Donnerstag, September 24, 2015

Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB kann verwirren! Fehler bei Widerrufsinformation

LG Verden: Änderung der Beispiele für Pflichtangaben macht Belehrung fehlerhaft. Nach einem Urteil des LG Verden vom 08.05.2015 (4 O 264/14) ist die oft erfolgte Änderung der Beispiele zu den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB fehlerhaft. Dies macht die Belehrung fehlerhaft und führt aufgrund der Bearbeitung auch zum Verlust des Vertrauensschutzes.


In vielen Belehrungen wurde abweichend zum Muster etwa die zuständige Aufsichtsbehörde des Darlehensgebers als Beispiel aufgeführt. Die genannte Aufsichtsbehörde ist aber gerade keine Pflichtangabe bei grundbuchlich besicherten Darlehen, ( § 503 BGB, Art 247 § 9 EGBGB) , damit ist die Beispielsaufzählung falsch. Der Darlehensnehmer wird folglich rechtlich falsch über die Voraussetzungen des Laufs der Widerrufsfrist belehrt.

„Art 247 EGBGB § 9 Abweichende Mitteilungspflichten bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(1) Bei Verträgen gemäß § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind in der vorvertraglichen Information und im Verbraucherdarlehensvertrag abweichend von den §§ 3 bis 8, 12 und 13 die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend.“

Somit ist die Aufsichtsbehörde, die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 genannt wird, gerade nicht zwingend und kein Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB. Die Aufführung der Aufsichtsbehörde als Beispiel einer Pflichtgabe macht die Belehrung damit falsch und führt auch zum Verlust des Vertrauensschutzes.

Es erfordert fachkundige Unterstützung für den Darlehensnehmer, will er den Banken, Sparkassen und Volksbanken qualifiziert entgegentreten und seine Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss erhöhen.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Steffens bearbeitet in diesem Bereich eine dreistellige Zahl von Fällen – gerichtlich und außer-gerichtlich –, hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zu diesem Bereich durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen und wird dementsprechend auf der Seite des Finanztip  u.a. zur DKB gelistet.

Zur Überprüfung Ihrer Widerrufsbelehrung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung  beizutreten. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen / Vorfälligkeitsentschädigung / Umschuldung  ist die  Erstberatung kostenlos.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden. 
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.09.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Steff

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