Donnerstag, August 13, 2015

Kapitalanlagen und Steuerberaterhaftung

Die Online Ausgabe der „Allgemeine Zeitung Rhein Main Presse“ vom 13.08.2015 gibt unter dem Titel „Anlagebetrug - wie sich Anleger vor Verlust schützen“ geschädigten Kapitalanlegern Ratschläge, was in diesen Fällen zu tun ist.  Die Autoren dieses Artikels stellen dann die Frage „Auf dem Leim gegangen – was tun?“ 


Zitat: „Bringt das Investment nicht den versprochenen und erhofften Erfolg oder ist das investierte Geld sogar ganz oder teilweise verloren, sind Verärgerung und Verunsicherung groß. Dabei gilt es, Ruhe zu bewahren. Wenn Sie glauben, auf ein irreführendes Investment hereingefallen, falsch beraten oder getäuscht worden zu sein, sollten Sie Ihren Vertrag widerrufen und möglichst schnell juristischen Beistand aufsuchen, um Ersatzansprüche und auch Risiken abzuklären. Verbraucherzentralen sowie Anwälte und Steuerberater helfen hier weiter.“ Zitat Ende.

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. der seit über 17 Jahren Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger organisiert, hält die Empfehlung Steuerberater mit der Einschätzung einer schief gelaufenen Kapitalanlage zu betrauen für bedenklich. Größte Bedenken löst auch die Empfehlung aus den Vertrag zu widerrufen und danach juristischen Rat zu suchen. Vielfach gibt es Möglichkeiten, sich von einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage wieder zu lösen. Dabei kommt es in erster Linie auf die richtige Argumentation an. Wegen der Komplexität der Fälle ist es in der Regel empfehlenswert, sofort fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.  In Betracht kommen Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Rückabwicklung wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken einer Anlage, wegen unterbliebener Aufklärung über die vereinnahmten Provisionen oder wegen Fehler im Prospekt.

Wenn man die einschlägigen Gerichtsentscheidungen zu Kapitalanlagefällen zur Kenntnis nimmt und auch die Veröffentlichungen in der Presse, fällt auf, dass überwiegend die klassischen Finanzberater im Fokus stehen, seien es Banken, Vermittler etc. Weitgehend unberücksichtigt bleibt die Mitwirkung der Steuerberater bei der Entscheidung vieler Betroffener zu einer Vermögensanlage.

Es hat sich aber herausgestellt, dass doch nicht wenige Steuerberater im Hinblick auf ihre Kenntnisse bezüglich der finanziellen Situation der Mandanten, diese Informationen nutzen, um sich ein nicht unbedingt geringes Zubrot zu verdienen. Zuerst einmal gilt aber, dass ein Steuerberater im Rahmen des erteilten Auftrages die steuerliche Interessen seines Mandanten umfassend wahrzunehmen hat. Tut er dies nicht, macht er sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig.

Die Rechtsprechung hat schon mehrfach entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch beispielsweise dann besteht, wenn der Steuerberater über die Nichteignung der gewählten Vertragskonstruktion zur Erreichung des erstrebten Vorteils der Steuerbefreiung nicht aufklärt. Der Bundesgerichtshof lässt auch keinen Zweifel daran, dass sofern eine Regelung empfohlen wird, die anschließend gemäß § 42 AO als Gestaltungsmissbrauch angesehen wird, dies ebenso zu Ersatzansprüchen führen kann.

Gleiches gilt eben auch für das Verschweigen negativer Umstände bei der Empfehlung einer Vermögensanlage bzw. bei der Beratung über die bei einer Vermögensanlage zu erwartende Verlustzuweisung. Noch problematischer wird es dann, wenn der Steuerberater ein eigenes massives Interesse daran hat eine solche Anlage zu vermitteln. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe bereits entschieden, dass ein Steuerberater dann zur Plausibilitätsprüfung und zur Mitteilung sämtlicher erheblicher Tatsachen, insbesondere über Risiken und die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Beteiligung (Fungibilität) verpflichtet ist. Dies gilt vor allem dann, wenn er die Unterlagen, die Prospekte oder Zeichnungsscheine an den Anleger weiterleitet. Es wird darin ein eigenständiger mit dem Anleger geschlossener Vermittlungsvertrag gesehen.

Aber selbst dann, wenn der Anleger mit dem Wunsch an seinen Steuerberater herangetreten ist, günstige Steuermodelle für ihn zu finden, so entbindet dies den Steuerberater nicht von der allgemeinen Aufklärungspflicht über die in Frage kommende Kapitalanlage. Allein die Aufklärung über die Steuervorteile ist nicht ausreichend und begründet im Ernstfall einen Schadensersatzanspruch des Anlegers.

Zu beachten ist auch, dass die Provisionsrechtsprechung des BGH auf die Steuerberater ebenfalls Anwendung findet. Lässt sich also ein Steuerberater bei Empfehlung einer Kapitalanlage von dritter Seite, beispielsweise vom Vertrieb, vergüten, ohne hierauf hinzuweisen, kann er sich ebenso schadensersatzpflichtig machen.

In jedem Fall sollte man sich nicht scheuen, solche möglichen Ansprüche prüfen zu lassen, insbesondere wenn die Initiative von dem Steuerberater ausging und zu vermuten ist, dass ein Eigeninteresse, wohl überwiegender Natur finanzieller Art, dahinterstand.

Es besteht die Möglichkeit, sich zur Prüfung eventueller möglicher Regressansprüche, sollte in der Tat eine Empfehlung des eigenen Steuerberaters zu einer Kapitalanlage vorgelegen haben, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Steuerberaterhaftung anzuschließen.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht  Axel Widmaier ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Kapitalanlagenrechts und des Steuerrechts tätig. Als Fachanwalt für Steuerrecht berät er geschädigte Anleger seit vielen Jahren über die steuerlichen Konsequenzen, insbesondere bei der Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses bzw. im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Dieser BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt ist seit über 15 Jahren als Fachanwalt für Steuerrecht tätig und hat im Rahmen der Steuer beratenden Tätigkeit sich mit den steuerlichen Auswirkungen verschiedener Anlageprodukte eingehend beschäftigt. Er vertritt deshalb auch Anleger bei Regressprozessen gegenüber Steuerberatern, welche bei der Vermittlung einer Kapitalanlage mitgewirkt haben.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier
 
axw

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