Freitag, Oktober 30, 2009

Schiffsfonds in der Krise

Investoren, die sich an Containerschiffsfonds beteiligt haben, drohen aufgrund der Finanzkrise hohe Verluste. Hinzu kommt, dass zahlreiche Anleger ihre Beteiligung finanziert haben und die Darlehen weiter bedienen müssen.

Sichere Anlage?

Bis ins Jahr 2008 konnten sich Anleger über gute Renditen bei verhältnismäßig sicheren Investitionen freuen. Doch was vor einem Jahr noch recht sicher schien, erweist sich nun vielfach als trügerisch. Seitdem die Frachtraten des (BDI) Baltic Dry Index von ihrem Höchststand von über 11000 Punkten auf nunmehr 667 Punkte im Dezember 2008 gesunken, Charterer insolvent und zahlreiche Schiffe ohne Aufträge sind, entpuppen sich Schiffsbeteiligungen als höchst riskant. Betroffen sind insbesondere die in Containerschiffe investierenden Schiffsfonds, da hier ein besonders großes Überangebot im Verhältnis zur aktuellen Nachfrage besteht.

Totalverlust und Nachschüsse möglich
Besonders junge Schiffsfonds, auf deren Schiffen noch hohe Hypotheken lasten, sind aufgrund des Einbruchs der Frachtraten nicht mehr in der Lage, ihre Kreditzinsen aufzubringen, geschweige denn die Kredite zu tilgen. Zahlreiche Anleger fürchten infolge dessen um ihre Investments und werden derzeit mit der Rückforderung von Ausschüttungen oder sogar dem Totalverlust ihrer Einlage konfrontiert.
In letzter Zeit wandten sich verstärkt Anleger an die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, die ihre Schiffsbeteiligungen per Kredit finanziert haben. Zusätzlich zu den oben genannten Schwierigkeiten haben diese Anleger das Problem, dass sie weiterhin ihre persönlichen Darlehen bedienen müssen.

Anleger können sich wehren
Schiffsfondsanleger müssen der negativen Entwicklung nicht tatenlos zusehen. Für sie bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, ihre Beteiligungen rückabzuwickeln. Zu nennen ist hierbei insbesondere ein Vorgehen gegen die Verantwortlichen der Schiffsfonds. Als Möglichkeit kommt z.B. die Prospekthaftung in Frage. Hier wird geprüft, ob die Prospektverantwortlichen die Risiken des Fonds richtig und vollständig dargestellt haben. Sollten Prospektfehler festgestellt werden, können Schadensersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren geltend gemacht werden.

Anlageberater in der Pflicht
Als weitere Anspruchsgegner kommen die Anlageberater der Fondsbeteiligungen in Betracht. Ihnen obliegen nach der aktuellen Rechtsprechung erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten. Anlageberater sind dazu verpflichtet, die Anleger ausführlich und verständlich über die möglichen Risiken der jeweiligen Schiffsfondsbeteiligung aufzuklären. Kommen sie dieser Aufklärungspflicht nicht oder nur bedingt nach, machen sie sich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus auch noch die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Was ist zu tun?
Viele beunruhigte Schiffsfondsanleger fragen sich, wie sie sich jetzt verhalten sollen. Insbesondere zum Jahresende ist Vorsicht wegen etwaiger Verjährungsfristen geboten. Betroffene sollten ihre Ansprüche zeitnah durch eine auf den Anlegerschutz spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei überprüfen lassen.


Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds" anzuschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165

Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.10.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

K1 Group: Hedge-Fonds-Manager in Haft! FBI ermittelt!

Deutscher Hedge-Fonds-Manager Helmut K. in Aschaffenburg verhaftet! Wurden Investoren um 400 Mio. Doller geprellt? BSZ e.V. betreut deutsche, österreichische und schweizer Betroffene. FBI und Staatsanwaltschaft Würzburg ermitteln!

Medienberichten vom heutigen Tage zufolge wurde der deutsche Hedge-Fonds-Manager Helmut Kiener des Hedge-Fonds K1 in den letzten Tagen festgenommen. Die Villa des 50-jährigen Diplom-Psychologen sowie weitere Objekte wurden Medienberichten zufolge durchsucht und der Hedge-Fonds-Manager festgenommen.

Er sitzt Medienberichten zufolge wegen Untreue- und Betrugsverdachts in Untersuchungshaft. Der Vorwurf lautet, dass der Hedge-Fonds-Manager unter anderem Großbanken in aller Welt um 400 Mio. $ betrogen haben soll und hiermit seinen hohen Lebensstandard finanziert zu haben. Auch soll er sich Medienberichten zufolge nicht an Anlagerichtlinien gehalten haben, die mit diversen Instituten vereinbart worden sein sollen, auch die deutsche Finanzaufsicht BaFin soll bereits seit 2001 versucht haben, zu verhindern, dass die K1-Group bei deutschen Investoren Geld einsammelt. Die K1-Group soll Medienberichten zufolge zuletzt ein Vermögen in Höhe von 600 Mio. € verwaltet haben.

Der BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc ist der Ansicht, dass, sofern sich die Vorwürfe bestätigen sollten, „dies ein schwerer Schlag für Hedge-Fonds-Branche wäre. Die Branche ist leider oftmals völlig intransparent, was Unregelmäßigkeiten begünstigt.“ Es bleibt nun abzuwarten, ob sich die Vorwürfe bestätigen, sollte dies der Fall sein, so werden die Anwälte auch eine mögliche Haftung der Verantwortlichen der K1-Group, aber auch eine mögliche Haftung der Depotbanken sowie der Wirtschaftsprüfer prüfen.

Betroffene deutsche, österreichische und schweizerische Investoren können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft K1 Group anschließen. Die BSZ e.V.-IG „K1-Group“ wird von renommierten Anlegerschutzkanzleien aus diesen 3 Ländern betreut.


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Dienstag, Oktober 27, 2009

Immobilienrückabwicklung und vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Maklerprovision.

Immobilienrückabwicklung/Maklerprovision: Hilfe durch den BSZ e.V. Vertrauensanwälte erzielen einvernehmliche Immobilienrückabwicklung und vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Maklerprovision!

Eine Mandantin der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth hatte mit notariellem Kaufvertrag eine Immobilie in Leipzig zu einem Kaufpreis in Höhe von 40.000,- Euro erworben. Die Immobilie war von einer Immobilienmaklerfirma vermittelt worden, die sich im notariellen Kaufvertrag eine Maklerprovision in Höhe von 5.950,- Euro inkl. MwSt. von der Käuferin zusichern ließ und in dem sich die Käuferin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf.

Der Käuferin war es aufgrund der Finanzkrise nicht mehr möglich, den vereinbarten Kaufpreis zu finanzieren. Auch wenn es sich hier grundsätzlich um ein von der Käuferin zu tragendes Risiko handelt, das sich der Verkäufer nicht zurechnen lassen muss, ist es den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten gelungen, mit dem Verkäufer der Immobilie eine Aufhebungsvereinbarung zu schließen, wonach die Parteien gegen Zahlung einer Unkostenpauschale in Höhe von 2.000,- Euro durch die Käuferin einvernehmlich vom Kaufvertrag zurück treten.

Da der Immobilienmakler jedoch nach wie vor auf der Zahlung der Maklerprovision bestand und bereits eine Gerichtsvollzieherin mit der Eintreibung der Forderung bei der Käuferin beauftragte, wurde von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten, die der Ansicht sind, dass die geltend gemachte Maklerprovision, die 12,5 % des Kaufpreises beträgt, sittenwidrig überhöht ist, Vollstreckungsgegenklage vor dem Landgericht Berlin erhoben und unter anderem beantragt, die Zwangsvollstreckung bezüglich der Maklerprovision aus der notariellen Kaufvertragsurkunde bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache vorläufig einzustellen.

Mit Einstellungsbeschluss vom 21.10.2009 (Az: 33 O 368/09) hat das Landgericht Berlin nun diesem Antrag stattgegeben und die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars bezüglich der Maklerprovision einstweilen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, gegen Zahlung einer Sicherheit in Höhe von 6.000,- Euro durch die Klägerin, eingestellt.

Zahlreichen Käufern von Immobilien ist es aufgrund der gegenwärtigen Finanzkrise nicht möglich, abgeschlossene Immobilienkaufverträge zu erfüllen, auch hinsichtlich einer vereinbarten Maklerprovision gibt es immer wieder Streitigkeiten, das bisherige Ergebnis in der gegenwärtigen Angelegenheit zeigt, dass hier durchaus vernünftige Lösungen möglich sind so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Immobilienökonom Dr. Walter Späth von Rohde & Späth, der das gegenwärtige Verfahren vor dem LG Berlin betreut hat bzw. noch betreut.

Für Betroffene gibt es also gute Argumente, sich den BSZ e.V. Interessengemeinschaften Immobilienrückabwicklung bzw. Maklerprovision anzuschließen. Die IG´s werden von verschiedenen BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien, die in diversen deutschen Großstädten ansässig sind, betreut, so dass eine bundesweite Vertretung Betroffener möglich ist.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.10.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Anmerkung des BSZ e.V.:
Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc Real Estate (Nottingham Trent University), Immobilienökonom (ebs), ist Autor des Buches "Schrottimmobilien".
Hier ein paar Stimmen zu diesem Buch: „Sehr umfassend und informativ! Dieses Buch hat das Potenzial zum Standardwerk.“ „Sehr empfehlenswert und gut recherchiert. Wertvolle Informationen für Anleger und Fachleute.“ „Dieses Buch ist mir eine große Hilfe.“ „Wenn ich dieses Buch vor 10 Jahren schon gehabt hätte, wäre mir viel Ärger erspart geblieben.“

Sie können das Buch hier bestellen: http://www.fachanwalt-hotline.de/content/view/3646/179

Freitag, Oktober 23, 2009

AKURA II. Kapital Management AG zum Schadensersatz verurteilt

Einer AKURA II – Anlegerin (Genussrechte) wurde mit Urteil vom 02.09.2009 vom Landgericht Bad Kreuznach Schadensersatz zugesprochen.

Das Landgericht Bad Kreuznach sprach der Klägerin in dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte geführten Verfahren sämtliche Zahlungen, die sie bislang an die AKURA II. Kapital Management AG geleistet hat, als Schadensersatz zu. Zudem muss die Anlegerin keine weiteren Raten mehr zahlen (Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 02.09.2009, Az.: 3 O 165/08, noch nicht rechtskräftig).

Die Anlegerin ist im Vorfeld der Beteiligung von einem Berater, der im Namen der Europäischen Finanzgruppe aufgetreten ist, beraten worden. Zielsetzung der Anlegerin war es, eine sichere Vermögensanlage zu tätigen und keine Risiken einzugehen. Gegenüber dem Berater hat sie dies zum Ausdruck gebracht.

Das Landgericht Bad Kreuznach kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Anlegerin weder über die streitgegenständlichen Genussrechte an sich, noch über deren Risken aufgeklärt wurde, so dass ihre Anlageziele nicht berücksichtigt wurden. Die AKURA II. Kapital Management AG versuchte zwar dahingehend zu argumentieren, dass die Anlegerin schließlich im Zeichnungsschein unterschrieben habe, dass sie eine Anlage erwirbt, welche mit einem Teil- oder gar Totalverlustrisiko einhergeht. Aus diesem Umstand wollte die AKURA II. Kapital Management AG ein Mitverschulden der Anlegerin herleiten.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte: „Auch diesen Einwand hat das Landgericht Bad Kreuznach nach unserer Auffassung zurecht nicht gelten lassen. Es hat sich unserer Argumentation angeschlossen, dass ein Mitverschulden gerade nicht vorliegt, denn der Berater hätte erkennen müssen, dass sich die Anlegerin auf seine Angaben verlässt und nur deswegen die Schriftstücke ohne nähere Prüfung unterschreibt.“

Anleger, die über die tatsächlichen Risiken von atypischen Beteiligungen und Genussrechten nicht aufgeklärt wurden, sollten mit einem erfahrenen Anwalt in einer Erstberatung klären lassen, ob und gegen welchen Anspruchsgegner ein Vorgehen möglich ist.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „AKURA und AKURA II Kapital Management AG" anmelden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a64807 Dieburg Telefon: 06071-823780 Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.10.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Oktober 22, 2009

Beratungsverschulden: Prospektübergabe schützt Banken nicht vor Schadensersatzanspruch

Ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main festigt die Position geschädigter Anleger in geschlossenen Fonds.

Zwar informierte die Bank hier mittels Gespräch und Prospekt über das entsprechende Anlagemodell, unterließ es jedoch, den Anteilseigner explizit über die eigenen finanziellen Rückvergütungen in Kenntnis zu setzen. Eine mögliche Interessenkollision zwischen Berater und Interessenten kam somit im Vorfeld nicht einmal Ansatzweise zur Ansprache – ein folgenreiches Versäumnis, denn, so das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 25.09.2009 (Aktenzeichen: 227 O 455/08): die Bank genügt ihrer Informationspflicht nicht allein durch die Übergabe des Prospektes.

Vielmehr hätte sie eigeninitiativ den Anleger über die genaue Höhe der ihr zufließenden Zahlungen aufklären müssen. Informationen, die der Anleger sich selbst aus dem Prospekt zusammensuchen darf, reichen dafür nicht aus.

„Hier liegt ein klarer Beratungsfehler der Bank vor“, so der prozessbevollmächtigte Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen von der KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht. „Wir erleben es jetzt in vielen Fällen, dass die Banken sich in den Schadensersatzprozessen versuchen damit zu verteidigen, dass der Anleger sich die an die Bank gezahlten Provisionen doch selbst errechnen kann, schließlich seien in den Prospekten so genannte „Kapitalbeschaffungskosten“ ausgewiesen.

Dem Landgericht Frankfurt am Main reicht dies richtigerweise nicht und es verurteilte die Commerzbank zur Schadensersatzzahlung von insgesamt 20.825 Euro.“ Nach Ansicht des zuständigen Richters bedarf es einer klaren Transparenz bezüglich der Interessenverbundenheit von Institut und Fonds und den damit einhergehenden Bedingungen, unter denen ein Gespräch stattfindet. Hieraus ließe sich erkennen, ob es sich um ein Beratungs- oder Verkaufsgespräch handle und welche Intentionen seitens des Vermittlers zu erwarten wären.

Das von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht erstrittene Urteil zeugt von einer langsamen aber klaren Ausrichtung der Rechtsprechung der Medienfondsproblematik und lässt betroffene Anleger weiter aufatmen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Film- und Medienfonds " anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.10.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit Lehman-Zertifikaten.

In zahlreichen Fällen droht Verjährung. Nachdem zwischenzeitlich mehr als ein Jahr seit der Insolvenz des US-amerikanischen Bankhauses Lehman Brothers vergangen ist, drohen in den kommenden Monaten die Ansprüche vieler Anleger auf Schadensersatz gegen die beratenden Banken zu verjähren.

Nach der bis 05.08.2009 gültigen Fassung des § 37a WpHG verjährt der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

Insbesondere für Lehman-Anleger, die ihre Zertifikate Ende 2006/Anfang 2007 erworben haben und in diesem Zusammenhang falsch beraten wurden, besteht nunmehr Handlungsbedarf. "Überdurchschnittliche viele Anleger, die sich an die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte gewandt haben, haben im Februar 2007 Lehman-Zertifikate erworben." führt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von aus. Grundsätzlich sollte jeder Lehman-Anleger, der sich falsch beraten fühlt, die dreijährige Verjährungsfrist im Auge behalten.

Nach Pressmitteilungen haben deutsche Lehman-Anleger mehr als eine Milliarde Euro verloren. Bislang sind Verbraucherverbände von 700 Millionen Euro ausgegangen.

Die BSZ Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte konnte sich in der Vergangenheit bereits mit verschiedenen Banken und Sparkassen für ihre Mandanten außergerichtlich einigen. Auch mit Kreditinstituten, die zunächst jede Schadensersatzverpflichtung abgelehnt haben, konnten spätestens vor Gericht wirtschaftlich interessante Vergleiche geschlossen werden.

Zwischenzeitlich haben auch diverse Landgerichte zu Gunsten von Lehman-Anlegern geurteilt. „Diese Entwicklung in der Rechtsprechung bestätigt letztendlich das, was wir bereits nach bekannt werden der Insolvenz des US-amerikanischen Lehman Brothers gesagt haben. Da der Ansatzpunkt für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in der individuellen Beratung der einzelnen Anleger liegt, verbietet sich eine generalisierende Betrachtungsweise", sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Liebl. Gleichwohl weisen die oben genannten Entscheidungen zugunsten einzelner Lehman-Anleger bereits in die richtige Richtung. Vereinzelte Stimmen aus der Vergangenheit, die von vorne herein von der Aussichtslosigkeit eines Vorgehens gegen die beratenden Banken gesprochen haben, sind dadurch eindeutig widerlegt.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von CLLB Rechtsanwälte raten deshalb nach wie vor allen Lehman-Anlegern, ihren Sachverhalt zeitnah von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen.

Für Geschädigte gibt es also mehrere gute Gründe, sich der BSZ e.V. IG „Lehman Brothers"-Zertifikate anzuschließen.

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Freitag, Oktober 16, 2009

Real Estate & Oil Inc/Dubai Oil Industries/Saxonia Sparkasse Inc.: Strohmann“ der Real Estate & Oil Inc. beteuert Unschuld!

Rechtsschutzversicherungen geben Kostenschutz! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte weiten Recherchen aus! „Strohmann“ eines Unternehmens antwortet dem BSZ e.V.!

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen auch Vorgehen gegen mögliche Emissionsbank und Vermittlerhaftung von schweizerischen Vermittlungsgesellschaften! Kostenschutz von Rechtsschutzversicherungen! Im Fall Dubai Oil Industries Inc./Real Estate & Oil Inc./Saxonia Sparkasse Inc. weitet sich der Kapitalanlagebetrugsfall inzwischen aus.

Inzwischen konnte vom BSZ e.V. und BSZ e.V.-Mitgliedern mit einem Beteiligten der 3 Firmen, der in der Pfalz in Deutschland wohnt, Kontakt aufgenommen werden, der daraufhin schriftlich (das Schreiben liegt dem BSZ e.V. vor), bestätigte, bis zum April dieses Jahres für fast ein Jahr „Vorsitzender“ der Real Estate & Oil Inc. gewesen zu sein. Per schriftlichem Vertrag sei es dieser Person nicht gestattet gewesen, aktiv in die Abläufe der Gesellschaft einzugreifen. Als er erste kleinere Anzeichen bemerkte, dass mit der Firma etwas nicht stimmte, sei er sofort von seinem Vorstandsamt zurück getreten und habe dies auch den zuständigen Gremien mitgeteilt. „Sofern diese Aussagen des Beteiligten stimmen sollten, würde es sich wohl um einen klassischen „Strohmann“ handeln, damit die wirklichen Verantwortlichen unentdeckt bleiben könnten,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Rohde & Späth.

Inzwischen konnte vom BSZ e.V. auch in Erfahrung gebracht werden, dass mehrere Vermittlungsfirmen in der Schweiz die Anleger zu einem Investment in den Firmen bewegten, unter anderem ein noch tätiges Vermittlungsunternehmen mit Sitz in Zug namens „Bright Capital“, aber auch eine in der Schweiz tätige Firma namens „First Financial“, die inzwischen wohl Insolvenz anmelden musste. Bei der noch tätigen Vermittlungsgesellschaft namens „Bright Capital“ ist wohl ein US-Bürger der Verantwortliche, wie inzwischen vom BSZ e.V. in Erfahrung gebracht werden konnte.

Der Kurs des Genusscheins der Real Estate & Oil z.B., der anfänglich bei 7,8 € lag, fiel anschließend auf einen Kurs von 0,003 € ab, was einem Wertverlust in Höhe von 99,8 % entspricht. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben inzwischen bei der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern, mit der sie in engem Kontakt stehen, Akteneinsicht beantragt, ebenso bei der BaFin.

Inzwischen haben auch zahlreiche Rechtsschutzversicherungen Kostenschutz für ein Tätigwerden in der Angelegenheit erteilt, den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten ist es dabei in diversen Fällen, in denen sich die jeweilige Rechtsschutzversicherung auf ein sog. „Spiel- und Wettgeschäft“ berufen hat, doch noch gelungen, Kostenschutz zu erzielen. Der BSZ e.V., der auch mit sehr renommierten BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien in der Schweiz zusammen arbeitet, prüft gerade auch die Haftung der Vermittlungsunternehmen, die in der Schweiz noch tätig waren oder sind.

Betroffene aus den 3 Ländern Deutschland, Schweiz sowie Österreich können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Dubai Oil Industries Inc./Real Estate & Oil/Saxonia Sparkasse Inc." anschließen, die BSZ e.V.-Interessengemeinschaft wird von namhaften BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien aus diesen 3 Ländern betreut.

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Mittwoch, Oktober 07, 2009

David gegen Goliath – Commerzbank erneut verurteilt.

Medienfonds-Anleger bekommt über 130.000 Euro Schadensersatz.

Ein weiterer Fall von Schadensersatzanspruch eines Medienfondsbesitzers erschüttert die Grundfesten eines renommierten Finanzinstituts. Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte die Commerzbank zur Zahlung von 131.786 Euro an einen geschädigten Medien-Fonds-Anleger. Eine außergerichtliche Einigung strebte der Kläger zwar an, konnte diese aber aufgrund mangelnder Beteiligung der Bank nicht durchsetzen.

Laut dem richterlichen Urteil hätte der Kläger, vertreten durch die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht, eine „umfassende bedarfsorientierte Beratungsleistung“ seitens der Commerzbank zu erwarten gehabt. Diese fand aber nicht statt.

Bei der Anlageberatung im Jahr 2004 informierte die Bank den Fondsinteressierten nicht über die erzielten Provisionen. Nach Auffassung des Richters liegt somit klar eine Verletzung der Aufklärungspflicht vor. Ebenfalls seien die im Prospekt enthaltenen Hinweise zu den anfallenden Kosten der damals vermittelten Medienfonds nicht ausreichend.

Ein klarer Fehler der Commerzbank, dessen Konsequenzen sie jetzt in vollem Umfang zu tragen hat. Außergerichtliche Einigungen scheinen bei der derzeitigen Menge an Einzelklagen durchaus sinnvoll, nicht zuletzt für den Steuerzahler. So auch die Meinung von BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens- Peter Gieschen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht von der Kanzlei KWAG: „Generell raten wir Anlegern in Medienfonds zu einer außergerichtlichen Einigung mit dem entsprechenden Finanzinstitut. Allerdings zeigt sich bis dato die Commerzbank nicht allzu gesprächs- und zahlungsbereit. Oftmals ist der gerichtliche Weg die einzige Möglichkeit für die Anleger, ihren Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Allerdings dürfte es nicht mehr lange dauern, bis die Commerzbank unter dem Druck der Rechtsprechung nachgibt und sich dialogfreudiger zeigt“.

Bereits jetzt zeigen die knapp hundert gewonnenen Prozesse der KWAG mit einem Streitwert von über 4.000.000 Euro an den Landgerichten eine klare Tendenz. Es scheint somit nur noch eine Frage der Zeit, bis David in Form der Anleger Goliath endgültig zu Fall bringt.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Film Fonds" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.10.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Samstag, Oktober 03, 2009

Capital Garant Gruppe: Capital Garant Ratenfonds - erneut kritische Berichterstattung im Manager-Magazin

Erneut steht der CAPITAL GARANT Ratenfonds, Nachfolger des CAPITAL GARANTIEFONDS 02 GmbH & Co KG, im Visier kritischer Berichterstattung der Fachmedien. So hatte die Online-Ausgabe des bekannten Manager-Magazins mit ausführlicher Berichtserstattung am 30.09.2009 zur Bewertung von geschlossenen Fonds durch den TÜV-Nord auch auf die fragwürdige Bewertung des Capital Garant Ratenfonds aus Neubiberg verwiesen.

Wie schon vorher das Fachmagazin "Capital" in der Ausgabe 08/2009 und die "Financial Times Deutschland" wird als bezeichnendes Beispiel für die mehrfach in den Medien kritisierten Bewertungspraktiken des TÜV im Zusammenhang mit Fondskonstruktionen immer wieder auf den Capital Garant Ratenfonds verwiesen.

Obwohl die Gültigkeit des kritisierten "TÜV-Siegels" mit dem umstrittenen Prädikat "sehr gut" zum 10.07.2009 bereits abgelaufen ist, bewirbt die Capital Garant Gruppe auf Ihrer Internetseite plakativ weiterhin das Fondskonzept des Capital Garant Ratenfonds. Ob dieses Fondskonzept allerdings besser aufgeht als das Konzept des Vorgängers CAPITAL GARANTIEFONDS 02 GmbH & Co KG bleibt abzuwarten.

So hatte der Vorgänger Capital Garantiefonds 02 nach erheblichen Verlusten in den Vorjahren auch im Jahr 2008 einen deutlichen Jahresfehlbetrag erwirtschaftet. Die Vertrauensanwälte des BSZ e.V. von der Kanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena sehen daher für diesen Fonds kaum noch Aussichten auf Erfolg und befürchten ein vorzeitiges Ende. Fondsgesellschafter, die von der Rechtsanwaltskanzlei MHG Jena vertreten werden, erklären regelmäßig die außerordentliche Kündigung und suchen damit lieber den vorzeitigen Fondsausstieg. BSZ-Rechtsanwalt Steffen Hielscher von MHG Jena erklärt: "Mit der Kündigung wird neben dem vertraglich zugesicherten Abfindungsguthaben Schadensersatz gegenüber der Fondsgesellschaft für die Anleger geltend gemacht."

Für Anleger interessant sein dürften im Falle einer Fehlinvestition bei ihrem Engagement am Capital Garant Ratenfonds die Ausführungen im Bericht des Manager-Magazins zur möglichen Haftung des TÜV bei nachgewiesener Fehlbewertung. So sehen Fachleute wie der im Bericht benannte Rechtsanwalt Fiala die Möglichkeit einer solchen Schadensersatzverpflichtung des TÜV.

Anleger, denen Fondskonstruktionen mit Hinweis auf ein TÜV-Siegel angeboten werden, sollten sich also nicht allein darauf verlassen und sich gegebenenfalls vorher eine fachliche und unabhängige Finanzberatung suchen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „CAPITAL GARANT Ratenfonds" anschließen.

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Donnerstag, Oktober 01, 2009

Montranus Medienfonds: Steuernachzahlungen werden konkret

Medienfondsanleger der Hannover Leasing GmbH & Co. KG müssen damit rechnen, in Kürze von den Finanzämtern zur Kasse gebeten zu werden. Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung rücken in den Vordergrund.

Steuersparmodell adieu
Einst machten Medienfonds als lohnendes Steuersparmodell bundesweit Furore. Jetzt geraten sie mit Negativschlagzeilen in die Presse. Anleger müssen seitens der Finanzämter mit empfindlichen Steuernachzahlungen nebst Zinsen rechnen. Für die Investoren der Medienfonds Montranus, Montranus II und Montranus III, hat die Befürchtung von Steuernachzahlungen bereits konkrete Gestalt angenommen. Am 13.08.2009 teilte die Hannover Leasing GmbH & Co. KG mit, dass sich die steuerlichen Anfangsverluste um ca. 52 % verringern werden. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzämter die Anleger in Kürze mit geänderten Steuerbescheiden konfrontieren werden. Die steuerliche Entwicklung macht den Betroffenen deutlich, dass ihre Beteiligung mit einem erheblichen finanziellen Schaden enden kann. Die nachträglich aberkannten Steuervorteile sind jedoch nur ein Teil des Problems. Daneben ist zu befürchten, dass sich das Investment entgegen den Anpreisungen der Berater auch anderweitig ungünstig entwickelt.

Fehlerhafte Beratungen
Die Beratungen zu den Medienfonds erfolgten meistens fehlerhaft. Der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar berichten Anleger, dass sie entgegen ihren Anlagezielen und ihrer Risikobereitschaft beraten wurden.Fast immer wurden auch Rückvergütungen (Kick- Back- Zahlungen) verschwiegen, welche der Anlageberater oder die beratende Bank im Zusammenhang mit der Anlageempfehlung seitens der Fondsgesellschaft erhalten hat. Die Folgen dieser Pflichtverletzungen sind Schadensersatzansprüche.

Positive Rechtsentwicklung bei Medienfonds
In den vergangenen Monaten gab es zahlreiche Urteile, in denen es der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar gelang, für geschädigte Medienfondsanleger in ähnlich gelagerten Fällen ihre Fondsbeteiligung vollständig rückabzuwickeln. Darüber hinaus bekamen die Anleger den Schaden erstattet, der durch die Steuernachzahlungen entstand. Mögliche Ansprüche richten sich gegen die finanzierende Bank, die beratende Bank und sonstige Anlageberater, welche den Medienfonds empfahlen.

Was ist zu tun?
Viele beunruhigte Medienfondsanleger fragen sich, wie sie sich jetzt verhalten sollen. Insbesondere zum Jahresende ist Vorsicht hinsichtlich etwaiger Verjährungsfristen geboten. Betroffene sollten ihre Ansprüche zeitnah durch eine auf den Anlegerschutz spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei überprüfen lassen.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Film-und Medienfonds" anzuschließen.

Mitgeteilt durch:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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MACRON Medienfonds: Anleger müssen mit hohen Verlusten rechnen

Investoren, die sich an dem Medienfonds MACRON Filmproduktion GmbH & Co. Projekt 1 KG beteiligt haben, drohen aufgrund der Lehman-Pleite hohe Verluste. Hinzu kommt, dass Anlegern des Fonds Steuervorteile aberkannt werden, die sie anfänglich für ihre Beteiligung erhalten haben.

Insolvenz der Lehman Brothers Bankhaus AG

Die Lehman Brothers Bankhaus AG hat für die von der Fondsgesellschaft ausgewählten Filme die Zahlungsverpflichtungen des Lizenznehmers übernommen. Durch die Schuldübernahme sollten die laufenden Ausgaben und die Ausschüttungen an die Anleger finanziert werden. Auf diese Mittel kann der Fonds nicht mehr zugreifen, nachdem über das Vermögen des Bankhauses das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Geschäftsführung des Fonds kündigte deshalb bereits an, dass die Rückführung der Bareinlage „im Wesentlichen“ nicht mehr erfolgen kann. Nach der Prognose der Geschäftsleitung müssen die Investoren des Medienfonds MACRON mit einem Verlust nach Steuern von 43 % des Kommanditkapitals rechnen.

Rückabwicklung der Beteiligungen

Anleger haben nach dieser Sachlage ein erhebliches Interesse ihre Beteiligung rückabzuwickeln. Um dieses Ziel zu erreichen, können Investoren den Anlageberater wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch nehmen oder gegen die einen Teil der Einlage finanzierende DSL-Bank vorgehen. Eine fehlerhafte Anlageberatung lässt sich regelmäßig damit begründen, dass die Anleger nicht über Rückvergütungen (Kick-Back-Zahlungen) aufgeklärt wurden. Daneben müssen Banken sich vorwerfen lassen, dass sie das Anlagekonzept nicht in dem erforderlichen Maß auf Plausibilität überprüft haben.

Verjährung im Auge behalten

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar hat in den vergangenen Monaten eine Vielzahl von Urteilen für geschädigte Medienfondsanleger erstritten. Neben einer vollständigen Rückabwicklung der Beteiligung bekamen die Anleger den Schaden erstattet, der Ihnen durch die Steuernachzahlungen entstand. Auf Grund der positiven Ergebnisse, welche die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar für Anleger von Medienfonds erzielte, empfehlen wir betroffenen Anlegern ihre Ansprüche zeitnah durch eine auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen. Hierbei sollten die Anleger insbesondere das Jahresende hinsichtlich etwaiger Verjährungsfristen im Auge behalten.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Film-und Medienfonds" anzuschließen.

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Real Estate & Oil Inc/Dubai Oil Industries/Saxonia Sparkasse Inc.: Die Spur führt nach Berlin!

Ehemaliger Vorsitzender der Real Estate & Oil Inc. antwortet dem BSZ e.V.! Wo ist „Helmut Lange“? BSZ e.V.-Vertrauensanwälte weiten Recherchen aus!

Im großen Kapitalanlagebetrugsfall führen Spuren von der Schweiz nach Berlin! Ehemaliger Vorsitzender eines Unternehmens antwortet dem BSZ e.V.! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen auch Vorgehen gegen mögliche Emissionsbank und Vermittlerhaftung von schweizerischen Vermittlungsgesellschaften!

Im Fall Dubai Oil Industries Inc./Real Estate & Oil Inc./Saxonia Sparkasse Inc. weitet sich der Kapitalanlagebetrugsfall inzwischen aus. Nach Erkenntnissen des BSZ e.V. wurde z.B. die Gesellschaft „Saxonia Sparkasse Inc.“ für einen Betrag in Höhe von 20.600,- € von einer „U.S. Corporation Services“ von einem „Herrn Weiss“ gekauft. Vorstandsvorsitzender dürfte ein US-amerikanischer Staatsbürger namens „Halverson“ gewesen sein. Auch bei der Dubai Oil Industries und der Real Estate & Oil ist sehr unwahrscheinlich, dass einer reellen Geschäftstätigkeit nachgegangen wurde und mehr gemacht wurde, als schöne Homepages zu schalten.

Inzwischen konnte vom BSZ e.V. auch in Erfahrung gebracht werden, dass mehrere Vermittlungsfirmen in der Schweiz die Anleger zu einem Investment in den Firmen bewegten, unter anderem ein noch tätiges Vermittlungsunternehmen mit Sitz in Zug, aber auch eine in der Schweiz tätige Firma namens „First Financial“, die inzwischen wohl Insolvenz anmelden musste. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth hierzu: „Unseren Erkenntnissen zufolge sind dabei Teile der Vertriebsmannschaft der inzwischen insolventen „First Financial“ inzwischen in Berlin im Vertrieb tätig.“ Der BSZ e.V. recherchiert hier weiter.

Die „Saxonia Sparkasse Inc.“ war dabei in Genf lediglich bei dem Büroservice Regus untergebracht und ist gegenwärtig nicht mehr erreichbar, unbestätigten Gerüchten zufolge hat die Züricher Staatsanwaltschaft die „Real Estate & Oil Inc.“ bereits Anfang des Jahres wieder aus dem Verkehr gezogen, auch hierbei handelte es sich wohl um eine lediglich in betrügerischer Absicht handelnde Firma.

Inzwischen konnte vom BSZ e.V. und BSZ e.V.-Mitgliedern mit einem Beteiligten der 3 Firmen, der in der Pfalz in Deutschland wohnt, Kontakt aufgenommen werden, der daraufhin schriftlich (das Schreiben liegt dem BSZ e.V. vor), bestätigte, bis zum April dieses Jahres für fast ein Jahr „Vorsitzender“ der Real Estate & Oil Inc. gewesen zu sein. Per schriftlichem Vertrag sei es dieser Person nicht gestattet gewesen, aktiv in die Abläufe der Gesellschaft einzugreifen. Als er erste kleinere Anzeichen bemerkte, dass mit der Firma etwas nicht stimmte, sei er sofort von seinem Vorstandsamt zurück getreten und habe dies auch den zuständigen Gremien mitgeteilt. Was diese Äußerungen für die Anleger zu bedeuten haben könnten, wird gerade von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten untersucht.

Der Kurs des Genusscheins der Real Estate & Oil z.B., der anfänglich bei 7,8 € lag, fiel anschließend auf einen Kurs von 0,003 € ab, was einem Wertverlust in Höhe von 99,8 % entspricht. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben inzwischen bei der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern, mit der sie in engem Kontakt stehen, Akteneinsicht beantragt, ebenso bei der BaFin.

Auch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat dabei wohl inzwischen Ermittlungen aufgenommen. Auch prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte inzwischen, ob im Fall Real Estate & Oil Inc. nicht eventuell eine bestimmte Emissionsbank in die Haftung genommen werden kann. „Der Name einer bestimmten Bank, die nach Erkenntnissen des BSZ e.V. auch in anderen Fällen teilweise als Emissionsbank auftritt, taucht erstaunlich häufig in dem Fall auf,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth. Ob die Real Estate & Oil Inc. bei der BaFin genehmigt war und ob tatsächlich, wie behauptet, eine Wertpapierkennnummer vergeben wurde, wird vom BSZ e.V. gerade geprüft.

Der BSZ e.V., der auch mit sehr renommierten BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien in der Schweiz zusammen arbeitet, prüft gerade auch die Haftung der Vermittlungsunternehmen, die in der Schweiz noch tätig waren oder sind.

Betroffene aus den 3 Ländern Deutschland, Schweiz sowie Österreich können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Dubai Oil Industries Inc./Real Estate & Oil/Saxonia Sparkasse Inc." anschließen, die BSZ e.V.-Interessengemeinschaft wird von namhaften BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien aus diesen 3 Ländern betreut.

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Mittwoch, September 30, 2009

SECI haftet geschädigten Anlegern des Multi Advisor Fund I

Mit Urteil vom 03.07.2009 (Az. 14 U 51/08) hat das OLG Karlsruhe einem der geschädigten Anleger des Multi Advisor Fund I Schadensersatz gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds zugesprochen.

Das OLG Karlsruhe begründete sein Urteil damit, dass andere unseriös geworbene Anleger durch die Kündigung eines Geschädigten keine Nachteile erleiden sollten. Deswegen könnten Betroffene nur mit Wirkung für die Zukunft kündigen, nicht aber geleistete Einlagen im Wege des Schadensersatzes vom Multi Advisor Fund I selbst zurückfordern. Dies gelte aber nicht für die Gründungsgesellschafter des Fonds selbst. Diese seien die Initiatoren und persönlich für die systematische Fehlberatung verantwortlich.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät betroffenen Anlegern prüfen zu lassen, ob die eingezahlten Beiträge zurückgefordert werden können. Gegen die SECI, einen der Gründungsgesellschafter, hat die BAFIN bereits Insolvenzantrag gestellt. Unklar ist momentan, ob die SECI tatsächlich bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Das zuständige Amtsgericht München hat das Insolvenzverfahren bislang nicht eröffnet.

Geschädigte Anleger sollten sich zügig ihren Anteil an dem noch vorhandenen Vermögen sichern. Sollte das Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden, können Anleger gegen die SECI klagen. Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger auch gegen die SECI. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, sollten die Anleger ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren anmelden lassen. Für Rückfragen stehen Betroffenen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte jederzeit zur Verfügung.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Multi Advisor Fund I GbR" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.09.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, September 25, 2009

Apollo Media GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG – erneuter Erfolg für Anleger!

Landgericht Düsseldorf verurteilt Mercurion AG zum Schadensersatz. BSZ-Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte erzielen einen weiteren Erfolg für Anleger der Apollo Media GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG.

Nachdem bereits das
OLG Köln, Urteil vom 15.04.2008,
OLG Köln, Urteil vom 19.08.2008 sowie das
LG Ellwangen, Urteil vom 16.04.2009
Anlegern wegen der fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit Beteiligungen an den Medienfonds Apollo Media GmbH & Co. 3., 4. und / oder 5. Filmproduktion KG Schadensersatz zugesprochen haben, hat das Landgericht Düsseldorf die anlegerfreundliche Rechtsprechung mit seiner Entscheidung vom 18.09.2009 bestätigt.

Mit Urteil vom 18.09.2009 hat das Landgericht Düsseldorf der von den BSZ-Vertrauensanwälten CLLB Rechtsanwälte vertretenen Klägerin Schadenersatz in Höhe von € 26.709,67 gegen die beratende Gesellschaft Mercurion AG zugesprochen. Auf deren Empfehlung hin hatte der Anleger, dessen Schadensersatzanspruch von der Klägerin geltend gemacht wurde, eine Beteiligung an der Apollo Media GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG erworben.

Hintergrund für die Verurteilung der Mercurion AG war die unterbliebene Aufklärung des Anlegers vor der Anlageentscheidung darüber, dass bereits am 24.1.1997 vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen Zweifel an der Seriosität und Bonität des Erlösausfallversicherers des Fonds, nämlich der New England International Surety Inc. (NEIS) geäußert wurden. Die Ansprüche seien nicht verjährt, so das Gericht, da selbst aus Geschäftsberichten bis Ende 2005 keine konkreten Tatsachen zu entnehmen seien im Hinblick auf die Falschberatung zum Erlösausfallversicherer NEIS.

Das Urteil, so Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz von der BSZ Vertrauenskanzlei CLLB Rechtsanwälte, hat ebenso wie die bereits in 2008 von der Kanzlei erstrittenen Urteile des 24. Senats des OLG Köln sowie das im April 2009 erstrittene Urteil des LG Ellwangen zugunsten geschädigter Anleger von Apollo – Medienfonds weitreichende Konsequenzen für alle Anleger der Apollo Media Fonds 3, 4 und 5.

Sofern Anleger vorgenannter Medienfonds von ihren Beratern nicht darüber aufgeklärt wurden, dass das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen bereits mit Pressemitteilung vom 24.01.1997 vor der Erlösausfallversicherung NEIS gewarnt hatte, besteht nach Auffassung der Landgerichte Düsseldorf und Ellwangen sowie des Oberlandesgerichts Köln und des Oberlandesgerichts Hamm Anspruch auf vollen Schadenersatz. Die Schadensersatzansprüche sind nach Ansicht dieser Gerichte nicht verjährt.

Anlegern der Apollo Media Fonds 3, 4 und 5 ist daher nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz von der BSZ-Vertrauenskanzlei CLLB Rechtsanwälte, der die Klageparteien in den Verfahren vor den Landgerichten Düsseldorf und Ellwangen sowie dem Oberlandesgericht Köln vertrat, dringend anzuraten, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen zu lassen.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.09.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, September 24, 2009

Über 50 gewonnene Prozesse seit Anfang Juli und mehr als 2,5 Millionen Euro für die Anleger

Aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main spricht einem Anleger des VIP 4 Medienfonds 94.980 Euro zu, Commerzbank muss zahlen.

In mehr als 50 Einzelurteilen an verschiedenen Landgerichten erstritt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG eine Schadenersatzsumme von insgesamt 2.678.441 Euro seit dem 1. Juli 2009. Die Rechtsanwälte vertreten etwa 1.500 Anleger verschiedenster Medienfonds. „Insgesamt schätze ich es auf knapp 100 positive Medienfonds-Urteile und rund 4 Millionen Euro erstrittene Ansprüche“, erklärt Jens-Peter Gieschen, BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht von der Kanzlei KWAG.

In seinem aktuellen Urteil vom 28.08.2009 spricht das Landgericht Frankfurt am Main dem Anleger des VIP 4 Medienfonds 94.980 Euro zungunsten der Commerzbank zu. „Seit Bekanntwerden der neuen steuerlichen Aberkennungen der VIP-Medienfonds erhalten wir sehr viele Anfragen von Anlegern, die extrem verunsichert sind. Wir raten diesen jetzt zu handeln, um immer größer werdende Schäden zu vermeiden“. Dabei kommt den Investoren die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu der Offenbarungspflicht von Innenprovisionen zu Hilfe. Der BGH betonte in mehreren Entscheidungen seit dem 20. 1. 2009 (XI ZR 510/07), dass auch Anbieter von geschlossenen Fonds und insbesondere der Vertrieb solcher Beteiligungsmodelle über erhaltene Innenprovisionen ungefragt aufzuklären hat. Wird dieses unterlassen, hat der Anleger schon ungeachtet etwaiger Aufklärungspflichtverletzungen im Rahmen eines Beratungsgespräches Anspruch auf Schadenersatz.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gieschen erläutert dazu: „Der Anleger kann dann von den in den Vertrieb eingeschalteten Banken verlangen, so gestellt zu werden, als habe er die Anlage nicht getätigt. Das bedeutet für den Anleger die Rückzahlung des eingesetzten Eigenkapitals, die Verzinsung des Eigenkapitals mit etwa vier Prozent sowie die Übernahme der Säumniszinsen durch die Bank. Unsere Erfolgsquote bei Prozessen liegt bei deutlich über 90 Prozent“.

Für geschädigte Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „VIP" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.09.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

EECH AG LG Hamburg verurteilt ehemaligen Vorstand zur Zahlung von Schadenersatz

EECH AG – LG Hamburg verurteilt ehemaligen Vorstand zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von € 30.000,00 wegen Kapitalanlagebetrug – Vorstand muss zudem die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen.

Das Landgericht Hamburg gab nun erstmals drei von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte betreuten Anlegerklagen gegen den ehemaligen Vorstand der EECH Energy Consult Holding AG (EECH AG), Herrn Michael B. in vollem Umfang statt.

Der ehemalige Vorstand der EECH AG wurde zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von insgesamt € 30.000,000 sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten der Anleger verurteilt. Das Gericht stützt seine Entscheidungen vom 31.08.2009 auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Kapitalanlagebetrugs des Vorstands zu Lasten der jeweils klagenden Anleger der EECH AG. Die Urteile wurden teilweise damit begründet, dass die EECH AG die mittels der ausgegebenen Inhaberteilschuldverschreibungen „Anleihe Solar“ und „Anleihe Frankreich“ eingeworbenen Gelder in erheblichem Umfang nicht im Bereich von regenerativen Energien, sondern zum Ankauf von Kunst verwendet wurden.

Nach Auffassung des Gerichts und der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte hätte im Prospekt angegeben werden müssen, dass die Gelder aus den Inhaberteilschuldverscheibungen „Anleihe Solar“ auch für den Ankauf von Kunstwerken verwendet werden, da es sich hierbei um eine rein spekulative Anlageform handelt. Das Gericht stellte in seinen Entscheidungsgründen fest, dass der Vorstand vorsätzlich gehandelt hat und daher den Anlegern den ihnen entstandenen Schaden nebst Verfahrenskosten in voller Höhe ersetzen muss.

Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig. Der anwaltliche Vertreter des Vorstands hat bereits angekündigt, Berufung gegen das Urteil einzulegen. In einem ersten Antrag zur Berichtigung des Tatbestands führte der Prozessbevollmächtigte des Vorstands aus, dass dieser weiterhin bestreite, dass die EECH AG Kunstgeschäfte getätigt habe.

Dieser Vortrag ist nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte nur schwer nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass die EECH AG bereits vom Hanseatischen OLG wegen dieser Kunstkaufgeschäfte rechtskräftig zur Rückzahlung der Anleihen verurteilt wurde und die Kunstgeschäfte daher gerichtsbekannt sein dürften. Zudem ergeben sich die Kunstgeschäfte der EECH AG aus deren eigenem Geschäftsbericht aus dem Jahr 2005. (Jahresabschluss vom 31.12.2005). Im Zeitpunkt der Erstellung des Geschäftsberichts aus dem Jahr 2005 war Herr Michael B. als Vorstand der EECH AG bestellt. Es bleibt abzuwarten wie das nun zuständige Hanseatische OLG den Sachverhalt berurteilt.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „EECH AG" anzuschließen.

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Dienstag, September 22, 2009

Multi Advisor Fund I war darauf angelegt die Anleger zu schädigen.

OLG München und OLG Karlsruhe bestätigen Rechtsauffassung der Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte: Multi Advisor Fund I war darauf angelegt die Anleger zu schädigen.

Zwischenzeitlich haben zwei Oberlandesgerichte das bestätigt, was die Anleger der Multi Advisor Fund I schon seit langem ahnten: Die Multi Advisor Fund I GbR und deren Vertrieb hatten einzig den Zweck, die Anleger zu schädigen.

Konkret hatte das OLG München (Gz. 21 U 3291/08) bereits am 26.01.2009 entschieden, dass der für den Vertrieb des Fonds verantwortliche, einschlägig bekannte Michael Turgut gezielt die Berater unzureichend geschult hatte, damit diese den Anlegern keine Risiken des Multi Advisor Fund I aufzeigen konnten. Die Kunden wurden „durch unwahre Behauptungen zur Zeichnung der Geldanlage veranlasst“, so das OLG München wörtlich.

Nunmehr hat das OLG Karlsruhe (Gz. 14 U 51/08) am 03.07.2009 unter Hinweis auf das OLG München entschieden, dass für diese Schädigung nicht nur der Vertrieb, sondern die Multi Advisor Fund I GbR selbst verantwortlich ist. Die hat sich des Vertriebs des Herrn Turgut bei der Beschaffung von Kapital bedient und ist deshalb für dessen Treiben verantwortlich.

Nach Auffassung von Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Veronika Knodt, MBA, von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte ist mit diesen ersten obergerichtlichen Entscheidungen der Weg dafür geebnet, Anleger vor unberechtigten Einlagennachforderungen zu schützen.

Betroffene sollten überdies nunmehr prüfen lassen, inwieweit eine Chance besteht, bereits eingezahltes Geld von der Multi Advisor Fund I GbR oder seinem Vertrieb zurückzufordern. Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Multi Advisor Fund I GbR" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.09.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Betrugsfall großen Ausmaßes bestätigt sich!

Betrugsfall großen Ausmaßes bestätigt sich! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte weiten Ermittlungen aus!!

Erfolg für den BSZ e.V. und die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte: Einer der Hintermänner der 3 Betrugsfirmen, ein deutscher Staatsbürger, ist ausgemacht. Mehrere Staatsanwaltschaften ermitteln. BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen auch Vorgehen gegen mögliche Emissionsbank und Vermittlerhaftung einer schweizerischen Vermittlungsgesellschaft!

Im Fall Dubai Oil Industries Inc./Real Estate & Oil/Saxonia Sparkasse Inc. weitet sich der Kapitalanlagebetrugsfall inzwischen aus. Nach Erkenntnissen des BSZ e.V. wurde z.B. die Gesellschaft „Saxonia Sparkasse Inc.“ für einen Betrag in Höhe von 20.600,- € von einer „U.S. Corporation Services“ gekauft, es ist sehr zweifelhaft, ob überhaupt eine solide Geschäftstätigkeit erfolgte. Auch bei der Dubai Oil Industries und der Real Estate & Oil ist sehr unwahrscheinlich, dass einer reellen Geschäftstätigkeit nachgegangen wurde und mehr gemacht wurde, als schöne Homepages zu schalten.

Anleger berichten teilweise davon, von den angeblichen Verantwortlichen nach Wien in ein Hotel „Imperial“ eingeladen worden zu sein, um sich von der Werthaltigkeit des Investments überzeugen zu können, ein Herr „Dr. Rössler“ oder ein Herr „Dr. Reisinger“ hätten dann in einem Meeting das Investment vorgestellt, dabei soll angeblich auch der OPEC-Vorsitzende Hr. Kaheli anwesend gewesen sein, auch Flug und Aufenthalt im Hotel seien von den Firmen bezahlt worden. “Nach unseren Erkenntnissen handelte es sich hierbei lediglich um ein groß angelegtes Betrugsmodell, um Anleger zu ködern,“ so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth, „es wurde wohl lediglich eine Geschäftstätigkeit vorgetäuscht.“

Nach Recherchen des BSZ e.V. war die „Saxonia Sparkasse Inc.“ dabei in Genf lediglich bei dem Büroservice Regus untergebracht und ist gegenwärtig nicht mehr erreichbar, unbestätigten Gerüchten zufolge hat die Züricher Staatsanwaltschaft die „Real Estate & Oil Inc.“ bereits Anfang des Jahres wieder aus dem Verkehr gezogen.

Andere Personen berichten davon, dass sie von einem „Herrn Blumenthal“ aus der Schweiz, oder einem „Herrn Achenbach“ zur Geldanlage überredet worden seien, und mitgeteilt wurde, dass der anstehende Börsengang der Real Estate & Oil eine Möglichkeit für Kapitalanleger sei, wie es sie seit dem Börsengang der Internetpioniere AOL u.a. seit 1993 nicht mehr gegeben habe.

Die Anleger, die sich beim BSZ e.V. inzwischen gemeldet haben, investierten darauf hin zwischen 2.000,- € und 850.000,- € in das jeweilige Kapitalanlage-Angebot. Der Kurs des Genusscheins der Real Estate & Oil z.B., der anfänglich bei 7,8 € lag, fiel anschließend auf einen Kurs von 0,003 € ab, was einem Wertverlust in Höhe von 99,8 % entspricht. Hauptverantwortlicher dürfte dabei auch, neben anderen Verantwortlichen, ein deutscher Staatsbürger aus der Pfalz sein, der teilweise auch ausdrücklich als Verantwortlicher genannt wird.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben inzwischen bei der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern, mit der sie in engem Kontakt stehen, Akteneinsicht beantragt, ebenso bei der BaFin. Auch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat dabei wohl inzwischen Ermittlungen aufgenommen. Auch prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte inzwischen, ob im Fall Real Estate & Oil Inc. nicht eventuell eine bestimmte Emissionsbank in die Haftung genommen werden kann. „Der Name einer bestimmten Bank, die nach Erkenntnissen des BSZ e.V. auch in anderen Fällen teilweise als Emissionsbank auftritt, taucht erstaunlich häufig in dem Fall auf,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth.

Auch wird gerade die Haftung eines Vermittlungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz geprüft, vor allem eine bestimmte Vermittlerfirma mit Sitz in Zug, Schweiz, hatte mit den Anlegern teilweise Kontakt aufgenommen und diesen zur Anlage geraten. Der BSZ e.V., der auch mit BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien in der Schweiz zusammen arbeitet, prüft gerade auch die Haftung dieses Vermittlungsunternehmens, das gegenwärtig noch tätig ist.

Betroffene aus den 3 Ländern Deutschland, Schweiz sowie Österreich können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Dubai Oil Industries Inc./Real Estate & Oil/Saxonia Sparkasse Inc.“ anschließen, die BSZ e.V.-Interessengemeinschaft wird von namhaften BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien aus diesen 3 Ländern betreut.

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Akzenta AG: Amtsgericht Rosenheim beschließt Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Wie das Amtsgericht Rosenheim mitteilte, hat es am 15.09.2009 das Insolvenzverfahren über die Akzenta AG eröffnet. Das Unternehmen hatte am 15.04.2009 selbst den Antrag wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit gestellt. Das Amtsgericht Rosenheim hat dies nun mit Beschluss vom 15.09.2009 bestätigt. Gleichzeitig wurde als Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Axel Bierbach eingesetzt.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei CLLB Rechtsanwälte ist bereits seit einigen Jahren in dem Fallkomplex Akzenta AG tätig und hat in diesem Zusammenhang auch mehrere dingliche Arreste und Urteile gegen das Unternehmen erzielt.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Betroffenen trotz der Insolvenz des Unternehmens hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen nicht chancenlos dastehen.

„In Betracht kommen hier neben der Möglichkeit, die Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden, insbesondere auch Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen der Akzenta AG“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz. „Zu beachten ist hierbei, dass gegen ehemalige Vorstände der Akzenta AG bereits rechtskräftige Strafurteile wegen gewerbsmäßigem Bandenbetrugs und wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigem Bandenbetrugs ergangen sind. Ferner bestehen im Einzelfall auch Schadensersatzansprüche gegen Vermittler, wenn diese nicht über die Risiken aufgeklärt haben.“

Für geschädigte Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Akzenta AG" anzuschließen.

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Samstag, September 19, 2009

Schwerwiegende Vorwürfe gegen Rechtsschutzversicherer und Rechtsanwälte

Der Artikel des Autors Mike Bohm vom 06.09.2009 in der Schweizer News4Press.com unter dem Titel: „RECHTSSCHUTZ bietet oft keinen Schutz • Wer schützt den Kunden vor seinen eigenen Anwalt? (http://www.news4press.com/RECHTSSCHUTZ-bietet-oft-keinen-Schutz-%E2%80%A2-_491339.html) enthält schwerwiegende Vorwürfe gegen Rechtsschutzversicherer und Anwälte, die nicht unwidersprochen bleiben können.

Dazu hat der BSZ e.V. den BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. jur. Ulf Solheid, (08468 Reichenbach/ Vogtland, www.ra-dr-solheid.de) um eine Stellungnahme gebeten.

BSZ: Herr Dr. Solheid was sagen Sie zu der Behauptung Rechtsschutzversicherungen seien unnütz und eine Abzockmöglichleit für Rechtsanwälte?

Dr. Solheid: Rechtsschutzversicherungen sind nicht oft unnütz und bilden erst recht keine „Abzockmöglichkeit für Juristen“ die zum Gesetz geworden ist.

Das Versicherungsprodukt „Rechtsschutz“ ist sehr komplex und die richtige Eindeckung mit den modulmäßigen konzeptierten Deckungen gehört zu einer der anspruchsvollsten Aufgaben der Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsmakler. Es bedarf einer genauen Analyse des Risikoprofils des Kunden und einer umfangreichen Aufklärung über die Grenzen der Deckungen, damit keine unbekannten Deckungslücken entstehen.

Im Laufe der Jahre wurde die Deckung der Rechtschutzversicherungsverträge immer mehr eingeschränkt, indem die „Spitzenrisiken“ aus dem Deckungskonzepten entnommen wurden. Die Erweiterung der Ausschlüsse ist eine Konsequenz des Versicherungskonzept per se, das Spitzenrisiken einer Versichertengemeinschaft nicht zuzumuten sind. Ein gut beratender Versicherungsvermittler wird darauf achten, dass alte Verträge mit den alten Beitrittsbedingungen mit den erweiterten Konzepten aufrechterhalten bleiben (beispielsweise ARB 75).

Die Rechtsschutzversicherungssparte bot in der Vergangenheit versicherungstechnische Gewinne für die Unternehmen. Inwieweit der Autor hier recht hat, zeigen die Bilanzen der Versicherungsgesellschaften.

Deswegen jedoch von einer „Abzocke“ zu sprechen ist unangemessen, erst recht, soweit Rechtsanwälte hierbei angesprochen sind. Der Rechtsanwalt hat keinerlei Vorteil von versicherungstechnischen Gewinnen der Versicherer. Im Gegenteil: Bei seinem Bestreben, für den Mandanten Rechtsschutz zu erkämpfen, erschwert sich die Arbeit des Mandanten orientierten Rechtsanwalts durch die enger werdenden Deckungskonzepte.

BSZ: Seit Jahren soll , wie in dem Artikel behauptet wird, der Rechtsschutz der beste Gewinngarant für Versicherungen und dubiose Juristen sein. Kann man das so stehen lassen?

Dr. Solheid: Dass der Rechtsschutz der beste Gewinngarant für Versicherungen und dubiose Juristen sein soll ist absurd. Um die Kosten der Rechtsschutzschäden zu reduzieren, bieten beispielsweise die Rechtsschutzversicherer über Hotlines eigene Rechtsberatungen an und stellen sich dadurch durchaus in Konkurrenz zur Anwaltschaft.

Gewinngarant für den Rechtsanwalt ist dessen solide und gute Arbeit, Erfolgsgarant für den Versicherer ist dessen maßgerechte Eindeckung und kundenorientierte Serviceleistung.

Wenn der Kunde nicht weiß, was versichert ist, so liegt das daran, dass er sich nicht der Mühe unterzogen hat, den Vertrag zu lesen, den er mit dem Versicherer abgeschlossen hat. Diese Mühe wird im niemand ersparen können, erst recht nicht der Rechtsanwalt im nachträglich eingetretenen Schaden.

BSZ: Herr Dr. Solheid was ist zu diesem Zitat aus dem genannten Artikel zu sagen?: „Übrigens kostet Recht in den meisten Fällen nichts, denn gewinnt man den Prozess, zahlt der Gegner die Kosten, verliert man, hat der eigene Anwalt einem einen Schaden zugefügt und muss Regress leisten.“


Dr. Solheid: Kein Rechtsanwalt kann den Erfolg eines Rechtsstreits garantieren. Die Urteile werden von Richtern gesprochen und Richter sind Menschen, die auch irren können. Der Rechtsschutz-Deckungsanspruch kann bereits wegen des erforderlichen Verschuldens nicht mit einem Haftungsanspruch gegen den Anwalt ausgetauscht werden.

Als Hilfsmittel für die Versicherte ohne Deckungsschutz kann stattdessen eine Finanzierung über einen Prozessfinanzierer infrage kommen.

BSZ: „Rechtsschutzversicherungen sind oft unnütz und leisten nicht, wenn man sie braucht. VieIe Risiken sind nicht versichert. Kunden wiegen sich in Sicherheiten, die nicht gegeben sind.“ Das sind weitere Behauptungen die in dem Beitrag aufgestellt werden. Ist das wirklich so?

Dr. Solheid: Gegen Deckungslücken hilft (seit Beginn dieses Jahres für alle Versicherungsverträge) § 6 des neuen Versicherungsvertragsgesetzes. Nach dieser Vorschrift ist der Versicherer bei erkennbarem Beratungsanlass (hier Deckungslücke) gehalten, die Deckungskonzepte des Versicherungsnehmers = Kunden zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um Lücken zu schließen. Individualvereinbarungen mit dem Versicherer sind nicht unüblich.

Verletzt der Versicherer/Versicherungsvermittler diese Verpflichtung, ist der zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.
Makler haften im Falle von erkennbaren Deckungslücken bei Nichteindeckung ohnehin aufgrund der Sachwalterhaftung des Bundesgerichtshofs.

Im Ergebnis ist dem Autor des angegriffenen Urteils daher entgegenzuhalten: „ se tacuisses...“

BSZ: Herr Dr. Solheid wir danken Ihnen für das Gespräch.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.09.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Freitag, September 18, 2009

Multi Advisor Fund I GbR

Insolvenzgerüchte verunsichern Anleger der Multi Advisor I GbR und der Capital Advisor II GbR.

Stuttgart/Dieburg, 18.09.2009 – Seit einigen Tagen kursieren Gerüchte, dass für die European Securities Invest SECI GmbH (SECI GmbH) Insolvenzantrag gestellt worden ist. Die SECI GmbH ist Initiatorin der Multi Advisor Fund I GbR (MAF) und der Capital Advisor II GbR; weitere Gründungsgesellschafterin des MAF war die mittlerweile insolvente Privatbank Reithinger GmbH & Co. KG.

Das Geschäftsmodell des MAF besteht laut den Angaben im Emissionsprospekt in der Investition in Immobilien, Beteiligungen an anderen Gesellschaften, Wertpapierfonds und Alternativen Investments (Hedge-Fonds). Anleger konnten sich als Mitgesellschafter an dem MAF beteiligen (sog. Unternehmensbeteiligung). Ihre Einlage wurde entweder als Einmalzahlung, durch Ratenzahlungen, oder durch eine Kombination von Einmal- und Ratenzahlung erbracht. BSZ-Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte führt hierzu aus: „Bei dieser Beteiligungsform besteht grundsätzlich ein Totalverlustrisiko der Einlage. Der Anleger haftet darüber hinaus persönlich mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft“. Hierauf wird sogar im Emissionsprospekt des MAF beiläufig hingewiesen. So heißt es dort: „Das maximale Risiko dieser Beteiligung ist der Totalverlust des gezeichneten Kapitals sowie die persönliche Haftung des Anlegers mit seinem Privatvermögen für Verbindlichkeiten des Multi Advisor Fund I.“ „Deshalb“, so der Emissionsprospekt weiter, „handele es sich um ein Produkt nur für erfahrene Anleger“.

Dessen ungeachtet wurden die Beteiligungen an dem MAF vorrangig an unerfahrene Kleinanleger vermittelt. Der Vertrieb dieser Beteiligungen erfolgte seinerzeit hauptsächlich über die IFF AG aus Hof. Vorstand der IFF AG ist Herr Michael Turgut, der auch der Vorstand der mittlerweile insolventen Futura Finanz AG war und in Verbraucherschutzkreisen wegen des Vertriebs von meist hochriskanten Beteiligungen nicht „den besten Ruf“ hat. Die Süddeutsche Zeitung berichtete im Zusammenhang mit dem Vertrieb des MAF in ihrer Ausgabe vom 29.07.2005 bereits wie folgt:

„Denn Turguts Vertriebstruppe verhökert am liebsten hochriskante unternehmerische Beteiligungsmodelle an Kleinanleger – frei nach dem Verkäufermotto „anhauen, umhauen, abhauen“.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz aufgestellt, dass Anleger bei Wertpapiergeschäften anleger- und objektgerecht aufzuklären bzw. zu beraten sind. Das bedeutet, dass Inhalt und Umfang der Aufklärungs- bzw. Beratungspflicht bei Anlagegeschäften von mehreren Faktoren bestimmt werden, die sich einerseits auf die Person des Anlegers und andererseits auf das Anlageobjekt beziehen.

BSZ Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte: „Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Beteiligungen dieser Art sehr oft als lukratives Investment dargestellt werden, ohne dass die Anleger auf die tatsächlichen Risiken hingewiesen wurden. Auch unsere Mandanten haben uns gegenüber diese Praxis bestätigt. Nach unserer Rechtsauffassung gibt es oft mehrere Ansatzpunkte, sich von der Beteiligung zu lösen.“

Grundsätzlich dürfte daher bei den Anlegern des MAF ein erheblicher Beratungsbedarf bestehen. Anleger des MAF sind daher gut beraten, sich mit einem auf dem Gebiet des Kapitalsanlagerechts erfahrenen Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass durch die Hinweise im Prospekt die Schadensersatzansprüche nicht ohne weiteres auf der Hand liegen, sondern vielmehr entsprechend begründet werden müssen.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Multi Advisor Fund I GbR" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.09.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, September 17, 2009

100 % -tige Wiedergutmachung für geschädigten Anleger der VG Vermögensgarant AG

Die BSZ-Vertrauensanwälte der auf das Kapitalanlagerecht ausgerichteten Kanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena verweisen auf ein gerade erstrittenes Urteil vom 14. September 2009 vor dem LG Hamburg (Az. 323 O 289/08), bei dem einem geschädigten Anleger der VG Vermögensgarant AG ein Schadenersatzanspruch gegen den Vermittler der Anlage zugesprochen wurde.

Als Schadenersatz muss der Vermittler nun an den Anleger die ursprünglich eingezahlte Summe zuzüglich einer angemessenen Verzinsung abzüglich der bereits erhaltenen Auszahlung aus dem Insolvenzplanverfahren bezahlen. Somit verbleibt auf Seiten des Anlegers kein Schaden mehr aus seiner Beteiligung in die Inhaberschuldverschreibungen der VG Vermögensgarant AG.

Ebenfalls zeigte sich in dem Verfahren wieder einmal, dass sehr viele Vermittler, welche die Inhaberschuldverschreibungen der VG Vermögensgarant AG vertrieben haben, über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen. Diese muss auch in dem Verfahren vor dem LG Hamburg nun den ausgeurteilten Betrag an den Anleger bezahlen.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern aus der Kanzlei MHG Rechtsanwälte warnt insbesondere „die zumeist berechtigten Ansprüche der betroffenen Anleger der VG Vermögensgarant AG verjähren zum Jahresende 2009. Damit sind die Ansprüche dann nicht mehr rechtlich durchsetzbar.“ Daher rät Dr. Morgenstern allen betroffenen Anlegern dazu, so schnell wie möglich durch spezialisierte Rechtsanwälte Ihre Ansprüche prüfen und durchsetzen zu lassen.

Für Fragen oder Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche stehen betroffenen Anlegern die BSZ-Vertrauensanwälte gern zur Verfügung. Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Vermögensgarant AG" anzuschließen.

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Montag, September 14, 2009

1 Jahr Lehman-Pleite: Erfolge der IG Lehman im BSZ e.V.

Vor einem Jahr wurde Lehman Brothers insolvent. BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Lehman-Zertifikate im BSZ e.V. kann erste große Erfolge verbuchen! Interview mit BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Rohde & Späth.

Vor einem Jahr ging die US-Investmentbank Lehman Brothers in die Insolvenz. Durch diese Pleite wurden nicht nur Milliardenwerte vernichtet, sondern auch ca. 50.000 deutsche Anleger, die ihr Geld in Zertifikaten von Lehman Brothers angelegt hatten, wurden auf einen Schlag mit dem Totalverlust ihrer Anlagen konfrontiert, der Schaden für die deutschen Zertifikate-Anleger dürfte sich auf ca. 500 Mio. Euro belaufen.

Inzwischen haben sich nicht nur mehrere hundert Anleger der Interessengemeinschaft "Lehman-Zertifikate" im BSZ e.V. angeschlossen, sondern es konnten im Verlauf dieses Jahres von der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Lehman-Zertifikate, die von mehreren renommierten BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien aus ganz Deutschland betreut wird, auch die ersten großen Erfolge erzielt werden:

So wurde in einem ersten Fall, der von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth aus Berlin geführt wurde, die Postbank vom Landgericht Potsdam zum vollständigen Schadensersatz in Höhe von ca. 38.000,- Euro an die dortigen Anleger wegen der Vermittlung von Lehman Brothers-Zertifikaten verurteilt (Urteil des LG Potsdam vom 24.06.2009, Az. 8 O 61/09), noch nicht rechtskräftig).

Zahlreiche weitere Klagen werden von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten zur Zeit für Geschädigte vor Gerichten in ganz Deutschland geführt, die nächsten Urteile sind in Kürze zu erwarten. In einigen Fällen ist es den BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien inzwischen auch gelungen, vernünftige Vergleiche für die Geschädigten mit den vermittelnden Banken abzuschließen, in denen die Geschädigten zwischen 45 % und, bei kleineren Beträgen, 100 % ihres Schadens ersetzt erhielten, aktuell zum Beispiel in einem Vergleich, der von der Kanzlei Rohde & Späth für eine Geschädigte geschlossen wurde, die ca. 42.000 Euro verloren hatte und ca. 25.400 Euro und somit ca. 60 % ihres Schadens von der Frankfurter Sparkasse ersetzt erhält (Az. 2-19 O 193/09 vor dem LG Frankfurt am Main).

Inzwischen konnten von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten auch vielfältige Informationen zu der wichtigen Frage zusammen getragen werden, in welcher Höhe die vermittelnden Banken Provisionen, sog. "kick-backs", für die Vermittlung der Lehman-Zertifikate erhalten haben, für viele Fälle konnte ermittelt werden, welche Provisionen die vermittelnden Banken erhielten. In vielen Fällen ist es den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten dabei gelungen, für rechtsschutzversicherte Geschädigte Kostenschutz bei den diversen Rechtsschutzversicherungen zu erreichen, in einigen Fällen konnten Rechtsschutzversicherungen, die zunächst Kostenschutz verwehrt hatten, doch noch dazu bewegt werden, die Kosten für den Rechtsstreit zu übernehmen.

Der BSZ e.V. befragt zum Jahrestag der Lehman Brothers-Pleite BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth zum Stand der Dinge:

BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, was werfen Sie den vermittelnden Banken, die die diversen Lehman-Brothers-Zertifikate vermittelt haben, vor?

Dr. Späth: Oftmals sind die Zertifikate von den Banken an ältere, unerfahrene und sicherheitsorientierte Anleger vermittelt worden, ohne dass auf die Risiken, nämlich das Totalverlustrisiko durch das Emittentenrisiko, ordnungsgemäß hingewiesen worden wäre. Auf das Provisionsinteresse der Banken wurde oftmals ebenfalls zur unzureichend hingewiesen. In ca. 75 % der Fälle wurde meiner Meinung nach falsch beraten.

BSZ e.V: Sie haben beim BSZ e.V. bereits vor ca. 11 Monaten die Vermutung geäußert, dass die vermittelnden Banken oftmals schadensersatzpflichtig sein könnten. Wie sehen derzeit die Chancen der Geschädigten vor deutschen Gerichten aus?

Dr. Späth: Gegenwärtig recht gut, in einer Reihe von Urteilen wurden inzwischen diverse Banken von diversen Gerichten zum Schadensersatz an die Anleger verurteilt. Auch wenn in einigen Fällen die Klagen Geschädigter abgewiesen wurden und noch keine Urteile der zweiten Instanz vorliegen, machen die bisherigen Klage stattgebenden Urteile Mut und zeigen, dass inzwischen auch die Gerichte oftmals erkennen, dass viele Betroffene falsch beraten wurden.

BSZ e.V.: Ihre Kanzlei konnte inzwischen ein erstes, noch nicht rechtskräftiges, Urteil vor dem Landgericht Potsdam erstreiten, in dem die Postbank zu vollumfänglichen Schadensersatz verurteilt wurde, was können Sie hierzu sagen?

Dr. Späth: Wir freuen uns über diesen Erfolg unserer Kanzlei, der auch, zusammen mit den anderen bereits in Sachen Lehman Brothers ergangenen Urteilen vor deutschen Gerichten, die nicht von uns erstritten wurden, bestätigt, dass die Geschädigten durchaus mehr Argumente zur Verfügung haben, als ursprünglich angenommen wurde.

So kommt das Landgericht Potsdam eindeutig zu dem, meiner Meinung nach richtigen Schluss, dass der Anleger auch auf ein nur theoretisches Emittentenrisiko hingewiesen werden müsse. In diversen Urteilen wurde inzwischen auch bestätigt, dass die vermittelnden Banken den Anleger auf erhaltene Provisionen und Rückvergütungen, sog. "Kick-Backs", ausdrücklich hinweisen müssen, was oftmals nicht geschehen ist. Der Anleger muss erkennen können, ob die Bank die Zertifikate, bei deren Vermittlung unserer Erkenntnis nach oftmals besonders hohe Provisionen geflossen sind, eventuell nur aus eigenem Provisionsinteresse vermittelt und somit eine Interessenkollision vorliegen könnte. Auch freuen wir uns, dass inzwischen von diversen Gerichten, so auch dem Landgericht Potsdam, entschieden wurde, dass ein Anleger auf die fehlende Einlagensicherung bei Zertifikaten hingewiesen werden muss.

BSZ e.V.: Sie haben bereits im November 2008 dem BSZ e.V. gegenüber geäußert, dass dies ein wichtiges Argument ist. Der unterbliebene Hinweis auf die fehlende Einlagensicherung ist somit ein wesentlicher Faktor?

Dr. Späth: In vielen Fällen ja. Wer vorher z.B. spekulative Anlagen hatte, für die ebenfalls keine Einlagensicherung bestand oder nicht von einer bestehenden Einlagensicherung ausging, wird sich natürlich nur schwer darauf berufen können. Wenn ein Anleger allerdings eine sichere Anlage wünschte, eventuell vorher sogar sein Geld in einer einlagensicherungsgeschützten Anlage investiert hatte, für den ist die Tatsache, dass er nicht auf die fehlende Einlagensicherung hingewiesen werden wurde, ein sehr gutes Argument. Auch der BGH hat vor kurzem entschieden, dass ein Anleger, der eine sichere Anlage wünscht, auf die nicht bestehende Einlagensicherung hingewiesen werden muss.

BSZ e.V.: Was halten Sie von dem Entschädigungsangebot der Citibank und gibt es inzwischen vergleichbare Angebote von anderen Banken?

Dr. Späth: Das Entschädigungsangebot der Citibank ist ein Schritt in die richtige Richtung. Es bleibt zu hoffen, dass auch andere Banken dem Beispiel folgen und zu einer derartigen Schadensregulierung beitragen werden. Allerdings muss klar gesagt werden, dass das Angebot der Citibank nicht ausreichend ist, denn es erhalten nur ca. 25 % der Citibank-Kunden, die ihr Geld in Lehman-Zertifikaten angelegt haben, nach einem Punktesystem zwischen 20 - 80 % ihres Schadens, durchschnittlich wohl ca. 50 % des angelegten Geldes, zurück. Das heißt aber auch, dass ca. 75 % der Kunden der Citibank überhaupt kein Geld zurück erhalten. Nicht gerecht ist meiner Ansicht nach z.B. bei dem Entschädigungsangebot, dass Kunden, die bereits vorher Zertifikate erworben hatten, überhaupt nicht von der Entschädigung berücksichtigt werden, denn in mehreren Fällen wurden diversen unerfahrenen und sicherheitsorientierten Citibank-Kunden vom selben Berater bereits vorher andere Zertifikate vermittelt, ohne dass die Kunden auch hier wussten, worauf sie sich bei diesen vorher erworbenen Zertifikaten einließen.

Andere Banken zeigen sich noch sehr stur, was großflächige Entschädigungsregelungen angeht, allerdings ist meine Beobachtung, dass auch diverse andere Banken inzwischen, aufgrund der zugunsten von Anlegern entschiedenen Urteile, erkennen, dass die Prozessrisiken für sie nicht unerheblich sind und in Einzelfällen inzwischen durchaus vergleichsbereit sind. Ich gehe davon aus, dass die Vergleichsbereitschaft der Banken weiter zunehmen dürfte, sobald weitere Prozesse zugunsten von Anlegern entschieden werden.

BSZ e.V.: Welche Erfahrungen haben Sie mit Rechtsschutzversicherungen gemacht?

Dr. Späth: Durchaus gute. In vielen Fällen, geschätzt ca. 70 % der Fälle, haben diverse Rechtsschutzversicherungen die Kosten für einen Rechtsstreit übernommen, wobei es erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherern gibt.

Schwierigkeiten gibt es bei neueren Verträgen, in denen Wertpapiergeschäfte explizit ausgeschlossen wurden, allerdings haben viele Geschädigte noch ältere Verträge. In diversen anderen Fällen versuchen Rechtsschutzversicherungen zum Beispiel auch einer Kostenübernahme zu entgehen, indem sie den Erwerb der Lehman-Zertifikate als "Spiel- und Wettvertrag" qualifizieren. Das ist meiner Ansicht nach nicht richtig, denn obwohl bei den Lehman-Zertifikaten inzwischen der Totalverlust eingetreten ist, sind sie vom Risiko her gesehen deutlich anders zu bewerten als hochspekulative Wett- oder Anlageschäfte. Entscheidend ist hier auch der objektivierte Empfängerhorizont, d.h., als was die Lehman-Zertifikate den Anlegern verkauft wurden. Der Berater hat sie den Anlegern aber in der Regel gerade nicht als Risikopapiere dargestellt, sondern als sichere Anlage. Oftmals ist es uns in solchen Fällen doch noch gelungen, die Rechtsschutzversicherungen zur Kostenübernahme zu bewegen.

BSZ e.V.: Was empfehlen Sie Geschädigten? Welche zukünftigen Änderungen halten Sie für empfehlenswert?

Dr. Späth: Die Verjährungsvorschrift des § 37 a Wertpapierhandelsgesetz, 3 Jahre ab Erwerb der Lehman-Zertifikate, ist leider sehr kurz. Hier müssen Geschädigte, die im Jahr 2006 oder Anfang 2007 die Lehman-Zertifikate erworben haben, unbedingt aufpassen, dass sie noch rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen einleiten, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren. Auch sollten Geschädigte ihre Forderungen unbedingt zur Insolvenztabelle anmelden, allein schon aus Schadensminderungsgesichtspunkten, eventuell kann hier auch mit einer, wenn auch geringen, Insolvenzquote gerechnet werden. Auch eine Beweislastumkehr wäre wünschenswert, denn Geschädigte stehen teilweise auch vor dem Problem, dass sie die Falschberatung nicht eindeutig beweisen können.

BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, wir danken Ihnen für dieses Gespräch.

Für Geschädigte gibt es also mehrere gute Gründe, sich der BSZ e.V. IG „Lehman Brothers"-Zertifikate anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.09.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, September 11, 2009

Pongs & Zahn AG steht mit dem Rücken zur Wand

Anleger sollen einstweilen weitgehend auf Ansprüche aus der Anleihe verzichten. BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte rät zur Vertretung auf der Gläubigerversammlung.

Die Pongs & Zahn AG steckt in ernsten Schwierigkeiten. Die Gesellschaft teilte den Anlegern am 25.05.2009 mit, dass sie möglicherweise die Anleihe zukünftig nicht mehr bedienen könnte. Sie begründet das mit der anhaltend intransparenten Entwicklung der Konjunktur und befürchtet negative Konsequenzen für die nachhaltige Sicherung der Zahlungsfähigkeit unserer Gesellschaft.

Deshalb sollen die Anleger jetzt ran. Nachdem sie der Gesellschaft schon zig Millionen geliehen haben, sollen sie die Gesellschaft auf der nächsten Gläubigerversammlung am 22.09.2009 durch einen weitgehenden Verzicht auf ihre Ansprüche aus der Anleihe sanieren. Dazu wurden Gesellschafterversammlungen anberaumt. Die finden in den nächsten Wochen statt. Wenn es nach den Unternehmensverantwortlichen geht, bekommen die Anleger in den nächsten Jahren keine Zinsen und stunden den Rückzahlungsanspruch aus der Anleihe (mindestens) bis 2014.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte: „Das scheint ein Trend zu werden. Mehrere von dem Itzehoer Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG (heute: ACCESSIO Wertpapierhandelshaus AG) empfohlene Gesellschaften befinden sich in einer sehr ernsten Lage.“ In allen Fällen wird die schlechte konjunkturelle Lage dafür verantwortlich gemacht. Rechtsanwalt Gröpper: „Das ist nach unserer Einschätzung bestenfalls die halbe Wahrheit. Die betreffenden Gesellschaften, ob Cargofresh AG, HPE Hanseatic Private Equity AG oder jetzt die Pongs & Zahn AG, haben wenig überzeugende Geschäftsmodelle. Die Cargofresh AG hat beispielsweise in den ganzen letzten Jahren nur Verluste gemacht.“

Die Anleger stehen jetzt vor der Gretchen-Frage: Ein Ende mit Schrecken oder ein Schrecken ohne Ende. Denn wenn sie die Beschlüsse abschmettern, vertiefen sie die Liquiditätskrise der Gesellschaft und wenn sie auf ihre Ansprüche verzichten, machen Sie sprichwörtlich den Bock zum Gärtner.

BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Andreas Köpke: „Wir empfehlen den Anlegern, die Beschlüsse so nicht zu fassen. Es gibt kein überzeugendes Sanierungskonzept. Und solange das nicht vorliegt, sollte kein Geld nachgeschossen werden, auch nicht durch den Verzicht auf fällige Forderungen. Zudem fordern wir für alle Pongs & Zahn-Anleger eine Aufklärung des Vorwurfs der unrichtigen Prospektierung durch die Einstellung nicht vollständig werthaltiger Forderungen in die Bilanzen. Es muss dringend geklärt werden, was die Unternehmensverantwortlichen davon wussten.“

Die Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwälte vertreten Pongs & Zahn-Anleger auf den nächsten Gläubigerversammlungen. Und das ist auch sehr wichtig. Denn auf der Gläubigerversammlung am 22.09.2009 genügt nach dem Schuldverschreibungsgesetzt bereits die (3/4-) Mehrheit der anwesenden Gläubiger. Und das kann für alle Anleger weitreichende Folgen haben.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Pongs & Zahn AG" anschließen.

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Medienfonds: Dienen die angekündigten Klagen zur Beruhigung der Anleger

Gestern wurde bekannt, dass die Initiatoren von geschlossen Medienfonds gegen die Steuernachforderungen der Finanzbehörden gerichtlich vorgehen wollen.

(Siehe http://www.ftd.de/finanzen/alternativen/:portfolio-fondshaeuser-verklagen-fiskus/50007706.html)

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der KWAG äußert sich wie folgt dazu:

Was die Initiatoren verschweigen, ist, dass es sich nicht um eine "geänderte Auffassung" der Bayrischen Finanzverwaltung handelt, sondern vielmehr das Ergebnis einer Konferenz der Einkommenssteuerreferenten von Bund und Ländern aus dem Jahr 2007 umgesetzt wird. Auf dieser Konferenz im September 2007 war auch die Frage der steuerlichen Behandlung von Medienfonds Thema und die Referenten haben sich länderübergreifend auf die jetzige Vorgehensweise geeinigt. Das Protokoll dieser Konferenz listet detailliert Vertragsklauseln auf, bei deren Verwendung in den Verträgen zwischen Fondsgesellschaft, Lizenznehmer und "garantiegebender" Bank von einer steuerschädlichen Wirkung ausgegangen wird.

Die jetzt angekündigten Klagen dienen wohl eher zur Beruhigung der Anleger in der vagen Hoffnung, diese bis zum Ausgang des finanzgerichtlichen Verfahrens ruhig stellen zu können.
Nach 4- 6 Jahren Verfahrensdauer sind dann die möglichen Schadensersatzansprüche der Anleger gegen die beteiligten Banken, Initiatoren und Vertriebe im Zweifel verjährt. Falls die Klage schief geht, stehen die Anleger mit leeren Händen da.

Wer eine solche Klage ernst meint, sollte gleichzeitig eine Verjährungsverzichtserklärung gegenüber den betroffenen Anlegern abgeben. Dass dieses nicht einmal angedacht ist, spricht für sich.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG vertritt bereits über tausend Anleger bei den Medienfonds und stellt sicher, dass mögliche Gesellschafterrechte und denkbare Schadensersatzansprüche gegen die Anbieter, den Vertrieb oder andere Personen sorgfältig geprüft und dann erfolgversprechend geltend gemacht werden können.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Film-und Medienfonds" anzuschließen.

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