Donnerstag, September 17, 2009

100 % -tige Wiedergutmachung für geschädigten Anleger der VG Vermögensgarant AG

Die BSZ-Vertrauensanwälte der auf das Kapitalanlagerecht ausgerichteten Kanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena verweisen auf ein gerade erstrittenes Urteil vom 14. September 2009 vor dem LG Hamburg (Az. 323 O 289/08), bei dem einem geschädigten Anleger der VG Vermögensgarant AG ein Schadenersatzanspruch gegen den Vermittler der Anlage zugesprochen wurde.

Als Schadenersatz muss der Vermittler nun an den Anleger die ursprünglich eingezahlte Summe zuzüglich einer angemessenen Verzinsung abzüglich der bereits erhaltenen Auszahlung aus dem Insolvenzplanverfahren bezahlen. Somit verbleibt auf Seiten des Anlegers kein Schaden mehr aus seiner Beteiligung in die Inhaberschuldverschreibungen der VG Vermögensgarant AG.

Ebenfalls zeigte sich in dem Verfahren wieder einmal, dass sehr viele Vermittler, welche die Inhaberschuldverschreibungen der VG Vermögensgarant AG vertrieben haben, über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen. Diese muss auch in dem Verfahren vor dem LG Hamburg nun den ausgeurteilten Betrag an den Anleger bezahlen.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern aus der Kanzlei MHG Rechtsanwälte warnt insbesondere „die zumeist berechtigten Ansprüche der betroffenen Anleger der VG Vermögensgarant AG verjähren zum Jahresende 2009. Damit sind die Ansprüche dann nicht mehr rechtlich durchsetzbar.“ Daher rät Dr. Morgenstern allen betroffenen Anlegern dazu, so schnell wie möglich durch spezialisierte Rechtsanwälte Ihre Ansprüche prüfen und durchsetzen zu lassen.

Für Fragen oder Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche stehen betroffenen Anlegern die BSZ-Vertrauensanwälte gern zur Verfügung. Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Vermögensgarant AG" anzuschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.09.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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