Donnerstag, August 13, 2015

Kapitalanlagen und Steuerberaterhaftung

Die Online Ausgabe der „Allgemeine Zeitung Rhein Main Presse“ vom 13.08.2015 gibt unter dem Titel „Anlagebetrug - wie sich Anleger vor Verlust schützen“ geschädigten Kapitalanlegern Ratschläge, was in diesen Fällen zu tun ist.  Die Autoren dieses Artikels stellen dann die Frage „Auf dem Leim gegangen – was tun?“ 


Zitat: „Bringt das Investment nicht den versprochenen und erhofften Erfolg oder ist das investierte Geld sogar ganz oder teilweise verloren, sind Verärgerung und Verunsicherung groß. Dabei gilt es, Ruhe zu bewahren. Wenn Sie glauben, auf ein irreführendes Investment hereingefallen, falsch beraten oder getäuscht worden zu sein, sollten Sie Ihren Vertrag widerrufen und möglichst schnell juristischen Beistand aufsuchen, um Ersatzansprüche und auch Risiken abzuklären. Verbraucherzentralen sowie Anwälte und Steuerberater helfen hier weiter.“ Zitat Ende.

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. der seit über 17 Jahren Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger organisiert, hält die Empfehlung Steuerberater mit der Einschätzung einer schief gelaufenen Kapitalanlage zu betrauen für bedenklich. Größte Bedenken löst auch die Empfehlung aus den Vertrag zu widerrufen und danach juristischen Rat zu suchen. Vielfach gibt es Möglichkeiten, sich von einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage wieder zu lösen. Dabei kommt es in erster Linie auf die richtige Argumentation an. Wegen der Komplexität der Fälle ist es in der Regel empfehlenswert, sofort fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.  In Betracht kommen Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Rückabwicklung wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken einer Anlage, wegen unterbliebener Aufklärung über die vereinnahmten Provisionen oder wegen Fehler im Prospekt.

Wenn man die einschlägigen Gerichtsentscheidungen zu Kapitalanlagefällen zur Kenntnis nimmt und auch die Veröffentlichungen in der Presse, fällt auf, dass überwiegend die klassischen Finanzberater im Fokus stehen, seien es Banken, Vermittler etc. Weitgehend unberücksichtigt bleibt die Mitwirkung der Steuerberater bei der Entscheidung vieler Betroffener zu einer Vermögensanlage.

Es hat sich aber herausgestellt, dass doch nicht wenige Steuerberater im Hinblick auf ihre Kenntnisse bezüglich der finanziellen Situation der Mandanten, diese Informationen nutzen, um sich ein nicht unbedingt geringes Zubrot zu verdienen. Zuerst einmal gilt aber, dass ein Steuerberater im Rahmen des erteilten Auftrages die steuerliche Interessen seines Mandanten umfassend wahrzunehmen hat. Tut er dies nicht, macht er sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig.

Die Rechtsprechung hat schon mehrfach entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch beispielsweise dann besteht, wenn der Steuerberater über die Nichteignung der gewählten Vertragskonstruktion zur Erreichung des erstrebten Vorteils der Steuerbefreiung nicht aufklärt. Der Bundesgerichtshof lässt auch keinen Zweifel daran, dass sofern eine Regelung empfohlen wird, die anschließend gemäß § 42 AO als Gestaltungsmissbrauch angesehen wird, dies ebenso zu Ersatzansprüchen führen kann.

Gleiches gilt eben auch für das Verschweigen negativer Umstände bei der Empfehlung einer Vermögensanlage bzw. bei der Beratung über die bei einer Vermögensanlage zu erwartende Verlustzuweisung. Noch problematischer wird es dann, wenn der Steuerberater ein eigenes massives Interesse daran hat eine solche Anlage zu vermitteln. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe bereits entschieden, dass ein Steuerberater dann zur Plausibilitätsprüfung und zur Mitteilung sämtlicher erheblicher Tatsachen, insbesondere über Risiken und die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Beteiligung (Fungibilität) verpflichtet ist. Dies gilt vor allem dann, wenn er die Unterlagen, die Prospekte oder Zeichnungsscheine an den Anleger weiterleitet. Es wird darin ein eigenständiger mit dem Anleger geschlossener Vermittlungsvertrag gesehen.

Aber selbst dann, wenn der Anleger mit dem Wunsch an seinen Steuerberater herangetreten ist, günstige Steuermodelle für ihn zu finden, so entbindet dies den Steuerberater nicht von der allgemeinen Aufklärungspflicht über die in Frage kommende Kapitalanlage. Allein die Aufklärung über die Steuervorteile ist nicht ausreichend und begründet im Ernstfall einen Schadensersatzanspruch des Anlegers.

Zu beachten ist auch, dass die Provisionsrechtsprechung des BGH auf die Steuerberater ebenfalls Anwendung findet. Lässt sich also ein Steuerberater bei Empfehlung einer Kapitalanlage von dritter Seite, beispielsweise vom Vertrieb, vergüten, ohne hierauf hinzuweisen, kann er sich ebenso schadensersatzpflichtig machen.

In jedem Fall sollte man sich nicht scheuen, solche möglichen Ansprüche prüfen zu lassen, insbesondere wenn die Initiative von dem Steuerberater ausging und zu vermuten ist, dass ein Eigeninteresse, wohl überwiegender Natur finanzieller Art, dahinterstand.

Es besteht die Möglichkeit, sich zur Prüfung eventueller möglicher Regressansprüche, sollte in der Tat eine Empfehlung des eigenen Steuerberaters zu einer Kapitalanlage vorgelegen haben, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Steuerberaterhaftung anzuschließen.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht  Axel Widmaier ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Kapitalanlagenrechts und des Steuerrechts tätig. Als Fachanwalt für Steuerrecht berät er geschädigte Anleger seit vielen Jahren über die steuerlichen Konsequenzen, insbesondere bei der Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses bzw. im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Dieser BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt ist seit über 15 Jahren als Fachanwalt für Steuerrecht tätig und hat im Rahmen der Steuer beratenden Tätigkeit sich mit den steuerlichen Auswirkungen verschiedener Anlageprodukte eingehend beschäftigt. Er vertritt deshalb auch Anleger bei Regressprozessen gegenüber Steuerberatern, welche bei der Vermittlung einer Kapitalanlage mitgewirkt haben.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
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Mittwoch, August 12, 2015

Proven Oil Canada (POC) – Vorbereitung der außerordentlichen Gesellschafterversammlung

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB meldet, soll nach Mitteilung der Beteiligungsgesellschaften von Proven Oil Canada (POC) Anfang September 2015 außerordentliche Gesellschafterversammlungen abgehalten werden, um den Anlegern die wirtschaftliche Situation der POC darzulegen.


Hintergrund ist ein Rundschreiben der POC von Anfang Juli 2015, in welchem die Beteiligungsgesellschaften ihre Anleger aufforderten, die erhaltenen Ausschüttungen aus dem Jahr 2013 zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungen sollten nach Angaben von POC für die Tilgung von Darlehen verwendet werden, die die kanadische Objektgesellschaft aufgenommen hat.

Anscheinend hat sich eine Vielzahl der Anleger der Aufforderung zur Rückzahlung widersetzt. Daher ist es nach den Darstellungen der POC erforderlich, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung abzuhalten, um die wirtschaftliche Situation der Gesellschaften zu erörtern und darüber abstimmen zu lassen, wie die Darlehen der kanadischen Objektgesellschaften abgelöst werden sollen.

Was bedeutet das für die Anleger?

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB empfehlen grundsätzlich allen Anlegern, ihre Rechte als Gesellschafter der POC wahrnehmen. Denn nur durch die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und der Abstimmung können Anleger auf den Entscheidungsprozess der POC Einfluss nehmen.

Ist es erforderlich, persönlich zu erscheinen?

Nein, die Anleger der POC können sich bei der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Empfehlenswert ist, eine sachkundige Person mit der Vertretung zu beauftragen, die in im Interesse der Anleger auftritt. Vorsicht dürfte bei einer Beauftragung der jeweiligen Treuhänderin geboten sein, da diese dem Lager der POC verbundener sein könnte als den einzelnen Anlegern.

Auch die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei  CLLB werden für ihre Mandanten an den außerordentlichen Gesellschafterversammlungen teilnehmen, um deren Interessen wahrzunehmen. Anlegern, die sich vertreten lassen möchten, empfehlen die Rechtsanwälte, sich an eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden und sich hinsichtlich der Möglichkeit der Mandatierung mit der Teilnahme und der Abstimmung auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung beraten zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC - Proven Oil Canada beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Deutsche Vermögensberatung AG zur Schadensersatzleistung verurteilt

Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte die Deutsche Vermögensberatung AG zur vollständigen Rückabwicklung eines DWS-ImmoFlex Vermögensmandates.


Obwohl der Kläger seine Anteile am DWS-ImmoFlex Vermögensmandat über einen Agenturvertreter der Deutschen Vermögensberatung AG erwarb, war die Beklagte der Auffassung, nicht passiv legitimiert zu sein. Nach ihrer Auffassung sei die richtige Beklagte die Deutsche Bank, nicht jedoch die Deutsche Vermögensberatung AG. Dieser Rechtsauffassung erteilte das Landgericht Frankfurt am Main zutreffend eine klare Absage.

Selbstverständlich sei der Beratungsvertrag mit dem Kläger mit der Deutschen Vermögensberatung AG zustande gekommen. Unstreitig habe der Agenturvertreter der Beklagten keine Agentur der Deutschen Bank, sondern ausschließlich eine solche der Deutschen Vermögensberatung AG. Auf seiner Visitenkarte, den von ihm verwendeten Schildern, etc. wird ausschließlich auf die Deutsche Vermögensberatung AG hingewiesen.

Insofern stellte das Landgericht Frankfurt am Main aber auch fest, dass das Beratungsverschulden des Zeugen der Deutschen Vermögensberatung AG zuzurechnen ist. Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht für das Landgericht fest, dass es dem Kläger insbesondere um die jederzeitige Verfügbarkeit seines eingesetzten Kapitals ging. Dies war dem Kläger durch den für die Beklagte tätigen Agenturvertreter auch so zugesichert worden. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass im Prospekt auf eine eventuell nur eingeschränkte Verfügbarkeit hingewiesen wird.

„Das Landgericht Frankfurt hat zutreffend deutlich gemacht, dass eine Verpflichtung zum Lesen von Prospekten und insbesondere zur Überprüfung von Abweichungen zwischen den Äußerungen des Vermittlers und dem Prospektinhalt nicht besteht“, so der Prozessbevollmächtigte des Klägers, BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Michael Schulze.

„Insofern hat das Landgericht Frankfurt am Main zutreffend dem nach der Beweisaufnahme festgestellten Gesprächsinhalt den Vorzug vor abweichenden Prospektangaben gegeben“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Unverständlicherweise hat die Deutsche Vermögensberatung AG gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Es bleibt zunächst abzuwarten, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheiden wird.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DWS Immoflex Vermögensmandat anzuschließen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat und bereits zahlreiche Geschädigte unterstützt, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Dienstag, August 11, 2015

Malte Hartwieg im Visier der Staatsanwaltschaft – Vermögen beschlagnahmt


Es ist immerhin ein Lichtblick für die Anleger diverser Selfmade Capital und New Capital Invest (NCI) Fonds. Bei Malte Hartwieg, dem Chef der Emissionshäuser, beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Vermögenswerte in Höhe von insgesamt rund 14 Millionen Euro.


Seit Monaten bangen die Anleger verschiedener Selfmade Capital und NCI-Fonds um ihr Geld, das in dubiosen Kanälen versickert sein soll. Inzwischen haben die meisten dieser Fondsgesellschaften Insolvenz angemeldet und die Anleger müssen den Totalverlust ihres Geldes befürchten. Der Gesamtschaden für die Anleger soll bei rund 150 Millionen Euro liegen.

Angesichts dieser Summe wirken die sichergestellten Vermögenswerte in Höhe von 14 Millionen Euro vergleichsweise bescheiden. „Aber es ist immerhin ein Anfang“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Melanie Hohl. Allerdings sollten die Anleger jetzt auch handeln, wenn sie sich den Zugriff auf die Vermögenswerte sichern wollen. „Die Ansprüche müssen gerichtlich geltend gemacht werden, z.B. durch die Erwirkung dinglicher Arreste“, erklärt Rechtsanwältin Hohl.

Betroffene Anleger sollten daher auch dringend ihre Schadensersatzansprüche geltend machen. Viele Anleger haben sich über die Vertriebsplattform dima24 an den Fonds beteiligt. Auch dima24 zählte einst zum undurchsichtigen Firmengeflecht des Malte Hartwieg. Ob unter diesen Umständen eine ordnungsgemäße Beratung der Anleger stattfand, kann zumindest angezweifelt werden. Denn dann hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus können die Emissionsprospekte auf Vollständigkeit und Wahrheitsgehalt geprüft werden. Rechtsanwältin Hohl: „Liegen Prospektfehler vor oder wurden die Anleger falsch beraten, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.“

Derweil dauern die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft u.a. wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug gegen Hartwieg weiter an. Im Visier der Fahnder stehen neben Hartwieg noch weitere Personen. Bei den Ermittlungen geht es u.a. um die Emissionshäuser Selfmade Capital, New Capital Invest, Euro Grundinvest und Panthera Asset Management sowie die Vertriebsplattform dima24.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „“NCI New Capital Invest/DIMA 24/Self-Made Capital. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen. 
  
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Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Debi Select: Landgericht Tübingen verurteilt Anlageberater zu Schadensersatz

Erneut wurde einem Anleger an einem Debi Select Fonds Schadensersatz in Höhe seiner Beteiligung zuzüglich Agio zugesprochen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertritt über 800 geschädigte Anleger an den  verschiedenen Debi Select Fonds. Diese Entscheidung bestärkt das Vorgehen der Anleger gegen ihre jeweiligen Berater.

So führte das Landgericht Tübingen in den Entscheidungsgründen wie folgt aus: „Bei einem Beratungsvertrag ist der Anlageberater zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. (…) Ein Anlageberater ist deshalb verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischen Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Eine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage  führt dann zu einer Haftung, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen (…).“ Da die Berater anhand des jeweiligen Prospektes beraten haben, haben sie hierbei oftmals gegen diese Pflicht verstoßen, – wie im nunmehr entschiedenen Fall – da der Prospekt fehlerhaft ist.

Der Anlageberater wurde aufgrund dessen zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe der eingezahlten Beteiligung zuzüglich Agio verurteilt.

Liegt mithin eine fehlerhafte Beratung vor, so die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht. Der Anleger ist so zu stellen, als habe er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Debi Select beizutreten.

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Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Samstag, August 08, 2015

Steuerberater ist nicht berechtigt zivilrechtliche Regressansprüche für seinen Mandanten geltend zu machen

Weshalb also nicht gleich den Fachanwalt für Steuerrecht beauftragen?


Der Bundesgerichtshof hat jüngst in einem Urteil, AZ: IX ZR 186/14, entschieden, dass ein Steuerberater, der mit einer Vertretung im Einspruchsverfahren gegen einen Steuerbescheid beauftragt ist, keine Verpflichtung hat, seinen Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen den früheren Steuerberater des Geschädigten und auf die möglicherweise drohende Verjährung hinzuweisen. Der Geschädigte hatte von seinem jetzigen Steuerberater Schadenersatz begehrt, da dieser ihn nach seiner Auffassung pflichtwidrig nicht in unverjährter Zeit auf Regressansprüche gegen seinen früheren Steuerberater hingewiesen habe.

Der BGH hat nochmals klargestellt, dass ein Steuerberater nicht verpflichtet und auch berufsrechtlich nicht berechtigt ist, zivilrechtliche Regressansprüche geltend zu machen. Der dem Steuerberater erteilte Auftrag beschränkt sich damit naturgemäß auf das Steuerrecht. Hätte seinerzeit der Geschädigte einen Fachanwalt für Steuerrecht beauftragt, wäre dieses Ergebnis nicht eingetreten, da ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, den Mandanten auf mögliche Regressansprüche hinzuweisen und ihn entsprechend zu belehren. Da ein Fachanwalt für Steuerrecht sowohl steuerliche als auch rechtliche Leistungen erbringen kann, hätte dieser neben der Führung des Einspruchsverfahrens den Auftraggeber auch bezüglich eventueller Ansprüche gegen den früheren Steuerberater aufklären müssen.

Das Fazit ist, bei einem geplanten Beraterwechsel, und sofern die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass eine mögliche Schlechtleistung des vorherigen Beraters im Raume steht, sich gleich an einen Spezialisten zu wenden, der beide Felder bearbeiten darf.

Damit der vom BGH entschiedene Fall möglichst ein Einzelfall bleibt hat der BSZ eV. die  Interessengemeinschaft Steuerberatung gegründet.  Für die Prüfung eventueller Ansprüchen  durch Fachanwälte für Steuerrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Steuerberaterhaftung beizutreten.

Die BSZ e.V Interessengemeinschaft Steuerberaterhaftung wird u.a. betreut von dem Fachanwalt für Steuerrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier. Rechtsanwalt Widmaier ist seit über 15 Jahren auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig und bearbeitete bereits mehrere Regressansprüche gegen Steuerberater.

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Freitag, August 07, 2015

Proven Oil Canada (POC): Vier negative Merkmale zu Lasten der Anleger sind unübersehbar.

Der BSZ e.V. berichtete in den letzten Tagen aufgrund aktueller Anschreiben der Geschäftsführung an die Anleger mehrfach über die Ereignisse rund um die POC-Fonds. Mittlerweile haben sich der vom BSZ e.V. eingerichteten Interessengemeinschaft mehrere Hundert betroffene Anleger angeschlossen.


Bereits seit 2013 häufen sich die negativen Meldungen für sämtliche ca. 14.000 Gesellschafter, welche sich an den POC-Fonds beteiligt haben. Aktuell fordert die Geschäftsführung die Gesellschafter auf, in 2013 erhaltene Ausschüttungen an die Gesellschaft zurückzuzahlen und beruft sich auf eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene Regelung. Im Rahmen des Anschreibens der Fondsgesellschaft wird versucht, die Hintergründe dieser Zahlungsaufforderung mitzuteilen.

Es wird zum einen darauf abgestellt, dass die Kreditgeber der Canadischen COIG Limited Partnership offensichtlich die gewährten Darlehen sofort fällig gestellt haben und nunmehr ein akuter Liquiditätsbedarf besteht. Hintergründe dazu, warum die „Geldgeber“, hier in Form von Banken, derartige Kündigungsrechte geltend machen, werden nicht mitgeteilt.

Der Aufforderung folgte ein zweites Schreiben, mit erneuter Zahlungsaufforderung. Auch in diesem Schreiben ist keine detaillierte Erklärung zu finden. Stattdessen wird Seitens POC um Nachsicht gebeten, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit könne nicht auf alle Fragen aus dem Anlegerkreis detailliert geantwortet werden.

Betrachtet man den Verlauf der POC-Fonds, sind vier negative Merkmale zu Lasten der Anleger unübersehbar. Neben dem Umstand, dass bereits seit geraumer Zeit keine Ausschüttungen mehr gezahlt werden (erster Aspekt), kommt nun hinzu, dass bereits in 2013 erhaltene Ausschüttungen zurück gefordert werden (zweiter Aspekt). Neben diesen beiden Punkten will die Geschäftsführung nunmehr auch noch darüber beschließen lassen, dass Öl- und Gasprojekte verkauft werden und/oder Darlehen seitens der Gesellschafter an die Fonds vergeben werden (dritter Aspekt). Abschließend kommt hinzu, dass das ursprüngliche Fondsmodell vorsah, dass anfallende Kosten für Steuerberatung/die Einreichung und Erklärung in Canada quotal von den zu erzielenden Ausschüttungen mit abgedeckt sein sollten. Nunmehr fordert die Gesellschaft einzelne Anleger auf, auch diese Kosten für die Klärung steuerlicher Fragen in Canada und/oder die Abgabe von steuerlich relevanten Erklärungen aus eigenen Mitteln zu bezahlen (vierter Aspekt).

Der Verlauf des Fonds ist daher als „negativ“ anzusehen. Ob sich die Liquiditätslage der Fonds durch die Rückzahlung der angeforderten Ausschüttungen überhaupt wesentlich verbessern würde, wird im Rahmen der Rundschreiben und Aufforderungen nicht im Einzelnen dargestellt. Im Übrigen ist auch die rechtliche Grundlage für eine Rückforderung von Ausschüttungen fraglich, zumal § 18 des Gesellschaftsvertrages nach Auffassung der Vertrauensanwälte des BSZ e.V., der Kanzlei WHP Wegel Hemmerich Partner, der Auffassung sind, dass eine Rückzahlungsverpflichtung sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. Es wird daher offensichtlich einer gerichtlichen Klärung bedürfen, ob die Fondsgeschäftsführung ihre Auffassung, Ausschüttungen zurück verlangen zu dürfen, rechtlich haltbar ist.

Neben diesen vier benannten Aspekten, welche den Fonds bzw. die Fondsgesellschaften betreffen, haben zahlreiche betroffene Anleger geschildert, dass sie über gewisse Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Fond nicht hinreichend belehrt wurden. So zeigte sich eine Mandantin mehr als überrascht, als ihr mitgeteilt wurde, dass sie zwar grundsätzlich aufgrund der gezahlten Einlage zu 100 Prozent keine Nachschüsse leisten muss, bzw. nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, aber im Zusammenhang mit einem sogenannten Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 HGB es aber durchaus sein kann, dass weitere Inanspruchnahmen durch Gläubiger erfolgen können. Über dieses Risiko habe sie keinerlei Hinweise erhalten.

Aber auch der Umstand selbst, dass es sich bei den POC-Beteiligungen um geschlossene unternehmerische Beteiligungen handelt, war vielen Anlegern nicht klar. So dürfte es nicht selten der Fall gewesen sein, dass Beteiligungen an der POC auch als für die Altersvorsorge geeignet angeboten wurden. Unternehmerische Beteiligungen sind jedoch nach der Rechtsprechung gerade nicht dazu geeignet, einen Baustein der Altersvorsorge bzw. für die Altersvorsorge zu dienen. Das Risiko ist schlichtweg zu hoch.

Auf der Basis einer fehlerhaften Anlageberatung bzw. Anlagevermittlung können daher neben den berechtigten Fragen zu den Ausschüttungen durchaus auch Schadensersatzansprüche gegenüber Anlageberatern und Anlagevermittlern gegeben sein. Dies wäre im Einzelfall zu prüfen.

Hinzu kommt in einer Gesamtschau aber auch, dass bei den POC-Fondsgesellschaften gewisse personelle Verflechtungen bestehen. Gemäß der Rechtsprechung des BGH sind personelle Verflechtungen einzelner Gesellschaften dem Grunde nach offen zu legen, da es bei solchen Konstellationen schnell zu Interessenkollisionen kommen kann und/oder aber auch unklar bleibt, aus welchem Interesse heraus die Fonds überhaupt angeboten werden. Das Eigeninteresse ist nämlich bei derart bestehenden personellen Verflechtungen wesentlich höher, als wenn neutrale Personen/Gesellschaften beteiligt wären. Dies zumindest dem Grunde nach.

Sowohl die Rechtsprechung des BGH zur fehlerhaften Anlageberatung und Anlagevermittlung, als auch die Rechtsprechung zu personellen Verflechtung und sich daraus ergebenen Schadensersatzansprüchen könnten hier einschlägig sein. Hinzu kommen Ansatzpunkte, ob möglicherweise die hier ausgegebenen Emissionsprospekte Fehler aufweisen. Auch hier hat der Bundesgerichtshof klare Vorgaben herausgearbeitet. Ist ein Prospekt in seinem Gesamtbild nicht nachvollziehbar, weißt Unklarheiten auf, etc. können durchaus Prospektfehler gegeben sein. Unabhängig davon können einzelne Klauseln und Formulierungen schlichtweg unzutreffend sein, was im Einzelfall zu prüfen ist.

Betroffene Anleger sollten daher insbesondere aufgrund der aktuellen Aufforderung zur Rückzahlung der Ausschüttung nicht untätig bleiben und prüfen, ob Ansprüche gegeben sind. Aufgrund der Gesamtumstände sind bereits einige Mitteilungen zu lesen, wonach auch ein Totalverlust drohen könnte. Der BSZ rät daher betroffenen Anlegern die Interessen zu bündeln und bietet hierfür die Interessengemeinschaft „Proven Oil Canada“ an.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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ESP European Sunpower: Anleger wartet auf Rückzahlung! Was ist da los?

Nachrangdarlehen der ESP European Sunpower.

Ein Anleger, der sich in Form eines sog. Nachrangdarlehens bei der ESP European Sunpower  aus Bad Neustadt beteiligt hat, hat sich beim BSZ e.V. gemeldet und mitgeteilt, dass sein Nachrangdarlehen seit dem 16.01.2015 zur Rückzahlung anstehen soll, jedoch von Seiten der ESP European Sunpower auf Ende Februar 2015 prolongiert worden sein soll, dann auf den 30.06.2015 und schließlich auf Oktober 2016.

Laut Eigen-Angaben der ESP sollen Anleger bei einer Investition in die Boombranche Solarenergie investieren, die Nachrangdarlehen sollen dabei einen Festzins von 8,0 % bieten.

Betroffene, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben, können sich unter dem Stichwort „ESP European Sunpower“ an den BSZ e.V. wenden.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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DEIKON: Prozessfinanzierer finanziert gegen Sicherheitentreuhänder

Ausschüttungen an Anleger stehen bevor! Renommierter Prozessfinanzierer finanziert Prozesse gegen Sicherheitentreuhänderin ab 30.000,- €!


Gute Nachrichten für Anleger der DEIKON GmbH:

Mitteilungen der DEIKON GmbH der letzten Tage zufolge steht eine Ausschüttung an die Anleger der 1. und 2. Anleihe unmittelbar bevor.

So sollen für die 1. Anleihe ISIN DE000A0EPM07, Nennbetrag pro Stück 1.000,- €, EUR 200,83 pro Stück bis zum 14.08.2015 ausbezahlt werden.

Für die 2. Anleihe ISIN DE000A0JQAG2, Nennbetrag pro Stück 1.000,- €, sollen EUR 230,98 pro Anleihe bis zum 14.08.2015 ausbezahlt werden.

Bezüglich der 3. Anleihe mit der ISIN DE000A0KAHL9 wird nach Angaben von DEIKON noch keine Auszahlung erfolgen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Dies sind schon einmal sehr gute Nachrichten für die Anleger, da somit ein Teil des Schadens reduziert wird.“

Doch es gibt noch weitere gute Nachrichten: Den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Dr. Späth & Partner, denen inzwischen mehrere positive Urteile für die Geschädigten der 2. und 3. Anleihe gegen die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe, die Kanzlei CMS Hasche Sigle, vor dem 6., 9. und 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf auf Rückzahlung Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen gelungen sind (ein Fall ist, wie der BSZ e.V. berichtete, auch inzwischen rechtskräftig, andere Fälle sind noch nicht rechtskräftig und befinden sich gerade beim BGH) ist es inzwischen gelungen, einen renommierten Prozessfinanzierer für die Zusammenarbeit zu gewinnen:

Dieser Prozessfinanzierer hat sich inzwischen dazu bereit erklärt, Fälle für Anleger, die die 2. und/oder 3. Anleihe erworben haben, ab einem Streitwert von 30.000,- € zu finanzieren.
Die in Kürze fälligen Ausschüttungen müssen dabei abgezogen werden.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: „Wir freuen uns sehr über diese Zusage dieses renommierten Prozessfinanzierers, die bestätigt, dass auch der Prozessfinanzierer die Chancen gegen die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe als gut einschätzt. Anleger mit einem Streitwert von über 30.000,- € können hier also vollkommen ohne Risiko prozessieren.“

Im Erfolgsfall verlangt der Prozessfinanzierer eine übliche Erfolgshonorarbeteiligung von ca. 30 % nach Abzug aller Kosten.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Deikon beizutreten.
    
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth
 
Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
 drsp.




Wie das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Bank und Kapitalanleger ausgeglichen werden kann.

Sparkasse Schweinfurt zur vollständigen Rückabwicklung einer Kommanditbeteiligung an der
Heizkraftwerke-Pool GmbH & Co. Beteiligungs KG verurteilt. Alle Winkelzüge der Sparkasse Schweinfurt haben dieser nicht geholfen. Mit Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 22.07.2015 wurde diese zur Zahlung von über 135.000,00? verurteilt. Hintergrund war eine von der Sparkasse vermittelte Kommanditbeteiligung an der Heizkraftwerke-Pool GmbH & Co. Beteiligungs KG.


"Nicht nur weist der Prospekt nach unserem Dafürhalten erhebliche Fehler auf, die Sparkasse Schweinfurt hat den Kläger sogar mit der Unwahrheit bedient", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Dr. Michael Schulze.

So steht nach Überzeugung des Landgerichts Schweinfurt fest, dass die Sparkasse den Kläger angelogen hat. Dieser hat ausdrücklich gefragt, ob die Sparkasse für die Vermittlung irgendwelche Provisionen erhält. Dies wurde verneint. Nunmehr räumte sie ein, tatsächlich mindestens 7 % der Beteiligungssumme erhalten zu haben.

"Die Sparkasse hat nichts ausgelassen, um den Erfolg des Klägers zu torpedieren", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. "Wie das Landgericht Schweinfurt in seinem Urteil feststellt, hat auch ein banknaher Zeuge versucht, das Gericht mit der Unwahrheit zu bedienen."

Zuvor hatte die Sparkasse Schweinfurt noch einen Vergleich mit dem Kläger geschlossen, diesen jedoch dann widerrufen.

Erfreulich für den betroffenen Anleger ist insbesondere, dass das Landgericht auf die Winkelzüge und das Taktieren der Sparkasse nicht hereingefallen ist. Gleichwohl bleibt zunächst abzuwarten, ob die Sparkasse Schweinfurt das Urteil akzeptieren, oder hiergegen Berufung einlegen wird.

Dazu Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. : „Dieser Fall zeigt wider einmal auf, wie  das zwischen den Banken die ihren Kunden die unterschiedlichsten Kapitalanlagen  verkauft haben und den Anlegern das meist bestehende strukturelle Ungleichgewicht  durch eine auf die Vertretung von Anleger- und Verbraucherinteressen spezialisierte Kanzlei ausgleichen können.“

Die BSZ e.V.  Interessengemeinschaften gewähren durch die Vielzahl  betroffener Anleger und hoch spezialisierter Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht, dass  versteckte Provisionen und Kosten (Hidden costs), Veruntreuungen und andere relevante Tatbestände zuverlässig erkannt und offengelegt werden.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Bank und Kapitalanlage beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
drschuz

Donnerstag, August 06, 2015

Neckermann Neue Energien AG – BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte prüfen Ansprüche für Darlehensgeber.

Darlehensgeber, die 2014 der Neckermann Neue Energien AG ein Nachrangdarlehen gewährt haben, warten offenbar vergeblich auf die Einhaltung des Vertrages, der eine fristgemäße Rückzahlung des Darlehensvertrages nebst vereinbarter Zinsen vorsah.


Die Laufzeit des Darlehens betrug 360 Tage. Nach 365 Tagen sollte die Rückzahlung automatisch durch die Darlehensnehmerin nebst vereinbarter Zinsen erfolgen. Eine Rückzahlung erfolgte nicht, teilen die Darlehensgeber gegenüber der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit. Auch auf die schriftliche Zahlungsaufforderung durch die Darlehensgeber erfolgte keine Reaktion.

Die BSZ e. V. Anlegerschutzkanzlei CLLB fordert nun zunächst ausgerichtlich die Neckermann Neue Energien AG auf, die Rückzahlung der Darlehen nebst Zinsen unverzüglich zu veranlassen. Sollten auch aufgrund dieser anwaltlichen Aufforderungsschreiben keine Zahlungen folgen, wird den Darlehensgebern nichts anderes übrig bleiben, als ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, erklärt die Kanzlei CLLB R. Im Falle des Obsiegens und der erfolgreichen Vollstreckung hat die Neckermann Neue Energien AG nicht nur die überfälligen Darlehen nebst Zinsen zurück zu gewähren, sondern auch sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten zu erstatten.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Ulrike Pfeifer

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Proven Oil Canada (POC) – Nach der Abstimmung ist vor der Abstimmung

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB meldet, scheinen die Beteiligungsgesellschaften von Proven Oil Canada (POC) nun außerordentliche Gesellschafterversammlungen vorzubereiten, um den Anlegern mit Nachdruck das wirtschaftliche Erfordernis der Rückzahlungen zu vermitteln.


Die Fondsgesellschaft hat mit Rundschreiben von Ende Juli 2015 die Anleger darauf hingewiesen, dass die Anfang Juli 2015 eingeforderten Rückzahlungen der Ausschüttungen aus dem Jahr 2013 nicht vollständig verbucht werden konnten. Nunmehr ist es nach den Darstellungen der POC erforderlich, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung abzuhalten, um die wirtschaftliche Situation der Gesellschaften zu erörtern und darüber abstimmen zu lassen, wie die Darlehen der kanadischen Objektgesellschaften abgelöst werden sollen. Diese Gesellschafterversammlung soll nun Anfang September stattfinden.

Wie sollen sich Anleger verhalten?

Grundsätzlich empfehlen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB, dass Anleger ihre Rechte als Gesellschafter der POC wahrnehmen. Dies beinhaltet sowohl die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung als auch die Stimmabgabe. Denn nur so können Anleger auf die Entscheidungen der POC Einfluss nehmen.

Ist es erforderlich, persönlich zu erscheinen?

Nein, die Anleger der POC können sich bei der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Gerade für Anleger, die sich Anfang September noch im Urlaub befinden oder denen von ihrem Arbeitgeber kein Urlaub gewährt wird, ist es empfehlenswert, jemanden mit der Vertretung zu bevollmächtigen. Auch Anleger, die befürchten, die wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen der Darstellungen auf der Gesellschafterversammlung nicht vollumfänglich erfassen zu können, sollten sich von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei beraten lassen und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen bereits eine Vielzahl von Anlegern der POC Gesellschaften bei der Prüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten, aufgrund der aktuellen Situation insbesondere im Zusammenhang mit der Abstimmung und der Frage, ob Ausschüttungen tatsächlich zurückgezahlt werden müssen. Um Anleger vollumfänglich beraten zu können, bieten dieRechtsanwälte darüber hinaus auch an, Anleger bei der Gesellschafterversammlung zu unterstützen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC - Proven Oil Canada beizutreten.
 
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Aylin Pratsch

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Insolvenzverwalter beantragt Delisting der Anleihe der Rena Lange Holding GmbH

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte führt Klage gegen den Prospektverantwortlichen vor dem Landgericht München.


Das Luxus-Modehaus Rena Lange hatte am 09.09.2014 einen Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht München gestellt. Der Insolvenzantrag wurde sowohl in Eigenverwaltung über das Vermögen der Rena Lange Holding GmbH als auch im Regelverfahren über das Vermögen der Tochtergesellschaft M. Lange & Co. GmbH gestellt. Am 17. Dezember 2014 wurde nun der Rena Lange Holding GmbH von dem Insolvenzgericht München I ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Damit wurde der Gesellschaft verboten, über Gegenstände ihres Vermögens zu verfügen.

Nun hat der Insolvenzverwalter Herr Dr. Dr. Christian Gerloff bei der Börse Düsseldorf beantragt, die Anleihe der Rena Lange mit der WKN A1ZAEM aus dem Handel zu nehmen. Die Anleihe, die zurzeit noch im börslichen Freiverkehr handelbar ist, wäre dann zukünftig nicht mehr handelbar, der Schaden für die Anleger würde sich somit verfestigen.

Die die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB hat daher Klage wegen Prospekthaftung vor dem Landgericht München I erhoben. Der Kläger ist Anleihegläubiger der Rena Lange Holding GmbH, die am 12. Dezember 2013 Schuldverschreibungen (ISIN Nummer DE000A1ZAEMO) mit einem Volumen von 10 Millionen Euro emittiert hatte.

„Da der Verkaufsprospekt nach unserer Bewertung fehlerhaft ist, bestehen dementsprechende Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung“ so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber, LL.M., M.A.. „Denn der Prospekt muss ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären. Erfüllt er diesen Anspruch nicht oder nur eingeschränkt, machen sich die Prospektverantwortlichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Anleihe und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.“

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Mittelstandsanleihen/ Rena Lange GmbH". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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