Wer Geld zur Alterssicherung anlegen möchte ist natürlich daran interessiert, dass die Anlage eine möglichst hohe Rendite bringt.
Die DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. macht immer wieder die Erfahrung, dass viele Anleger die Wahl Ihrer Anlage alleine auf Grund der versprochenen Rendite treffen und dabei Gefahr laufen in die Hände einer kriminellen Anlage-Clique zu geraten oder bei einem scheinbar seriösen Unternehmen ihr Erspartes in den Sand setzen. Wer dann seine Schadensersatzansprüche durchsetzen will, ist meist sehr erstaunt, wenn ihm das Gericht ein Mitverschulden bescheinigt.
Ein Mitverschulden kann nämlich schon demjenigen angelastet werden, der sich nicht ausreichend informiert hat. Wer nicht nachhakt und keine Fragen stellt, kann sich im Nachhinein nicht auf seine Unwissenheit berufen. Die Aussichten, später erfolgreich auf Schadenersatz zu klagen, sind wie folgendes Beispiel zeigt gering.
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren Anlagegelder unterschlagen worden. Der Generalagent einer Anlagevermittlung hatte Kundengelder abgezweigt. 9,5 % Rendite sollte es geben. Ohne sich konkret darüber zu informieren, hatten die Kunden in ein angebliches Investmentdepot eingezahlt. Später wurde ihnen ein anderes Konto angegeben. Dort ging das Geld durch Unterschlagung verloren. Hier hatten die Opfer insofern Glück, als die Anlagevermittlung für den Betrug des Agenten haftet. Das eigene Mitverschulden wurde vom BGH jedoch mit 40 % Abzug von der Klageforderung angesetzt. (Az. III ZR 258/04).
Anleger die betrogen wurden, sollten nach der Empfehlung der DSK/BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte, keinesfalls mit dem Vermittler, Treuhänder oder einer sonst in den Betrug verwickelten Personen Kontakt aufnehmen. Vermittler täuschen gerne vor, selbst geschädigt worden zu sein. Außerdem haben sie als mögliche Anspruchsgegner zumindest teilweise ganz andere Interessen als die Geschädigten. Die geschädigten Anleger sollten sofort einen Anwalt aufsuchen oder sich einer vielleicht schon bestehenden Interessengemeinschaft anschließen.
Resignieren und das Geld abschreiben dient nur den Finanzbetrügern, ist aber der absolut falsche Weg. Es gibt viele Möglichkeiten Schadensersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Im Bereich des Kapitalanlagerechts kommen insbesondere Schadensersatzansprüche aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung, aus ungerechtfertigter Bereicherung und Prospekthaftung in Betracht. Die vertraglichen Ansprüche können aus einer mangelhaften, unvollständigen oder unterlassenen Aufklärung über die Art, die Eigenschaften und die Risiken der empfohlenen Kapitalanlage resultieren. Die deliktischen Ansprüche können sich aus Betrug, Kapitalanlagebetrug, Unterschlagung und der Verleitung zu Börsengeschäften ergeben. Die Höhe der Schadensersatzansprüche ist dabei nicht auf die Höhe der Einzahlung beschränkt, sondern kann diese unter Umständen auch übersteigen.
Ansprüche können auch bereits daraus hergeleitet werden, dass der Gegner formelle Versäumnisse begangen hat, z. B. dessen Risikoaufklärung nicht den strengen Vorschriften des BörsenG entspricht. Dies kann dazu führen, dass die einbezahlten Beträge zurückgefordert werden können – selbst dann, wenn tatsächlich an der Börse platziert wurde und dort Kursverluste entstanden sind.
Die Ansprüche richten sich zunächst gegen die Anlagefirma selbst. Darüber hinaus können Anspruchsgegner auch der Geschäftsführer, der Initiator sowie die Telefonverkäufer persönlich sein. Besonders, wenn das Unternehmen nicht mehr tätig bzw. in Konkurs ist, kommen nur Ansprüche gegen die o. g. persönlich Haftenden in Betracht. Auch gegen den Vermittler und Berater einer Kapitalanlage sind Schadensersatzansprüche denkbar. Weiterhin ist die Haftung von Wirtschaftsprüfern (falsche Bilanztestate), von Aufsichtsräten (Unterlassung der Kontrollpflichten) sowie gegebenenfalls eine Staatshaftung zu prüfen. In Betracht kommt Letztere etwa bei der Untätigkeit von Behörden sowie der Nichtumsetzung von EG-Richtlinien in deutsches Recht.
Schließlich besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der erst seit September 1998 bestehenden Entschädigungseinrichtung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen (EdW). Unter strengen Voraussetzungen können Ansprüche gegen diese – dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) unterstellten – Behörde erhoben werden, wenn ein Finanzdienstleistungsunternehmen nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Da die deliktischen Ansprüche nach deutschem Recht innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Vorliegens einer unerlaubten Handlung verjähren, empfiehlt es sich, möglichst schnell fachlichen Rechtsrat einzuholen. Für den Beginn der Verjährung kommt es auf die genaue Kenntnis von Schaden, Schädiger und Anschrift/Aufenthalt des Schädigers an.
Vertragliche Schadensersatzansprüche, z.B. aus fehlerhafter Anlageberatung gegen den Anlageberater oder - Vermittler, verjähren nunmehr - nach der Schuldrechtsreform - innerhalb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt (§ 199 BGB n. F.), spätestens aber in 10 Jahren ohne Rücksicht auf die Kenntnis. Ansprüche aus Prospekthaftung verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber innerhalb von 3 Jahren ab Beteiligung.
Auskünfte, wonach die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Vermittlern generell schwierig und wenig erfolgversprechend sei, sind von interessierter Seite gern verbreitete Gerüchte die aber unzutreffend sind. Dies zeigen zahlreiche Urteile, in denen Anlegern Ansprüche zuerkannt wurden. Im Hinblick auf eine mögliche Insolvenz der Vermittlungsunternehmen ist zu berücksichtigen, dass viele Vermittler eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die eintrittspflichtig ist. Wenn der Gegner seine Vermögenswerte auf andere Personen (z. B. Ehefrau, Kinder) übertragen hat, um der Zwangsvollstreckung zu entgehen, muss man nicht aufgeben. Speziell für diese Fälle gibt es das Anfechtungsgesetz (AnfG), aufgrund dessen solche Übertragungen rückabgewickelt werden können.
Betroffene können über die Interessengemeinschaften im DSK/BSZ® e.V. von DSK/BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und eventuell wegen drohender Verjährung Maßnahmen zu ergreifen sind. Die Geschädigten können Ihre Ansprüche dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchsetzen lassen.
Die Aufnahme in eine der vom BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
Ist noch keine DSK/BSZ® Interessengemeinschaft eingerichtet, wird zu den gleichen Konditionen eine entsprechend neue initiiert.
BSZ® e.V. Gr.-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg, Telefon . 06071-823780 Fax: 23295e-mail: BSZ-ev@t-online.de
Internet: www.fachanwalt-hotline.de
Link zum Anmeldformular: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,4/Itemid,106
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