OLG München verurteilt Mittelverwendungskontrolleur zum Schadensersatz
Geschädigte Anleger des Falk-Zinsfonds können wieder hoffen. Das OLG München hat mit Urteil vom 22.10.2007 den ehemaligen Mittelverwendungskontrolleur verurteilt, einem Anleger des Falk-Zinsfonds seinen Schaden zu ersetzen.
Grundlage der Entscheidung vieler Anleger für den Erwerb einer Beteiligung an der Falk-Zinsfonds GbR war u. a. der damalige Verkaufsprospekt der Falk-Zinsfonds GbR. Mit Urteil vom 22.10.2007 hat das Oberlandesgericht München nunmehr festgestellt, dass der Verkaufsprospekt zur Falk-Zinsfonds GbR haftungsbegründend fehlerhaft ist.
Insbesondere enthält die Regelung des Mittelverwendungskontrollvertrages, welcher im Prospekt abgedruckt ist, und auf welchen mehrfach – um die Sicherheit der Anlage zu unterstreichen – Bezug genommen wird, die Regelung, dass ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut eingerichtet wird, über das die Fondsgesellschaft nur gemeinsam mit dem beauftragten Mittelverwendungskontrolleur verfügen kann.
Wie sich aus einem zwischenzeitlich anhängigen Ermittlungsverfahren gegen die ehemaligen Vorstände beziehungsweise Gründungsgesellschafter der Falk-Zinsfonds GbR ergibt, war jedoch entgegen dieser vertraglichen Vereinbarung die Einzelverfügungsbefugnis der Gründungsgesellschafter / Vorstände Falk, Engels und Suk im Verhältnis zur Bank nicht dadurch eingeschränkt, dass jeweils der Mittelsverwendungskontrolleur die entsprechenden Überweisungen hätte mit unterschreiben müssen.
Aufgrund dieser Diskrepanz erkennt das Oberlandesgericht München zutreffend, dass sich eine Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs gegenüber dem Anleger aus culpa incontrahendo (§§ 280, 311 Abs.2 BGB) des Mittelverwendungskontrollvertrages ergibt, wenn die Prospektangaben mitursächlich für den Anteilserwerb waren.
Der Mittelverwendungskontrollvertrag ist als echter Vertrag zugunsten der einzelnen Anleger ausgestaltet, mit der Folge, dass vorvertragliche Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs auch gegenüber den ausdrücklich in den Vertrag einbezogenen potenziellen Anlegern als Dritte im Sinne des § 328 BGB bestehen.
Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte , die bereits eine Vielzahl von Anlegern der diversen Falk-Fonds vertreten , raten allen betroffenen Anlegern zur Vermeidung von Rechtsnachteilen, kurzfristig das bestehen von Ansprüchen durch eine spezialisierte Kanzlei prüfen zu lassen.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Capital" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.12.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Geschädigte Anleger des Falk-Zinsfonds können wieder hoffen. Das OLG München hat mit Urteil vom 22.10.2007 den ehemaligen Mittelverwendungskontrolleur verurteilt, einem Anleger des Falk-Zinsfonds seinen Schaden zu ersetzen.
Grundlage der Entscheidung vieler Anleger für den Erwerb einer Beteiligung an der Falk-Zinsfonds GbR war u. a. der damalige Verkaufsprospekt der Falk-Zinsfonds GbR. Mit Urteil vom 22.10.2007 hat das Oberlandesgericht München nunmehr festgestellt, dass der Verkaufsprospekt zur Falk-Zinsfonds GbR haftungsbegründend fehlerhaft ist.
Insbesondere enthält die Regelung des Mittelverwendungskontrollvertrages, welcher im Prospekt abgedruckt ist, und auf welchen mehrfach – um die Sicherheit der Anlage zu unterstreichen – Bezug genommen wird, die Regelung, dass ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut eingerichtet wird, über das die Fondsgesellschaft nur gemeinsam mit dem beauftragten Mittelverwendungskontrolleur verfügen kann.
Wie sich aus einem zwischenzeitlich anhängigen Ermittlungsverfahren gegen die ehemaligen Vorstände beziehungsweise Gründungsgesellschafter der Falk-Zinsfonds GbR ergibt, war jedoch entgegen dieser vertraglichen Vereinbarung die Einzelverfügungsbefugnis der Gründungsgesellschafter / Vorstände Falk, Engels und Suk im Verhältnis zur Bank nicht dadurch eingeschränkt, dass jeweils der Mittelsverwendungskontrolleur die entsprechenden Überweisungen hätte mit unterschreiben müssen.
Aufgrund dieser Diskrepanz erkennt das Oberlandesgericht München zutreffend, dass sich eine Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs gegenüber dem Anleger aus culpa incontrahendo (§§ 280, 311 Abs.2 BGB) des Mittelverwendungskontrollvertrages ergibt, wenn die Prospektangaben mitursächlich für den Anteilserwerb waren.
Der Mittelverwendungskontrollvertrag ist als echter Vertrag zugunsten der einzelnen Anleger ausgestaltet, mit der Folge, dass vorvertragliche Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs auch gegenüber den ausdrücklich in den Vertrag einbezogenen potenziellen Anlegern als Dritte im Sinne des § 328 BGB bestehen.
Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte , die bereits eine Vielzahl von Anlegern der diversen Falk-Fonds vertreten , raten allen betroffenen Anlegern zur Vermeidung von Rechtsnachteilen, kurzfristig das bestehen von Ansprüchen durch eine spezialisierte Kanzlei prüfen zu lassen.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Capital" anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.12.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.