Montag, Januar 16, 2006

Vergleiche sind längst nicht immer wirksam – Kreditvertrag unwirksam

Im Streit zwischen Banken und den Anlegern maroder Geschlossener Fonds versuchen sich die Institute immer häufiger mit Vergleichen aus der Affäre zu ziehen. Sie locken die Geschädigten, die ihre Beteiligung mit einem Darlehen bei der Bank finanziert hatten, mit einer Reduzierung ihrer Schulden. Im Gegenzug sollen die Investoren auf Widerspruchsrechte gegen den Darlehensvertrag verzichten, Klagen zurücknehmen oder andere Ansprüche aufgeben.

Die verunsicherten Anleger unterschreiben, um wenigstens einen kleinen Vorteil zu erhalten, bleiben aber trotzdem auf einem Berg von Schulden sitzen und glauben, keinerlei Rechte gegen die Bank mehr zu haben.Doch solche Vergleiche sind längst nicht immer wirksam.

Anleger können sich dann weiterhin auf die Unwirksamkeit des Kreditvertrags berufen und müssen nichts an die Bank zurückzahlen.

So schmetterte jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart die Klage der Société Générale gegen einen Fonds-Investor aus Sindelfingen ab, der der Bank einen Kredit über 25.000 Euro zurückzahlen sollte (Az.: 6 U 107/05).

„Dieses Urteil ist ein Meilenstein im Kampf gegen dubiose Finanzierungspraktiken bei Geschlossenen Fonds“, kommentiert BSZ® e.V. Anlegerschutzanwältin Rechtsanwältin Beate Kirchner von der Kanzlei Witt Nittel Rechtsanwälte, die das Urteil erstritten hat.

Mit dem Darlehen über 25.000 Euro hatte sich der Anleger 1993 am einem Fonds der Hanseatischen Anlagetreuhand (HAT) beteiligt, der ein Büro- und Geschäftshaus in Dresden errichten sollte. Die Beteiligung erfolgte über eine Treuhandgesellschaft, der der Anleger umfangreiche Vollmachten erteilte. So nahm die Treuhand in seinem Namen den Kredit bei der Société Générale auf und unterzeichnete die Beitrittsverträge.

Die HAT, die auch die Mietgarantie für das Dresdner Objekt übernommen hatte, ging 1998 pleite. Die Société Générale schrieb den Anleger 2001 an und offerierte eine Reduzierung der Zinslast, wenn es sich damit einverstanden erkläre, „sämtliche eventuell bestehenden Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Wirksamkeit des Darlehensvertrags“ seien erledigt. Der Investor unterschrieb diesen als „Nachtragsvereinbarung“ bezeichneten Vergleich, musste aber 2002 seine Rückzahlung der – reduzierten – Darlehensraten einstellen.

Das OLG Stuttgart gab dem Anleger in vollem Umfang recht. Der Darlehensvertrag mit der Société Générale sei unwirksam, da die Vollmachten an den Treuhänder wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz hinfällig gewesen seien. Die ominöse „Nachtragsvereinbarung“ ändere daran nichts. Insbesondere habe der Anleger nicht sämtliche Rechte gegenüber der Bank aufgegeben. Ein derart weitgehender Verzicht sei durch die Formulierung der Vergleichsklausel nicht gedeckt. Im Übrigen sei auch die Reduzierung der Zinslast zu gering gewesen; die Bank habe nicht erwarten können, dass der Anleger „gegen diesen eher bescheidenen Nachlass auf alle möglichen Rechte verzichten würde.“

„Das Urteil könnte für viele vergleichbare Fälle Auswirkungen haben“, erklärt Rechtsanwalt Mathias Nittel. „In den 90er Jahren finanzierte die Société Générale tausende von Beteiligungen an HAT-Fonds und ein Großteil der Anleger schloss später derartige Nachtragsvereinbarungen.“ Auch zwischen der HSH Nordbank und Anlegern seien tausende von ähnlichen Vergleichen geschlossen worden. Auch hier stehen richtungsweisende Urteile bevor. Anwalt Nittel: „Wir führen derzeit ein Pilotverfahren vor dem Landgericht Hamburg in dieser Sache.“

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Société Générale“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg Telefon: 06071-823780
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