Vorsicht bei Prolongationsangeboten per Einschreiben – Gallinat Bank schickt neue Widerrufsbelehrung mit.
Wenn der Postbote mit einem Einschreiben vor der Tür steht, sollten Anleger aufpassen: Wie jetzt bekannt wurde, verschickt die Gallinat Bank AG seit Spätsommer 2007 per Einschreiben Prolongationsangebote für Darlehen zur Finanzierung von Immobilienfonds, die quasi „im Kleingedruckten“ eine neue Widerrufsbelehrung enthalten.
Denn die in den ursprünglichen Unterlagen zu den Fondsbeteiligungen enthaltene Widerrufsbelehrung ist nicht korrekt und damit unwirksam, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Diese alten Widerrufsbelehrungen können Anlegern den Ausstieg aus verlustbringenden Immobilienfonds und deren Finanzierung sowie die Erstattung ihrer Schäden ermöglichen.“ Er rät daher Empfängern solcher Einschreiben, sofort zu handeln und einen Rechtsanwalt mit der Prüfung ihrer Ansprüche zu beauftragen: „Direkt mit Erhalt der Widerrufsbelehrung startet nämlich auch die darin enthaltene meist vierwöchige Frist. Ist diese abgelaufen, hat der Anleger seine Chance auf Widerruf verspielt.“ Um den Zugang und damit den Beginn der Frist gegebenenfalls später nachweisen zu können, verschickt die Bank die Prolongation per Einschreiben.
In den meisten Fällen dienten die Darlehen der Finanzierung verschiedener geschlossener Immobilienfonds wie beispielsweise dem Grundbesitz Wohnbaufonds Berlin-Chemnitz GbR, dem Grundbesitz Wohnbaufonds Ortszentrum Bad Kohlgrub GbR oder IBH, die über die Gallinat Bank AG abgewickelt wurden. Rechtsanwalt Hendrik Bombosch empfiehlt verunsicherten Anlegern dieser Fonds, sich im eigenen Interesse dringend über ihre Ausstiegsmöglichkeiten und eventuellen Ansprüche zu informieren.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Gallinat Bank AG" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Wenn der Postbote mit einem Einschreiben vor der Tür steht, sollten Anleger aufpassen: Wie jetzt bekannt wurde, verschickt die Gallinat Bank AG seit Spätsommer 2007 per Einschreiben Prolongationsangebote für Darlehen zur Finanzierung von Immobilienfonds, die quasi „im Kleingedruckten“ eine neue Widerrufsbelehrung enthalten.
Denn die in den ursprünglichen Unterlagen zu den Fondsbeteiligungen enthaltene Widerrufsbelehrung ist nicht korrekt und damit unwirksam, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Diese alten Widerrufsbelehrungen können Anlegern den Ausstieg aus verlustbringenden Immobilienfonds und deren Finanzierung sowie die Erstattung ihrer Schäden ermöglichen.“ Er rät daher Empfängern solcher Einschreiben, sofort zu handeln und einen Rechtsanwalt mit der Prüfung ihrer Ansprüche zu beauftragen: „Direkt mit Erhalt der Widerrufsbelehrung startet nämlich auch die darin enthaltene meist vierwöchige Frist. Ist diese abgelaufen, hat der Anleger seine Chance auf Widerruf verspielt.“ Um den Zugang und damit den Beginn der Frist gegebenenfalls später nachweisen zu können, verschickt die Bank die Prolongation per Einschreiben.
In den meisten Fällen dienten die Darlehen der Finanzierung verschiedener geschlossener Immobilienfonds wie beispielsweise dem Grundbesitz Wohnbaufonds Berlin-Chemnitz GbR, dem Grundbesitz Wohnbaufonds Ortszentrum Bad Kohlgrub GbR oder IBH, die über die Gallinat Bank AG abgewickelt wurden. Rechtsanwalt Hendrik Bombosch empfiehlt verunsicherten Anlegern dieser Fonds, sich im eigenen Interesse dringend über ihre Ausstiegsmöglichkeiten und eventuellen Ansprüche zu informieren.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Gallinat Bank AG" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.11.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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