Mittwoch, Januar 18, 2006

Geschäftsführer einer Vermittlungsgesellschaft für Venturion Aktien zu Schadensersatz verurteilt.

Das Landgericht Wiesbaden hat einem geschädigten Venturion Anleger in einem Urteil einen Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer der Vermittlungsgesellschaft persönlich, über den gesamten Anlagebetrag von über 50 000.- Euro zugesprochen.

Der Geschäftsführer des Wertpapierdienstleistungsunternehmens hatte einem Kunden gegenüber eine Empfehlung über die Zeichnung von Venturion Aktien abgegeben die aber nicht mit den Interessen des Kunden übereinstimmten.

Der Berater hatte mit dem Anleger eine Risikoermittlung gemäß § 31 Abs. 2 WphG durchgeführt, wobei eine moderate Risikoneigung festgestellt wurde. Der Anleger hatte keine Erfahrung mit Aktien und auch die Anlage in Fonds oder Anleihen erfolgte erst seit einem Jahr. Aus der Beratung ergab sich auch, dass es sich im Wesentlichen um die gesamten Ersparnisse des Klägers handelte, die als Altersvorsorge gedacht gewesen waren.

Da die gesamte Summe von über 50 000,- Euro ausschließlich zum Kauf von Aktien der nicht Börsennotierten Venturion AG verwendet worden waren, handelte es sich nach Einschätzung des Gerichts dabei um eine Anlage in einem einzelnen Wertpapier, das dazu noch hochspekulativen Wert hatte, da eine Börsennotierung noch nicht durchgeführt worden war.

Die Richter stellten fest, dass die in keiner Weise der Risikoermittlung gemäß § 31 Abs. 2 WphG, da hier ausdrücklich eine breite Streuung des Risikos durch eine angemessene Diversifizierung der Anlage erforderlich war. Die vom Berater empfohlene Anlage verstieß damit gegen die erklärten Interessen des Klägers.

Der Beklagte konnte sich auch nicht darauf berufen, dass die entsprechenden Risiken dem Kläger mitgeteilt worden seien. Hierfür ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte aus den vorgelegten Unterlagen, vielmehr ergibt sich aus den Aufträgen, die vom Kläger unterzeichnet wurden, dass hier lediglich eine Beteiligung an einer Firma stattfinden sollte.

Auf Grund der zuvor ermittelten Risikoeinschätzung hätte in einem solchen Fall durch den Berater eine ausdrücklich und ausreichende Aufklärung stattfinden müssen, insbesondere bezüglich der Tatsache, dass hier entgegen der ursprünglich festgelegten Risikoermittlung ganz andere Werte erworben werden sollten.

Die in den Wertpapierbestellungen enthaltenen „Aufklärungen“ sind nach Ansicht des Gerichts in keiner Weise ausreichend, sodass nicht abschließend darauf abgestellt werden kann, dass der Kunde diese Aufträge unterschrieben hat. Sie stehen in direktem Widerspruch zu der am gleichen tag aufgenommenen Ermittlung über die Risikobereitschaft des Anlegers, sodass davon auszugehen ist, dass eine entsprechende konkrete Aufklärung gerade nicht stattgefunden hat.

Da der Kläger Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses hatte, das heißt so gestellt zu werden, wie er ohne die fehlerhafte Aufklärung durch den Beklagten gestanden hätte, war nicht nur der unstreitig für den Erwerb der Aktien verwendete Betrag zurückzuzahlen, sondern auch die Bearbeitungsgebühr.

Rechtsanwalt Martin Winsmann, der dieses Urteil vor dem Landgericht Wiesbaden erstritten hat, glaubt, mit diesem Urteil einen Weg gefunden zu haben, dass noch mehr Geschädigte ihr verlorenes Kapital zurückerhalten.
Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Venturion “ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei.
Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Montag, Januar 16, 2006

Vergleiche sind längst nicht immer wirksam – Kreditvertrag unwirksam

Im Streit zwischen Banken und den Anlegern maroder Geschlossener Fonds versuchen sich die Institute immer häufiger mit Vergleichen aus der Affäre zu ziehen. Sie locken die Geschädigten, die ihre Beteiligung mit einem Darlehen bei der Bank finanziert hatten, mit einer Reduzierung ihrer Schulden. Im Gegenzug sollen die Investoren auf Widerspruchsrechte gegen den Darlehensvertrag verzichten, Klagen zurücknehmen oder andere Ansprüche aufgeben.

Die verunsicherten Anleger unterschreiben, um wenigstens einen kleinen Vorteil zu erhalten, bleiben aber trotzdem auf einem Berg von Schulden sitzen und glauben, keinerlei Rechte gegen die Bank mehr zu haben.Doch solche Vergleiche sind längst nicht immer wirksam.

Anleger können sich dann weiterhin auf die Unwirksamkeit des Kreditvertrags berufen und müssen nichts an die Bank zurückzahlen.

So schmetterte jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart die Klage der Société Générale gegen einen Fonds-Investor aus Sindelfingen ab, der der Bank einen Kredit über 25.000 Euro zurückzahlen sollte (Az.: 6 U 107/05).

„Dieses Urteil ist ein Meilenstein im Kampf gegen dubiose Finanzierungspraktiken bei Geschlossenen Fonds“, kommentiert BSZ® e.V. Anlegerschutzanwältin Rechtsanwältin Beate Kirchner von der Kanzlei Witt Nittel Rechtsanwälte, die das Urteil erstritten hat.

Mit dem Darlehen über 25.000 Euro hatte sich der Anleger 1993 am einem Fonds der Hanseatischen Anlagetreuhand (HAT) beteiligt, der ein Büro- und Geschäftshaus in Dresden errichten sollte. Die Beteiligung erfolgte über eine Treuhandgesellschaft, der der Anleger umfangreiche Vollmachten erteilte. So nahm die Treuhand in seinem Namen den Kredit bei der Société Générale auf und unterzeichnete die Beitrittsverträge.

Die HAT, die auch die Mietgarantie für das Dresdner Objekt übernommen hatte, ging 1998 pleite. Die Société Générale schrieb den Anleger 2001 an und offerierte eine Reduzierung der Zinslast, wenn es sich damit einverstanden erkläre, „sämtliche eventuell bestehenden Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Wirksamkeit des Darlehensvertrags“ seien erledigt. Der Investor unterschrieb diesen als „Nachtragsvereinbarung“ bezeichneten Vergleich, musste aber 2002 seine Rückzahlung der – reduzierten – Darlehensraten einstellen.

Das OLG Stuttgart gab dem Anleger in vollem Umfang recht. Der Darlehensvertrag mit der Société Générale sei unwirksam, da die Vollmachten an den Treuhänder wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz hinfällig gewesen seien. Die ominöse „Nachtragsvereinbarung“ ändere daran nichts. Insbesondere habe der Anleger nicht sämtliche Rechte gegenüber der Bank aufgegeben. Ein derart weitgehender Verzicht sei durch die Formulierung der Vergleichsklausel nicht gedeckt. Im Übrigen sei auch die Reduzierung der Zinslast zu gering gewesen; die Bank habe nicht erwarten können, dass der Anleger „gegen diesen eher bescheidenen Nachlass auf alle möglichen Rechte verzichten würde.“

„Das Urteil könnte für viele vergleichbare Fälle Auswirkungen haben“, erklärt Rechtsanwalt Mathias Nittel. „In den 90er Jahren finanzierte die Société Générale tausende von Beteiligungen an HAT-Fonds und ein Großteil der Anleger schloss später derartige Nachtragsvereinbarungen.“ Auch zwischen der HSH Nordbank und Anlegern seien tausende von ähnlichen Vergleichen geschlossen worden. Auch hier stehen richtungsweisende Urteile bevor. Anwalt Nittel: „Wir führen derzeit ein Pilotverfahren vor dem Landgericht Hamburg in dieser Sache.“

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Société Générale“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Samstag, Januar 14, 2006

Knasturlaub für Wirtschaftsverbrecher: Aus der Gefängniszelle in die 1000 Euro teure Luxussuite!

Manfred Schmider, Lebemann und ehemaliger Chef der FlowTex-Gruppe, "verkaufte" über Jahre hinweg ca. 3000 nicht existierende Bohrsysteme an Banken, Sparkassen und Leasinggesellschaften, die dann von Flowtex umgehend wieder zurückgeleast wurden. Wollte ein Käufer ein Bohrsystem tatsächlich sehen, standen bei Schmider immer ein paar davon herum, deren Typenschilder von Fall zu Fall ausgewechselt wurden, damit sie mit der Maschinennummer im Kaufvertrag übereinstimmten.

Rund zwei Milliarden Euro flossen so auf Schmiders Konto. "Big Manni", so der Spitzname Schmiders, investierte das ergaunerte Geld unter anderem in Luxusautos und Yachten. Mit rauschenden Festen bei denen sich Prominenz aus Politik und Wirtschaft an erlesenen Speisen und Getränken ergötzte die mit ergaunertem Geld finanziert waren, wurde so manch nützliche Freundschaft gefestigt und neue „Geschäfte“ angebahnt.

Anfang 2000 flog der Betrug auf.

Zur Zeit verbüßt Schmider in der Justizvollzugsanstalt Freiburg wegen Betrugs in 145 Fällen, bandenmäßigen Betrugs in weiteren 97 Fällen und Kapitalanlagebetrugs in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren und sechs Monaten aufgrund Urteils des Landgerichts Mannheim vom 18.12.2001 - Az.: 22 KLs 628 Js 10855/01 - i. V. m. dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22.05.2003 - Az.: 25 KLs 628 Js 10855/01.

Er befindet sich seit 04.02.2000 in Haft. Zweidrittel der Strafe werden am 03.10.2007 verbüßt sein, das Strafende ist auf den 03.08.2011 vermerkt.

Im Gefängnis scheint der Flowtex-Betrüger Schmider auf großem Fuß zu leben und immer noch über „gute Beziehungen zu verfügen“. Vom 23. Dezember bis 1. Januar bekam Schmider Weihnachtsurlaub genehmigt. Da gönnte sich der Luxushäftling ein paar Tage in Rottach-Egern. In einer Suite für mehr als 1000 Euro pro Tag soll sich der Wirtschaftsverbrecher von den Strapazen der Haft erholt haben.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. erinnert daran, dass Schmider immerhin Hauptverantwortlicher des bisher schlimmsten Falles von Wirtschaftskriminalität in Deutschland ist. Die Bevölkerung und vor allem die vielen Opfer Schmiders, darunter viele Handwerker, die nicht die geringste Aussicht auf eine auch nur begrenzte Wiedergutmachung des Schadens haben, können kein Verständnis dafür aufbringen, wenn ein Großkrimineller über Mittel verfügen kann um seinen persönlichen Luxus zu befriedigen.

Große Geldsummen aus der Flowtex-Kasse sind noch immer verschwunden. Und Schmiders Frau ließ der Insolvenzverwalter ein Eigenvermögen von knapp zehn Millionen Euro.

Diese Gangster in Schlips und Kragen richten in der Bundesrepublik Jahr für Jahr mehr Schaden an als alle Ladendiebe, Einbrecher und Bankräuber zusammen. Nach der jüngsten Statistik des Bundeskriminalamts (BKA) lag die betriebswirtschaftlich kalkulierbare Schadenssumme im vergangenen Jahr bei 6,8 Milliarden Euro. In Wahrheit ist es wahrscheinlich ein Vielfaches mehr.

Nach einem Bericht der Bild-Zeitung, soll Schmider schon bald den Status als Freigänger erhalten und dann auch noch als Wirtschaftsberater tätig sein dürfen. Die „einschlägigen Unternehmen“ dürften nach den Diensten des Herrn Schmider schon Schlange stehen.

Der Hartz IV Empfänger dem man zum Umzug zwingt weil seine Wohnung 2 qm zu groß ist, oder sein Auto verkaufen muss, weil es mehr als 5000.-Euro Wert ist, reibt sich verwundert die Augen und wünscht sich auch ein solches entgegenkommen vom Staat.

Zum Schluss muss noch die Frage gestellt werden, ob und in welcher Weise sichergestellt wird, dass Schmider den von ihm angerichteten finanziellen Schaden wieder gutzumachen hat. Die Geschädigten haben ein Anrecht darauf!

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Freitag, Januar 13, 2006

Die Oesterreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor APEX Trading Group

"Finanzdienstleister" habe keine Konzession für betriebene Geschäfte.

Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt mit Bekanntmachung in der heutigen Ausgabe des Amtsblatts der Wiener Zeitung vor Finanzdienstleistungsgeschäften mit folgendem Anbieter:

Apex Trading GroupInternet: www.apex-tg.comE-Mail: info@apex-tg.com

mit angeblichen Büros in

Singapore Office:
31st Floor, Capital Tower, 168 Robinson RoadSingapore 068912 SINGAPORETelefon: +(65) 6491 5300Fax: +(65) 6491 5301

Japan Office:
18th Floor, Tokyo Sankei Building, 1-7-2 Ohtemechi,Chiyouda-1, Tokyo 100-0004 JAPAN,Telefon: +(81) 344 964 940Fax: +(81) 344 964 941

Financial Services Office:
41st Floor, Shin Kong Life Tower,66 Chung-Hsiao West Road, Sec. 1,Taipei, TAIWAN, R.O.C.

Dieser Anbieter, der vor allem via Telefon und Internet an potenzielle Kunden herantritt, besitzt nicht die erforderliche Konzession der FMA, die es ihm gestattet, Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden sowie die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten anzubieten.

APEX bietet u.a. den Erwerb von Blue-Chip-Aktien mit 10 und mehr Prozent Preisnachlass auf den Tageskurs an. Als vermeintlicher Beleg für die Seriosität des Unternehmens werden telefonische Kontakte zu angeblichen zufriedenen Kunden vermittelt.

Will der Kunde die angeblich erworbenen Aktien verkaufen, so wird zuerst mit vorgeschobenen Sperrfristen hingehalten, ehe bei weiterem Insistieren alle Kontakte gekappt werden. Es wird weder das Geld rücküberwiesen, noch werden die vermeintlich gekauften Aktien übertragen.

Die "Accounting and Corporate Regulatory Authority" (ACRA - www.acra.gov.sg) der Republik Singapore, wo die "APEX Trading Group" angeblich ihren Firmensitz hat, stellt fest, dass dieser Anbieter bei ihr nicht registriert sei und über keine Konzession verfüge.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „APEX Trading Group“ beraten lassen.

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BaFin untersagt der „Suisse Banking“ und „Swiss Trading“ das Einlagengeschäft

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin untersagt Herrn Gabriel Junghänel das unter der Firma Suisse Banking und Swiss Trading betriebene Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 29.12.2005 Herrn Gabriel Junghänel, Breisach, das Einlagengeschäft untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte angeordnet. Ferner hat die BaFin Herrn Junghänel verpflichtet, ihr über den genauen Umfang der Geschäfte sowie die ergriffenen Abwicklungsmaßnahmen zu berichten, und ihm jegliche Werbung für erlaubnispflichtige Geschäfte verboten.

Unter der Verwendung von Firmierungen wie "Suisse Banking" und "Swiss Trading" warb Herr Junghänel bei potentiellen Anlegern für Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen, insbesondere für einen als "Swiss Trading Peak 1" bezeichneten Sparplan. Dieser Sparplan versprach den Anlegern, dass ihr Kapital einem "100 % Kapitalschutz" unterliege.

Mit der Annahme von Anlegergeldern und dem Versprechen unbedingter Rückzahlbarkeit betreibt Herr Junghänel das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Die Abwicklungsanordnung verpflichtet Herrn Junghänel zur unverzüglichen und vollständigen Rückzahlung der angenommen Gelder. Die Maßnahmen der BaFin sind erforderlich, da Herr Junghänel nicht bereit war, die unerlaubt betriebenen Geschäfte freiwillig einzustellen und abzuwickeln.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Swiss Trading/Suisse Banking“ beraten lassen.

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Donnerstag, Januar 12, 2006

Der selbstgebastelte moralische Rahmen der Banken, sich alles zu erlauben was nicht ausdrücklich verboten ist, gilt so uneingeschränkt nicht mehr!

Nach wie vor sparen die Deutschen bei Ihrer Bank. Der Sparwille ist so groß, dass es die Kunden sogar in Kauf nehmen, dass ihnen ihre Einlagen, die Inflationsrate abgezogen, kaum noch eine reale Verzinsung bringen. Trotzdem bleiben die Einlagen stehen. Begründet wird dies mit der Absicherung für „Unvorhergesehenes“. So werden die Spareinlagen zu Dauerleihgaben der Sparer an die Banken. Mit ihnen lässt sich prächtig wuchern und Profit einfahren.

Ist das eigentlich moralisch, fragt man sich beim BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg)?

So lange die gesellschaftliche Marschrichtung lautet: „bereichert euch ohne moralische Hemmungen“, ist wohl kaum zu erwarten dass Banken ihrer eigenen Profitgier Grenzen ziehen, solange die Unmoral nicht mit dem Strafgesetzbuch kollidiert. Doch der selbstgebastelte moralische Rahmen der Banken, sich einfach alles zu erlauben was nicht ausdrücklich verboten ist, gilt so uneingeschränkt nicht mehr. Die Gerichte haben unter anderem entschieden:

Baufinanzierung mit Tilgungsaussetzung und alternativer Ansparung durch Lebensversicherungen

Soll ein Bankdarlehen durch eine Lebensversicherung getilgt werden und bleibt die Auszahlungssumme der Lebensversicherung hinter dem Darlehensbetrag zurück, so kann unter gewissen Voraussetzungen die Bank darauf verwiesen werden, das Ausfallrisiko selbst zu tragen. So im Ergebnis bereits die Entscheidung von OLG Richtern.

Vor einer Nachfinanzierung sollten sich die Bauherren gut informieren!

Finanzvermittler sollten auf auflaufende Deckungslücken nachweisbar hinweisen, um den schadensersatzauslösenden Vorwurf zu vermeiden, ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen zu sein.

Vorfälligkeits-/Nichtabnahmeentschädigung bei Darlehen

Nach BGH muß nunmehr bei der Schadensberechnung der Banken als Wiederanlagezins die Rendite von Hypothekenpfandbriefen zugrundegelegt werden und nicht mehr wie bisher, die von öffentlichen Anleihen. Da für Rückforderungen von Kunden eine 30jährige Verjährungsfrist gilt, sind auch Altfälle erfaßt. Wer also in der Vergangenheit eine Entschädigung an ein Kreditinstitut gezahlt hat, sollte unter fachkundiger Hilfe eine Überprüfung verlangen, da ganz erhebliche Erstattungen zu erwarten sind. - 28.03.2001
Sittenwidrigkeit von Darlehen wegen Übersicherung
Aufgrund einer ursprünglichen Übersicherung können die Sicherstellungsverträge gem. § 138 I BGB unwirksam sein.
Eine ursprüngliche Übersicherung liegt vor, wenn bereits bei Vertragsschluß gewiß ist, daß im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird. Dabei hilft keine Vermutung, daß dem Sicherungsinteresse des Gläubigers durch einen Abschlag von einem Drittel vom Nennwert abgetretener Forderungen oder vom Schätzwert sicherungsübereigneter Waren ausreichend Rechnung getragen wird. Diese Grenze ist nur für das Entstehen eines Freigabeanspruchs wegen nachträglicher Übersicherung maßgeblich (BGH, NJW 1998, 671 = ZIP 1998, 285 [242]). Zu der Feststellung anfänglicher Übersicherung, die sehr viel weiterreichende Wirkungen haben kann, vermag sie nichts beizutragen. Entscheidend ist vielmehr der realisierbare Wert nach den ungewissen Marktverhältnissen im Falle einer Insolvenz des Schuldners.

Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen krasser wirtschaftlicher Überforderung des Bürgen

vgl. zuletzt BGH Urteil vom Dezember 2003. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats sind bei der gebotenen Prognose grundsätzlich alle erwerbsrelevanten Umstände und Verhältnisse - wie z.B. Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie etwaige besondere familiäre oder vergleichbare Belastungen - des erkennbar finanzschwachen Bürgen oder Mithaftenden zu berücksichtigen.

Erst wenn danach bei lebensnaher Betrachtung feststeht, daß der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegten Zinsen aus dem pfändbaren Teil seines eigenen Einkommens und/oder Vermögens bis zum Vertragsende allein aufbringen kann, ist eine krasse finanzielle Überforderung zu bejahen.
Die Anwendung d. § 138 Abs. 1 BGB auf v. Kreditinstituten m. privaten Sicherungsgebern geschlossene Bürgschaftsverträge hängt regelmäßig entscheidend vom Grad des Mißverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen ab.
Typischer Fall: Die mithelfende Ehefrau

Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen deren Charakter als ruinöse Gesellschaf

Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Wirksamkeit ruinöser Gesellschafterbürgschaften gelten in der Regel auch für Minderheitsgesellschafter der kreditsuchenden GmbH, und zwar auch dann, wenn der Betroffene nicht mit der Geschäftsführung betraut ist. Nur bei unbedeutenden Bagatell- und Splitterbeteiligungen kann nach dem Schutzgedanken des § 138 Abs. 1 BGB eine andere rechtliche Beurteilung in Betracht kommen.

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Mittwoch, Januar 11, 2006

„Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG“: Angebot mit vielen Fragezeichen

Die meisten Anleger würden einem Fremden, der Sie plötzlich auf der Straße anspricht und ihnen 6- 8 % Zinsen für das Ausleihen von Geld anbietet, kein Geld in die Hand geben – zu unsicher - würden viele zu recht sagen. Wenn Ihnen aber von einem ihnen unbekannten Unternehmen eine Unternehmensanleihe mit 6-8 % „sicherer“ Verzinsung angeboten wird, und dabei ein schöner Hochglanzprospekt vorgelegt wird, werden die meisten Sparer, auch wegen zur Zeit mickriger Zinsen auf dem Sparbuch, schwach, und sind bereit, hierfür Geld zu riskieren.

Zur Zeit werden viele Inhaberschuldverschreibungen an den Mann und die Frau gebracht, so auch durch die „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG“. Die eine von dieser Firma herausgegebene Anleihe läuft noch 3 Jahre und bietet 6,25 % Zinsen pro Jahr, die andere Anleihe läuft noch bis zum Jahr 2009 und verspricht 6,75 % Zinsen pro Jahr, das Investitionsvolumen beläuft sich auf ca. 80 Millionen Euro.

Was sich wie ein schönes Angebot anhört, ist jedoch mit nicht unerheblichen „Fallstricken“ verbunden, denn diese erhöhten Renditechancen werden auch mit deutlich erhöhten Risiken erkauft, bei einer nicht auszuschließenden Unternehmensinsolvenz droht den Anlegern der Totalverlust der Einlage.

Aus der Bilanz der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig, die sich nach eigenen Angaben mit dem „Erwerb, der Verwaltung sowie dem Verkauf von Grundstücken und Gebäuden“ befassen soll, geht für das Jahr 2004 hervor, dass sich die Schulden Ende 2004 auf 253,90 Millionen Euro beliefen, davon 215 Millionen Euro aus Anleihen. Das Eigenkapital verharrte dagegen nach Angaben der Zeitschrift „Finanztest Spezial“ auf kümmerlichen 6,7 Millionen Euro, was einer Quote von 2,5 % am Gesamtkapital entsprechen würde. Jedem Buchhalter ist bekannt, dass eine gesunde Eigenkapitalquote eines Unternehmens bei ca. 20 bis 30 % liegt.

Es ist deshalb nicht verwunderlich, wenn die Firma Schwierigkeiten haben sollte, die Anleihe zurückzubezahlen, es mehren sich bei Verbraucherschutzorganisationen Anrufe besorgter Anleger, die berichten, dass die Geldzahlungen ausgeblieben seien.

Verbraucherzentralen warnen bereits seit Jahren davor, dass Inhaberschuldverschreibungen allenfalls für besonders risikofreudige Anleger in Betracht kommen. So stehen auch die Angebote der „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig“ seit etlichen Jahren auf den Warnlisten der Stiftung Warentest sowie der Verbraucherzentrale Berlin. Auch die Zeitschrift „Finanztest Spezial“ hat die Firma erneut auf ihre Warnliste gesetzt, und schreibt wortwörtlich: „Das Wachstum der Firma ist ausschließlich auf Pump finanziert. Uns erscheint ein Investment höchst riskant“.

Der Emissionsprospekt der Anleihen ließ viele Fragen offen, so heißt es hier unter anderem, dass der „Nettoerlös der Anleihe im Rahmen des Geschäftszwecks der Anleiheschuldnerin verwendet wird“, sowie weiterhin, dass der „Erlös der Anleihe“ auch der Ablösung bisher ausgegebener Inhaber-Teilschuldverschreibungen dienen könne“.

Bei solchen nebulösen Formulierungen ist höchste Vorsicht angebracht, da völlig im Dunkeln bleibt, wie das Geld denn nun angelegt werden soll, auch ist die Befürchtung angebracht, dass ein „Schneeballsystem“ nicht ausgeschlossen werden kann.

Nach Ansicht von Anlegerschutzanwälten enthielt der Prospekt der Anleihe auch nicht genügend Hinweise dafür, dass es sich hierbei um eine Kapitalanlage mit erhöhtem Risiko handelte.

Betroffene sollten durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG“ prüfen lassen, ob Ihnen eventuell Ansprüche gegen die Beteiligten zustehen oder wie sie sonst ihre Einlage „retten“ können.

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Dienstag, Januar 10, 2006

Verzögert sich die Wiedereröffnung des grundbesitz-invest?

Die für Februar angekündigte Wiedereröffnung des in die Krise geratenen offenen Immobilienfonds der Deutsche Bank Real Estate verzögert sich möglicherweise. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) drängt nach Informationen der Tageszeitung "Die Welt" darauf, dass Anleger erst dann wieder Anteile am Grundbesitz-Invest zurückgeben können, wenn eine ausreichende Liquidität sichergestellt ist.

Aus Kreisen der Bankenaufsicht verlautete, es müsse verhindert werden, dass der Fonds zwar geöffnet, jedoch kurze Zeit später mangels Liquidität wieder geschlossen werden muss. Dies könnte zu einer Vertrauenskrise führen, die die gesamte Branche gefährde, hieß es. Die DB Real Estate hatte den Offenen Immobilienfonds grundbesitz-invest Mitte Dezember geschlossen. Zuvor hatte der 5,8 Milliarden Euro schwere Fonds wegen angekündigter Wertberichtigungen Mittelabflüsse in Höhe von rund 450 Millionen Euro zu verzeichnen.

Anleger die Anteile am Immobilienfonds Grundbesitz-Invest der DB Real Estate halten, bekommen nun von verschiedenen Seiten Kaufangebote. Unter anderen auch von der Troja Beteiligungen & Consulting GmbH in Stuhr. Die Gesellschaft bietet den Anteilsinhabern des Grundbesitz-Invest an, Anteile zu je 25,52 Euro zu kaufen. Das sind nicht einmal zwei Drittel des gestrigen Anteilspreises von 39,72 Euro. Der liegt übrigens sogar über den 39,47 Euro je Anteil bei Aussetzung des Fonds am 12. Dezember 2005. Besser erscheinen da die Angebote von Sparkassen, bei Konto- und Depotübertragung 90 Prozent des Anteilswertes zu zahlen.

Dabei gehen die Anleger auch kaum ein Risiko ein, da einige Sparkassen einen Besserungsschein aushändigen. Falls der Wertrückgang der Fondsanteile des grundbesitz-invest bei Wiederaufnahme des Handels weniger als zehn Prozent beträgt, wird die Differenz erstattet. Maßgeblich ist dabei der Anteilswert 14 Tage nach Handelsbeginn.

Nach einem Bericht des Handelsblatts nimmt die DB Real Estate zwar bis zum Abschluss der Neubewertung und Wiedereröffnung des Fonds Anfang Februar keine Anteile zurück, rechnet aber täglich den aktuellen Wert aus. In den Preis fließen zurzeit Mieterträge und Erträge aus Verkäufen ein. Am Dienstag schüttet der Fonds 1,35 Euro je Anteil aus, was den Preis entsprechend mindert. Dass die Rücknahme ausgesetzt ist, spielt dabei keine Rolle.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Grundbesitz-Invest“ anschließen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Freitag, Januar 06, 2006

grundbesitz-invest: Käufer gesucht?

Wie gut informierte Kreise berichten soll der Immobilienfonds grundbesitz-invest der Deutsche-Bank-Tochter DB Real Estate den Verkauf eines milliardenschweren Immobilienpakets gestartet haben.

Als Interessenten gelten ausländische Investoren, hieß es. Mit der Bewertung und Vermarktung der überwiegend in Deutschland liegenden Immobilien sei der internationale Immobilienvermarkter Jones Lang LaSalle (JLL) beauftragt worden, berichtet die "Börsen-Zeitung" unter Berufung auf Unternehmenskreise.

Betroffene Anleger können sich ab sofort der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Grundbesitz-Invest“ anschließen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet!

Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg Telefon: 06071-823780 Internet: www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Interessengemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,4/Itemid,106

Samstag, Juli 16, 2005

Quo vadis Anlegerschutzanwälte?

Ist der Kapitalanleger ein Lebewesen dem man mehrmals das Fell über die Ohren ziehen kann?

Nirgendwo wird Unwissenheit so bestraft wie in Geldangelegenheiten. Jedes Jahr verlieren Anleger in Deutschland Milliardenbeträge durch dubiose Geldanlagen. Es sind gut klingende Inserate oder was noch viel schlimmer ist: die Empfehlung aus dem Bekannten- oder Verwandtenkreis mit der Meinung, das >non plus ultra< im Anlagedickicht gefunden zu haben. Auch in den Medien finden sich überwiegend Jubelartikel über die renditeträchtigen Angebote der Finanzbranche. Jahr für Jahr werden Milliardenbeträge für windige Anlagemodelle aufgewendet, die eigentlich sinnvoller investiert werden könnten.

Der private Anleger ist heute fast außerstande, auf dem breitgefächerten Markt von Tarifen, Verträgen, Bestimmungen, anfänglichen und effektiven Jahreszinsen, voraussichtlichen Gewinnentwicklungen und Agios, Disagios, Sonderbestimmungen, Gewinnbeteiligungen, Rückvergütungen, Beitragsbefreiungen und sonstigen durch Fachchinesisch verkompliziertem Angebotsspektrum zu wissen, wo eigentlich vorne und wo hinten ist. Das traurige Ergebnis: Es wird Geld gleich kübelweise zum Fenster hinausgeworfen.

Die Ernüchterung kommt meist sehr spät. Die Aussicht auf riesige Gewinne, Unerfahrenheit in Finanzangelegenheiten, Leichtgläubigkeit und die dreiste Überzeugungskraft so mancher Anlageberater führen dazu, dass gebildete Leute ihren gesunden Menschenverstand ausschalten und jegliches kaufmännisches und rationales Denken vergessen. Und dann sind die Ersparnisse weg - oft für immer.

Um zu retten was noch zu retten ist, ist dann eine im Anlagerecht erfahrene Anwaltskanzlei die einzige richtige Adresse. Verwundert reibt sich allerdings der Anleger, der mitunter noch gar nicht weis, dass seine Anlage in Gefahr ist, die Augen, wenn er einen Brief von einem Rechtsanwalt erhält in dem ihm mitgeteilt wird, was man für eine tolle Kanzlei sei, und dass man seine Ansprüche gerne für ihn durchsetzen würde. Da fragt sich der Angeschriebene doch, woher haben die meine Adresse? Woher wissen die, dass ich bei der Fa. XY Geld angelegt habe?
Da kämpfen renommierte Anlegerschutzkanzleien um Mandanten, wie der Hund um den Knochen. Dabei erweisen sich diese Kanzleien gegenseitig und nicht zuletzt dem Anlegerschutz einen Bärendienst.

Der eine greift den anderen wegen dessen Abkassieren bei einer wahnsinnig schnell rekrutierten Anleger- Interessengemeinschaft an. Dabei hat der Angreifer das beanstandete Gebührenmodell selbst entwickelt. Der andere hat es einfach nur kopiert und den Urheber dann quasi überholt.

Mitunter wird auch die Erstattung einer Strafanzeige als Rekrutierungsinstrument missbraucht. Der geschädigte Anleger wird kaum erkennen, dass dies oft nur ein medienwirksamer Schnellschuss mit wenig Substanz ist. Wird die Anzeige dann abgewiesen, ist das natürlich wieder Munition für den anderen Anwalt.

Aus der Sicht der DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. ist so eine Vorgehensweise äußerst schädlich und ärgerlich. Wenn sich bekannte Anlegerschutzkanzleien gegenseitig mit Schmutz bewerfen, leidet der Ruf der ganzen Branche. Muss doch danach verstärkt gegen „verbrannte Erde“ und Vorurteile angekämpft werden. Die DSK im BSZ® e.V. hat keineswegs etwas dagegen, wenn eine gute Leistung höher honoriert werden soll. Allerdings muss dann tatsächlich auch eine gute Leistung vorhanden sein.

Die DSK im BSZ® e.V. rät geschädigten Anlegern, jeglichen Kontakt mit dem Vermittler und allen in die Sache involvierten Personen zu meiden. Gerade die Vermittler beherrschen oft sehr meisterhaft ein Doppelspiel und täuschen vor, selbst geschädigt worden zu sein. Die Anleger sollten sich weder durch Versprechungen noch von Drohungen beeindrucken lassen. Nicht angeforderte schriftliche oder telefonische Hilfsangebote, egal ob von Rechtsanwälten, Interessengemeinschaften oder sogenannten Kapitalwiederbeschaffern sollten unbedingt ignoriert werden. So manche Absender solcher „Hilfs- Angebote“ halten den Anleger nämlich für ein Lebewesen, dem man mehrmals das Fell über die Ohren ziehen kann.

Stattdessen sollte umgehend ein im Kapitalanlagerecht erfahrener Anwalt aufgesucht werden. Auch eine Interessengemeinschaft geschädigter Anleger, sofern Sie von Rechtsanwälten geführt wird und keine Erfolgsprovisionen abkassiert, ist immer eine gute Adresse.
Geschädigte Anleger können über die Interessengemeinschaften der DSK/BSZ® e.V. von DSK/BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und eventuell wegen drohender Verjährung Maßnahmen zu ergreifen sind. Die Geschädigten können Ihre Ansprüche dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchsetzen lassen. Die Aufnahme in eine der vom BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus. Ist noch keine DSK/BSZ® Interessengemeinschaft eingerichtet, wird zu den gleichen Konditionen eine entsprechend neue initiiert.

BSZ® e.V. Gr.-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg, Telefon . 06071-823780 Fax: 23295e-mail: BSZ-ev@t-online.de Internet: www.fachanwalt-hotline.de

Montag, Juli 11, 2005

Geschädigte Venturion Anleger rufen Schlichtungsstelle an

Die Rechtsanwälte der „DSK/BSZ® Interessengemeinschaft Venturion“ kämpfen mit viel Engagement um Schadenersatz für die geschädigten Venturion-Anleger. Jetzt ist ein weiterer Schritt in Richtung Schadenersatz, für die geschädigten Anleger aus dem Umfeld der Venturion Insolvenz getan.

Im Juni wurden von der mit der Führung der „DSK/BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Venturion“ betrauten Kanzlei, die ersten 62 Güteanträge an die Schlichtungsstelle übersandt. Die DSK/BSZ® Anlegerschutzanwälte finden es sehr erfreulich, dass die Schlichtungsstelle auf die eingereichten Anträge bisher auch umgehend reagierte.

Gleichzeitig werden täglich weitere Güteanträge an die Schlichtungsstelle übersandt, um die drohende Verjährung von Ansprüchen zu unterbrechen. Im Interesse einer rationellen Bearbeitung der Anträge, in dieser für die Anleger so emotionalen Situation, versuchen die Rechtsanwälte alle Anträge von Geschädigten im Monat Juli, spätestens aber im August an die Schlichtungsstelle zu übersenden.

Parallel hierzu werden für Mandanten, die sich dem Schlichtungsverfahren nicht anschließen wollten, Mahnbescheide bei Gericht beantragt. Dies entspricht zwar nicht der Empfehlung der Rechtsanwälte, da hierdurch ein gerichtlicher Prozess unausweichlich erscheint, aber selbstverständlich steht auch diese Alternative, auf ausdrücklichen Wunsch der Mandanten, zur Verfügung.

Zusätzlich wird das in Auftrag gegebene Gutachten über die Plausibilitätsprüfung des der Kanzlei vorliegenden Wertgutachtens, über die Macro-Plan AG und die Conrenta AG aus dem Jahr 2002, nun spätestens Ende Juli fertig gestellt sein. Nach Durchprüfen der endgültigen Fassung wird dann seitens der Rechtsanwälte versucht werden, ein Verfahren vor der Wirtschaftsprüfungskammer gegen die Wirtschaftsprüfer einzuleiten, die damals an der Erstellung des Wertgutachtens mitgewirkt haben. Über diesen Schritt soll versucht werden, für die geschädigten Anleger eine Schadenersatzzahlung zu erreichen, ohne dass ein gerichtlicher Prozess gegen die Wirtschaftsprüfer angestrengt werden muss. Sofern dies nicht machbar sein sollte, wird auch gegen die Wirtschaftsprüfer ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Auch hier wird jedoch ebenfalls die Möglichkeit eines Mahnbescheides gegeben sein, sofern die Mandanten dies wünschen.

Ob und wie die Gegenseite nun auf diese Schlichtungsanträge reagieren wird, kann nicht vorhergesagt werden. Im Interesse der Mitglieder der Interessengemeinschaft wurden jedoch bereits die Anspruchsschreiben sehr ausführlich gehalten, um der Gegenseite bewusst zu machen, dass die beauftragten Rechtsanwälte gewillt sind um die Gelder der Mitglieder zu kämpfen. Aus den Anspruchsschreiben sollte auch ersichtlich sein, dass die Obsiegenschancen innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens durchaus gar nicht so schlecht stehen würden. Natürlich kann niemand vorhersagen, wie ein Gericht entscheiden würde, zumal das Landgericht Frankfurt/Main, das Landgericht Dortmund und das Amtsgericht Hamm mit einer Klage gegen die Vorstände der einzelnen Gesellschaften der Venturion Gruppe befasst wäre. Dies birgt natürlich auch immer die Möglichkeit von abweichenden Entscheidungen der Gerichte untereinander. Innerhalb der Gerichte wären, sofern es solche Kammern gibt, die Handelskammern zuständig. Das sollte für die notwendige Qualifikation der Richter und einem entsprechenden Verständnis für die Situation der Geschädigten sorgen und damit letztlich für die Mitglieder der Interessengemeinschaft sprechen.

Betroffene Anleger die bisher noch nichts unternommen haben um ihr Geld wieder zurückzuerhalten, haben jetzt noch die Möglichkeit sich dem Schlichtungesverfahren anzuschließen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V.
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Freitag, Juli 01, 2005

Immer mehr Anleger verlieren Ihr Geld auch bei scheinbar seriösen Kapitalanlagen

Wer Geld zur Alterssicherung anlegen möchte ist natürlich daran interessiert, dass die Anlage eine möglichst hohe Rendite bringt.

Die DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. macht immer wieder die Erfahrung, dass viele Anleger die Wahl Ihrer Anlage alleine auf Grund der versprochenen Rendite treffen und dabei Gefahr laufen in die Hände einer kriminellen Anlage-Clique zu geraten oder bei einem scheinbar seriösen Unternehmen ihr Erspartes in den Sand setzen. Wer dann seine Schadensersatzansprüche durchsetzen will, ist meist sehr erstaunt, wenn ihm das Gericht ein Mitverschulden bescheinigt.

Ein Mitverschulden kann nämlich schon demjenigen angelastet werden, der sich nicht ausreichend informiert hat. Wer nicht nachhakt und keine Fragen stellt, kann sich im Nachhinein nicht auf seine Unwissenheit berufen. Die Aussichten, später erfolgreich auf Schadenersatz zu klagen, sind wie folgendes Beispiel zeigt gering.

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren Anlagegelder unterschlagen worden. Der Generalagent einer Anlagevermittlung hatte Kundengelder abgezweigt. 9,5 % Rendite sollte es geben. Ohne sich konkret darüber zu informieren, hatten die Kunden in ein angebliches Investmentdepot eingezahlt. Später wurde ihnen ein anderes Konto angegeben. Dort ging das Geld durch Unterschlagung verloren. Hier hatten die Opfer insofern Glück, als die Anlagevermittlung für den Betrug des Agenten haftet. Das eigene Mitverschulden wurde vom BGH jedoch mit 40 % Abzug von der Klageforderung angesetzt. (Az. III ZR 258/04).

Anleger die betrogen wurden, sollten nach der Empfehlung der DSK/BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte, keinesfalls mit dem Vermittler, Treuhänder oder einer sonst in den Betrug verwickelten Personen Kontakt aufnehmen. Vermittler täuschen gerne vor, selbst geschädigt worden zu sein. Außerdem haben sie als mögliche Anspruchsgegner zumindest teilweise ganz andere Interessen als die Geschädigten. Die geschädigten Anleger sollten sofort einen Anwalt aufsuchen oder sich einer vielleicht schon bestehenden Interessengemeinschaft anschließen.

Resignieren und das Geld abschreiben dient nur den Finanzbetrügern, ist aber der absolut falsche Weg. Es gibt viele Möglichkeiten Schadensersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen.

Im Bereich des Kapitalanlagerechts kommen insbesondere Schadensersatzansprüche aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung, aus ungerechtfertigter Bereicherung und Prospekthaftung in Betracht. Die vertraglichen Ansprüche können aus einer mangelhaften, unvollständigen oder unterlassenen Aufklärung über die Art, die Eigenschaften und die Risiken der empfohlenen Kapitalanlage resultieren. Die deliktischen Ansprüche können sich aus Betrug, Kapitalanlagebetrug, Unterschlagung und der Verleitung zu Börsengeschäften ergeben. Die Höhe der Schadensersatzansprüche ist dabei nicht auf die Höhe der Einzahlung beschränkt, sondern kann diese unter Umständen auch übersteigen.

Ansprüche können auch bereits daraus hergeleitet werden, dass der Gegner formelle Versäumnisse begangen hat, z. B. dessen Risikoaufklärung nicht den strengen Vorschriften des BörsenG entspricht. Dies kann dazu führen, dass die einbezahlten Beträge zurückgefordert werden können – selbst dann, wenn tatsächlich an der Börse platziert wurde und dort Kursverluste entstanden sind.

Die Ansprüche richten sich zunächst gegen die Anlagefirma selbst. Darüber hinaus können Anspruchsgegner auch der Geschäftsführer, der Initiator sowie die Telefonverkäufer persönlich sein. Besonders, wenn das Unternehmen nicht mehr tätig bzw. in Konkurs ist, kommen nur Ansprüche gegen die o. g. persönlich Haftenden in Betracht. Auch gegen den Vermittler und Berater einer Kapitalanlage sind Schadensersatzansprüche denkbar. Weiterhin ist die Haftung von Wirtschaftsprüfern (falsche Bilanztestate), von Aufsichtsräten (Unterlassung der Kontrollpflichten) sowie gegebenenfalls eine Staatshaftung zu prüfen. In Betracht kommt Letztere etwa bei der Untätigkeit von Behörden sowie der Nichtumsetzung von EG-Richtlinien in deutsches Recht.

Schließlich besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der erst seit September 1998 bestehenden Entschädigungseinrichtung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen (EdW). Unter strengen Voraussetzungen können Ansprüche gegen diese – dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) unterstellten – Behörde erhoben werden, wenn ein Finanzdienstleistungsunternehmen nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Da die deliktischen Ansprüche nach deutschem Recht innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Vorliegens einer unerlaubten Handlung verjähren, empfiehlt es sich, möglichst schnell fachlichen Rechtsrat einzuholen. Für den Beginn der Verjährung kommt es auf die genaue Kenntnis von Schaden, Schädiger und Anschrift/Aufenthalt des Schädigers an.

Vertragliche Schadensersatzansprüche, z.B. aus fehlerhafter Anlageberatung gegen den Anlageberater oder - Vermittler, verjähren nunmehr - nach der Schuldrechtsreform - innerhalb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt (§ 199 BGB n. F.), spätestens aber in 10 Jahren ohne Rücksicht auf die Kenntnis. Ansprüche aus Prospekthaftung verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber innerhalb von 3 Jahren ab Beteiligung.

Auskünfte, wonach die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Vermittlern generell schwierig und wenig erfolgversprechend sei, sind von interessierter Seite gern verbreitete Gerüchte die aber unzutreffend sind. Dies zeigen zahlreiche Urteile, in denen Anlegern Ansprüche zuerkannt wurden. Im Hinblick auf eine mögliche Insolvenz der Vermittlungsunternehmen ist zu berücksichtigen, dass viele Vermittler eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die eintrittspflichtig ist. Wenn der Gegner seine Vermögenswerte auf andere Personen (z. B. Ehefrau, Kinder) übertragen hat, um der Zwangsvollstreckung zu entgehen, muss man nicht aufgeben. Speziell für diese Fälle gibt es das Anfechtungsgesetz (AnfG), aufgrund dessen solche Übertragungen rückabgewickelt werden können.

Betroffene können über die Interessengemeinschaften im DSK/BSZ® e.V. von DSK/BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und eventuell wegen drohender Verjährung Maßnahmen zu ergreifen sind. Die Geschädigten können Ihre Ansprüche dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchsetzen lassen.

Die Aufnahme in eine der vom BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

Ist noch keine DSK/BSZ® Interessengemeinschaft eingerichtet, wird zu den gleichen Konditionen eine entsprechend neue initiiert.

BSZ® e.V. Gr.-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg, Telefon . 06071-823780 Fax: 23295e-mail: BSZ-ev@t-online.de
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Samstag, Juni 25, 2005

Geld-zurück-Garantie vom Rechtsanwalt

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. schlägt für die Vergütung von Rechtsanwalts Dienstleistungen einen neuen verbraucherfreundlicheren Weg vor. Die Mandanten sollen danach von ihren Rechtsanwälten vereinnahmte Honorare zurückfordern können, sofern die individuell vereinbarten Leistungen und die damit geweckten Erwartungen nicht erfüllt wurden.

Rechtsuchende sehen nach Informationen des BSZ® e.V. das Preis-Leistungsverhältnis immer mehr als wichtiges Entscheidungskriterium bei der Anwaltswahl. Mit der Honorar-zurück-Garantie würden sich die Rechtsanwälte an ihre Leistungen messen lassen und zwar ohne juristische Hintertürchen. Denn alleine die Mandanten entscheiden nach Erledigung des Mandats ob das was besprochen wurde, tatsächlich auch geleistet wurde und ob sie das bezahlte Honorar zurückerhalten möchten – sei es ganz oder teilweise.

Aktuelle richtet sich das Honorar von Rechtsanwälten, wenn Mandant und Anwalt nicht eine Honorarvereinbarung getroffen haben, nach dem Gesetz. Seit dem 1. Juli 2004 nach dem sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem so genannten Streit- oder Gegenstandswert und den erbrachten Dienstleistungen im einzelnen. Für die außergerichtliche Tätigkeit kann auch der Abschluss einer Gebührenvereinbarung auf Grundlage einer festen Stundenvergütung angeboten werden. Wer eine regelmäßige Rechtsberatung wünscht, kann einen Beratungsvertrag abschließen.

Diese sogenannten "gesetzlichen" Gebühren sind nach Meinung des BSZ® durchaus als angemessen und ausreichend anzusehen. Im Strafrecht ist dies allerdings nicht der Fall.
So sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zum Beispiel für eine Strafverteidigung neben einer Grundgebühr in Höhe von im Durchschnitt etwa 150,- Euro und einer Verfahrensgebühr in etwa gleicher Höhe für eine eintägige Hauptverhandlung noch einmal ca. 250,- - 300,- Euro vor, so dass ein Strafverteidiger seinem Mandanten für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und (nach Anklageerhebung) im Strafprozess durchschnittlich kaum mehr als 600,- Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) abverlangen kann.
Auch wenn zwischen Rechtsanwalt und Mandanten kein Wort über das Anwaltshonorar gesprochen wird, schuldet der Mandant das "übliche Honorar". Alleine diese Tatsache ist Ausgangspunkt vieler Gebührenstreitigkeiten berichtet der BSZ® e.V.

Anders sieht das allerdings aus wenn die Wirtschaft Mandate zu vergeben hat. Die gibt ihren Kostendruck weiter. Die Unternehmen verhandeln mittlerweile auch mit ihren Anwälten knallhart. Dabei geht es um Rückvergütungen am Jahresende, Rabatte und –Staffelungen, Obergrenzen und Rahmenvergütungen. Nach einer Umfrage im Handelsblatt sollen bereits 63 Prozent der Unternehmen derartige Preisnachlässe von ihren Kanzleien erhalten. Jede dritte Kanzlei lässt sich bei Aufträgen aus der Wirtschaft auf Erfolgshonorare ein.
Auch die privaten Mandanten sind gerne bereit ein angemessenes Honorar zu zahlen, wenn die im Erstgespräch mit dem Rechtsanwalt festgelegten Punkte auch tatsächlich als erledigt abgehakt werden können und die geweckten Erwartungen erfüllt wurden. Diese zu erledigenden Punkte und die rechtliche Einschätzung sind natürlich Gegenstand eingehender Erörterung vor der Mandatserteilung zwischen den Beteiligten, wobei die für das Honorar zu erbringenden anwaltlichen Leistungen klar definiert werden. Mit der Geld-zurück-Garantie, ist der Mandant auch gerne bereit, das vereinbarte Honorar bei Mandatserteilung zu bezahlen.

Dafür ist dann natürlich im Regelfall einiges zu bieten: Der Rechtsanwalt befasst sich intensiv mit den umfangreichen Akten, die in manchen Rechtssachen mitunter etliche Ordner füllen, er führt eine Vielzahl zeitaufwändiger Besprechungen mit Mandanten, Staatsanwälten und Richtern, er bereitet sich gewissenhaft auf eine Verhandlung bei dem Gericht vor und er investiert in den Fall all das Wissen, das er sich im Laufe der Jahre angeeignet hat.
Viele Rechtssuchende scheuen sich einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Grund: Angst vor hohen Kosten und einer unklaren Honorargestaltung. Würde der Anwalt die Geld-zurück-Garantie anbieten, wäre diese Scheu unbegründet. Denn bei diesem Modell, steht die hohe Beratungskompetenz des Rechtsanwaltes im Vordergrund. Dann wäre auch bald mit der falschen Meinung des Publikums, dass die Rechtsanwälte zu teuer seien Schluss.

Die Rechtssuchenden bevorzugen keineswegs den Anwalt mit dem niedrigsten Honorar, viel wichtiger ist ihnen ein gutes Preis-Leistungsverhältnis, eine ausführliche und ehrliche Beratung, Spezialistentum auf dem jeweiligen Gebiet und nicht zum Schluss Engagement.
Die Mandaten wissen auch, dass es logisch ist, dass bei Gerichtsverhandlungen nur 50% gewinnen können. Trotzdem können sich für sie bei ehrlicher fachkundiger Beratung 100% ihrer Erwartungen erfüllen. Die Geld-zurück-Garantie trägt dazu bei, dass die Mandatsübernahme auch in einem konkreten Nutzen für den Mandanten mündet. Damit stellt der Rechtsanwalt sicher, dass seine Mandanten nur gute Leistungen bezahlen müssen.

Die Geld-zurück-Garantie ist ein innovativer Weg, den hohen Standard der anwaltlichen Beratungsqualität zu erhalten, zu verbessern und nach außen zu kommunizieren. Dieses hohe Qualitätsversprechen wird den Mandanten und den Rechtsanwälten gleichermaßen zum Vorteil gereichen.

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TippDer Anwaltssuchdienst des BSZ e.V. ist unter folgenden Internetadressen erreichbar: www.fachanwalt-hotline.de und www.jurafit.de oder Telefon: 0180 500 36 17.

Dienstag, Juni 21, 2005

Staatsanwaltschaft ermittelt gegen VermögensGarant AG wegen Kapitalanlagebetrug

Es zeigt sich immer wieder, dass es sich lohnt vor einer Anlageentscheidung die Fachpresse wie z.B. „kmi kapitalmarkt intern“ zu studieren, rät die DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V.

Das trifft auch auf den aktuellen Fall VermögensGarant zu, denn gegen die VermögensGarant ermittelt mittlerweile die Staatsanwaltschaft wegen Kapitalanlagebetrugs.„kmi“ hat nicht nur von Anfang an vor dieser Gesellschaft gewarnt, sondern auch Anlageinteressenten geraten sich von ABN AMRO bestätigen zu lassen, dass es den im Prospekt versprochenen „Kapitalschutz“ der Bank auch tatsächlich gibt.

Dass „kmi“ mit dieser Warnung nicht verkehrt lag, belegt nun die Tatsache, dass die niederländiche Bank ABN AMRO bei der Staatsanwaltschaft Berlin inzwischen Strafanzeige gegen die Herren, Dehne, Brodbach, Sellmer und Reimann wegen Kapitalanlagebetrugs gestellt hat.ABN AMRO zeigt an, dass im Zusammenhang mit dem Vertrieb der VG VermögensGarant Tranchen I bis III als Sicherheit bezeichnete Faustpfandbeschreibungen tatsächlich nicht existieren. Ein im Emissionsprospekt näher bezeichnetes Wertpapier sei bereits vor Ausgabe des Prospektes zurückgekauft worden.

Die Großbank sieht sich zu Unrecht als Sicherheitsgeber für ein Kapitalanlageprodukt der VermögensGarant bezeichnet.

Gleiche Unwahrheiten verbreitete VermögensGarant bei den Tranchen IV und IV mit einem zu 100% kapitalgeschützten Trading-Portfolio bei der Credit Suisse, was die Schweizer Bank untersagen ließ. Sowohl die ABN AMRO als auch die Credit Suisse distanzieren sich energisch, jemals geschäftlich in Verbindung zur VermögensGarant gestanden zu haben, geschweige denn, für Rückzahlungsgarantien einzustehen, wie es die Verkaufsprospekte suggerierten.

Die Anleger sollten sich von Nebelkerzen der VermögenGarant nicht beeindrucken lassen rät die DSK/BSZ® Interessengemeinschaft geschädigter Anleger der VermögensGarant.So teilte VermögensGarant auf Anfrage „kmi“ folgendes mit: „ Die VG VermögensGarant AG teilt Ihnen mit, dass die Emission VG IV und V nicht eingestellt sind und der Verkaufsprospekt von der BaFin genehmigt wurde. Wesentliche und unwesentliche Änderungen seit Emissionsstart wurden der BaFin gemeldet.“Von Änderungen weiß offenbar die BaFin aber nichts, denn diese teilte auf kmi Anfrage hin mit: „ da keine Überarbeitung (keine § 11-Nachträge) übermittelt wurde, ist davon auszugehen, dass die Prospekte mit diesen Daten auch im Rahmen des öffentlichen Angebotes verwendet werden. Sofern ein Prospekt mit anderem Datum und anderen Informationen verwendet wird, ist dies der BaFin mitzuteilen.“

Ein Verstoß kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100 000 Euro nach sich ziehen. Dies dürfte nun der VermögensGarant drohen, denn lt. BaFin-Auskunft liegt ihr von den Tranchen IV bis V nur der Erst-Prospekt vom 30.09.2004 vor. Die Änderungen ab Dezember sind ihr offenbar vorenthalten worden.Für die geschädigten Anleger, startet jetzt die Jagd nach dem verbliebenen Vermögens-Häuflein.

Betroffene Anleger können der DSK/BSZ®- Interessengemeinschaft „VermögensGarant AG“ beitreten und durch BSZ® Rechtsanwälte Schadensersatzklagen vorbereiten. Die DSK/BSZ® Interessengemeinschaft „Vermögens Garant AG" bietet betroffenen Anlegern die Möglichkeit von DSK/BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen.

Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen sofort zu ergreifen sind. Bestehende Ansprüche können dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaft durchgesetzt werden.

Die Aufnahme in eine der vom DSK/BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren der/s DSK/ BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg Telefon: 06071-2089906 Internet: www.fachanwalt-hotline.de

Donnerstag, Juni 16, 2005

BaFin verfügt Schließung des MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds

In der Ausgabe 11/2004 schrieb Finanztest unter dem Titel „Eine Sache des Vertrauens“ zum Deutschen Vermögensfonds I.: „Fünf Politiker werben für Vertrauen - und für den MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I. Anleger sollen in den geschlossenen Fonds investieren und damit ihre Altersvorsorge aufbessern. Für die Risiken haften die prominenten Herren nicht. Und die sind hoch, denn beim Deutschen Vermögensfonds I handelt es sich eher um ein Zockerangebot als um eine sichere Zusatzvorsorge. Totalverlust des eingesetzten Geldes droht“

Heute nun hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BaFin) wegen eines angeblich betriebenen Finanzkommissions-Geschäftes die Schließung des MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I der Berliner DA Deutsche Anlagen verfügt. Zudem wurde die Abwicklung des Fonds verfügt. Als Abwickler wurde der Hamburger Rechtsanwalt Georg Henningsmeier eingesetzt. Bei dem BSZ® e.V. stellt man sich die Frage ob die BaFin den Anlegern hier wirklich einen Gefallen getan hat. Es könnte nämlich nun der Fall eintreten, dass die Anleger aus der Abwicklung des Fonds deutlich weniger als ihre Einzahlungen, im schlimmsten Fall gar nichts wieder sehen werden.

Betroffene können sich der von der DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. angebotenen Interessengemeinschaft „Deutsche Vermögensfonds“ anschließen. Die Interessengemeinschaft. bietet Betroffenen die Möglichkeit von -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlage fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen sofort zu ergreifen sind. Die Ansprüche können dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchgesetzt werden.

Die Aufnahme in eine der vom BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® e.V., Gr.-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg Tel: 06071-823780, Fax: 06071-23295.
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Freitag, Juni 10, 2005

Inkasso: Miese Zahlungsmoral fördert Wildwuchs im Inkassosumpf

Die frühere Kaufmannstugend eine Rechnung möglichst sofort zu begleichen hat sich bei vielen Unternehmen in das Gegenteil gekehrt. Heute gilt es als kaufmännisches Geschick, die Zahlung einer Rechnung so lange wie nur irgend möglich mit allen möglichen legalen und illegalen Tricks zu verzögern. Dabei wird sogar in Kauf genommen, dass der Geschäftspartner pleite geht.Tatsächlich steigt die Zahl der Unternehmensinsolvenzen weiter kräftig an. Dabei sind es nicht nur kleine und mittlere Unternehmen die vom Markt verschwinden, sondern auch große bekannte Namen bedauert der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg).

Vor allem das Handwerk leidet besonders stark unter dem Zahlungsverhalten seiner gewerblichen und privaten Kunden, aber auch der öffentlichen Auftraggeber. Daran hat auch das seit 1. Mai 2000 geltende Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen nichts entscheidend ändern können.

Von Staat und Justiz fühlen sich viele Gläubiger weitgehend im Stich gelassen, wie der folgende Fall beispielhaft zeigt:

Ein kleiner Handwerksbetrieb bekommt von seinem Kunden den Rechnungsbetrag von 68 000 Euro einfach nicht bezahlt. Um aber Klage auf Zahlung bei Gericht zu erheben, ist einfach kein Geld mehr zur Zahlung der Gerichtskosten vorhanden. Krankenkasse, Finanzamt und Hausbank zeigen sich in dieser Situation wenig kooperativ. Die stehen schon mehr oder weniger in den Startlöchern um dem Unternehmen den Todesstoß zu versetzen um den Skalp des Opfers als Trophäe in Ihren Geschäftsräumen aufzuhängen. Ende vom Lied: Pleite und 5 Arbeitsplätze weniger.

Dagegen staunt der Betroffene nicht schlecht, welche Beitreibungsmethoden Vater Staat in eigener Sache anwendet. So mancher, vom Gläubiger zum Schuldner abgestiegene Unternehmer ist mittlerweile auf der Flucht - vor einem Staat, dessen Steuerhäscher keinen Winkel des Privatlebens aussparen; vor einem Fiskus, der ungebremst dabei ist, das Land mit einem nahezu lückenlosen Kontrollsystem zu überziehen; vor einer Obrigkeit, die jede Hemmung verloren hat, die Steuerzahler auszuplündern.

Vor diesem Hintergrund wundert es nicht, wenn immer öfter Gläubiger nicht mehr sehr zimperlich in der Wahl ihrer Mittel sind um an ihr Geld zu kommen. Das erklärt auch die steigende Zahl von Zeitungsanzeigen dubioser Geldeintreiber. Unverblümt wird hier mit dem Einsatz nicht gesetzlicher Beitreibungsmethoden geworben. Als Firmensitz werden oft ausländische Städte aufgeführt, bevorzugt Moskau.

Das sind in der Regel keine zugelassenen Inkassounternehmen, sondern hier handelt es sich um organisierte Trupps die Schuldner mit Telefonaten, persönlichen Besuchen und blanker Gewalt terrorisieren, warnt Horst Roosen Vorstand des BSZ® e.V. Viele der Geldeintreiber stammen aus dem Milieu der organisierten Kriminalität. Aber auch immer mehr Osteuropäer und deutsche Kleinkriminelle bieten ihre "Inkassodienste" an. Pro Auftrag kassieren sie bis zu 50 % des eingetriebenen Geldes.

Schuldner die mit solchen "Unternehmen" konfrontiert werden, sollten unmittelbar Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten, auch gegen den Auftraggeber (Gläubiger) rät Roosen. Da die meisten Gläubiger mit der Beitreibung Ihrer Forderungen oft Inkassobüros und keine Rechtsanwälte beauftragen, sollte der Schuldner darüber Bescheid wissen, welche Gebühren und Kosten diese Institute von ihm fordern dürfen.

Grundsätzlich dürfen Inkassobüros nicht mehr verlangen als ein Rechtsanwalt. Der Streitwert, d.h. in der Regel die ursprünglich verlangte Summe, ist ausschlaggebend für die Gebührenhöchstgrenze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es dürfen entweder nur Inkasso- oder Anwaltskosten in Rechnung gestellt werden. Um ungerechtfertigte Gebührenschinderei handelt es sich wenn zum Beispiel jedes Telefonat in Rechnung gestellt wird, oder wenn mit der Zins und Zinzeszins-Keule zugeschlagen wird.

Der BSZ® stellt fest, dass die Mitwirkung von Inkassobüros jedenfalls in all den Fällen, in denen die Mitwirkung von Rechtsanwälten erforderlich wird, in der Regel überflüssig ist und sowohl für Gläubiger als auch Schuldner zu unnötigen zusätzlichen Kostenbelastungen führt.
Außerdem führt die Zusammenarbeit mit einem an sich überflüssigen Partner selten zur besseren Sachbearbeitung, sondern fördere umgekehrt die Gefahr von Verzögerungen, Missverständnissen und sachwidrigen Einflüssen, meint der BSZ® e.V.

Vorsicht ist auch geboten, wenn ein Inkassobüro pauschal abrechnet. Dann darf das nicht höher sein als die Rechtsanwaltsgebühr plus einer Kostenpauschale von 15 Prozent plus Mehrwertsteuer. Die Kostenpauschale darf unabhängig von der Höhe der Ursprungsforderung - maximal 20 EUR betragen. Wer sich nicht sicher ist, ob die geltend gemachten Kosten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, sollte sich entsprechend informieren.

In eigener Zuständigkeit dürfen Inkassobüros den Einzug fremder Forderungen jedoch nur außergerichtlich betreiben. Führen die eigenen Bemühungen nicht zum Erfolg und wird die gerichtliche Geltendmachung erforderlich, muss das Inkassobüro aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen die gerichtliche Rechtsverfolgung einem Rechtsanwalt übertragen.
Sinnvoller erscheint sowieso die sofortige Beauftragung eines Rechtsanwalts. Der Gläubiger kann sich dabei sicher sein, dass er die dabei entstandenen Kosten erstattet erhält, was nach der Rechtsprechung bei Inkassoinstituten oft nicht der Fall ist. Der Schuldner hingegen kann sicher sein, dass ihm nur die gesetzlichen Gebühren in Rechnung gestellt werden.

Der Rechtsanwalt, der berufene Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten – wozu auch die Bearbeitung von Forderungen gehört -, besitzt soweit es auf die rechtliche Prüfung und das praktische Vorgehen in Rechtssachen ankommt, die beste berufliche Ausbildung und Erfahrung und verfügt in der Öffentlichkeit über eine entsprechende berufliche Autorität. Insbesondere auch wegen der Nähe des Anwalts zum Gericht hat sich gezeigt, dass sich der Schuldner von Zahlungsaufforderungen eines Rechtsanwalts im Zweifel stärker beeindrucken lässt, als von der eines Inkassounternehmens.

Die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sind bereits ab dem 30. Tag nach Rechnungsstellung vom säumigen Schuldner zu erstatten. Durch individuelle Vereinbarung lässt sich der Verzugstermin auch vorverlegen.

Vor diesem Hintergrund hat der BSZ® e.V. zusammen mit Rechtsanwälten und Wirtschaftsinstitutionen den BSZ®-ANWALTS-INKASSO-SCHECK entwickelt. Wenn jetzt die Rechnung über gelieferte Ware oder erbrachter Dienstleistung unbezahlt bleibt, dann ist das mit dem BSZ®-ANWALTS-INKASSO-SCHECK kein Problem mehr.

Man heftet einfach die Kopie der Rechnung und der letzten Mahnung oder eine andere den Geldanspruch begründende Unterlage an den BSZ®-Anwalts-Inkasso-Scheck und gibt ihn zur Post. Danach braucht man sich um nichts mehr zu kümmern, denn jetzt treibt ein Anwaltsbüro ohne Umweg über ein Inkassoinstitut direkt das Geld ein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die entstehenden Kosten, wie Gebühren und Auslagen dem Gläubiger als Verzugsschaden zu ersetzen. Dieser Verzugsschaden wird vom Rechtsanwalt mit der Forderung beim Schuldner eingezogen, so dass dem Auftraggeber effektiv keine Kosten entstehen! Bei Beitreibung mit dem BSZ Anwalts-Inkasso-Scheck ist von der beigetriebenen Summe 3% als außerordentlicher Vereinsbeitrag an den BSZ e.V. abzuführen.

Ist der Schuldner derzeit vermögenslos und kann die Forderung deswegen nicht beigetrieben werden, übernimmt der BSZ® e.V. für den Auftraggeber die sogenannte "Negativpauschale" für den Rechtsanwalt. Vom Auftraggeber sind im außergerichtlichen und gerichtlichen Mahnverfahren nur die anfallenden "Fremden Kosten" zu tragen. Diese Auslagen wären dem Auftraggeber auch entstanden, wenn er selbst seine Forderung geltend gemacht hätte.

Der BSZ®Anwalts-Inkasso-Scheck kann gegen eine Gebühr von 17,40 Euro inkl. MwSt. pro Stück beim BSZ® e.V. bezogen werden.

Weitere Informationen gibt es bei BSZ® e.V. Gr.-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg Tel: 06071-823780 Fax: 06071-23295. E-Mail:bsz-ev@t-online.de
Internet: www.anwaltsinkasso.de

Donnerstag, Juni 09, 2005

Kammergerichts- Urteil verbessert die Prozessaussichten Tausender geschädigter Anleger gegen die Landesbank Berlin

Das Kammergericht hat mit Urteil vom 03.05.2005 (Az. 19 U 75/04) die Landesbank Berlin zur Zahlung von 48.262,49 Euro verurteilt. Dieses Urteil verbessert die Prozessaussichten Tausender geschädigter Anleger.

Ende 2004 wurden von verschiedenen Anwaltskanzleien Klagen (auch Sammelklagen) von mehr als 6.000 Anlegern allein beim Landgericht Berlin wegen diverser LBB- und IBV-Fonds eingereicht. Diese Klagen, insbesondere die Sammelklagen, stützen sich vornehmlich auf Prospekthaftungsansprüche, die oftmals im Hinblick auf die Verjährung problematisch sind.

Im Unterschied zu den meisten dieser Verfahren haben die auf Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ® Anlegerschutzanwälte Kälberer & Tittel im vorliegenden Fall zusätzlich eine andere Argumentation verfolgt: Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Schon das erstinstanzlich zuständige Landgericht Berlin (Urteil vom 30.09.2004, Az. 10 O 53/04, unveröffentlicht) hatte darauf hingewiesen, dass die Bank allein schon deshalb hafte, weil sie nicht hinreichend genau den Verlauf und den Inhalt der angeblichen Beratung vorgetragen hatte. Eine konservative Anlagestrategie beinhalte den Wunsch nach Substanzerhalt. Mit diesem Anlageziel sei insbesondere der IBV 1-Fonds nicht vereinbar.

Diese Argumentation des Landgerichts wurde vom Kammergericht ausdrücklich bestätigt. Die pauschale Behauptung der Landesbank Berlin, ihre Mitarbeiter hätten über die mit den jeweiligen Geschäften verbundenen Risiken aufgeklärt, ist nach Auffassung des Kammergerichts nichtssagend. Da sehr viele der Fondsanleger eine konservative Anlagestrategie verfolgt hatten, lässt sich dieses Urteil auf zahllose andere Fälle übertragen."Der größte Nachteil einer derartigen Argumentation ist der hohe Aufwand zur Begründung und zum Nachweis der individuellen Beratungsgespräche. Diese Last bürdete das Kammergericht jetzt in weiten Bereichen der Bank auf. In der Praxis ist das Urteil damit ein großer Schritt zu mehr Anlegerschutz", erklärt Rechtsanwalt Tittel .Bislang machten es sich viele Banken sehr einfach. Es wurde pauschal bestritten und oftmals einfach das Gegenteil behauptet. Rechtsanwalt Tittel hierzu: "Diese verbreitete Prozesstaktik hat sich vorliegend für die Landesbank Berlin zu Recht als verhängnisvoll erwiesen."

Auch wenn das vorliegende Urteil die Geltendmachung von Ansprüchen vereinfacht, ist die individuelle Bearbeitung derartiger Fälle auch weiterhin sehr aufwändig. Die BSZ® Interessengemeinschaft LBB-Fondsanleger hat für die Bearbeitung von Mandaten geschädigter LBB-Fondsanleger die auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzleien der Rechtsanwälte Kälberer und Tittel, Ahrens (Bremen) und Gieschen (Bremen) gewinnen können.
Die DSK/BSZ® Interessengemeinschaft LBB-Fondsanleger bietet betroffenen Anlegern die Möglichkeit von DSK/BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen sofort zu ergreifen sind. Bestehende Ansprüche können dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaft durchgesetzt werden.

Die Aufnahme in DSK/BSZ® Interessengemeinschaften LBB-Fondsanleger kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren der/s DSK/ BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg Telefon: 06071-2089906
Internet: www.fachanwalt-hotline.de

Achtung Kapitalanleger: falsche Referenzen

Unseriöse Anbieter von Finanzdienstleistungen berufen sich als Referenz auf nicht autorisierte vermeintliche Aufsichtsinstitutionen .

Nirgendwo wird Unwissenheit so gnadenlos bestraft wie in Geldangelegenheiten, warnt der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. aus aktuellem Anlass. Diese Erfahrung haben jetzt wieder Anleger in Österreich machen müssen. Österreichs Finanzmarktaufsicht (FMA) musste jetzt die Anleger vor unseriösen Anbietern von Finanzdienstleistungen, die sich als Referenz auf nicht autorisierte vermeintliche Aufsichtsinstitutionen berufen, warnen.

Die FMA warnt vor Geschäften mit von folgenden Anbietern von Finanzdienstleistungen:
Benson & Raymond Acquisition 201 California Street, Suite 100, San Francisco, California 94111, USA

Goldman Taylor Associates,
796 Fifth Avenue, New York, NY 10021-8401, USA

Oakmont Financial Mergers, 130 Bellevue Avenue, New Port RI, 02840, USA, Nationwide Merger & Acquisitions, 3178 Johnson Ferry Road Northeast, Atlanta, GA 30303, USA.

Diese Unternehmen besitzen laut FMA keine Konzession, die es ihnen gestattet, in Österreich die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden sowie die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten anzubieten.

Zahlreiche Anleger in Österreich wurden bereits von diesen Firmen unaufgefordert via Email, Telefon oder Fax kontaktiert und vor allem Aktien der Unternehmen "Alliant Diagnostics Inc." (USA) sowie "Soccer Direct International Limited" (Seychellen) in ausserbörslicher Transaktion angeboten. Dabei solle es sich um lukrative Investments in sogenannte Start-up-Unternehmen handeln, so die Anbieter.

Anscheinend haben sich nicht wenige Anleger überreden, und beschwatzen lassen, Geld locker zu machen. Die Aussicht auf riesige Gewinne, Unerfahrenheit in Finanzangelegenheiten, Leichtgläubigkeit und die dreiste Überzeugungskraft der Anlagebetrüger sind dafür die Hauptgründe stellt man bei dem BSZ® e.V. immer wieder fest.

Als Referenz verweisen die Anbieter unter anderem auch auf folgende vermeintliche Aufsichts- oder Regulierungsinstitutionen in den USA, die von Fall zu Fall – unter verschiedenen Telefon- oder Faxnummern sowie Email-Adressen – kontaktiert werden können und Auskünfte im Sinne des Anbieters erteilen:

International Regulatory Commission, 2505 S. State Street, Salt Lake City, UT 84115-3109, USA

International Exchange Regulatory Commission, 2690 Fairlawn Drive,Winston-Salem NC, 27106, USA

International Compliance Commission,8968 US Highway64 Suite 403Arlington, TN 38002, USA

Laut FMA handelt es sich bei diesen “Referenzen” um keine in den USA gesetzlich autorisierten Aufsichts- oder Regulierungsinstitutionen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie mit den dubiosen Finanzdienstleistern zusammenarbeiten.

So lange der Anleger investiert bleibt, werden in fiktiven Buchungsmitteilungen ansehnliche Gewinne ausgewiesen, um weiteres Geld herauszulocken. Will der Anleger sein angebliches Investment verkaufen, um die vermeintlichen Gewinne zu realisieren, so treten plötzlich Probleme auf. Es wird etwa zuerst aufgefordert, Geld nachzuschießen, um inzwischen eingetretene Verluste ausgleichen zu können. Es werden vorab Gebühren oder Steuern (mit kopierten originalen US-Steuerformularen) gefordert, damit der Gewinn tatsächlich realisiert werden könne. Außerdem wird vorab die Zahlung einer "restriction fee" bzw. einer "lock-up fee" - zum Teil auch vorgeblich "refundable" – verlangt.

Trotz dieser Zahlungen kann aber laut FMA der vermeintliche Anlagegewinn nicht realisiert werden. Zum Teil kontaktieren den Kunden dann auch vermeintliche Dritt-Anbieter, die vorgeben gegen derartige Gebühren das investierte Geld zurückzuführen.

Der FMA ist kein Fall bekannt, bei dem das investierte Geld oder gar ein vermeintlicher Gewinn an den Investor rück überwiesen worden sei. Es ist vielmehr von einem komplex organisierten Betrug auszugehen.

Scheinbar rechnet kaum ein Anleger und in vielen Fällen auch die Aufsichtsbehörden nicht damit, dass Unternehmen schlicht und einfach alleine durch Betrug ihren Umsatz generieren. Das wurde auch bei den Pleiten von Venturion und Phönix sehr deutlich.

Übrigens, das erste Gesetz über die Finanzdienstleistungen existiert seit dem Jahre 1933 in den USA. Dieses enthält die Verpflichtung zur Verbraucheraufklärung in den entsprechenden Finanzinformationen und die Weitergabe von wichtigem Hintergrundwissen. Sogar die Täuschung, der lnsiderhandel, die Irreführung und der Betrug im Zusammenhang mit Wertpapieren wird durch dieses Gesetz beispielsweise verboten. Betrogen wird trotzdem und zwar kräftig.

Geschädigten Anlegern bieten die Interessengemeinschaften im BSZ® e.V. die Möglichkeit von BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und eventuell wegen drohender Verjährung sofort Maßnahmen zu ergreifen sind. Man kann seine Ansprüche dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchsetzen lassen.

Die Aufnahme in eine der vom BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der gewählten Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus. Mehr Info unter: http://www.fachanwalt-hotline.de/content/section/10/95/

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 DieburgUnter der bundesweit einheitlichen Servicenummer 0180 500 36 nennt der BSZ e.V. Rechtsanwälte aus allen Rechtsgebieten. Im Internet wird man unter den Adressen www.fachanwalt-hotline.de und www.jurafit.de fündig.

Dienstag, Juni 07, 2005

Das deutsche Gesundheitssystem hat ein Korruptionsproblem

In vielen Arztpraxen wird heute erst verhandelt und erst danach behandelt. So manchen Patienten beschleicht dabei das Gefühl sich eine umfassende Behandlung gar nicht mehr leisten zu können. In vielen Fällen bekommt er dann tatsächlich nur die „Billigversion“. Wer mehr will, der muss kräftig in die Tasche greifen.

Das deutsche Gesundheitssystem ist aber keineswegs unterfinanziert. Es hat nur ein riesiges Korruptionsproblem. Durch Betrug verschwinden nach Schätzungen der Antikorruptions-Organisation Transparency International jährlich 20 Milliarden Euro in dunklen Kanälen.

Gegen Ärzte, Apotheker und Patienten laufen zwar bundesweit Ermittlungsverfahren wegen Betruges. Bei dem BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. befürchtet man jedoch, dass dies nur die Spitze des Eisbergs ist.

Die Ermittlungsverfahren gegen Patienten laufen, weil sie Ärzten ihre Versicherungskarten zu Betrugszwecken überlassen haben. Die Karten wurden benutzt, um mit den Kassen fingierte Leistungen und Medikamente abzurechnen.

Die Abzocker haben keinerlei Skrupel wenn es darum geht sich die eigenen Taschen zu füllen, wie nachfolgende Beispiele belegen:

Pflegebedürftigen werden zum Schein Kuren verschrieben.
Drogenabhängige gehen mit geklauten Krankenversichertenkarten zum Doktor-Shopping
Höregeräteakustiker bestechen Ärzte mit bis zu 500 Euro für die Empfehlung ihres Ladens.
In NRW hat ein Dentallabor mit 400 eingeweihten Zahnärzten billige Zahnprothesen aus Fernost importiert, aber nach deutschen Preisen abgerechnet.
Das Landgericht Saarbrücken hat eine 53-jährige Ärztin wegen Betrugs mit Patientenkarten zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt. Sie hatte den Kassen laut Urteil mit Scheinrezepten und falschen Abrechnungen einen Schaden von rund 750 000 Euro zugefügt. Allein sie hat etwa 1000 Patientenkarten von Versicherten eingesetzt.
In einem Prozess vor dem Coburger Landgericht hat ein angeklagter 63-jährige Mediziner die Richtigkeit der Anklage bestätigt, wonach er und zwei Apotheker zwei Krankenkassen mit Scheinrezepten um 1,68 Millionen Euro betrogen haben.
Hamburger Ärzte haben über Jahre Leistungen für bereits verstorbene Patienten abgerechnet. Dabei wurden bis zu 20 Namen von Toten pro Praxis geführt.

Nach Meinung des BSZ® e.V. handelt es sich hier auch um ein allgemeines gesellschaftliches Problem. Die „Raff-Mentalität“ ist in allen Bevölkerungsschichten sehr ausgeprägt und wird sogar als besonders clever bewertet. Die Betroffenen bringen ihr Handeln keineswegs in Zusammenhang mit Korruptionsstraftatbeständen. Das lässt ihr mangelndes Unrechtsbewusstsein erst gar nicht zu. Weil Bestechung und Bestechlichkeit – ähnlich wie Verkehrssünden und Steuerhinterziehung – nicht als „richtige“ Gesetzesverstöße, sondern eher als Kavaliersdelikte wahrgenommen werden, sind eventuell noch vorhandene moralische Barrieren schnell überwunden.

Es hat erst der Parteispendenaffäre der CDU bedurft um endlich auch von politischer Seite vermehrt anzuerkennen, dass Korruption auch bei uns ein flächendeckendes Problem sein kann. Trotzdem werden auftretende Korruptionsfälle gerne als Einzeltaten verirrter schwarzer Schafe abgetan, die bedrohliche Dimension des Problems hingegen wird völlig negiert.

Dass sich Korruption typischerweise in Netzwerken vollzieht, an denen sowohl Geschäftsleute als auch Politiker und Verwaltungsbeamte beteiligt sind, belegen die aktuellen Fälle. Solche Netze können sich aus mehreren tausend Teilnehmern zusammensetzen. Da von den korrupten Akten alle Beteiligten profitieren, der Geschädigte aber ein anonymer Dritter ist (etwa der Steuerzahler), können diese Netzwerke sehr langlebig und sehr verschwiegen sein. Der wirtschaftliche Schaden, den Korruption anrichtet, kann aufgrund der Dunkelziffern natürlich nur geschätzt werden, etwa anhand der Höhe des bekannten entstandenen oder auch verhinderten Schadens, oder anhand der Höhe bekannt gewordener Schmiergeldzahlungen.
Beinahe Jeder, der heute Fremdleistungen an seinen Abnehmer, Kunden oder eben auch Patienten weiterberechnet, findet nichts dabei, Provisionen, Prämien oder sonstige Vergünstigungen entgegenzunehmen oder auch zu fordern. Dieser Sachverhalt ist unter dem kaufmännisch klingenden Begriff „kick-back – Zahlungen“ einzuordnen. Dies führt dazu, dass diese kick-back - Zahlungen, im Wirtschaftsleben als nahezu üblich angesehen werden. "Kick-back" klingt schick, ist aber unter Umständen strafrechtlich höchst gefährlich. Die Annahme derartiger Leistungen kann unter Umständen zum Existenzverlust führen.
Geschäfte, bei denen ein Besteller, Auftraggeber oder Kunde jedoch von seinem Lieferant eine Provision bzw. Rückvergütung erhält, gelegentlich auch Bonus, Rabatt oder Treueprämie genannt, sind strafrechtlich gefährlich und führen nicht selten zur Strafverfolgung. In Betracht kommen Betrug, Untreue und Steuerhinterziehung, also jeweils ein Tatvorwurf, der das Interesse von Kriminalbeamten bzw. Steuerfahndern findet, den Staatsanwalt auf den Plan ruft und irgendwann den Strafverteidiger beschäftigt.
Dass Korruption so schwer aufklärbar ist, basiert darauf, dass es in korruptiven Netzwerken zumeist keinen klar zurechenbaren geschädigten Dritten gibt der sich mit einer Anzeige an die Justiz wendet.

Deutschland hat ein beachtliches Korruptionsproblem mit zunehmender Tendenz, insbesondere bei struktureller, also geplanter und systematischer Korruption. Da es bei diesem auf Konspiration angelegten Delikt in der Regel weder Zeugen noch unmittelbare Opfer oder Geschädigte gibt und somit Strafanzeigen als der für die Einleitung von Ermittlungsverfahren mit Abstand bedeutsamste Faktor nahezu gänzlich ausfallen, muss mit einem extrem großen Dunkelfeld gerechnet werden. Um dieses Dunkelfeld aufzuhellen hat der BSZ® e.V. unter der Internetadresse http://forum.fachanwalt-hotline.de/ in seinem Diskussionsforum das Thema Korruption und Vetternwirtschaft aufgenommen. Hier kann – auch anonym – Bericht über Korruptionsfälle erstattet werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 DieburgUnter der bundesweit einheitlichen Servicenummer 0180 500 36 nennt der BSZ e.V. Rechtsanwälte aus allen Rechtsgebieten. Im Internet wird man unter den Adressen www.fachanwalt-hotline.de und www.jurafit.de fündig.

Freitag, Juni 03, 2005

Kapitalanlage gescheitert? Vom Vermittler falsch beraten? Von der Bank auf´s Kreuz gelegt?

Ob nun Geld angelegt, eine Versicherung abgeschlossen, ein Kredit aufgenommen, eine Immobilie gekauft oder die Rente aufgestockt werden soll, man muss sich beraten lassen. Immer mehr Bundesbürger werden beraten teilweise bis zum Bankrott, von Banken, Bauträgern, Versicherungen und Allfinanzberatern. Dabei haben sich nicht nur die selbsternannten Finanz - und Anlageberater, schlecht ausgebildete geldgierige Strukturverkäufer und ahnungslose Nebenberufler, sondern auch prominente Banken und Versicherungen als Geldvernichter einen traurigen Namen gemacht. In der Nachsorge leider auch Rechtsanwälte.

Nach Informationen des Bundeskriminalamts werden jedes Jahr Anleger in Deutschland um einige hundert Millionen Euro erleichtert. Der volkswirtschaftliche Schaden, der durch solche betrügerischen Geschäfte entsteht wird auf mehr als 20 Milliarden Euro jährlich geschätzt. Unseriöse Anlage- und Vermittlungsgesellschaften ziehen den Anlegern mit diversen Tricks das Geld aus der Tasche. Die Methoden dieser Betrüger sind bekannt: Bankgarantiegeschäfte, Depositendarlehen, Penny Stocks, Steuersparmodelle, Termingeschäfte, Diamanthandel das sind nur einige der beliebtesten Varianten.
Der durch Falschberatung von Banken und Versicherungen und anderen Beratungsinstitutionen angerichtete Schaden wird bisher in keiner Statistik erfasst, ist aber beträchtlich. Hier wird zwar kein Betrug begangen aber durch die Falschberatung entsteht oft der gleiche Schaden. Gerade die Banken nutzen Ihre starke Marktstellung oft gnadenlos aus. Im Immobilienbereich bedienen sich Banken gerne zwielichtiger Vermittler. Das können tausende betrogener Anleger bestätigen. Ein gigantischer volkswirtschaftlicher Schaden zugunsten der Banken, Bauträger und Vertriebsstrukturen, auf Kosten der Anleger, Mieter und Steuerzahler.

Betroffene wissen, wie schwierig es ist, Ansprüche aus einer Falschberatung gegenüber einem Geldinstitut durchzusetzen. Die Falschberatung muss konkret nachgewiesen werden, so dass es immer notwendig sein wird, mit Hilfe eines sachkundigen Anwalts die Rechts- und Beweislage zu erörtern.Wenn der geschädigte Anleger dann versucht das verlorene Kapital wieder herein zu holen, wird er oft nochmals gnadenlos abgezockt. Das sind meist sogenannte Wirtschaftsdetekteien oder selbsternannte Wiederbeschaffer-Gurus die in Kleinanzeigen ihre Dienste anbieten. Zum Anzeigentext gehört regelmäßig der Hinweis "Keine Rechtsberatung". Nach einer dicken Vorauszahlung ist dann meist von Wiederbeschaffung nichts mehr zu merken.

Man muss sich schon fragen, was da von Hilfe noch übrig bleibt wenn die Rechtsberatung ausdrücklich ausgeschlossen wird. Denn genau die braucht der geschädigte Anleger jetzt dringend. Aber Vorsicht! Anwälte gibt es viele. Aber leider nur wenige die sich mit dieser Materie auskennen und einem Geschädigten wirklich weiter zu helfen wissen. Auch hier werden manchmal die Not und die Ratlosigkeit der Geschädigten nur als Chance zum eigenen Profit begriffen. Einige (voraussichtlich erfolglose) Schreiben oder gar Gerichtsverfahren werden eingeleitet und dem Klienten laut Gebührenordnung in Rechnung gestellt. Der damit angerichtete Schaden beim Geschädigten ist katastrophal. Eine Art Gnadenstoß in den absoluten Ruin des Geschädigten und irreparablen Vertrauensmissbrauch gegen das Empfinden der Rechtsstaatlichkeit. Aber auch ein erheblicher juristischer und volkswirtschaftlicher Schaden wird damit angerichtet. Mit schlecht geführten Verhandlungen werden Vergleichsurteile zu Gunsten der Betrüger geschaffen.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. hält es aber für unumgänglich, sich durch einen sachkundigen Anwalt vertreten zu lassen. Zitat eines Geschädigten. "Ein Anwalt ist die fast einzige Möglichkeit, einen Lichtblick durch das Dickicht der juristischen und geschäftlichen Verwicklungen zu schaffen. Es ist nahezu der einzige Hoffnungsschimmer als einzelner normaler Mensch gegen die alles beherrschende "Supermacht" Bank vorzugehen. Und das ist keineswegs so aussichtslos wie es anfänglich auszusehen vermag".

Gerade in letzter Zeit haben Gesetzgeber und Rechtsprechung dafür gesorgt, dass der Schutz der Anleger vor Falschberatung durch Banken wesentlich verbessert wurde. Der BSZ e.V. weist darauf hin, dass es aber nach wie vor nicht einfach ist, Ansprüche aus einer Falschberatung gegenüber der Bank durchzusetzen. Zumal die Falschberatung ganz genau nachgewiesen werden muss.
Mit dem richtigen Helfer ist auch der argloseste Kunde nicht rechtlos. Verträge hin, Unterschriften her- nur mit der richtigen Strategie und exzellenter Sachkenntnis bekommt er sein Geld zurück.Um nun bei der Schadensbehebung nicht noch weitere unnötige Verluste zu erleiden, ist ein möglichst rascher Besuch bei einem sachkundigen Anwalt wichtig.
Der BSZ® e.V. hat dazu auf seiner Internetseite www.fachanwalt-hotline.de die BSZ® Topliste Kapitalanlagerecht eingestellt. Die hier gelisteten Rechtsanwälte sind erfahrene Experten für Kapitalanlagerecht, Bankenhaftung und Vermittlerhaftung .Die BSZ® TOPliste Kapitalanlagerecht kann unter folgender Internetadresse direkt aufgerufen werden: http://www.fachanwalt-hotline.de/content/view/1608/75/

Man kann sich die BSZ®-TOPliste Kapitalanlagerecht auch kostenlos per eMail-Abruf an die eigene eMail-Adresse schicken lassen. Einfach eine leere eMail an diese Adresse senden: topliste-kapitalanlagerecht@bsz-ev.de . Innerhalb von ein paar Minuten ist die gewünschte Liste im eigenen eMail-Postfach.

Geschädigten Anlegern bieten die Interessengemeinschaften im BSZ® e.V. die Möglichkeit von BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und eventuell wegen drohender Verjährung sofort Maßnahmen zu ergreifen sind. Man kann seine Ansprüche dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchsetzen lassen.
Die Aufnahme in eine der vom BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der gewählten Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus. Mehr Info unter: http://www.fachanwalt-hotline.de/content/section/10/95/

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 DieburgUnter der bundesweit einheitlichen Servicenummer 0180 500 36 nennt der BSZ e.V. Rechtsanwälte aus allen Rechtsgebieten. Im Internet wird man unter den Adressen www.fachanwalt-hotline.de
und www.jurafit.de fündig.