Nord LB / Norddeutsche Landesbank zu Schadenersatz in Höhe
von Euro 37.983,40 verurteilt. Das Landgericht Braunschweig hat mit Urteil vom
04.09.2015 die Nord LB / Norddeutsche Landesbank zur Zahlung von Schadensersatz
in Höhe von Euro 37.983,40 verurteilt.
Der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertretene
Vater der Klägerin, dessen Ansprüche die Klägerin gerichtlich geltend machte,
war nach Feststellung des Landgerichts Braunschweig anlässlich der Zeichnung
einer Beteiligung am IVG ES Balanced nicht darüber aufgeklärt worden, in
welcher Höhe die Bank für die Empfehlung und darauf basierende
Beteiligungszeichnung eine Vergütung erhalten würde.
Diese Aufklärungspflicht, so das Landgericht Braunschweig,
bestand unabhängig davon, ob dem Bankberater selbst die konkrete Provisionshöhe
der Bank bekannt war. Die Aufklärungspflicht, so das Landgericht Braunschweig,
entfalle auch nicht deshalb, weil der Zeichner der Beteiligung Geschäftsmann
war und er bei anderen Kapitalanlagen über das Vergütungsinteresse der Bank
aufgeklärt worden sein soll.
Da sich dem Prospekt zum IVG ES Balanced das
Vergütungsinteresse der Nord LB / Norddeutschen Landesbank nicht entnehmen
lässt, konnte sich die Bank, so das Landgericht Braunschweig zutreffend, auch
nicht darauf zurückziehen, der Anleger hätte die Information über das
Vergütungsinteresse der Bank dem Prospekt entnehmen können.
BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Henning Leitz, der die Klägerin
im gerichtlichen Klageverfahren vertrat, hat mit vielen Anlegern des IVG ES
Balanced Kontakt, die sich von Ihrer Bank fehlerhaft beraten fühlen.
Grundsätzlich gilt, dass ein Anleger vor Zeichnung über die
wichtigen Eigenschaften und Risiken des Anlageprodukts aufzuklären ist. Hierzu
zählt auch das Vergütungsinteresse der Bank. Der Anleger muss darüber
informiert werden, ob und in welcher Höhe die Bank für die Empfehlung und
Zeichnung einer Beteiligung eine Vergütung erhält.
Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Rechtsprechung
empfehlen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von CLLB allen Anlegern, die
Anlageberatung, die zum Erwerb der Beteiligung führte, einer juristischen
Überprüfung unterziehen zu lassen. War die Beratung fehlerhaft bzw. unvollständig,
so kommen Schadenersatzansprüche des Anlegers gegen die beratende Bank in
Betracht. Diese Ansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen als
hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Der Anleger erhält also unter
Anrechung erhaltener Ausschüttungen sein in den Fonds investiertes Kapital
gegen Übertragung der Beteiligung auf die Beratungsgesellschaft zurück und kann
sich somit seiner verlustbringenden Kapitalanlage entledigen. Rechtsanwalt Dr.
Henning Leitz, der bereits zahlreiche dieser Fälle betreut, weist zudem darauf
hin, dass die mit einer solchen Anspruchsprüfung und -durchsetzung verbundenen
Kosten oftmals von Rechtsschutzversicherungen übernommen werden.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank-
und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "IVG
Euroselect". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und
prüfen zu lassen.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.09.2015 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Leitz
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