Mittwoch, Januar 18, 2006

Geschäftsführer einer Vermittlungsgesellschaft für Venturion Aktien zu Schadensersatz verurteilt.

Das Landgericht Wiesbaden hat einem geschädigten Venturion Anleger in einem Urteil einen Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer der Vermittlungsgesellschaft persönlich, über den gesamten Anlagebetrag von über 50 000.- Euro zugesprochen.

Der Geschäftsführer des Wertpapierdienstleistungsunternehmens hatte einem Kunden gegenüber eine Empfehlung über die Zeichnung von Venturion Aktien abgegeben die aber nicht mit den Interessen des Kunden übereinstimmten.

Der Berater hatte mit dem Anleger eine Risikoermittlung gemäß § 31 Abs. 2 WphG durchgeführt, wobei eine moderate Risikoneigung festgestellt wurde. Der Anleger hatte keine Erfahrung mit Aktien und auch die Anlage in Fonds oder Anleihen erfolgte erst seit einem Jahr. Aus der Beratung ergab sich auch, dass es sich im Wesentlichen um die gesamten Ersparnisse des Klägers handelte, die als Altersvorsorge gedacht gewesen waren.

Da die gesamte Summe von über 50 000,- Euro ausschließlich zum Kauf von Aktien der nicht Börsennotierten Venturion AG verwendet worden waren, handelte es sich nach Einschätzung des Gerichts dabei um eine Anlage in einem einzelnen Wertpapier, das dazu noch hochspekulativen Wert hatte, da eine Börsennotierung noch nicht durchgeführt worden war.

Die Richter stellten fest, dass die in keiner Weise der Risikoermittlung gemäß § 31 Abs. 2 WphG, da hier ausdrücklich eine breite Streuung des Risikos durch eine angemessene Diversifizierung der Anlage erforderlich war. Die vom Berater empfohlene Anlage verstieß damit gegen die erklärten Interessen des Klägers.

Der Beklagte konnte sich auch nicht darauf berufen, dass die entsprechenden Risiken dem Kläger mitgeteilt worden seien. Hierfür ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte aus den vorgelegten Unterlagen, vielmehr ergibt sich aus den Aufträgen, die vom Kläger unterzeichnet wurden, dass hier lediglich eine Beteiligung an einer Firma stattfinden sollte.

Auf Grund der zuvor ermittelten Risikoeinschätzung hätte in einem solchen Fall durch den Berater eine ausdrücklich und ausreichende Aufklärung stattfinden müssen, insbesondere bezüglich der Tatsache, dass hier entgegen der ursprünglich festgelegten Risikoermittlung ganz andere Werte erworben werden sollten.

Die in den Wertpapierbestellungen enthaltenen „Aufklärungen“ sind nach Ansicht des Gerichts in keiner Weise ausreichend, sodass nicht abschließend darauf abgestellt werden kann, dass der Kunde diese Aufträge unterschrieben hat. Sie stehen in direktem Widerspruch zu der am gleichen tag aufgenommenen Ermittlung über die Risikobereitschaft des Anlegers, sodass davon auszugehen ist, dass eine entsprechende konkrete Aufklärung gerade nicht stattgefunden hat.

Da der Kläger Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses hatte, das heißt so gestellt zu werden, wie er ohne die fehlerhafte Aufklärung durch den Beklagten gestanden hätte, war nicht nur der unstreitig für den Erwerb der Aktien verwendete Betrag zurückzuzahlen, sondern auch die Bearbeitungsgebühr.

Rechtsanwalt Martin Winsmann, der dieses Urteil vor dem Landgericht Wiesbaden erstritten hat, glaubt, mit diesem Urteil einen Weg gefunden zu haben, dass noch mehr Geschädigte ihr verlorenes Kapital zurückerhalten.
Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Venturion “ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei.
Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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