Wirtschaftlich besonders "günstige" Förderdarlehen, die aus öffentlichem Interesse gewährt werden, dürfen auch etwas kosten. Bearbeitungsgebühren, die bei "herkömmlichen" Darlehen nicht erhoben werden dürfen, benachteiligen den Kunden in der Regel nicht unangemessen. So sagt die eine Meinung die andere ist konträr. Auch bei Förderdarlehen ist § 305 ff BGB anzuwenden.
Ein Mann erhielt Förderdarlehen von insgesamt knapp über
eine Million Euro. Nach den AGB des Kreditinstituts (Allgemeine
Geschäftsbedingungen) hatte er dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von
21.850,00 € zu zahlen. Da er die Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühren für
unwirksam erachtet, verlangte er von dem Kreditinstitut deren Rückerstattung.
Das Landgericht Essen hielt die Bearbeitungsgebühren dagegen
für rechtens. Zwar unterliegen die Vereinbarungen der Bearbeitungsgebühren auch
bei sogenannten "Förderdarlehen" der Inhaltskontrolle, sie
benachteiligen den Kreditnehmer aber nicht unangemessen.
Auch wenn Bearbeitungsgebühren zusätzlich zum vereinbarten
Zins grundsätzlich problematisch sind, hält die Klausel einer umfassenden
Abwägung der verschiedenen Interessen stand. Denn es handelt sich hier um
Darlehen, die - für den Kreditnehmer - zu besonders günstigen Konditionen
abgeschlossen wurden.
Darlehen zu solchen Konditionen hätte der Mann auf dem
freien Markt niemals bekommen. Dafür kann das Kreditinstitut dann auch Gebühren
verlangen, vor allem, da die Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung
jederzeit kündbar waren. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass das
Kreditinstitut in diesem Fall nur seine eigenen Interessen verfolgte (LG Essen,
Urteil vom 26.2.2015, 6 O 417/14 ).
Entgegen dem Urteil des LG Essen geht es darum, ob die
Erhebung gesonderter Bearbeitungsgebühren eine den Vertragspartner unangemessen
benachteiligende Abweichung von § 488 Abs. 1 BGB bedeutet. Wenn man Mehraufwand
abgelten will, so gibt es andere Möglichkeiten, so den Sollzinssatz bei
Förderdarlehen entsprechend anzuheben.
Die BSZ e.V. Vertrauenskanzlei Steffens hat eine Klage beim
LG Berlin zu einem Existenzförderdarlehen anhängig.
Für die Prüfung Ihrer Kreditverträge durch Fachanwälte für
Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit
dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen
gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ
e.V. Interessengemeinschaft " Bank und Gebühren" beizutreten.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
Dieser Text gibt den
Beitrag vom 04.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
steff
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen