Die Online Ausgabe der „Allgemeine Zeitung Rhein Main Presse“ vom 13.08.2015 gibt unter dem Titel „Anlagebetrug - wie sich Anleger vor Verlust schützen“ geschädigten Kapitalanlegern Ratschläge, was in diesen Fällen zu tun ist. Die Autoren dieses Artikels stellen dann die Frage „Auf dem Leim gegangen – was tun?“
Zitat: „Bringt das Investment nicht den versprochenen und
erhofften Erfolg oder ist das investierte Geld sogar ganz oder teilweise
verloren, sind Verärgerung und Verunsicherung groß. Dabei gilt es, Ruhe zu
bewahren. Wenn Sie glauben, auf ein irreführendes Investment hereingefallen,
falsch beraten oder getäuscht worden zu sein, sollten Sie Ihren Vertrag
widerrufen und möglichst schnell juristischen Beistand aufsuchen, um
Ersatzansprüche und auch Risiken abzuklären. Verbraucherzentralen sowie Anwälte
und Steuerberater helfen hier weiter.“ Zitat Ende.
Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
der seit über 17 Jahren Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger
organisiert, hält die Empfehlung Steuerberater mit der Einschätzung einer
schief gelaufenen Kapitalanlage zu betrauen für bedenklich. Größte Bedenken
löst auch die Empfehlung aus den Vertrag zu widerrufen und danach juristischen
Rat zu suchen. Vielfach gibt es Möglichkeiten, sich von einer fehlgeschlagenen
Kapitalanlage wieder zu lösen. Dabei kommt es in erster Linie auf die richtige
Argumentation an. Wegen der Komplexität der Fälle ist es in der Regel
empfehlenswert, sofort fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen. In Betracht kommen Ansprüche auf
Schadensersatz bzw. Rückabwicklung wegen fehlerhafter Aufklärung über die
Risiken einer Anlage, wegen unterbliebener Aufklärung über die vereinnahmten
Provisionen oder wegen Fehler im Prospekt.
Wenn man die einschlägigen Gerichtsentscheidungen zu
Kapitalanlagefällen zur Kenntnis nimmt und auch die Veröffentlichungen in der
Presse, fällt auf, dass überwiegend die klassischen Finanzberater im Fokus
stehen, seien es Banken, Vermittler etc. Weitgehend unberücksichtigt bleibt die
Mitwirkung der Steuerberater bei der Entscheidung vieler Betroffener zu einer
Vermögensanlage.
Es hat sich aber herausgestellt, dass doch nicht wenige
Steuerberater im Hinblick auf ihre Kenntnisse bezüglich der finanziellen
Situation der Mandanten, diese Informationen nutzen, um sich ein nicht
unbedingt geringes Zubrot zu verdienen. Zuerst einmal gilt aber, dass ein
Steuerberater im Rahmen des erteilten Auftrages die steuerliche Interessen
seines Mandanten umfassend wahrzunehmen hat. Tut er dies nicht, macht er sich
grundsätzlich schadensersatzpflichtig.
Die Rechtsprechung hat schon mehrfach entschieden, dass ein
Schadensersatzanspruch beispielsweise dann besteht, wenn der Steuerberater über
die Nichteignung der gewählten Vertragskonstruktion zur Erreichung des
erstrebten Vorteils der Steuerbefreiung nicht aufklärt. Der Bundesgerichtshof
lässt auch keinen Zweifel daran, dass sofern eine Regelung empfohlen wird, die
anschließend gemäß § 42 AO als Gestaltungsmissbrauch angesehen wird, dies
ebenso zu Ersatzansprüchen führen kann.
Gleiches gilt eben auch für das Verschweigen negativer
Umstände bei der Empfehlung einer Vermögensanlage bzw. bei der Beratung über
die bei einer Vermögensanlage zu erwartende Verlustzuweisung. Noch
problematischer wird es dann, wenn der Steuerberater ein eigenes massives
Interesse daran hat eine solche Anlage zu vermitteln. So hat das
Oberlandesgericht Karlsruhe bereits entschieden, dass ein Steuerberater dann
zur Plausibilitätsprüfung und zur Mitteilung sämtlicher erheblicher Tatsachen,
insbesondere über Risiken und die eingeschränkte Veräußerbarkeit der
Beteiligung (Fungibilität) verpflichtet ist. Dies gilt vor allem dann, wenn er
die Unterlagen, die Prospekte oder Zeichnungsscheine an den Anleger
weiterleitet. Es wird darin ein eigenständiger mit dem Anleger geschlossener
Vermittlungsvertrag gesehen.
Aber selbst dann, wenn der Anleger mit dem Wunsch an seinen
Steuerberater herangetreten ist, günstige Steuermodelle für ihn zu finden, so entbindet
dies den Steuerberater nicht von der allgemeinen Aufklärungspflicht über die in
Frage kommende Kapitalanlage. Allein die Aufklärung über die Steuervorteile ist
nicht ausreichend und begründet im Ernstfall einen Schadensersatzanspruch des
Anlegers.
Zu beachten ist auch, dass die Provisionsrechtsprechung des
BGH auf die Steuerberater ebenfalls Anwendung findet. Lässt sich also ein
Steuerberater bei Empfehlung einer Kapitalanlage von dritter Seite,
beispielsweise vom Vertrieb, vergüten, ohne hierauf hinzuweisen, kann er sich
ebenso schadensersatzpflichtig machen.
In jedem Fall sollte man sich nicht scheuen, solche
möglichen Ansprüche prüfen zu lassen, insbesondere wenn die Initiative von dem
Steuerberater ausging und zu vermuten ist, dass ein Eigeninteresse, wohl
überwiegender Natur finanzieller Art, dahinterstand.
Es besteht die Möglichkeit, sich zur Prüfung eventueller
möglicher Regressansprüche, sollte in der Tat eine Empfehlung des eigenen
Steuerberaters zu einer Kapitalanlage vorgelegen haben, sich der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Steuerberaterhaftung anzuschließen.
Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für
Steuerrecht Axel Widmaier ist seit
vielen Jahren auf dem Gebiet des Kapitalanlagenrechts und des Steuerrechts
tätig. Als Fachanwalt für Steuerrecht berät er geschädigte Anleger seit vielen
Jahren über die steuerlichen Konsequenzen, insbesondere bei der Rückabwicklung
eines Vertragsverhältnisses bzw. im Falle der Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen. Dieser BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt ist seit über 15
Jahren als Fachanwalt für Steuerrecht tätig und hat im Rahmen der Steuer beratenden
Tätigkeit sich mit den steuerlichen Auswirkungen verschiedener Anlageprodukte
eingehend beschäftigt. Er vertritt deshalb auch Anleger bei Regressprozessen
gegenüber Steuerberatern, welche bei der Vermittlung einer Kapitalanlage
mitgewirkt haben.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier
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