Ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main festigt die Position geschädigter Anleger in geschlossenen Fonds.
Zwar informierte die Bank hier mittels Gespräch und Prospekt über das entsprechende Anlagemodell, unterließ es jedoch, den Anteilseigner explizit über die eigenen finanziellen Rückvergütungen in Kenntnis zu setzen. Eine mögliche Interessenkollision zwischen Berater und Interessenten kam somit im Vorfeld nicht einmal Ansatzweise zur Ansprache – ein folgenreiches Versäumnis, denn, so das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 25.09.2009 (Aktenzeichen: 227 O 455/08): die Bank genügt ihrer Informationspflicht nicht allein durch die Übergabe des Prospektes.
Vielmehr hätte sie eigeninitiativ den Anleger über die genaue Höhe der ihr zufließenden Zahlungen aufklären müssen. Informationen, die der Anleger sich selbst aus dem Prospekt zusammensuchen darf, reichen dafür nicht aus.
„Hier liegt ein klarer Beratungsfehler der Bank vor“, so der prozessbevollmächtigte Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen von der KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht. „Wir erleben es jetzt in vielen Fällen, dass die Banken sich in den Schadensersatzprozessen versuchen damit zu verteidigen, dass der Anleger sich die an die Bank gezahlten Provisionen doch selbst errechnen kann, schließlich seien in den Prospekten so genannte „Kapitalbeschaffungskosten“ ausgewiesen.
Dem Landgericht Frankfurt am Main reicht dies richtigerweise nicht und es verurteilte die Commerzbank zur Schadensersatzzahlung von insgesamt 20.825 Euro.“ Nach Ansicht des zuständigen Richters bedarf es einer klaren Transparenz bezüglich der Interessenverbundenheit von Institut und Fonds und den damit einhergehenden Bedingungen, unter denen ein Gespräch stattfindet. Hieraus ließe sich erkennen, ob es sich um ein Beratungs- oder Verkaufsgespräch handle und welche Intentionen seitens des Vermittlers zu erwarten wären.
Das von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht erstrittene Urteil zeugt von einer langsamen aber klaren Ausrichtung der Rechtsprechung der Medienfondsproblematik und lässt betroffene Anleger weiter aufatmen.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Film- und Medienfonds " anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Zwar informierte die Bank hier mittels Gespräch und Prospekt über das entsprechende Anlagemodell, unterließ es jedoch, den Anteilseigner explizit über die eigenen finanziellen Rückvergütungen in Kenntnis zu setzen. Eine mögliche Interessenkollision zwischen Berater und Interessenten kam somit im Vorfeld nicht einmal Ansatzweise zur Ansprache – ein folgenreiches Versäumnis, denn, so das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 25.09.2009 (Aktenzeichen: 227 O 455/08): die Bank genügt ihrer Informationspflicht nicht allein durch die Übergabe des Prospektes.
Vielmehr hätte sie eigeninitiativ den Anleger über die genaue Höhe der ihr zufließenden Zahlungen aufklären müssen. Informationen, die der Anleger sich selbst aus dem Prospekt zusammensuchen darf, reichen dafür nicht aus.
„Hier liegt ein klarer Beratungsfehler der Bank vor“, so der prozessbevollmächtigte Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen von der KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht. „Wir erleben es jetzt in vielen Fällen, dass die Banken sich in den Schadensersatzprozessen versuchen damit zu verteidigen, dass der Anleger sich die an die Bank gezahlten Provisionen doch selbst errechnen kann, schließlich seien in den Prospekten so genannte „Kapitalbeschaffungskosten“ ausgewiesen.
Dem Landgericht Frankfurt am Main reicht dies richtigerweise nicht und es verurteilte die Commerzbank zur Schadensersatzzahlung von insgesamt 20.825 Euro.“ Nach Ansicht des zuständigen Richters bedarf es einer klaren Transparenz bezüglich der Interessenverbundenheit von Institut und Fonds und den damit einhergehenden Bedingungen, unter denen ein Gespräch stattfindet. Hieraus ließe sich erkennen, ob es sich um ein Beratungs- oder Verkaufsgespräch handle und welche Intentionen seitens des Vermittlers zu erwarten wären.
Das von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht erstrittene Urteil zeugt von einer langsamen aber klaren Ausrichtung der Rechtsprechung der Medienfondsproblematik und lässt betroffene Anleger weiter aufatmen.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Film- und Medienfonds " anzuschließen.
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Lagerstr. 49
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Telefon: 06071- 9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.10.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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