Tausende Klagen geschädigter Anleger wurden in den zurückliegenden Jahren geführt, in denen diese sich von der Verpflichtungen aus den zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs geschlossenen Verträgen unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz befreien wollten.
Der Kreditvertrag sei in einer Haustürsituation angebahnt worden, über das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz sei nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt worden und daher könne der Vertrag auch jetzt noch widerrufen werden, so dass der Darlehensnehmer die Rückzahlung des Darlehens nicht schulde, so die gängige Argumentation vieler Klagen. Von wenigen Fallkonstellationen abgesehen wurden die Prozesse regelmäßig verloren. Die bereits durch ihre Schrottimmobilien geschädigten Anleger haben nun die Prozesskosten als zusätzlichen Schaden. Bei einem Darlehen von 125.000 DM kamen da durch zwei Instanzen leicht 20.000 € zusammen.
Das Massenphänomen der verlorenen „Haustürwiderrufsklagen“ wirft die Frage auf, ob diese Prozesse überhaupt hätten geführt werden dürfen, ob der verheerende Ausgang der Klageverfahren nicht von vornherein absehbar und damit der zusätzliche Schaden für Tausende von Opfern von Schrottimmobilien vermeidbar gewesen wäre. In den allermeisten Fällen wird diese Frage zu bejahen sein. Wären die Kläger von ihren Anwälten darauf hingewiesen worden, dass davon auszugehen sei, dass eine Klage, die sich ausschließlich auf eine Haustürsituation und die unterlassene Belehrung über das Widerrufsrecht stützt, von Anfang an ohne eine grundlegende Änderung der Rechtsprechung keine Aussicht auf Erfolg hätte, wären sie nicht zur Klage bereit gewesen. Vor dem Hintergrund des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlauts, der in § 3 Abs. 1 HWiG eine Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Darlehensvaluta vorsieht, sowie der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur bestand von Anfang an wenig Veranlassung zur Euphorie.
Bis zur „Heininger-Entscheidung“ des EuGH (EuGH C-481/99, Urteil vom 13.12.2001) sprach der insoweit eindeutige Wortlaut von § 5 Abs. 1 HWiG überhaupt gegen eine Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes auf die ab dem 01.01.1991 zur Finanzierung von Immobilienerwerben gewährten Verbraucherkredite. Auch wenn die „Heininger-Entscheidung“ diese Anwendungsschranke aufgehoben hat, bleibt jedoch weiterhin die Frage, ob der Verbraucher gemäß § 3 Abs. 1 HWiG „die empfangenen Leistungen zurückzugewähren“, also die Darlehensvaluta nebst Zinsen (§ 3 Abs. 3 HWiG) zurückzuzahlen hat. Der Gesetzeswortlaut ist an Eindeutigkeit kaum zu überbieten.
In seinen jüngsten Entscheidungen stellt der EuGH fest, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung des empfangenen Darlehens grundsätzlich nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt und nur für einen Sonderfall die Rückzahlungsverpflichtung entfällt. Es ist daher in keiner Weise nachvollziehbar, wie Anlegern unter Berufung auf den Widerruf ihres Darlehensvertrages nach dem HWiG die Befreiung von Darlehensverbindlichkeiten in Aussicht gestellt werden konnte.
In den allermeisten dieser Fallgestaltungen musste und muss man als Anwalt bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt vor dem Hintergrund des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlauts, der eine Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen vorsieht, sowie der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon ausgehen, dass Klagen, die sich ausschließlich auf eine Haustürsituation und die unterlassene Belehrung über das Widerrufsrecht stützen, ohne eine grundlegende Änderung der Rechtsprechung von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatten und haben. Vor diesem Hintergrund mussten und müssen Mandanten bei einer Beratung gerade zu einer solchen Klage auf das hohe Risiko hingewiesen werden, welches darin besteht, dass man lediglich auf eine Rechtsprechungsänderung hofft, aber per heute nach heutigem Stand der Rechtsprechung das Verfahren einfach verloren ist und die gesamten Kosten des Rechtsstreits vom unterliegenden Kläger zu tragen seien werden.
Wurden die Anleger bei der anwaltlichen Beratung vor Klageerhebung auf diese für ihre Entscheidung wesentlichen Umstände nicht hingewiesen, bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine anwaltliche Pflichtverletzung. Diese hätte in der Regel Schadenersatzansprüche gegen den Anwalt zur Folge. Er müsste die Kosten des von Anfang an aussichtslosen Rechtsstreits erstatten.
Dem BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. liegen zwischenzeitlich mehrere Fälle zur Prüfung vor, in denen in den Augen der BSZ® Rechtsanwälte völlig aussichtslose Prozesse ohne auch nur den Hauch einer Risikobelehrung geführt wurden.
Bei Bedarf lässt der BSZ® e.V. gerne derartige Fälle von seinen Anwälten prüfen. Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Anwaltshaftung“ beraten lassen.
Das Massenphänomen der verlorenen „Haustürwiderrufsklagen“ wirft die Frage auf, ob diese Prozesse überhaupt hätten geführt werden dürfen, ob der verheerende Ausgang der Klageverfahren nicht von vornherein absehbar und damit der zusätzliche Schaden für Tausende von Opfern von Schrottimmobilien vermeidbar gewesen wäre. In den allermeisten Fällen wird diese Frage zu bejahen sein. Wären die Kläger von ihren Anwälten darauf hingewiesen worden, dass davon auszugehen sei, dass eine Klage, die sich ausschließlich auf eine Haustürsituation und die unterlassene Belehrung über das Widerrufsrecht stützt, von Anfang an ohne eine grundlegende Änderung der Rechtsprechung keine Aussicht auf Erfolg hätte, wären sie nicht zur Klage bereit gewesen. Vor dem Hintergrund des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlauts, der in § 3 Abs. 1 HWiG eine Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Darlehensvaluta vorsieht, sowie der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur bestand von Anfang an wenig Veranlassung zur Euphorie.
Bis zur „Heininger-Entscheidung“ des EuGH (EuGH C-481/99, Urteil vom 13.12.2001) sprach der insoweit eindeutige Wortlaut von § 5 Abs. 1 HWiG überhaupt gegen eine Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes auf die ab dem 01.01.1991 zur Finanzierung von Immobilienerwerben gewährten Verbraucherkredite. Auch wenn die „Heininger-Entscheidung“ diese Anwendungsschranke aufgehoben hat, bleibt jedoch weiterhin die Frage, ob der Verbraucher gemäß § 3 Abs. 1 HWiG „die empfangenen Leistungen zurückzugewähren“, also die Darlehensvaluta nebst Zinsen (§ 3 Abs. 3 HWiG) zurückzuzahlen hat. Der Gesetzeswortlaut ist an Eindeutigkeit kaum zu überbieten.
In seinen jüngsten Entscheidungen stellt der EuGH fest, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung des empfangenen Darlehens grundsätzlich nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt und nur für einen Sonderfall die Rückzahlungsverpflichtung entfällt. Es ist daher in keiner Weise nachvollziehbar, wie Anlegern unter Berufung auf den Widerruf ihres Darlehensvertrages nach dem HWiG die Befreiung von Darlehensverbindlichkeiten in Aussicht gestellt werden konnte.
In den allermeisten dieser Fallgestaltungen musste und muss man als Anwalt bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt vor dem Hintergrund des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlauts, der eine Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen vorsieht, sowie der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon ausgehen, dass Klagen, die sich ausschließlich auf eine Haustürsituation und die unterlassene Belehrung über das Widerrufsrecht stützen, ohne eine grundlegende Änderung der Rechtsprechung von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatten und haben. Vor diesem Hintergrund mussten und müssen Mandanten bei einer Beratung gerade zu einer solchen Klage auf das hohe Risiko hingewiesen werden, welches darin besteht, dass man lediglich auf eine Rechtsprechungsänderung hofft, aber per heute nach heutigem Stand der Rechtsprechung das Verfahren einfach verloren ist und die gesamten Kosten des Rechtsstreits vom unterliegenden Kläger zu tragen seien werden.
Wurden die Anleger bei der anwaltlichen Beratung vor Klageerhebung auf diese für ihre Entscheidung wesentlichen Umstände nicht hingewiesen, bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine anwaltliche Pflichtverletzung. Diese hätte in der Regel Schadenersatzansprüche gegen den Anwalt zur Folge. Er müsste die Kosten des von Anfang an aussichtslosen Rechtsstreits erstatten.
Dem BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. liegen zwischenzeitlich mehrere Fälle zur Prüfung vor, in denen in den Augen der BSZ® Rechtsanwälte völlig aussichtslose Prozesse ohne auch nur den Hauch einer Risikobelehrung geführt wurden.
Bei Bedarf lässt der BSZ® e.V. gerne derartige Fälle von seinen Anwälten prüfen. Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Anwaltshaftung“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Interessengemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,4/Itemid,106
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