Donnerstag, September 24, 2015

Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB kann verwirren! Fehler bei Widerrufsinformation

LG Verden: Änderung der Beispiele für Pflichtangaben macht Belehrung fehlerhaft. Nach einem Urteil des LG Verden vom 08.05.2015 (4 O 264/14) ist die oft erfolgte Änderung der Beispiele zu den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB fehlerhaft. Dies macht die Belehrung fehlerhaft und führt aufgrund der Bearbeitung auch zum Verlust des Vertrauensschutzes.


In vielen Belehrungen wurde abweichend zum Muster etwa die zuständige Aufsichtsbehörde des Darlehensgebers als Beispiel aufgeführt. Die genannte Aufsichtsbehörde ist aber gerade keine Pflichtangabe bei grundbuchlich besicherten Darlehen, ( § 503 BGB, Art 247 § 9 EGBGB) , damit ist die Beispielsaufzählung falsch. Der Darlehensnehmer wird folglich rechtlich falsch über die Voraussetzungen des Laufs der Widerrufsfrist belehrt.

„Art 247 EGBGB § 9 Abweichende Mitteilungspflichten bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(1) Bei Verträgen gemäß § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind in der vorvertraglichen Information und im Verbraucherdarlehensvertrag abweichend von den §§ 3 bis 8, 12 und 13 die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend.“

Somit ist die Aufsichtsbehörde, die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 genannt wird, gerade nicht zwingend und kein Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB. Die Aufführung der Aufsichtsbehörde als Beispiel einer Pflichtgabe macht die Belehrung damit falsch und führt auch zum Verlust des Vertrauensschutzes.

Es erfordert fachkundige Unterstützung für den Darlehensnehmer, will er den Banken, Sparkassen und Volksbanken qualifiziert entgegentreten und seine Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss erhöhen.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Steffens bearbeitet in diesem Bereich eine dreistellige Zahl von Fällen – gerichtlich und außer-gerichtlich –, hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zu diesem Bereich durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen und wird dementsprechend auf der Seite des Finanztip  u.a. zur DKB gelistet.

Zur Überprüfung Ihrer Widerrufsbelehrung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung  beizutreten. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen / Vorfälligkeitsentschädigung / Umschuldung  ist die  Erstberatung kostenlos.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden. 
 
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Steff

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Abstimmung im Umlaufverfahren bei MPC und HCI Deepsea Oil Explorer

Mit Schreiben vom 07.09.2015 wurden die tausenden von Kapitalanleger dieser zwei Fonds-GmbH & Co KGs jeweils durch die TVP-Treuhand für die MPC und entsprechend durch die HCI-Treuhand für die HCI über den aktuellen Stand der Beteiligungen am Deepsea Oil Explorer informiert.


Ferner wurde im selben Schreiben um eine Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren gebeten. Schließlich ist bei der HCI die Wahl eines Beirates für die Fondsgesellschaft vorgesehen.

Die im Informationsschreiben enthaltenen Darstellungen und Prognosen sind sehr positiv eingefärbt. Bei den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten werden die Ansätze für die Prognose als zweifelhaft eingestuft. Es geht schließlich auch um sehr viel Geld!!

Der aktuelle Chartervertrag mit Petróleo Brasileiro S.A. (Petrobas) läuft im August 2019 aus. Die derzeitige Gesamtrate beträgt derzeit etwa 354.000 USD pro Tag.

Die Fondsgeschäftsführungen behaupten eine „lukrative“ Anschlussbeschäftigung ab August 2019 finden zu werden. Hierfür wird eine Gesamtrate von 600.000 USD pro Tag - also fast doppelt so viel wie heute - unterstellt.

Ein Nachweis oder eine Referenz für die sehr positive Behauptung wird nicht angeboten. Auf dieser vagen und nicht abgesicherten Grundlage wird ein Gesamtmittelrückfluss zwischen 110 und 130 % bezogen auf die jeweilige Einlage prognostiziert.

Diese Rückflüsse sollen im Wesentlichen im Rahmen der geplanten Veräußerung, immerhin in noch 11 Jahren - in 2026 erfolgen. Selbst bei einer Unterstellung der behaupteten Anschlussbeschäftigungsmöglichkeit wären frühestens ab 2020 laufende Auszahlungen für die vielen Anleger möglich.

Anleger sollten ihre Interessen gemeinsam gegenüber den Fondsverantwortlichen geltend machen und auf eine genauere Aufklärung bestehen. Dazu sind auch Unterstützungen von Fachleuten und Anwälten nötig.

Die Wahl für den Beirat bei der HCI muss aktiv angegangen werden.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft HCI Deepsea Oil Explorer beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Mittwoch, September 23, 2015

Solar 9580 e.K. – Reiner Hamberger- erste Urteile erfolgreich vollstreckt– Anleger erhalten ausstehende Zahlungen

Zwischenzeitlich wurden von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB mehrere Urteile gegen die Solar 9580 erstritten, in denen Herr Hamberger zur Zahlung ausstehender Pachtzinsen verurteilt wurde. Daneben wurde Herr Hambeger verurteilt, den Klägern die Anwalts- und Gerichtskosten in voller Höhe zu erstatten. Die ersten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Solar 9580 verliefen erfolgreich. Die ersten von Anleger haben ihr Geld bekommen.


Nachdem die ersten außergerichtlichen Aufforderungsschreiben an die Solar 9580 bisher zu keiner Reaktion führten, haben sich zwischenzeitlich eine Vielzahl von Anlegern aus dem In- und Ausland dazu entschlossen, gerichtliche Klageverfahren gegen die Solar 9580 einzuleiten.

„Es wurden bereits eine Vielzahl von Klagen fertig gestellt und bei den zuständigen Gerichten eingereicht“, erklären die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte.

Anleger sollten dabei wissen, dass im Falle des Obsiegens im gerichtlichen Verfahren, von Seiten der Solar 9580 nicht nur die ausstehenden Pachtzahlungen nebst Zinsen, sondern auch sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten zu erstatten sind.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten aufgrund der aktuellen Entwicklungen auf Seiten der Solar 9580, vermeintliche Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Ggf. kommen auch Ansprüche auf Rückabwicklung in Betracht. Diese Ansprüche richten sich gegen Vermittler und Verkäufer der Solaranlagen. Im Falle der vollständigen Rückabwicklung, wären die Anleger so zu stellen, als hätten sie die Solaranlagen nie erworben.

Für die Prüfung von eventuellen  Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft " Solar 9580 e.K.- Reiner Hamberger ". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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VW Aktie im Sinkflug – Volkswagen gibt Gewinnwarnung heraus

In Folge des Abgasskandals bricht die VW-Aktie ein. VW gab am 22. September eine Gewinnwarnung heraus. Die Aktie stürzte zwischenzeitlich um bis zu 24,2 Prozent auf 101,35 Euro ab. Bereits am Vortag war der Aktienkurs um 18,6 Prozent gefallen.


Am Sonntag wurde bekannt, dass VW die Abgaswerte bei seinen Dieselfahrzeugen in den USA manipuliert hat und mit Strafzahlungen in Höhe von bis zu 18 Milliarden Dollar rechnen muss. Der Konzern gab die Manipulation inzwischen zu und räumte auch ein, dass nicht nur rund eine halbe Million Dieselfahrzeuge in den USA mit der Manipulationssoftware ausgerüstet seien, sondern weltweit etwa 11 Millionen Fahrzeuge. Wenig später gab VW dann auch noch die Gewinnwarnung heraus. In Folge des Skandals werden im 3. Quartal rund 6,5 Milliarden Euro zurückgestellt, teilte Volkswagen mit. Nach dieser Gewinnwarnung rauschte die Aktie am Dienstag weiter in den Keller.

„Das muss aber noch nicht das Ende der schlechten Nachrichten für die Aktionäre sein“, befürchtet BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Rückrufaktionen oder Schadensersatzklagen in den USA könnten noch auf den Wolfsburger Autobauer zukommen. Deutschland, Frankreich, die Schweiz oder Südkorea haben bereits verschärfte Nachkontrollen bei den VW-Dieselfahrzeugen angekündigt. Der Imageschaden dürfte enorm sein und den VW-Konzern gerade auch auf dem umkämpften Automarkt in den USA treffen. „Das alles kann zu einer weiteren Talfahrt der Aktie führen. Im März notierte das Papier noch bei 262,45 Euro. Bevor der Betrug aufgeflogen ist immerhin noch bei rund 160 Euro. Der Schaden für die Aktionäre ist enorm“, sagt Cäsar-Preller.

Für VW könnte der Schaden noch weiter wachsen. Denn nach Ansicht Cäsar-Prellers können die Aktionäre Schadensersatzansprüche geltend machen. Volkswagen habe wichtige Insiderinformationen nicht veröffentlicht und damit gegen das Wertpapierhandelsgesetz verstoßen. „Damit dürfte VW sich schadensersatzpflichtig gemacht haben“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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Captura GmbH meldet Insolvenz an

Hiobsbotschaft für die Anleger der Captura GmbH. Das Unternehmen hat wegen drohender Zahlungsunfähigkeit Antrag auf Insolvenz gestellt. Das Amtsgericht München hat am 16. September 2015 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 1507 IN 2731/15).


Der Insolvenzantrag sei notwendig gewesen, da Immobilienprojekte nicht zeitnah abgeschlossen werden könnten und die laufenden Ausgaben damit aus den zu erwartenden Einnahmen nicht bedient werden könnten. Verzögerungen hätte es auch durch Gewährleistungsfragen und Auseinandersetzungen mit den Projektpartner gegeben, teilte das Unternehmen mit.

Nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich die 2010 gegründete Captura GmbH in der Vergangenheit an rund 100 Immobilienprojekten beteiligt. Die nötigen finanziellen Mittel wurden u.a. von Anlegern eingesammelt, die sich in Form von Nachrangdarlehen und Inhaberschuldverschreibungen an den Immobilienprojekten der Captura GmbH beteiligen konnten. Doch aus den erhofften Renditen wird für die Anleger nichts. Wird das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet, drohen ihnen finanzielle Verluste.

„Ob und wie viel die Anleger in einem Insolvenzverfahren von ihrem Geld wiedersehen werden, hängt von der Insolvenzmasse und der daraus resultierenden Insolvenzquote für die Gläubiger ab. Zumeist steht aber nicht genug Insolvenzmasse zur Verfügung, um die Forderungen aller Gläubiger komplett zu bedienen. Das ist für die Anleger der Nachrangdarlehen besonders bitter. Denn ihre Forderungen werden nachrangig, d.h. nach den Ansprüchen der übrigen Gläubiger bedient“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi.

Allerdings hätten die Anleger auch noch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Als Anspruchsgegner kommen die Unternehmensverantwortlichen aber auch die Anlageberater in Betracht. Die Vermittler hätten die Anleger umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufklären und auch die Plausibilität des Geschäftsmodells überprüfen müssen. Ist dies nicht geschehen, können Schadensersatzansprüche gegen sie geltend gemacht werden. „Ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, muss aber im Einzelfall geklärt werden“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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Selfmade Capital, NCI New Capital Invest, dima24: Hartwieg-Anleger sollten handeln

Vermögenswerte in Höhe von rund 14 Millionen Euro hat die Staatsanwaltschaft bei Malte Hartwieg sichergestellt. „Anleger können nun versuchen, auf dieses sichergestellte Vermögen zuzugreifen. Dazu sollten sie allerdings schnell handeln“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Simon Kanz.


Angesichts des Schadens von ca. 150 Millionen Euro, die die Anleger von Selfmade Capital Fonds, New Capital Invest Fonds und anderen Geldanlagen aus dem Hause Hartwieg erlitten haben, wirken die sichergestellten 14 Millionen Euro wie ein Tropfen auf dem heißen Stein. „Es ist aber zumindest ein Anfang. Um auf das beschlagnahmte Vermögen zugreifen zu können, kann versucht werden, einen dinglichen Arrest zu erwirken. Dabei muss aber schnell gehandelt werden. Denn es gilt das Prioritätsprinzip. Wer zu spät kommt, geht leer aus“, erklärt Rechtsanwalt Kanz.

Während die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen Hartwieg u.a. wegen Betrugsverdachts weiter anhalten, erlebten die Anleger etlicher Fonds der Emissionshäuser Selfmade Capital und New Capital Invest wie ihre Anlage den Bach runterging und die Fondsgesellschaften Insolvenz anmelden mussten. Den Anlegern droht der Totalverlust. „Auch hier gilt, dass gehandelt werden sollte. Die staatsanwaltlichen Ermittlungen können sich noch hinziehen. Unterdessen können Schadensersatzansprüche verjähren. Daher sollten die Anleger ihre Forderungen jetzt geltend machen“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Solange sich der Betrugsverdacht noch nicht bestätigt hat, können sich Schadensersatzansprüche vor allem aus Prospekthaftung und fehlerhafter Anlageberatung ergeben. Sollten die Angaben in den diversen Emissionsprospekten unvollständig, falsch oder auch nur irreführend gewesen sein, kann das zu Schadensersatzansprüchen führen. Ebenso hätten die Anleger über die Risiken der Kapitalanlage in den Beratungsgesprächen umfassend aufgeklärt werden müssen. „Ob dies immer geschehen ist, darf zumindest angezweifelt werden“, sagt Rechtsanwalt Kanz. Denn vermittelt wurden die Fondsanteile überwiegend über die Vertriebsplattform dima24. Und die gehörte bis zu ihrem Verkauf zum Firmengeflecht des Malte Hartwieg. „Auch über diese personelle Verflechtung hätten die Anleger informiert werden müssen“, so Kanz. Trotz des Verkaufs haben sich die staatsanwaltlichen Ermittlungen auch auf dima24 und die neuen Besitzer ausgedehnt.

Für die Prüfung von eventuellen  Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft " NCI New Capital Invest / DIMA 24 / Self-Made-Kapital". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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VW: Aktionäre prüfen Schadensersatzansprüche wegen Abgasskandal!

Schadensersatzansprüche in Milliardenhöhe könnten entstanden sein! Weitere Vorwürfe stehen im Raum! Im Zusammenhang mit der VW-Abgasaffäre ist der Kurs der VW-Aktie massiv eingebrochen. Während der Kurs bereits am Montag um mehr als 20 % eingebrochen war, setzte sich die Abwärtsbewegung am Dienstag fort, der Kurs fiel teilweise um 23 %. Insgesamt dürften VW-Aktionäre bereits einen Verlust im zweistelligen Milliardenbereich erlitten haben.


„Anleger haben damit teilweise bereits erhebliche Verluste mit VW-Aktien erlitten und sollten mögliche Schadensersatzansprüche unter anderem wegen Verstoßes gegen das Wertpapierhandelsgesetz prüfen,“ so BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham).

„Aktionäre könnten Schadensersatzansprüche wegen versäumter Ad-hoc-Mitteilungen geltend machen. Die Unterlassung der Bekanntgabe der kursrelevanten Tatsache der Abgasmanipulation könnte bei zahlreichen Anlegern Schadensersatzansprüche ausgelöst  haben, die bei ordnungsgemäßer Information die VW-Aktie nicht gekauft hätten.“

VW hatte denn auch Medienberichten von heute zufolge bereits 6,5 Milliarden Euro zurück gestellt und hatte eine Gewinnwarnung ausgesprochen.

Gemäß Spiegel online vom heutigen Tage zufolge soll der betroffene Motortyp weltweit in elf Millionen Fahrzeugen eingebaut worden sein.

Die BaFin, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, prüft inzwischen gleich mehrere Verstöße gegen das Wertpapierhandelsgesetz.

Inzwischen geht man sogar möglichen Fällen von Insiderhandel nach, nämlich der Frage, ob sich z.B. VW-Manager, die früher als die Öffentlichkeit von der Abgasaffäre Kenntnis bekommen haben könnten, noch rechtzeitig von VW-Aktien getrennt haben könnten, bevor der Kurs am Montag abstürzte.

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Dienstag, September 22, 2015

VW-Abgasskandal: Haben VW-Aktionäre Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG?

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB prüft die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der VW-Aktionäre gegen die Volkswagen AG wegen des Vorwurfs der Marktmanipulation.


Auslöser dieses Vorgehens ist die von VW eingeräumte Manipulation von Abgaswerten von Diesel-Autos in den USA für Fahrzeugtests. Die US-Umweltbehörde EPA (US Environmental Protection Agency) ermittelt in diesem Zusammenhang wegen Verstößen gegen das Klimaschutzgesetz "Clean Air Act". Volkswagen drohen deshalb in den USA Strafzahlungen in zweistelliger Milliardenhöhe.

Aus diesem Sachverhalt können sich erhebliche Schadensersatzforderungen für geschädigte Kapitalanleger ergeben. "Denn die Volkswagen AG hat es nach jetzigem Sachstand wohl unterlassen, über die kursrelevante Tatsache der Abgasmanipulation frühzeitig zu informieren. Diese Unterlassung könnte eine Marktmanipulation durch pflichtwidriges Unterlassen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes darstellen", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber, LL.M., M.A. "Aufgrund dieser möglichen Marktmanipulation ist zu befürchten, dass zahlreiche institutionelle und private Anleger erhebliche Vermögensverluste in Zusammenhang mit VW-Aktien erlitten haben, weil die Volkswagen AG es in Bezug auf die erfolgte Abgasmanipulation unterlassen hat, die Anleger rechtzeitig zu informieren, und somit unter Verstoß gegen Veröffentlichungspflichten (§ 15 WpHG) die wahre Sachlage verheimlichte", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Franz Braun. Die Offenlegung der Abgasmanipulationen führte am gestrigen Montag, den 21.09.2015 dazu, dass die VW - Aktie zum Handelsende rund 18,6 % verlor!

Es besteht die Vermutung, dass die zwischen dem Beginn der möglichen Marktmanipulation und deren Eingeständnis durch den Vorstandsvorsitzenden der Volkswagen AG, Herrn Martin Winterkorn, nicht veröffentlichten Kapitalmarktinformationen zu einer Schädigung der Anleger geführt haben, sofern die Aktionäre nach Beginn der Marktmanipulation gezeichnet haben und zum jetzigen Zeitpunkt noch im Besitz dieser Aktien sind oder sie ab dem 20.09.2015 veräußert haben.

Vorwürfe gegen die Volkswagen AG wegen des Vorwurfes der Marktmanipulation werden hierbei nicht das erste Mal erhoben. Auch Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG werden nicht zum ersten Mal geltend gemacht. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB war federführend bei der "Milliarden-Klage" im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme der Volkswagen AG durch die Porsche SE und kann sich daher Synergieeffekte bei der Ermittlung und Bewertung der nun erneut erhobenen Vorwürfe der Marktmanipulation zu Nutze machen. Rechtsanwalt Franz Braun, der dieses Verfahren betreute, erklärt hierzu: "Die bei diesem umfangreichen Verfahren im Laufe der Jahre ermittelten Informationen sind für uns nun natürlich jetzt sehr hilfreich".

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Franz Braun und Christian Luber raten daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

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Weiterer Erfolg für Anleger bezüglich IVG Euroselect Balanced Portfolio GmbH & Co KG.

Nord LB / Norddeutsche Landesbank zu Schadenersatz in Höhe von Euro 37.983,40 verurteilt. Das Landgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 04.09.2015 die Nord LB / Norddeutsche Landesbank zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von Euro 37.983,40 verurteilt.

Der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertretene Vater der Klägerin, dessen Ansprüche die Klägerin gerichtlich geltend machte, war nach Feststellung des Landgerichts Braunschweig anlässlich der Zeichnung einer Beteiligung am IVG ES Balanced nicht darüber aufgeklärt worden, in welcher Höhe die Bank für die Empfehlung und darauf basierende Beteiligungszeichnung eine Vergütung erhalten würde.

Diese Aufklärungspflicht, so das Landgericht Braunschweig, bestand unabhängig davon, ob dem Bankberater selbst die konkrete Provisionshöhe der Bank bekannt war. Die Aufklärungspflicht, so das Landgericht Braunschweig, entfalle auch nicht deshalb, weil der Zeichner der Beteiligung Geschäftsmann war und er bei anderen Kapitalanlagen über das Vergütungsinteresse der Bank aufgeklärt worden sein soll.

Da sich dem Prospekt zum IVG ES Balanced das Vergütungsinteresse der Nord LB / Norddeutschen Landesbank nicht entnehmen lässt, konnte sich die Bank, so das Landgericht Braunschweig zutreffend, auch nicht darauf zurückziehen, der Anleger hätte die Information über das Vergütungsinteresse der Bank dem Prospekt entnehmen können.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Henning Leitz, der die Klägerin im gerichtlichen Klageverfahren vertrat, hat mit vielen Anlegern des IVG ES Balanced Kontakt, die sich von Ihrer Bank fehlerhaft beraten fühlen.

Grundsätzlich gilt, dass ein Anleger vor Zeichnung über die wichtigen Eigenschaften und Risiken des Anlageprodukts aufzuklären ist. Hierzu zählt auch das Vergütungsinteresse der Bank. Der Anleger muss darüber informiert werden, ob und in welcher Höhe die Bank für die Empfehlung und Zeichnung einer Beteiligung eine Vergütung erhält.

Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Rechtsprechung empfehlen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von CLLB allen Anlegern, die Anlageberatung, die zum Erwerb der Beteiligung führte, einer juristischen Überprüfung unterziehen zu lassen. War die Beratung fehlerhaft bzw. unvollständig, so kommen Schadenersatzansprüche des Anlegers gegen die beratende Bank in Betracht. Diese Ansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen als hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Der Anleger erhält also unter Anrechung erhaltener Ausschüttungen sein in den Fonds investiertes Kapital gegen Übertragung der Beteiligung auf die Beratungsgesellschaft zurück und kann sich somit seiner verlustbringenden Kapitalanlage entledigen. Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, der bereits zahlreiche dieser Fälle betreut, weist zudem darauf hin, dass die mit einer solchen Anspruchsprüfung und -durchsetzung verbundenen Kosten oftmals von Rechtsschutzversicherungen übernommen werden.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "IVG Euroselect". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.09.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Nord Lease AG – Post vom Gerichtsvollzieher

Nachdem die NL NordLease AG im Mai 2015 die Gesellschafter aufgefordert hatte, die bis 31.12.2013 erhaltenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an die Gesellschaft zurückzuzahlen, wird dieser Forderung aktuell durch ein Schreiben der Rechtsanwälte Dr. May pp., Karlsruhe, Nachdruck verliehen. Dieses Schreiben wurde den Gesellschaftern in den letzten Tagen per Gerichtsvollzieher zugestellt.


In diesem Schreiben wird neben der Rückzahlung der Ausschüttungen bis 05.10.2015 zusätzlich der atypisch stille Beteiligungsvertrag gekündigt. Die Kündigung wird zum 31.12.2016 erklärt. Ferner wird bei Nichtzahlung eine entsprechende Klage angekündigt.

Zahlreiche besorgte Anleger haben in den letzten Tagen nachgefragt, wie diese sich gegenüber dem aktuellen Schreiben verhalten sollen.

Die aktuell erfolgte Kündigung der Beteiligungsverträge dient dazu, den Rückforderungsanspruch der NL NordLease AG Gesellschaft besser begründen zu können. Ein solcher Rückforderungsanspruch bei ungekündigten Verträgen unterliegt entsprechend der Rechtsprechung des BGH (Entscheidungen vom 12.03.2013, Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74/11) engen Grenzen und ist oft schwer durchsetzbar.

Im Zusammenhang mit dem aktuellen Schreiben stellen sich aber folgende Fragen:

1.                  Es wird nicht deutlich, ob die Gesellschaft generell zur Kündigung der Beteiligungsverträge berechtigt ist. Kündigungsgründe werden in dem aktuellen Schreiben nicht genannt.

3.                  2.   Gegen die Rechtmäßigkeit des Anspruchs ist einzuwenden, dass nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag Rückforderungsansprüche erst nach Beendigung der Beteiligung fällig werden. Da die Kündigungen  zum 31.12.2016 wirksam werden, wären solche Zahlungsansprüche der Gesellschaft erst zu diesem Termin fällig.    Somit fehlt es also bereits an einer Fälligkeit der Ansprüche.

4.                  Zudem ist die Höhe der geforderten Zahlungen fragwürdig. Es liegt keine nach-prüfbare Abrechnung der Kapitalkonten vor, aufgrund derer der Anspruch auch der Höhe nach geprüft werden könnte. Allein der pauschale Hinweis im Schreiben vom 18.05.2015 auf ein negatives Kapitalkonto reicht sicher für eine Begründetheit der Forderung nicht aus.

Vor diesem Hintergrund kann also keinesfalls dazu geraten werden, dem Rückzahlungsverlangen der NordLease AG ungeprüft nachzukommen. Betroffene Anleger sollten auf jeden Fall den Rat eines in Fragen des Kapitalmarktrechtes erfahrenen Rechtsanwaltes einholen.

Für die Prüfung von Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Nord Lease AG beizutreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

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Apobank: Privatkunden-Vorstand geht - viele Probleme mit den Privatkundenkrediten

Neue Herausforderungen: Harald Felzen verlässt die Apobank. Er war seit 2011 im Vorstand für das Privatkundengeschäft zuständig gewesen. Laut Aufsichtsratschef Hermann S. Keller hat Felzen den Bereich erfolgreich neu ausgerichtet und damit die Weichen für das zukünftige Wachstum gestellt.  Die Suche nach einem Nachfolger soll kurzfristig angestoßen werden; im Übrigen wird die Bank laut Keller „hervorragend geführt“. Bis zur Neubesetzung wird das Ressort kommissarisch von Vorstandschef  Herbert Pfennig geführt.


Im Vorstand sind Ulrich Sommer für das Ressort Standesorganisationen, Großkunden und Märkte, Eckhard Lüdering für das Ressort Risiko und Bankbetrieb und Dr. Thomas Siekmann für das Ressort Finanzen und Controlling zuständig.

Die Apobank hat nach eigenen Angaben 382.000 Kunden und 106.000 Mitglieder.

Es sind viele Probleme zum Ende 2014 nach den Entscheidungen des BGH zu den  unzulässigen Bearbeitungsgebühren bei Privatkrediten aufgetreten. Nach Informationen aus informierten Kreisen sollen die Bearbeitungsgebührenthematik die Apobank ca. 300 Mio. Euro gekostet haben.

Aktuell geht es bei vielen Kreditverträgen um die Zinscap-Gebühren in einigen Klageverfahren in der ganzen Bundesrepublik. Die Apobank soll in letzter Zeit vergleichsbereit dazu sein. Informationen sind jedoch nicht möglich, weil alle Beteiligten eine Schweigepflichtsklausel unterzeichnen müssen.

Andere Gerichtsstreitigkeiten drehen sich um die Licon-Gruppe mit Denkmalschutzimmobilien in der ganzen Bundesrepublik und um Kredite mit variablen Zinssätzen. Die Licon-Gruppe ist letztes Jahr mit 11 Gesellschaften in die Insolvenz gegangen. Jetzt haben die Kunden erhebliche Probleme.

Die variablen Zinssätze in Krediten der Apobank hatten schon einige Gerichtsverfahren zu überstehen. Einige Klauseln wurden von den Gerichten beanstandet.

Bei den Krediten für Existenzgründer mit KFW-Krediten sind schließlich ebenso Gerichtsverfahren zu erwarten. Erste Gerichtsverfahren sind beim LG Berlin anhängig. Sie betreffen die Existenzgründungen von Gesundheitsberufen. Hier hat die Apobank einen hohen Marktanteil von ca. 60 %, gefolgt, von der Deutschen Bank und der HypoVereinsbank.

Die KFW Darlehen sind noch nicht beim BGH anhängig - die Entscheidungen sind völlig offen. Man hört nur von einzelnen Richtern auf Seminaren Äußerungen zu generellen Tendenzen.

Die Privatkredite der Apobank bei vielen Kunden in Gesundheitsberufen noch länger ein rechtliches Thema sein.

Wenn ein Vorstand innerhalb der Laufzeit seiner Anstellung plötzlich geht und das Institut keinen Nachfolger vorweisen kann, so ist das zunächst auch erst einmal eine bemerkenswerte Nachricht.

Kunden der Apobank aus dem Gesundheitsbereich haben viele Anlässe, die Kreditverträge von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen zu lassen. Für die Prüfung von Kreditverträgen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Apobank beizutreten.

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Montag, September 21, 2015

CSA Beteiligungsfonds 5: Forderungen noch bis 1. Oktober anmelden

Gläubiger des CSA Beteiligungsfonds 5 können noch bis zum 1. Oktober 2015 ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Die erste Gläubigerversammlung findet am 22. September in Dettelbach statt. Bei der Gläubigerversammlung wird es erste Informationen zum Stand des Insolvenzverfahrens und zu der zu erwartenden Insolvenzmasse geben. Bei Produkten des grauen Kapitalmarktes ist in der Regel aber nur von geringen Insolvenzquoten auszugehen.


Der CSA Beteiligungsfonds 5 wurde von der Capital Sachwert Alliance (CSA) platziert. CSA ist eine Tochtergesellschaft der ehemaligen Frankonia-Gruppe, der heutigen Deltoton GmbH. Gegen die Deltoton GmbH ermittelt die Staatsanwaltschaft Würzburg seit einigen Monaten wegen des Verdachts auf Anlagebetrug.

Das Insolvenzverfahren über die CSA Beteiligungsfonds 5 GmbH & Co. KG wurde am 1. Juli am Amtsgericht Würzburg eröffnet. Für die Anleger war damit ein neuer Tiefpunkt in ihrer unbefriedigend verlaufenden Beteiligung erreicht. Sie müssen den Totalverlust ihrer Einlage befürchten. Besonders problematisch erweist sich die Insolvenz auch für die Anleger, die ihre Einlage nicht auf einmal gezahlt haben, sondern in monatlichen Raten, da sie die Ratenzahlungen ohne Aussicht auf Ausschüttungen weiterleisten müssen.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt empfiehlt den betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Ansatzpunkt kann eine fehlerhafte Anlageberatung oder auch ein sog. Haustürgeschäft sein. Denn im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage informiert werden müssen. Rechtsanwalt Bernhardt: „Da dies erfahrungsgemäß häufig nicht geschehen ist, können Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung geltend gemacht werden. Für die Ratenzahler besteht so auf jeden Fall die Möglichkeit, dass sie die Zahlungen nicht mehr leisten müssen.“

Weitere Ansatzpunkte können auch fehlerhafte Angaben in den Verkaufsprospekten sein. Sollten sich die Betrugsvorwürfe bestätigen, ergeben sich noch weitere rechtliche Möglichkeiten.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft CSA. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuelle entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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