Der BSZ e.V. berichtete in den letzten Tagen aufgrund aktueller Anschreiben der Geschäftsführung an die Anleger mehrfach über die Ereignisse rund um die POC-Fonds. Mittlerweile haben sich der vom BSZ e.V. eingerichteten Interessengemeinschaft mehrere Hundert betroffene Anleger angeschlossen.
Bereits seit 2013 häufen sich die negativen Meldungen für sämtliche
ca. 14.000 Gesellschafter, welche sich an den POC-Fonds beteiligt haben.
Aktuell fordert die Geschäftsführung die Gesellschafter auf, in 2013 erhaltene
Ausschüttungen an die Gesellschaft zurückzuzahlen und beruft sich auf eine im
Gesellschaftsvertrag enthaltene Regelung. Im Rahmen des Anschreibens der
Fondsgesellschaft wird versucht, die Hintergründe dieser Zahlungsaufforderung
mitzuteilen.
Es wird zum einen darauf abgestellt, dass die Kreditgeber
der Canadischen COIG Limited Partnership offensichtlich die gewährten Darlehen
sofort fällig gestellt haben und nunmehr ein akuter Liquiditätsbedarf besteht.
Hintergründe dazu, warum die „Geldgeber“, hier in Form von Banken, derartige
Kündigungsrechte geltend machen, werden nicht mitgeteilt.
Der Aufforderung folgte ein zweites Schreiben, mit erneuter
Zahlungsaufforderung. Auch in diesem Schreiben ist keine detaillierte Erklärung
zu finden. Stattdessen wird Seitens POC um Nachsicht gebeten, in der Kürze der
zur Verfügung stehenden Zeit könne nicht auf alle Fragen aus dem Anlegerkreis
detailliert geantwortet werden.
Betrachtet man den Verlauf der POC-Fonds, sind vier negative
Merkmale zu Lasten der Anleger unübersehbar. Neben dem Umstand, dass bereits
seit geraumer Zeit keine Ausschüttungen mehr gezahlt werden (erster Aspekt),
kommt nun hinzu, dass bereits in 2013 erhaltene Ausschüttungen zurück gefordert
werden (zweiter Aspekt). Neben diesen beiden Punkten will die Geschäftsführung
nunmehr auch noch darüber beschließen lassen, dass Öl- und Gasprojekte verkauft
werden und/oder Darlehen seitens der Gesellschafter an die Fonds vergeben
werden (dritter Aspekt). Abschließend kommt hinzu, dass das ursprüngliche
Fondsmodell vorsah, dass anfallende Kosten für Steuerberatung/die Einreichung
und Erklärung in Canada quotal von den zu erzielenden Ausschüttungen mit
abgedeckt sein sollten. Nunmehr fordert die Gesellschaft einzelne Anleger auf,
auch diese Kosten für die Klärung steuerlicher Fragen in Canada und/oder die
Abgabe von steuerlich relevanten Erklärungen aus eigenen Mitteln zu bezahlen
(vierter Aspekt).
Der Verlauf des Fonds ist daher als „negativ“ anzusehen. Ob
sich die Liquiditätslage der Fonds durch die Rückzahlung der angeforderten
Ausschüttungen überhaupt wesentlich verbessern würde, wird im Rahmen der Rundschreiben
und Aufforderungen nicht im Einzelnen dargestellt. Im Übrigen ist auch die
rechtliche Grundlage für eine Rückforderung von Ausschüttungen fraglich, zumal
§ 18 des Gesellschaftsvertrages nach Auffassung der Vertrauensanwälte des BSZ
e.V., der Kanzlei WHP Wegel Hemmerich Partner, der Auffassung sind, dass eine
Rückzahlungsverpflichtung sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesellschaftsvertrag
ergibt. Es wird daher offensichtlich einer gerichtlichen Klärung bedürfen, ob
die Fondsgeschäftsführung ihre Auffassung, Ausschüttungen zurück verlangen zu
dürfen, rechtlich haltbar ist.
Neben diesen vier benannten Aspekten, welche den Fonds bzw.
die Fondsgesellschaften betreffen, haben zahlreiche betroffene Anleger
geschildert, dass sie über gewisse Risiken einer Beteiligung an einem
geschlossenen Fond nicht hinreichend belehrt wurden. So zeigte sich eine
Mandantin mehr als überrascht, als ihr mitgeteilt wurde, dass sie zwar
grundsätzlich aufgrund der gezahlten Einlage zu 100 Prozent keine Nachschüsse
leisten muss, bzw. nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, aber im
Zusammenhang mit einem sogenannten Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 HGB
es aber durchaus sein kann, dass weitere Inanspruchnahmen durch Gläubiger
erfolgen können. Über dieses Risiko habe sie keinerlei Hinweise erhalten.
Aber auch der Umstand selbst, dass es sich bei den
POC-Beteiligungen um geschlossene unternehmerische Beteiligungen handelt, war
vielen Anlegern nicht klar. So dürfte es nicht selten der Fall gewesen sein,
dass Beteiligungen an der POC auch als für die Altersvorsorge geeignet
angeboten wurden. Unternehmerische Beteiligungen sind jedoch nach der
Rechtsprechung gerade nicht dazu geeignet, einen Baustein der Altersvorsorge
bzw. für die Altersvorsorge zu dienen. Das Risiko ist schlichtweg zu hoch.
Auf der Basis einer fehlerhaften Anlageberatung bzw.
Anlagevermittlung können daher neben den berechtigten Fragen zu den
Ausschüttungen durchaus auch Schadensersatzansprüche gegenüber Anlageberatern
und Anlagevermittlern gegeben sein. Dies wäre im Einzelfall zu prüfen.
Hinzu kommt in einer Gesamtschau aber auch, dass bei den
POC-Fondsgesellschaften gewisse personelle Verflechtungen bestehen. Gemäß der
Rechtsprechung des BGH sind personelle Verflechtungen einzelner Gesellschaften
dem Grunde nach offen zu legen, da es bei solchen Konstellationen schnell zu
Interessenkollisionen kommen kann und/oder aber auch unklar bleibt, aus welchem
Interesse heraus die Fonds überhaupt angeboten werden. Das Eigeninteresse ist
nämlich bei derart bestehenden personellen Verflechtungen wesentlich höher, als
wenn neutrale Personen/Gesellschaften beteiligt wären. Dies zumindest dem
Grunde nach.
Sowohl die Rechtsprechung des BGH zur fehlerhaften
Anlageberatung und Anlagevermittlung, als auch die Rechtsprechung zu
personellen Verflechtung und sich daraus ergebenen Schadensersatzansprüchen
könnten hier einschlägig sein. Hinzu kommen Ansatzpunkte, ob möglicherweise die
hier ausgegebenen Emissionsprospekte Fehler aufweisen. Auch hier hat der
Bundesgerichtshof klare Vorgaben herausgearbeitet. Ist ein Prospekt in seinem
Gesamtbild nicht nachvollziehbar, weißt Unklarheiten auf, etc. können durchaus
Prospektfehler gegeben sein. Unabhängig davon können einzelne Klauseln und
Formulierungen schlichtweg unzutreffend sein, was im Einzelfall zu prüfen ist.
Betroffene Anleger sollten daher insbesondere aufgrund der
aktuellen Aufforderung zur Rückzahlung der Ausschüttung nicht untätig bleiben
und prüfen, ob Ansprüche gegeben sind. Aufgrund der Gesamtumstände sind bereits
einige Mitteilungen zu lesen, wonach auch ein Totalverlust drohen könnte. Der
BSZ rät daher betroffenen Anlegern die Interessen zu bündeln und bietet hierfür
die Interessengemeinschaft „Proven Oil Canada“ an.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit dem Jahr 1998 die BSZ e.V.
Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu
bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC -
Proven Oil Canada beizutreten.
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht
auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den
Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V.
kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung
von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für
Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der
Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht -
geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche
Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! -
Sie haben nicht das geringste Risiko!
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
aw
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