LG Verden: Änderung der Beispiele für Pflichtangaben macht Belehrung fehlerhaft. Nach einem Urteil des LG Verden vom 08.05.2015 (4 O 264/14) ist die oft erfolgte Änderung der Beispiele zu den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB fehlerhaft. Dies macht die Belehrung fehlerhaft und führt aufgrund der Bearbeitung auch zum Verlust des Vertrauensschutzes.
In vielen Belehrungen wurde abweichend zum Muster etwa die
zuständige Aufsichtsbehörde des Darlehensgebers als Beispiel aufgeführt. Die
genannte Aufsichtsbehörde ist aber gerade keine Pflichtangabe bei grundbuchlich
besicherten Darlehen, ( § 503 BGB, Art 247 § 9 EGBGB) , damit ist die
Beispielsaufzählung falsch. Der Darlehensnehmer wird folglich rechtlich falsch
über die Voraussetzungen des Laufs der Widerrufsfrist belehrt.
„Art 247 EGBGB § 9 Abweichende Mitteilungspflichten bei
Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(1) Bei Verträgen gemäß § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sind in der vorvertraglichen Information und im Verbraucherdarlehensvertrag
abweichend von den §§ 3 bis 8, 12 und 13 die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis
7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend.“
Somit ist die Aufsichtsbehörde, die in § 6 Abs. 1 Nr. 3
genannt wird, gerade nicht zwingend und kein Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2
BGB. Die Aufführung der Aufsichtsbehörde als Beispiel einer Pflichtgabe macht
die Belehrung damit falsch und führt auch zum Verlust des Vertrauensschutzes.
Es erfordert fachkundige Unterstützung für den Darlehensnehmer,
will er den Banken, Sparkassen und Volksbanken qualifiziert entgegentreten und
seine Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss erhöhen.
Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht Steffens bearbeitet in diesem Bereich eine dreistellige
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gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen und wird
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dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute
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Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.09.2015 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Steff
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