Mittwoch, September 30, 2009

SECI haftet geschädigten Anlegern des Multi Advisor Fund I

Mit Urteil vom 03.07.2009 (Az. 14 U 51/08) hat das OLG Karlsruhe einem der geschädigten Anleger des Multi Advisor Fund I Schadensersatz gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds zugesprochen.

Das OLG Karlsruhe begründete sein Urteil damit, dass andere unseriös geworbene Anleger durch die Kündigung eines Geschädigten keine Nachteile erleiden sollten. Deswegen könnten Betroffene nur mit Wirkung für die Zukunft kündigen, nicht aber geleistete Einlagen im Wege des Schadensersatzes vom Multi Advisor Fund I selbst zurückfordern. Dies gelte aber nicht für die Gründungsgesellschafter des Fonds selbst. Diese seien die Initiatoren und persönlich für die systematische Fehlberatung verantwortlich.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät betroffenen Anlegern prüfen zu lassen, ob die eingezahlten Beiträge zurückgefordert werden können. Gegen die SECI, einen der Gründungsgesellschafter, hat die BAFIN bereits Insolvenzantrag gestellt. Unklar ist momentan, ob die SECI tatsächlich bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Das zuständige Amtsgericht München hat das Insolvenzverfahren bislang nicht eröffnet.

Geschädigte Anleger sollten sich zügig ihren Anteil an dem noch vorhandenen Vermögen sichern. Sollte das Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden, können Anleger gegen die SECI klagen. Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger auch gegen die SECI. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, sollten die Anleger ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren anmelden lassen. Für Rückfragen stehen Betroffenen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte jederzeit zur Verfügung.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Multi Advisor Fund I GbR" anzuschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.09.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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