Dienstag, August 11, 2015

Debi Select: Landgericht Tübingen verurteilt Anlageberater zu Schadensersatz

Erneut wurde einem Anleger an einem Debi Select Fonds Schadensersatz in Höhe seiner Beteiligung zuzüglich Agio zugesprochen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertritt über 800 geschädigte Anleger an den  verschiedenen Debi Select Fonds. Diese Entscheidung bestärkt das Vorgehen der Anleger gegen ihre jeweiligen Berater.

So führte das Landgericht Tübingen in den Entscheidungsgründen wie folgt aus: „Bei einem Beratungsvertrag ist der Anlageberater zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. (…) Ein Anlageberater ist deshalb verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischen Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Eine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage  führt dann zu einer Haftung, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen (…).“ Da die Berater anhand des jeweiligen Prospektes beraten haben, haben sie hierbei oftmals gegen diese Pflicht verstoßen, – wie im nunmehr entschiedenen Fall – da der Prospekt fehlerhaft ist.

Der Anlageberater wurde aufgrund dessen zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe der eingezahlten Beteiligung zuzüglich Agio verurteilt.

Liegt mithin eine fehlerhafte Beratung vor, so die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht. Der Anleger ist so zu stellen, als habe er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Debi Select beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat und bereits zahlreiche Geschädigte unterstützt, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. 08. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cllbcoc

Samstag, August 08, 2015

Steuerberater ist nicht berechtigt zivilrechtliche Regressansprüche für seinen Mandanten geltend zu machen

Weshalb also nicht gleich den Fachanwalt für Steuerrecht beauftragen?


Der Bundesgerichtshof hat jüngst in einem Urteil, AZ: IX ZR 186/14, entschieden, dass ein Steuerberater, der mit einer Vertretung im Einspruchsverfahren gegen einen Steuerbescheid beauftragt ist, keine Verpflichtung hat, seinen Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen den früheren Steuerberater des Geschädigten und auf die möglicherweise drohende Verjährung hinzuweisen. Der Geschädigte hatte von seinem jetzigen Steuerberater Schadenersatz begehrt, da dieser ihn nach seiner Auffassung pflichtwidrig nicht in unverjährter Zeit auf Regressansprüche gegen seinen früheren Steuerberater hingewiesen habe.

Der BGH hat nochmals klargestellt, dass ein Steuerberater nicht verpflichtet und auch berufsrechtlich nicht berechtigt ist, zivilrechtliche Regressansprüche geltend zu machen. Der dem Steuerberater erteilte Auftrag beschränkt sich damit naturgemäß auf das Steuerrecht. Hätte seinerzeit der Geschädigte einen Fachanwalt für Steuerrecht beauftragt, wäre dieses Ergebnis nicht eingetreten, da ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, den Mandanten auf mögliche Regressansprüche hinzuweisen und ihn entsprechend zu belehren. Da ein Fachanwalt für Steuerrecht sowohl steuerliche als auch rechtliche Leistungen erbringen kann, hätte dieser neben der Führung des Einspruchsverfahrens den Auftraggeber auch bezüglich eventueller Ansprüche gegen den früheren Steuerberater aufklären müssen.

Das Fazit ist, bei einem geplanten Beraterwechsel, und sofern die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass eine mögliche Schlechtleistung des vorherigen Beraters im Raume steht, sich gleich an einen Spezialisten zu wenden, der beide Felder bearbeiten darf.

Damit der vom BGH entschiedene Fall möglichst ein Einzelfall bleibt hat der BSZ eV. die  Interessengemeinschaft Steuerberatung gegründet.  Für die Prüfung eventueller Ansprüchen  durch Fachanwälte für Steuerrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Steuerberaterhaftung beizutreten.

Die BSZ e.V Interessengemeinschaft Steuerberaterhaftung wird u.a. betreut von dem Fachanwalt für Steuerrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier. Rechtsanwalt Widmaier ist seit über 15 Jahren auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig und bearbeitete bereits mehrere Regressansprüche gegen Steuerberater.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Freitag, August 07, 2015

Proven Oil Canada (POC): Vier negative Merkmale zu Lasten der Anleger sind unübersehbar.

Der BSZ e.V. berichtete in den letzten Tagen aufgrund aktueller Anschreiben der Geschäftsführung an die Anleger mehrfach über die Ereignisse rund um die POC-Fonds. Mittlerweile haben sich der vom BSZ e.V. eingerichteten Interessengemeinschaft mehrere Hundert betroffene Anleger angeschlossen.


Bereits seit 2013 häufen sich die negativen Meldungen für sämtliche ca. 14.000 Gesellschafter, welche sich an den POC-Fonds beteiligt haben. Aktuell fordert die Geschäftsführung die Gesellschafter auf, in 2013 erhaltene Ausschüttungen an die Gesellschaft zurückzuzahlen und beruft sich auf eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene Regelung. Im Rahmen des Anschreibens der Fondsgesellschaft wird versucht, die Hintergründe dieser Zahlungsaufforderung mitzuteilen.

Es wird zum einen darauf abgestellt, dass die Kreditgeber der Canadischen COIG Limited Partnership offensichtlich die gewährten Darlehen sofort fällig gestellt haben und nunmehr ein akuter Liquiditätsbedarf besteht. Hintergründe dazu, warum die „Geldgeber“, hier in Form von Banken, derartige Kündigungsrechte geltend machen, werden nicht mitgeteilt.

Der Aufforderung folgte ein zweites Schreiben, mit erneuter Zahlungsaufforderung. Auch in diesem Schreiben ist keine detaillierte Erklärung zu finden. Stattdessen wird Seitens POC um Nachsicht gebeten, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit könne nicht auf alle Fragen aus dem Anlegerkreis detailliert geantwortet werden.

Betrachtet man den Verlauf der POC-Fonds, sind vier negative Merkmale zu Lasten der Anleger unübersehbar. Neben dem Umstand, dass bereits seit geraumer Zeit keine Ausschüttungen mehr gezahlt werden (erster Aspekt), kommt nun hinzu, dass bereits in 2013 erhaltene Ausschüttungen zurück gefordert werden (zweiter Aspekt). Neben diesen beiden Punkten will die Geschäftsführung nunmehr auch noch darüber beschließen lassen, dass Öl- und Gasprojekte verkauft werden und/oder Darlehen seitens der Gesellschafter an die Fonds vergeben werden (dritter Aspekt). Abschließend kommt hinzu, dass das ursprüngliche Fondsmodell vorsah, dass anfallende Kosten für Steuerberatung/die Einreichung und Erklärung in Canada quotal von den zu erzielenden Ausschüttungen mit abgedeckt sein sollten. Nunmehr fordert die Gesellschaft einzelne Anleger auf, auch diese Kosten für die Klärung steuerlicher Fragen in Canada und/oder die Abgabe von steuerlich relevanten Erklärungen aus eigenen Mitteln zu bezahlen (vierter Aspekt).

Der Verlauf des Fonds ist daher als „negativ“ anzusehen. Ob sich die Liquiditätslage der Fonds durch die Rückzahlung der angeforderten Ausschüttungen überhaupt wesentlich verbessern würde, wird im Rahmen der Rundschreiben und Aufforderungen nicht im Einzelnen dargestellt. Im Übrigen ist auch die rechtliche Grundlage für eine Rückforderung von Ausschüttungen fraglich, zumal § 18 des Gesellschaftsvertrages nach Auffassung der Vertrauensanwälte des BSZ e.V., der Kanzlei WHP Wegel Hemmerich Partner, der Auffassung sind, dass eine Rückzahlungsverpflichtung sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. Es wird daher offensichtlich einer gerichtlichen Klärung bedürfen, ob die Fondsgeschäftsführung ihre Auffassung, Ausschüttungen zurück verlangen zu dürfen, rechtlich haltbar ist.

Neben diesen vier benannten Aspekten, welche den Fonds bzw. die Fondsgesellschaften betreffen, haben zahlreiche betroffene Anleger geschildert, dass sie über gewisse Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Fond nicht hinreichend belehrt wurden. So zeigte sich eine Mandantin mehr als überrascht, als ihr mitgeteilt wurde, dass sie zwar grundsätzlich aufgrund der gezahlten Einlage zu 100 Prozent keine Nachschüsse leisten muss, bzw. nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, aber im Zusammenhang mit einem sogenannten Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 HGB es aber durchaus sein kann, dass weitere Inanspruchnahmen durch Gläubiger erfolgen können. Über dieses Risiko habe sie keinerlei Hinweise erhalten.

Aber auch der Umstand selbst, dass es sich bei den POC-Beteiligungen um geschlossene unternehmerische Beteiligungen handelt, war vielen Anlegern nicht klar. So dürfte es nicht selten der Fall gewesen sein, dass Beteiligungen an der POC auch als für die Altersvorsorge geeignet angeboten wurden. Unternehmerische Beteiligungen sind jedoch nach der Rechtsprechung gerade nicht dazu geeignet, einen Baustein der Altersvorsorge bzw. für die Altersvorsorge zu dienen. Das Risiko ist schlichtweg zu hoch.

Auf der Basis einer fehlerhaften Anlageberatung bzw. Anlagevermittlung können daher neben den berechtigten Fragen zu den Ausschüttungen durchaus auch Schadensersatzansprüche gegenüber Anlageberatern und Anlagevermittlern gegeben sein. Dies wäre im Einzelfall zu prüfen.

Hinzu kommt in einer Gesamtschau aber auch, dass bei den POC-Fondsgesellschaften gewisse personelle Verflechtungen bestehen. Gemäß der Rechtsprechung des BGH sind personelle Verflechtungen einzelner Gesellschaften dem Grunde nach offen zu legen, da es bei solchen Konstellationen schnell zu Interessenkollisionen kommen kann und/oder aber auch unklar bleibt, aus welchem Interesse heraus die Fonds überhaupt angeboten werden. Das Eigeninteresse ist nämlich bei derart bestehenden personellen Verflechtungen wesentlich höher, als wenn neutrale Personen/Gesellschaften beteiligt wären. Dies zumindest dem Grunde nach.

Sowohl die Rechtsprechung des BGH zur fehlerhaften Anlageberatung und Anlagevermittlung, als auch die Rechtsprechung zu personellen Verflechtung und sich daraus ergebenen Schadensersatzansprüchen könnten hier einschlägig sein. Hinzu kommen Ansatzpunkte, ob möglicherweise die hier ausgegebenen Emissionsprospekte Fehler aufweisen. Auch hier hat der Bundesgerichtshof klare Vorgaben herausgearbeitet. Ist ein Prospekt in seinem Gesamtbild nicht nachvollziehbar, weißt Unklarheiten auf, etc. können durchaus Prospektfehler gegeben sein. Unabhängig davon können einzelne Klauseln und Formulierungen schlichtweg unzutreffend sein, was im Einzelfall zu prüfen ist.

Betroffene Anleger sollten daher insbesondere aufgrund der aktuellen Aufforderung zur Rückzahlung der Ausschüttung nicht untätig bleiben und prüfen, ob Ansprüche gegeben sind. Aufgrund der Gesamtumstände sind bereits einige Mitteilungen zu lesen, wonach auch ein Totalverlust drohen könnte. Der BSZ rät daher betroffenen Anlegern die Interessen zu bündeln und bietet hierfür die Interessengemeinschaft „Proven Oil Canada“ an.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC - Proven Oil Canada beizutreten.
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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ESP European Sunpower: Anleger wartet auf Rückzahlung! Was ist da los?

Nachrangdarlehen der ESP European Sunpower.

Ein Anleger, der sich in Form eines sog. Nachrangdarlehens bei der ESP European Sunpower  aus Bad Neustadt beteiligt hat, hat sich beim BSZ e.V. gemeldet und mitgeteilt, dass sein Nachrangdarlehen seit dem 16.01.2015 zur Rückzahlung anstehen soll, jedoch von Seiten der ESP European Sunpower auf Ende Februar 2015 prolongiert worden sein soll, dann auf den 30.06.2015 und schließlich auf Oktober 2016.

Laut Eigen-Angaben der ESP sollen Anleger bei einer Investition in die Boombranche Solarenergie investieren, die Nachrangdarlehen sollen dabei einen Festzins von 8,0 % bieten.

Betroffene, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben, können sich unter dem Stichwort „ESP European Sunpower“ an den BSZ e.V. wenden.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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DEIKON: Prozessfinanzierer finanziert gegen Sicherheitentreuhänder

Ausschüttungen an Anleger stehen bevor! Renommierter Prozessfinanzierer finanziert Prozesse gegen Sicherheitentreuhänderin ab 30.000,- €!


Gute Nachrichten für Anleger der DEIKON GmbH:

Mitteilungen der DEIKON GmbH der letzten Tage zufolge steht eine Ausschüttung an die Anleger der 1. und 2. Anleihe unmittelbar bevor.

So sollen für die 1. Anleihe ISIN DE000A0EPM07, Nennbetrag pro Stück 1.000,- €, EUR 200,83 pro Stück bis zum 14.08.2015 ausbezahlt werden.

Für die 2. Anleihe ISIN DE000A0JQAG2, Nennbetrag pro Stück 1.000,- €, sollen EUR 230,98 pro Anleihe bis zum 14.08.2015 ausbezahlt werden.

Bezüglich der 3. Anleihe mit der ISIN DE000A0KAHL9 wird nach Angaben von DEIKON noch keine Auszahlung erfolgen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Dies sind schon einmal sehr gute Nachrichten für die Anleger, da somit ein Teil des Schadens reduziert wird.“

Doch es gibt noch weitere gute Nachrichten: Den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Dr. Späth & Partner, denen inzwischen mehrere positive Urteile für die Geschädigten der 2. und 3. Anleihe gegen die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe, die Kanzlei CMS Hasche Sigle, vor dem 6., 9. und 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf auf Rückzahlung Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen gelungen sind (ein Fall ist, wie der BSZ e.V. berichtete, auch inzwischen rechtskräftig, andere Fälle sind noch nicht rechtskräftig und befinden sich gerade beim BGH) ist es inzwischen gelungen, einen renommierten Prozessfinanzierer für die Zusammenarbeit zu gewinnen:

Dieser Prozessfinanzierer hat sich inzwischen dazu bereit erklärt, Fälle für Anleger, die die 2. und/oder 3. Anleihe erworben haben, ab einem Streitwert von 30.000,- € zu finanzieren.
Die in Kürze fälligen Ausschüttungen müssen dabei abgezogen werden.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: „Wir freuen uns sehr über diese Zusage dieses renommierten Prozessfinanzierers, die bestätigt, dass auch der Prozessfinanzierer die Chancen gegen die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe als gut einschätzt. Anleger mit einem Streitwert von über 30.000,- € können hier also vollkommen ohne Risiko prozessieren.“

Im Erfolgsfall verlangt der Prozessfinanzierer eine übliche Erfolgshonorarbeteiligung von ca. 30 % nach Abzug aller Kosten.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Deikon beizutreten.
    
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
 drsp.




Wie das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Bank und Kapitalanleger ausgeglichen werden kann.

Sparkasse Schweinfurt zur vollständigen Rückabwicklung einer Kommanditbeteiligung an der
Heizkraftwerke-Pool GmbH & Co. Beteiligungs KG verurteilt. Alle Winkelzüge der Sparkasse Schweinfurt haben dieser nicht geholfen. Mit Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 22.07.2015 wurde diese zur Zahlung von über 135.000,00? verurteilt. Hintergrund war eine von der Sparkasse vermittelte Kommanditbeteiligung an der Heizkraftwerke-Pool GmbH & Co. Beteiligungs KG.


"Nicht nur weist der Prospekt nach unserem Dafürhalten erhebliche Fehler auf, die Sparkasse Schweinfurt hat den Kläger sogar mit der Unwahrheit bedient", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Dr. Michael Schulze.

So steht nach Überzeugung des Landgerichts Schweinfurt fest, dass die Sparkasse den Kläger angelogen hat. Dieser hat ausdrücklich gefragt, ob die Sparkasse für die Vermittlung irgendwelche Provisionen erhält. Dies wurde verneint. Nunmehr räumte sie ein, tatsächlich mindestens 7 % der Beteiligungssumme erhalten zu haben.

"Die Sparkasse hat nichts ausgelassen, um den Erfolg des Klägers zu torpedieren", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. "Wie das Landgericht Schweinfurt in seinem Urteil feststellt, hat auch ein banknaher Zeuge versucht, das Gericht mit der Unwahrheit zu bedienen."

Zuvor hatte die Sparkasse Schweinfurt noch einen Vergleich mit dem Kläger geschlossen, diesen jedoch dann widerrufen.

Erfreulich für den betroffenen Anleger ist insbesondere, dass das Landgericht auf die Winkelzüge und das Taktieren der Sparkasse nicht hereingefallen ist. Gleichwohl bleibt zunächst abzuwarten, ob die Sparkasse Schweinfurt das Urteil akzeptieren, oder hiergegen Berufung einlegen wird.

Dazu Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. : „Dieser Fall zeigt wider einmal auf, wie  das zwischen den Banken die ihren Kunden die unterschiedlichsten Kapitalanlagen  verkauft haben und den Anlegern das meist bestehende strukturelle Ungleichgewicht  durch eine auf die Vertretung von Anleger- und Verbraucherinteressen spezialisierte Kanzlei ausgleichen können.“

Die BSZ e.V.  Interessengemeinschaften gewähren durch die Vielzahl  betroffener Anleger und hoch spezialisierter Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht, dass  versteckte Provisionen und Kosten (Hidden costs), Veruntreuungen und andere relevante Tatbestände zuverlässig erkannt und offengelegt werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
drschuz

Donnerstag, August 06, 2015

Neckermann Neue Energien AG – BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte prüfen Ansprüche für Darlehensgeber.

Darlehensgeber, die 2014 der Neckermann Neue Energien AG ein Nachrangdarlehen gewährt haben, warten offenbar vergeblich auf die Einhaltung des Vertrages, der eine fristgemäße Rückzahlung des Darlehensvertrages nebst vereinbarter Zinsen vorsah.


Die Laufzeit des Darlehens betrug 360 Tage. Nach 365 Tagen sollte die Rückzahlung automatisch durch die Darlehensnehmerin nebst vereinbarter Zinsen erfolgen. Eine Rückzahlung erfolgte nicht, teilen die Darlehensgeber gegenüber der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit. Auch auf die schriftliche Zahlungsaufforderung durch die Darlehensgeber erfolgte keine Reaktion.

Die BSZ e. V. Anlegerschutzkanzlei CLLB fordert nun zunächst ausgerichtlich die Neckermann Neue Energien AG auf, die Rückzahlung der Darlehen nebst Zinsen unverzüglich zu veranlassen. Sollten auch aufgrund dieser anwaltlichen Aufforderungsschreiben keine Zahlungen folgen, wird den Darlehensgebern nichts anderes übrig bleiben, als ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, erklärt die Kanzlei CLLB R. Im Falle des Obsiegens und der erfolgreichen Vollstreckung hat die Neckermann Neue Energien AG nicht nur die überfälligen Darlehen nebst Zinsen zurück zu gewähren, sondern auch sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten zu erstatten.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Ulrike Pfeifer

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Proven Oil Canada (POC) – Nach der Abstimmung ist vor der Abstimmung

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB meldet, scheinen die Beteiligungsgesellschaften von Proven Oil Canada (POC) nun außerordentliche Gesellschafterversammlungen vorzubereiten, um den Anlegern mit Nachdruck das wirtschaftliche Erfordernis der Rückzahlungen zu vermitteln.


Die Fondsgesellschaft hat mit Rundschreiben von Ende Juli 2015 die Anleger darauf hingewiesen, dass die Anfang Juli 2015 eingeforderten Rückzahlungen der Ausschüttungen aus dem Jahr 2013 nicht vollständig verbucht werden konnten. Nunmehr ist es nach den Darstellungen der POC erforderlich, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung abzuhalten, um die wirtschaftliche Situation der Gesellschaften zu erörtern und darüber abstimmen zu lassen, wie die Darlehen der kanadischen Objektgesellschaften abgelöst werden sollen. Diese Gesellschafterversammlung soll nun Anfang September stattfinden.

Wie sollen sich Anleger verhalten?

Grundsätzlich empfehlen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB, dass Anleger ihre Rechte als Gesellschafter der POC wahrnehmen. Dies beinhaltet sowohl die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung als auch die Stimmabgabe. Denn nur so können Anleger auf die Entscheidungen der POC Einfluss nehmen.

Ist es erforderlich, persönlich zu erscheinen?

Nein, die Anleger der POC können sich bei der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Gerade für Anleger, die sich Anfang September noch im Urlaub befinden oder denen von ihrem Arbeitgeber kein Urlaub gewährt wird, ist es empfehlenswert, jemanden mit der Vertretung zu bevollmächtigen. Auch Anleger, die befürchten, die wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen der Darstellungen auf der Gesellschafterversammlung nicht vollumfänglich erfassen zu können, sollten sich von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei beraten lassen und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen bereits eine Vielzahl von Anlegern der POC Gesellschaften bei der Prüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten, aufgrund der aktuellen Situation insbesondere im Zusammenhang mit der Abstimmung und der Frage, ob Ausschüttungen tatsächlich zurückgezahlt werden müssen. Um Anleger vollumfänglich beraten zu können, bieten dieRechtsanwälte darüber hinaus auch an, Anleger bei der Gesellschafterversammlung zu unterstützen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC - Proven Oil Canada beizutreten.
 
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Aylin Pratsch

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Insolvenzverwalter beantragt Delisting der Anleihe der Rena Lange Holding GmbH

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte führt Klage gegen den Prospektverantwortlichen vor dem Landgericht München.


Das Luxus-Modehaus Rena Lange hatte am 09.09.2014 einen Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht München gestellt. Der Insolvenzantrag wurde sowohl in Eigenverwaltung über das Vermögen der Rena Lange Holding GmbH als auch im Regelverfahren über das Vermögen der Tochtergesellschaft M. Lange & Co. GmbH gestellt. Am 17. Dezember 2014 wurde nun der Rena Lange Holding GmbH von dem Insolvenzgericht München I ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Damit wurde der Gesellschaft verboten, über Gegenstände ihres Vermögens zu verfügen.

Nun hat der Insolvenzverwalter Herr Dr. Dr. Christian Gerloff bei der Börse Düsseldorf beantragt, die Anleihe der Rena Lange mit der WKN A1ZAEM aus dem Handel zu nehmen. Die Anleihe, die zurzeit noch im börslichen Freiverkehr handelbar ist, wäre dann zukünftig nicht mehr handelbar, der Schaden für die Anleger würde sich somit verfestigen.

Die die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB hat daher Klage wegen Prospekthaftung vor dem Landgericht München I erhoben. Der Kläger ist Anleihegläubiger der Rena Lange Holding GmbH, die am 12. Dezember 2013 Schuldverschreibungen (ISIN Nummer DE000A1ZAEMO) mit einem Volumen von 10 Millionen Euro emittiert hatte.

„Da der Verkaufsprospekt nach unserer Bewertung fehlerhaft ist, bestehen dementsprechende Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung“ so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber, LL.M., M.A.. „Denn der Prospekt muss ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären. Erfüllt er diesen Anspruch nicht oder nur eingeschränkt, machen sich die Prospektverantwortlichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Anleihe und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.“

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Mittelstandsanleihen/ Rena Lange GmbH". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06. 08. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Proven Oil Canada (POC): Scheitern der Investition steht im Raum.

Eine Insolvenz der Proven Oil Canada Fonds scheint nicht mehr ausgeschlossen zu sein. Binnen kurzer Zeit fordert die POC Energy Solutions GmbH die Anleger zum zweiten Mal zur Rückzahlung der Ausschüttungen auf. Dies sei notwendig, "um das Scheitern der Investition abzuwenden", heißt es in dem Schreiben an die Anleger.


Die wirtschaftliche Lage für die Proven Oil Canada Fonds ist kritisch. Probleme gibt es u.a. bei der kanadischen Objektgesellschaft COGI. Diese wurde von der finanzierenden Bank aufgefordert, ein Darlehen über 49 Millionen kanadische Dollar kurzfristig zurückzuzahlen. Das Geld dazu soll nun von den Anlegern kommen, in dem sie ihre Ausschüttungen zurückzahlen. Allerdings würde auch das nicht reichen, um die Forderung der Bank voll zu bedienen. Es würden weitere Millionen Kanada-Dollar fehlen. Diese könnten über den Verkauf von Öl- und Gasgebieten der COGI oder über ein Anlegerdarlehen generiert werden. Auch darüber sollten die Anleger bereits abstimmen.

Die Resonanz der Anleger war bisher offenbar ebenso dünn wie die Informationen, die die Proven Oil Canada bislang verlauten ließ. Damit sich das ändert, sind nun Anfang September außerordentliche Gesellschafterversammlungen geplant. Betroffen hiervon sind die Anleger der Fonds POC Eins GmbH & Co. KG, POC Zwei GmbH & Co. KG, POC Growth GmbH & Co. KG, POC Growth 2 GmbH & Co. KG, POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG und POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG.

"Entweder die Anleger zahlen oder es droht die Insolvenz der Fondsgesellschaften. So lässt sich der Tenor des Schreibens wohl zusammenfassen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller. Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht empfiehlt den Anlegern, jetzt umgehend ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen. Denn selbst wenn die Anleger die Ausschüttungen zurückzahlen und auch die weitere Finanzierungslücke geschlossen werden könnte, sei damit noch keineswegs gesagt, dass eine nachhaltige Sanierung gilt. "Ebenso könnte es sein, dass die Anleger noch gutes Geld dem schlechten hinterher werfen", befürchtet der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Daher sollte nicht nur geprüft werden, ob die Rückforderung der Ausschüttungen überhaupt rechtmäßig ist, sondern auch der Ausstieg aus der Beteiligung bzw. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Grundlage hierfür können z.B. eine fehlerhafte Anlageberatung oder Prospektfehler sein.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC - Proven Oil Canada beizutreten. 
  
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko! 
  
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cp

Mittwoch, August 05, 2015

Anlegerschutzanwälte reichen Klage gegen die ING-DiBa AG wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ein.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB reichen erneut Klage wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ein. Aktuell wurde eine Klage gegen die ING-DiBA AG anhängig gemacht, in der die für die vorzeitige Darlehensrückführung bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert wird.  Weiter werden die von der Bank gezogenen Nutzungen herausverlangt. Nachdem die ING-DiBA AG den Widerruf außergerichtlich nicht akzeptierte, muss nun das Gericht darüber entscheiden, ob der Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde.


Grundsätzlich gilt, dass im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht, denjenigen Kunden, die ihr Darlehen nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, die Möglichkeit offen steht, die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages auch heute noch zu widerrufen.

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss zum einen deutlich gestaltet sein und sich vom sonstigen Vertragstext abheben. Zum anderen hat sie aber auch inhaltlich über alle relevanten Punkte zutreffend zu informieren. Nicht wenige der von den Banken verwendeten Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen wurden nach den Erfahrungen der CLLB Rechtsanwälte zwischenzeitlich von Gerichten als irreführend festgestellt.

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglicht es grundsätzlich dem Bankkunden, sich auch noch Jahre nach Abschluss des Darlehens von dem Darlehensvertrag mit hohen Zinsen zu lösen und dies ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Gerade in Anbetracht der derzeitigen Niedrigzinsphase, stellt dies für viele Darlehensnehmer eine lukrative Einsparungsmöglichkeit dar, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz, der zahlreiche dieser Fälle betreut. Wurde eine Vorfälligkeitsentschädigung bereits gezahlt, so kann diese nach einem wirksamen Widerruf zurückgefordert werden.

Die Rechtsanwälte raten daher allen betroffenen Bankkunden, die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.

Für die Prüfung Ihrer Kreditverträge durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft " Derlehenswiderruf" beizutreten.

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Keineswegs eine sichere Anlagealternative: Waldfonds

Die Anfragen enttäuschter Anleger in den den Waldfonds SilviRom Forest GmbH & Co. KG und Waldfonds SilviRom Forest 2 GmbH & Co. KG häufen sich.  Wieder sind Versprechungen und Anpreisungen von Beratern unerfüllt geblieben und führten zu empfindlichen Verlusten an Vermögen und Lebensqualität.


Wer das nicht länger hinnehmen und sich nicht weiter vertrösten lassen will, sollte sich mit dem Thema Schadensersatz vertraut machen. Für zahlreiche Mandanten macht die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf bereits erfolgversprechende Schadenersatzansprüche geltend, betreibt die Rückabwicklung diverser Beteiligungen und berät bei der Abwehr von Rückforderungen von Ausschüttungen und Nachschussforderungen. Die Aussichten für ein erfolgreiches Vorgehen sind im Regelfall überdurchschnittlich gut. Denn beim Vertrieb solcher Beteiligungen handelt es sich überwiegend schon wegen verheimlichter Interessengegensätze (Stichwort "Rückvergütungen") um den „klassischen Fall“ einer Haftung der beratenden Bank oder Sparkasse.

Ein Schadensersatzanspruch ist u. a. darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden. Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Sie sind gern eingeladen, sich von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten aufzeigen zu lassen, welche konkreten Möglichkeiten bei der Investition in die Waldfonds SilviRom Forest bestehen, Schadensersatz zu erlangen und unberechtigte Forderungen von Fondsverwaltungen und Kreditinstituten abzuwehren:

An Hand Ihrer schriftlichen Unterlagen, die Sie vor oder anlässlich eines Fondsbeitritts erhalten haben (z. B. Durchschrift/Kopie der Beitrittserklärung, Beitrittsbestätigung der Fondsverwaltung, gegebenenfalls erhaltene Prospekte, Flyer, etc.) und eine (soweit erinnert) kurzen Schilderung der Beratungssituation, in der das Kreditinstitut die Empfehlung zur Zeichnung gegeben hat, kann der Anlegerschutzanwalt eine erste Einschätzung vornehmen. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte dem Anwalt die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den der Anwalt  gern vorab mit der Versicherung abklärt.

Die Informationen, die der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt den Unterlagen und Angaben entnehmen kann, genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Die Anwälte teilen die Ergebnisse ihrer Sichtung schriftlich mit. Anwaltskosten entstehen erst, wenn anschließend ein individuell auf die jeweiligen Interessen zugeschnittenes und kostenmäßig abgestimmtes Mandat erteilt wird.

Diese Empfehlung gilt für alle geschlossenen und offenen Fondsanlagen, seien es Medien-, Schiffs-, Windkraft-, Immobilien-, Flugzeug-, Infrastruktur-, Aktien-, Anleihen- oder andere Fonds.

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Dienstag, August 04, 2015

Bearbeitungsgebühr bei Förderdarlehen wirksam oder unwirksam?

Wirtschaftlich besonders "günstige" Förderdarlehen, die aus öffentlichem Interesse gewährt werden, dürfen auch etwas kosten. Bearbeitungsgebühren, die bei "herkömmlichen" Darlehen nicht erhoben werden dürfen, benachteiligen den Kunden in der Regel nicht unangemessen. So sagt die eine Meinung die andere ist konträr. Auch bei Förderdarlehen ist § 305 ff BGB anzuwenden.


Ein Mann erhielt Förderdarlehen von insgesamt knapp über eine Million Euro. Nach den AGB des Kreditinstituts (Allgemeine Geschäftsbedingungen) hatte er dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 21.850,00 € zu zahlen. Da er die Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühren für unwirksam erachtet, verlangte er von dem Kreditinstitut deren Rückerstattung.

Das Landgericht Essen hielt die Bearbeitungsgebühren dagegen für rechtens. Zwar unterliegen die Vereinbarungen der Bearbeitungsgebühren auch bei sogenannten "Förderdarlehen" der Inhaltskontrolle, sie benachteiligen den Kreditnehmer aber nicht unangemessen.

Auch wenn Bearbeitungsgebühren zusätzlich zum vereinbarten Zins grundsätzlich problematisch sind, hält die Klausel einer umfassenden Abwägung der verschiedenen Interessen stand. Denn es handelt sich hier um Darlehen, die - für den Kreditnehmer - zu besonders günstigen Konditionen abgeschlossen wurden.

Darlehen zu solchen Konditionen hätte der Mann auf dem freien Markt niemals bekommen. Dafür kann das Kreditinstitut dann auch Gebühren verlangen, vor allem, da die Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung jederzeit kündbar waren. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass das Kreditinstitut in diesem Fall nur seine eigenen Interessen verfolgte (LG Essen, Urteil vom 26.2.2015, 6 O 417/14 ).

Entgegen dem Urteil des LG Essen geht es darum, ob die Erhebung gesonderter Bearbeitungsgebühren eine den Vertragspartner unangemessen benachteiligende Abweichung von § 488 Abs. 1 BGB bedeutet. Wenn man Mehraufwand abgelten will, so gibt es andere Möglichkeiten, so den Sollzinssatz bei Förderdarlehen entsprechend anzuheben.

Die BSZ e.V. Vertrauenskanzlei Steffens hat eine Klage beim LG Berlin zu einem Existenzförderdarlehen anhängig.

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steff