In einem von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, vor dem Landgericht München I geführten Prozess, dessen Gegenstand die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Medienfonds VIP 3 und VIP 4 gegen die Commerzbank ist, sind in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007 deutliche Worte in Richtung der Bank gefallen.
Mit der Einleitung „Da haben Sie ein Problem“ machte das Gericht deutlich, dass es die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Medienfondsfälle VIP 3 und VIP 4 für anwendbar hält. Es riet der Commerzbank dringend zum Abschluss eines Vergleichs.
Zum Hintergrund:
Mehr als 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Fondsgesellschaften ein Kontakt zu einem Kreditinstitut, häufig der Commerzbank, voraus. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen. Vor dem Landgericht München läuft derzeit einer der größten Steuerprozesse Deutschlands. Im Gefolge dieser Entwicklung kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP-Anlegern drohen damit Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe.
Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.
Das Landgericht München I wies die Commerzbank nunmehr deutlich auf die Rechtslage hin und folgt damit der Auffassung der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, die bei der Darstellung gegenüber dem Gericht auf selbst erstrittene, einschlägige Urteile des OLG Düsseldorf verweisen konnte.
Es spricht viel dafür, dass der von Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, angestrebte Erfolg in den Auseinandersetzungen insbesondere mit der Commerzbank, aber auch anderen in die Beratung der VIP-Anleger involvierten Kreditinstituten und freien Beratern, nunmehr bevorsteht. Nach den bekannt gewordenen Vertriebsverträgen mit der Commerzbank wurde die umsatzabhängige Provisionsrückvergütung bundesweit gehandhabt, so dass die Thematik auf alle VIP Beratungsfälle übertragbar sein dürfte. Es sollte den involvierten Banken und Sparkassen vor diesem Hintergrund schwerlich möglich sein, sich auf „Einzelfälle“ herauszureden.
Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat ihren Klienten in VIP-Auseinandersetzungen stets geraten, die beratenden Banken und Sparkassen und freie Berater wegen der Kick-Back-Praxis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Über den Fall der VIP-Medienfonds hinaus empfiehlt sich diese Vorgehensweise auch in einer Vielzahl anderer Fondsfälle.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.11.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Mit der Einleitung „Da haben Sie ein Problem“ machte das Gericht deutlich, dass es die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Medienfondsfälle VIP 3 und VIP 4 für anwendbar hält. Es riet der Commerzbank dringend zum Abschluss eines Vergleichs.
Zum Hintergrund:
Mehr als 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Fondsgesellschaften ein Kontakt zu einem Kreditinstitut, häufig der Commerzbank, voraus. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen. Vor dem Landgericht München läuft derzeit einer der größten Steuerprozesse Deutschlands. Im Gefolge dieser Entwicklung kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP-Anlegern drohen damit Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe.
Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.
Das Landgericht München I wies die Commerzbank nunmehr deutlich auf die Rechtslage hin und folgt damit der Auffassung der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, die bei der Darstellung gegenüber dem Gericht auf selbst erstrittene, einschlägige Urteile des OLG Düsseldorf verweisen konnte.
Es spricht viel dafür, dass der von Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, angestrebte Erfolg in den Auseinandersetzungen insbesondere mit der Commerzbank, aber auch anderen in die Beratung der VIP-Anleger involvierten Kreditinstituten und freien Beratern, nunmehr bevorsteht. Nach den bekannt gewordenen Vertriebsverträgen mit der Commerzbank wurde die umsatzabhängige Provisionsrückvergütung bundesweit gehandhabt, so dass die Thematik auf alle VIP Beratungsfälle übertragbar sein dürfte. Es sollte den involvierten Banken und Sparkassen vor diesem Hintergrund schwerlich möglich sein, sich auf „Einzelfälle“ herauszureden.
Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat ihren Klienten in VIP-Auseinandersetzungen stets geraten, die beratenden Banken und Sparkassen und freie Berater wegen der Kick-Back-Praxis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Über den Fall der VIP-Medienfonds hinaus empfiehlt sich diese Vorgehensweise auch in einer Vielzahl anderer Fondsfälle.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.11.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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