Dienstag, Dezember 04, 2007

Prospekthaftungsansprüche setzen keine Übergabe des Prospektes an den Anleger voraus

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom gestrigen Tag eine für eine Vielzahl von Anlegerprozessen immer wieder relevante Grundsatzfrage zu Gunsten eines verbesserten Anlegerschutzes entschieden (Urteil vom 03.12.2007 - Az. II ZR 21/06 und Pressemitteilung Nr. 183/2007 vom 03.12.2007).

Hintergrund des Verfahrens war eine Beteiligung des Klägers an der mittlerweile insolventen Securenta / Göttinger Gruppe Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG. Er stützte seine Klage auf wesentliche Prospektfehler im Emissionsprospekt, den er jedoch vor Vertragsschluss nicht erhalten hatte.

Während das Oberlandesgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen hatte, der fehlerhafte Prospekt könne deshalb nicht Grundlage der Anlageentscheidung gewesen sein, hat der Bundesgerichtshof nun zu Gunsten des geschädigten Anlegers entschieden. Der Bundesgerichtshof hat dabei darauf abgestellt, dass der Prospekt Grundlage für die Unterrichtung der Anleger durch die Vermittler sei. Dann wirkten sich Fehler im Prospekt aber genauso aus, als sei der Prospekt dem Anleger persönlich ausgehändigt worden.

Rechtsanwalt Volker Schwill von der Berliner auf Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Kälberer & Tittel: "Prospekte sind regelmäßig umfangreich und für die Anleger schwer verständlich. Dies führt dazu, dass viele Anleger die Prospekte nicht lesen und sich stattdessen auf die Angaben des Beraters verlassen. Bisher konnten sich Prospektverantwortliche leicht einer Haftung mit der Argumentation entziehen, da der Anleger den Prospekt ja gar nicht gelesen habe, scheide auch eine Prospekthaftung von vorne herein aus."

So hat noch im Jahr 2004 der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Prospekthaftungsansprüche mit der Begründung abgewiesen, die Beratung habe zwar anhand des fehlerhaften Prospekts stattgefunden, der Berater habe den Prospekt aber wieder mitgenommen und der Anleger habe den Prospekt "nicht studiert" (Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2004 - Az. V ZR 18/04).
Rechtsanwalt Schwill: "Nun ist es den Verantwortlichen von Kapitalanlagemodellen, die mit fehlerhaften Prospekten auf Kundenfang gehen, nicht mehr möglich, die eigene Verantwortung auf die Berater des Kunden abzuschieben."

Betroffene können sich einer sie betreffenden BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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