Nachdem die NL NordLease AG im Mai 2015 die Gesellschafter aufgefordert hatte, die bis 31.12.2013 erhaltenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an die Gesellschaft zurückzuzahlen, wird dieser Forderung aktuell durch ein Schreiben der Rechtsanwälte Dr. May pp., Karlsruhe, Nachdruck verliehen. Dieses Schreiben wurde den Gesellschaftern in den letzten Tagen per Gerichtsvollzieher zugestellt.
In diesem Schreiben wird neben der Rückzahlung der
Ausschüttungen bis 05.10.2015 zusätzlich der atypisch stille
Beteiligungsvertrag gekündigt. Die Kündigung wird zum 31.12.2016 erklärt.
Ferner wird bei Nichtzahlung eine entsprechende Klage angekündigt.
Zahlreiche besorgte Anleger haben in den letzten Tagen
nachgefragt, wie diese sich gegenüber dem aktuellen Schreiben verhalten sollen.
Die aktuell erfolgte Kündigung der Beteiligungsverträge
dient dazu, den Rückforderungsanspruch der NL NordLease AG Gesellschaft besser
begründen zu können. Ein solcher Rückforderungsanspruch bei ungekündigten
Verträgen unterliegt entsprechend der Rechtsprechung des BGH (Entscheidungen
vom 12.03.2013, Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74/11) engen Grenzen und ist oft
schwer durchsetzbar.
Im Zusammenhang mit dem aktuellen Schreiben stellen sich
aber folgende Fragen:
1.
Es
wird nicht deutlich, ob die Gesellschaft generell zur Kündigung der
Beteiligungsverträge berechtigt ist. Kündigungsgründe werden in dem aktuellen
Schreiben nicht genannt.
3.
2. Gegen die Rechtmäßigkeit des Anspruchs ist einzuwenden,
dass nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag Rückforderungsansprüche erst
nach Beendigung der Beteiligung fällig werden. Da die Kündigungen zum 31.12.2016 wirksam werden, wären solche
Zahlungsansprüche der Gesellschaft erst zu diesem Termin fällig. Somit fehlt es also bereits an einer
Fälligkeit der Ansprüche.
4.
Zudem
ist die Höhe der geforderten Zahlungen fragwürdig. Es liegt keine nach-prüfbare
Abrechnung der Kapitalkonten vor, aufgrund derer der Anspruch auch der Höhe
nach geprüft werden könnte. Allein der pauschale Hinweis im Schreiben vom
18.05.2015 auf ein negatives Kapitalkonto reicht sicher für eine Begründetheit
der Forderung nicht aus.
Vor diesem Hintergrund kann also keinesfalls dazu geraten
werden, dem Rückzahlungsverlangen der NordLease AG ungeprüft nachzukommen.
Betroffene Anleger sollten auf jeden Fall den Rat eines in Fragen des
Kapitalmarktrechtes erfahrenen Rechtsanwaltes einholen.
Für die Prüfung von Kapitalanlagen durch Fachanwälte für
Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit
dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen
gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ
e.V. Interessengemeinschaft Nord Lease AG beizutreten.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens
Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.09.2015 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
steff
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