Zum Jahreswechsel könnten die Forderungen vieler geschädigter Schenkkreis-Teilnehmer verjähren, obwohl die Aussichten für die Geschädigten grundsätzlich sehr gut sind, das Geld zurückbekommen.
Denn die Beteiligung an einem Schenkkreis ist sittenwidrig, weil das System darauf ausgerichtet ist, dass das Gros der späteren Teilnehmer den Einsatz verliert. Das hat der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden (BGH Urteil vom 10.11.2005, III ZR 72/05; BGH Urteil vom 22.04.1997, XI ZR 191/96).
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Andreas Köpke von der Kanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Verjährte Forderungen können in aller Regel nicht mehr durchgesetzt werden. Deshalb sollten alle Schenkkreis-Geschädigten umgehend von einem auf Schneeballsysteme spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob in ihrem Fall Ansprüche bestehen und ob gegebenenfalls die Verjährung der Ansprüche droht.“ Denn trotz der klaren Rechtslage sind die Herausgabeansprüche Schenkkreis-Geschädigter in der Praxis wegen ganz tatsächlicher Probleme mitunter schwierig zu realisieren.
Rechtsanwalt Andreas Köpke: „Die erfolgreiche Durchsetzung der Herausgabeansprüche setzt immer die sorgfältige Prüfung des jeweiligen Falls voraus. Zudem sollte der Rechtsanwalt über einschlägige Erfahrungen mit der Vertretung Schenkkreis-Geschädigter verfügen. Denn häufig stehen den Herausgabeansprüchen tatsächliche Hindernisse entgegen, die man nicht auf den ersten Blick erkennen kann.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Schenkkreise" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.11.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Denn die Beteiligung an einem Schenkkreis ist sittenwidrig, weil das System darauf ausgerichtet ist, dass das Gros der späteren Teilnehmer den Einsatz verliert. Das hat der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden (BGH Urteil vom 10.11.2005, III ZR 72/05; BGH Urteil vom 22.04.1997, XI ZR 191/96).
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Andreas Köpke von der Kanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Verjährte Forderungen können in aller Regel nicht mehr durchgesetzt werden. Deshalb sollten alle Schenkkreis-Geschädigten umgehend von einem auf Schneeballsysteme spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob in ihrem Fall Ansprüche bestehen und ob gegebenenfalls die Verjährung der Ansprüche droht.“ Denn trotz der klaren Rechtslage sind die Herausgabeansprüche Schenkkreis-Geschädigter in der Praxis wegen ganz tatsächlicher Probleme mitunter schwierig zu realisieren.
Rechtsanwalt Andreas Köpke: „Die erfolgreiche Durchsetzung der Herausgabeansprüche setzt immer die sorgfältige Prüfung des jeweiligen Falls voraus. Zudem sollte der Rechtsanwalt über einschlägige Erfahrungen mit der Vertretung Schenkkreis-Geschädigter verfügen. Denn häufig stehen den Herausgabeansprüchen tatsächliche Hindernisse entgegen, die man nicht auf den ersten Blick erkennen kann.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Schenkkreise" anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.11.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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