnet wurden.

Für Europäische Unternehmer, die ihre Produkte in U.S.A. verkaufen möchten, ist es einfach unerlässlich ist, dass sie verstehen, wie der Hase hier läuft. Und das kann den Unternehmen im Endeffekt nur ein U.S.-Anwalt sagen. Wer hier am falschen Ende spart, den kann es sehr teuer zu stehen kommen!

Man muss das so sehen: Je mehr Probleme der amerikanische Verbraucher mit einer Betriebs- und Bedienungsanleitung hat, desto einfacher ist es für einen Anwalt das betreffende Unternehmen im Schadensfall zur Kasse zu bitten. Der Anwalt legt den Geschworenen eine entsprechend unverständliche Passage aus jener Betriebs- oder Bedienungsanleitung vor, verknüpft diese Passage geschickt kausal mit dem Schaden den der Mandant erlitten hat, und man kann sich darauf verlassen, dass der geschädigte Amerikaner eine saftige Entschädigungssumme zugesprochen bekommt. Das ist selbst der Fall, wenn man in Deutschland sagen würde, dass derjenige der den Schaden erlitten hat, einfach zu dumm war und die Hinweise einfach nicht richtig verstanden hat. --- In Amerika sind die Spielregeln anders.

Der BSZ® e.V. bietet Unternehmer die Ihre Produkte in U.S.A. verkaufen möchten eine erste Orientierungsberatung über seinen U.S. Partner. Dieser US-Partner ist Deutscher und verfügt nicht nur über ein amerikanisches Jurastudium, sondern wurde zuvor in Deutschland zum Diplom-Ingenieur (FH) im Maschinenbau ausgebildet und absolvierte darüber hinaus noch ein Studium auf dem Gebiet ‘Creative Writing’. Dadurch ist er in der Lage wie kaum jemand sonst, hochspezialisierte Juristisch-Technische Dienstleistungen zu liefern, die für deutsche und andere europäische Unternehmen extrem wichtig sind.

Er versteht die Sicht der deutschen Techniker und Ingenieure ebenso wie die deutsche Unternehmermentalität, dadurch kann er , als Rechtsanwalt, Ingenieur und versierter Autor Unternehmen eine Dienstleistung anbieten, die man in dieser Form wahrscheinlich nirgendwo sonst aus einer Hand geliefert bekommen kann: Den Feinschliff der Betriebs- und Bedienungsanleitungen in Hinblick auf Korrektheit der technischen Fachausdrücke, Verständlichkeit für den amerikanischen Verbraucher, und auf juristische Korrektheit und Zulänglichkeit der jeweiligen Produkthaftungsauschluss- und Gewährleistungsbedingungen.

Der BSZ® e.V. bietet mit seiner Beratungsgemeinschaft für U.S. Dienstleistungen Unternehmern eine erste Orientierungsberatung über deren Anliegen und unterbreitet einen konkreten Vorschlag. Erst wenn der Betroffene eine klare Vorstellung von der angebotenen Leistung und der Höhe des Honorars hat, kann er sich entscheiden, ob er ein Mandat erteilen möchte.

Die Aufnahmegebühr in die BSZ® e.V. Beratungsgemeinschaft für U.S. Dienstleistungen beträgt einmalig nur 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der U.S.-Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die erste Orientierung durch die U.S. Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus!

Der BSZ® e.V. bietet auf seiner Homepage www.fachanwalt-hotline.de für Unternehmen die nach U.S.A. verkaufen möchten interessante Informationen. Darunter eine Checkliste was bei Betriebs- und Bedienungsanleitungen die für den U.S. Markt bestimmt sind, unbedingt zu beachten ist.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780

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